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Georg Stobaeus,' anführen können, dessen gewiß nicht zu übertreffender Eifer für Christenthum und besonders Katholizismus, wenn nur die geringste Aussicht auf Erfolg vorhanden gewesen wäre, ihn sicher nicht zu einem Anwalt des Friedens von Zsitvatorok gemacht hätte.2

Steiermark zog doch auch, nachdem es durch eine Reihe von Jahren (1600, 1602, 1603, 1605)3 den Raubzügen der Türken preisgegeben war, aus dem Vertrage den Vorteil einer langjährigen Ruhe (bis 1640) und konnte sich von den schweren Verlusten, die es in den Eingangsjahren des 17. Jahrhunderts, namentlich 1605, getroffen hatten, wieder erholen.

Auffallend gegenüber dem sonstigen rücksichtslosen, nur zu häufig über alles Recht und diplomatische Gepflogenheit sich hinwegsetzenden Gehaben der Türken war die ganz ungewöhnliche Geduld, welche die Pforte in bezug auf die zu Zsitvatorok allerdings nur mündlich ausgemachten Vereinbarungen betreffs der Übergabe des Ehrengeschenkes und der Gesandtschaft an den Sultan an den Tag legte. Die Türken begnügten sich im wesentlichen, von dem geheimen Einverständnisse mit den rebellischen Hajduken abgesehen, doch, nur durch Drohungen, nicht aber durch ernstliche Angriffe, die Bestätigung des Friedens zu erzwingen.

Auf dem Throne Osmans saß ein kaum erst mündig gewordener Knabe, Ahmed, in Kleinasien tobte ein verhängnisvoller Aufstand, an der Ostgrenze des Reiches der Krieg mit Persien, das sogar eine Gesandtschaft an Rudolf nach Prag geschickt hatte, um über ein gemeinsames Vorgehen gegen die Türken zu verhandeln.5

Diese Umstände erklären, neben dem beginnenden inneren Verfalle der Türkei, den minder hochfahrenden Ton und die Zurückhaltung, den die osmanischen Machthaber gegen den Kaiser und die Österreicher 1606 und später beobachteten. Zivilisierter waren sie nicht geworden, wohl aber, wenigstens für den Augenblick, schwächer.

1 Epistolae 196, an den apostolischen Nunzius Portia, 4. Dez. 1606.

2 Ilwof, Die Einfälle der Osmanen in Steiermark, Mitteil. d. hist. V. XV, S. 85.

3 Ebenda.

Zur Erzielung der Ratifikation des Friedens.

5 Stieve, II, 7303, 7711, 837.

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Die bekannte Auffassung Palackys und seiner Schule,,daß die Sklaverei bei den alten Slawen etwas Unerhörtes war, bevor sie von ihren westlichen Nachbarn auch in den Künsten der Barbarei unterrichtet wurden', findet auf jeder Seite der Geschichte Bühmens ihre Widerlegung. Dieses Land war, wie bezeugt ist, vom 10. bis 12. Jahrhundert der Sitz eines schwunghaften Handels mit Sklaven, welcher den Markt nicht bloß mit der Beute an Kriegsgefangenen, sondern auch mit einheimischer Ware versorgte. Einem gleichen Gedankengang entstammte die Lehre, daß die Masse der den Boden bebauenden slawischen Bevölkerung Böhmens und Mährens nach dem ursprünglichen Recht ihres Volkes persönlich frei war und über ihre Hufe unabhängig als Eigentümerin schaltete. Nur aus dem Eindringen deutscher Einflüsse sei die spätere Verschlechterung ihrer Rechtsstellung zu erklären. Diese Anschauung ist unzweifelhaft ebenso irrig wie die romantisch-sentimentale Theorie, welche ihre Grundlage bildete. In den ersten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts, also unmittelbar vor dem Zeitalter der sogenannten deutschen Kolonisation, war die Klasse der freien Bauern, die auf ihrem Eigen saßen, soweit ersichtlich, an Zahl nicht beträchtlich. Sie bildete die Grundlage des niederen Adels. Die große Masse der Bevölkerung (die homines, pauperes) hingegen wirtschaftete auf fremdem Grund und Boden. Diese Hintersassen, welche auf den Grundherrschaften der Krone, der Kirche und des Adels hart arbeiteten und zinsten, besaßen kein Eigentum an der ihnen zur Nutzung überlassenen Stelle. Vermöge ihres lassitischen Besitzes waren sie dem Gutsherrn in der Regel zu ungemessenen Giebigkeiten und Diensten verpflichtet und konnten ohne weiters von ihrem Anwesen entfernt oder an eine andere Stelle versetzt

