1. Allgemeine Uebersicht der im J. 1896 im Seeverkehr angekommenen Schiffe mit besonderer Angabe der Dampfschiffe 2-3 2. Im Seeverkehr angekommene Seeschiffe im J. 1896 von den einzelnen Ländern und Plätzen, mit Unterscheidung der einzelnen Flaggen.... 4-5 3. Specielle Nachweisung vom J. 1896 der einzelnen Häfen und Plätze, woher die Schiffe gekommen... 6-7 4. Allgemeine Uebersicht der im J. 1896 im-Seeverkehr abgegangenen Schiffe mit besonderer Angabe der Dampfschiffe .... 5 Im Seeverkehr abgegangene Seeschiffe im J. 1896 nach den einzelnen Ländern und Plätzen, mit Unterscheidung der einzelnen Flagggen 8-9 10-11 Specielle Nachweisung vom J. 1896 der einzelnen Häfen und Plätze, wohin die Schiffe gegangen... 12-13 7. Vergleichende Uebersichten des Seeverkehrs in d. J. 1891-1896 14-19 20-21 Plassschifffahrt: Im J. 1896 auf der Unterweser angekommene und abgegangene Schiffe.... 2. Im J. 1896 auf der Oberweser angekommene und abgegangene Schiffe und Flösse.. 3. Vergleichende Uebersicht des Schiffsverkehrs auf der Unter- u. Oberweser in den J. 1852-1896... 24-25 26 22-23 B. Waaren-Einfuhr. Einfuhr nach den Waarengattungen: 1. Gesammt-Einfuhr im J. 1896 nach Menge und Werth der einzelnen Artikel (seewärts, (Siehe im Einzelnen: Specielle Nachweisung der Ein- und Ausfuhr-Artikel.) 3. Einfuhr einiger Artikel in d. J. 1893-1896, Herkunft und Menge. 4. Vergleichende Uebersicht der Gesammt-Einfuhr in d. J. 1894-1896 nach Menge und Werth der einzelnen Artikel, nebst Wiederholung mit Angabe des Bruttogewichts nach allgemeinen Gattungen u. Durchschnittswerth letzterer nach Centnern Brutto.. 27-36 37-58 59-61 62-69 5. Vergleichende Uebersicht der Einfuhr aus dem deutschen Reich desgleichen. 70-77 6. Vergleichende Uebersicht der Einfuhr aus den Verein. Staaten von Nordamerika desgl. .... Einfuhr nach der Herkunft: 77-80 1. Gesammt-Einfuhr (seewärts, land- u. flusswärts, flusswärts) im J. 1896 aus den einzelnen Ländern und Plätzen, nach Werth und Waarengattungen ....... 81-84 2. Gesammt-Einfuhr (seewärts, land- und flusswärts) im J. 1896 nach Bruttogewicht, Werth und Procentverhältniss .... 3. Einfuhr aus den einzelnen Ländern und Plätzen im J. 1896 nach Menge und Werth der einzelnen Artikel... (Siehe im Einzelnen: Handelsbeziehungen zu den einzelnen Ländern und 4. Vergleichende Uebersicht der Einfuhr in d. J. 1891-1896 aus den einzelnen 85-86 87-125 .... 126-127 Vergleichende Uebersicht der Einfuhr in d. J. 1847-1896 nach den Hauptrichtungen, Bruttogewicht, Werth und Procentverhältniss C. Waaren-Ausfuhr. 1. Ashahr nach den Waarengattungen: 128 Gesammt-Ausfuhr im J. 1896 nach Menge und Werth der einzelnen Artikel (seewärts, land- u. flusswärts, flusswärts) nebst genereller Uebersicht der Jahre 1894-1896... 129-140 1. Ausfuhr einzeln namhaft gemachter Artikel im J. 1896, Bestimmung, Menge und Werth ..... (Siehe im Einzelnen: Specielle Nachweisung der Ein- u. Ausfuhr-Artikel.) 141-175 3. Ausfuhr einiger Artikel in d. J. 1893-1896, Bestimmung und Menge 4. Vergleichende Uebersicht der Gesammt-Ausfuhr in d. J. 1894-1896, nach Menge und Werth der einzelnen Artikel, nebst Wiederholung mit Angabe des Brutto-Gewichts nach allgemeinen Gattungen und Durchschnittswert h letzterer nach Centnern Brutto.... 