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" Der Besitz einer Sache wird erworben durch die Erlangung der thatsächlichen Gewalt über die Sache (Inhabung) in Verbindung mit dem Willen des Inhabers, die Sache als die seinige zu haben (Besitzwille)". "
Studien zum Besitzrecht: Sklavenbesitz, insbesondere: Tradition durch ... - Seite 1
von Levin Goldschmidt - 1888 - 35 Seiten
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Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen ..., Band 34;Band 1895

1895 - 506 Seiten
...entstehen, daß schon der Tezt von N. II eine Entscheidung in unserem Sinne gebe. K. I 79? lautete: Der Besitz einer Sache wird erworben durch die Erlangung...thatsächlichen Gewalt, über die Sache (Inhabung), inVerbindung mit demWillen des Inhabers, die Sache als die Seinigc zu haben. (Besitz« Wille.) Daraus...
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Zur Lehre vom Schatz nach römischem Recht und nach dem Recht des ...

Walter Müller (of Cologne.) - 1898 - 56 Seiten
...des ersten Entwurfs wird der Besitz einer Sache, wie der juristische Besitz des römischen Rechtes, erworben durch die Erlangung der thatsächlichen Gewalt über die Sache (Inhabung) in Verbindung mit dein Willen des Inhabers, die Sache als die seinige zu haben. Die zweite Schatzhälfte fällt dem Eigenthümer...
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