Palacky, Gedenkblätter, S. 103.

werden, wenn dies auch in der Regel nur erfolgen mochte, falls sie die ihnen einseitig auferlegten Leistungen nicht pünktlich abstatteten oder sie der Vorwurf schlechter Wirtschaft traf. Ebensowenig bestand in Ansehung der ihnen zur Bebauung überlassenen Hufe ein Recht der Erbfolge für ihre Nachkommenschaft. Nach dem Ableben des Wirtes trat vielmehr Heimfall an den Grundherrn ein, in dessen Belieben es gestellt war, ob er den Besitz den Kindern oder dritten Personen überlassen wolle.' Immerhin folgten wohl regelmäßig zum Zwecke der Aufrechterhaltung eines geordneten Wirtschaftsbetriebes und vermöge der in lebendiger Übung befindlichen Hausgenossenschaft die in der Were des Vaters befindlichen Söhne diesem im Besitze der Stelle.

Erst die stärkere Durchdringung der Sudetenländer mit den Segnungen der deutschen Kultur führte für die dem Drucke ihrer Herren und der landesfürstlichen Beamten nahezu erliegenden Bauern eine günstige Wendung ihres traurigen Geschicks herbei. Gegen das Ende des 12. Jahrhunderts gingen die Grundherrschaften in Böhmen und Mähren Hand in Hand mit einer Einschränkung der Eigenwirtschaft behufs besserer Verwertung ihres unbebauten Bodenbesitzes in Wald und Moor und zum Zwecke der Steigerung der Erträge des urbaren Landes zur bäuerlichen Leihe nach Burgrecht' über, indem sie Deutsche ansiedelten, welche der tschechischen Bevölkerung an wirtschaftlicher Einsicht weit überlegen und persönlich frei waren. Wäh

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1 Tomaschek, Recht und Verfassung der Markgrafschaft Mähren im 15. Jahrhundert 1863, S. 72; Schröder, Lehrbuch der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte, 4. Aufl., S. 452 u. 432 ff.; Bretholz, Geschichte Böhmens und Mährens, I. Bd., S. 363 ff.; Bachmann, Geschichte Böhmens II, S. 91; Weizsäcker in den Mitt. d. Ver. f. Gesch. der Deutschen in Böhmen, LI. Jahrg., S. 479, 480.

2 K. Johann erteilt am 3. Juni 1343 dem Abt und dem Konvent des Stiftes Tepl die Bewilligung,pro melioratione ipsorum status et monasterii bona eorum jure boemicali jacencia qualibet jure emphyteutico seu theu tunicali locare', Erben-Emler, Reg. IV, S. 371; ebd. S. 400:,volens censum majorem, cupientes nostri monasterii conditionem facere meliorem bei Emler, Decem registra censuum Boh., S. 240. Dasselbe Motiv leitete noch im Jahre 1461 die Stadt Pilsen bei der Aussetzung des Dorfes Olewetz zu deutschem Recht (s. weiter unten).

3 Auch,deutsches Recht, Kauf- oder Erbrecht', tschechisch ,purkrecht, právo podací, lat. jus emphyteuticum, teutonicum, hereditarium' genannt. Vgl. insbesondere Erben-Emler, a. a. O. S. 381.

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