5. Vergleichende Uebersicht der Ausfuhr nach dem deutschen Reich desgl.... 6. Vergleichende Uebersicht der Ausfuhr nach den Verein. Staaten von Nord amerika desgl...... II. Ausfuhr nach der Bestimmung: 1. Gesammt-Ausfuhr (seewärts, land- und flusswärts, flusswärts) im J. 1896 nach den einzelnen Ländern und Plätzen, nach Werth und Waarengattungen.... Gesammt-Ausfuhr (seewärts, land- und flusswärts) im J. 1896 nach Bruttogewicht, Werth und Procentverhältniss... 2. ... 3. Ausfuhr nach den einzelnen Ländern und Plätzen im Jahre 1896 nach Menge und (Siehe im Einzelnen: Handelsbeziehungen zu den einzelnen Ländern und 4. Vergleichende Uebersicht der Ausfuhr in den Jahren 1891-1896 nach den ein- 5. Vergleichende Uebersicht der Ausfuhr in den Jahren 1847-1896 nach den Hauptrichtungen, Bruttogewicht, Werth und Procentverhältniss... Specielle Nachweisung der namentlich aufgeführten Ein- und Ausfuhr-Artikel: Artikel: 17 18 19 199 204 205 210 275 27 Einf. Sei 1= 37 142 Heringe 37 142 41 147 Hirsch- u. Rehfelle. 46 157 Messingwaaren 57 57 .... Holz, Eichen u. Büchen 47 157 Musikinstrum. übhpt. 56 49 160 Tannen, Erlen etc.. 158 Baumwollen waaren 52 164 Holzwaaren, feine Blauholz 45 155 Honig Bleiweiss 45 156 Hopfen 56 39 39 144 45 155 50 160 Papier 40 39 144 39 144 46 157 145 Pelzwerk, rohes Pflaumen Porzellanwaaren. 38 38 143 Pott- u. and. Asche... 57 1-3. die bremischen Seeschiffe nach Zahl und Art in d. J. 1847-1896 278 279 6. Zahl und Ladungsfähigkeit der Schiffe übhpt., Seeschiffe und Leichterfahrzeuge 279 Ill. Bremens Auswandererbeförderung; 1. im Jahre 1896 ...... 280 2. im Vergleich mit d. J. 1892-1896 und 1832-1896 282 Einleitung. Die Grundlage für die Arbeiten zur Statistik des Waarenverkehrs bildet seit dem 1. Januar 1863 das Gesetz über die Güterdeklaration für die bremische Handelsstatistik vom 10 November 1862. Nach seiner durch den Anschluss Bremens an das deutsche Zollgebiet nöthig gewordenen Aenderung vom 14 Oktober 1888 lautet das Gesetz wie folgt: Für die Zwecke der bremischen Handelsstatistik sind den mit den betreffenden Anschreibungen beauftragten Steuerstellen (§§ 3 ff.) zu deklariren: 1) alle in das bremische Staatsgebiet ein- und aus demselben auszuführenden Güter; 2) alle ohne Unterschied des Löschplatzes seewärts in die Weser einkommenden Güter, welche für im bremischen Staatsgebiete wohnende, oder daselbst ein Geschäft betreibende Personen, sei es für ihre Rechnung, sei es zu ihrer Disposition (Konsignationsgüter) bestimmt sind, oder doch während der Reise zu irgend einer Zeit bestimmt waren; 3) alle von der Unterweser oder daseibst befindlichen Hafenplätzen im Auftrage oder für Rechnung der unter 2 erwähnten Personen seewärte, landwärts oder stromaufwärts ausgehenden Güter; 4) alle durch das bremische Staatsgebiet durchrafahrenden oder von einer der unter 2) erwähnten Personen zur Spedition über die Unterweser oder deren Hafenplätze von dem Inlande nach See oder umgekehrt übernommenen Güter. Von der Deklarationspflicht sind befreit die nach dem Reichsgesetz vom 20. Juli 1879, die Statistik des Waarenterkehrs des deutschen Zollgebiets mit dem Auslande betreffend, sowie den hierzu erlassenen Ausfahrungsbestimmungen von der Deklaration für reichsstatistische Zwecke ausgenommenen Gegenstände, Bowie sämmtliche mit der Post ein-, aus- oder durchgeführte Güter (§ 1). Die Deklaration erfolgt unter Verwendung der von der Deputation für Statistik (§ 20) vorgeschriebenen Formulare, welche bezüglich ihres Inhalts thunlichst den Deklarationsformularen für die Reichsstatistik anzupassen sind (§ 2). Für die wasserwärts im bremischen Staatsgebiete zu landenden Güter ist die Deklaration von dem Empfänger in Bremen bei der zuständigen Erhebungsstelle für die Verbrauchsabgabe, in Vegesack oder Bremerhaven bei den dortigen Steuerämtern einzureichen. Die Deklaration hat binnen acht Tagen nach Ankunft der Güter zu erfolgen (§ 3). Vermittelst der Eisenbahn ankommende Güter sind vor dem Empfang vom Empfänger in Bremen bei der Erhebungsstelle für die Verbrauchsabgabe an den Bahnhöfen, in Vegesack oder Bremerhaven bei den dortigen Steuerämtern zu deklariren (§ 4). Für die vermittelst Fuhre in's bremische Staatsgebiet einkommenden Güter sowie für eingetrebenes Vieh ist die Deklaration vom Empfänger in Bremen beim Güterdeklarationsbureau, in Vegesack oder Bremerhaven bei den dortigen Steuerämtern einzureichen. Die Deklaration hat binnen vier Tagen Bach Empfang der Güter zu erfolgen (§ 5). Die in den §§ 3 bis 5 genannten Stellen haben die Befugniss, in Fällen, wo bei Zulieferung des Guts noch keine vollständige Deklaration eingereicht werden kann, den Empfängern die Einreichung Interimsdeklarationen zu gestatten, welche binnen vier Tagen gegen die ordnungsmässige Deklaration einzutauschen sind (§ 6). Schiffer, Fuhrleute oder sonstige Personen, welche Güter für eigene Rechnung oder doch tan bestimmte hiesige Empfänger zu übergebende Güter in's bremische Staatsgebiet bringen, müssen eselben in Bremen bei den Erhebungsstellen für die Verbrauchsabgabe, in Yegesack oder Bremerhaven bei den Steuerämtern deklariren (§ 7). Für die aus dem bremischen Staatsgebiet auszuführenden Güter ist die Deklaration vom Versender und zwar in Bremen beim Ausgang bei den Erhebungsstellen für die Verbrauchsabgabe, in Vegesack oder Bremerhaven innerhalb vierundzwanzig Stunden nach Abgang der Güter bei den Steuertern daselbst einzureichen. Für Güter, welche mit der Eisenbahn von Bremen nach Bremerhaven der Vegesack mit der Bestimmung gesandt werden, dass sie von da wasserwärts weiter geführt werden, die Deklaration in Bremen zu geschehen (§ 8). Soweit vorstehend die Einreichung der Deklaration bei den Erhebungsstellen für die Verbrauchsabgabe vorgeschrieben ist, tritt an deren Stelle das Güterdeklarationsbüreau, wenn die Ein- oder Ausfuhr sich auf einem Landwege vollzieht, an welchem eine Erhebungsstelle für die Verbrauchsabgabe sich nicht beidet (§ 9). Direkt ohne Vermittelung eines Hiesigen durch das bremische Staatsgebiet transitirende Güter missen von einer Deklaration »zur Ein- und Ausfuhr begleitet sein. Diese Deklaration ist beim Angange abzuliefern (§ 10). |