| 1895 - 506 Seiten
...entstehen, daß schon der Tezt von N. II eine Entscheidung in unserem Sinne gebe. K. I 79? lautete: Der Besitz einer Sache wird erworben durch die Erlangung...thatsächlichen Gewalt, über die Sache (Inhabung), inVerbindung mit demWillen des Inhabers, die Sache als die Seinigc zu haben. (Besitz« Wille.) Daraus... | |
| Walter Müller (of Cologne.) - 1898 - 56 Seiten
...des ersten Entwurfs wird der Besitz einer Sache, wie der juristische Besitz des römischen Rechtes, erworben durch die Erlangung der thatsächlichen Gewalt über die Sache (Inhabung) in Verbindung mit dein Willen des Inhabers, die Sache als die seinige zu haben. Die zweite Schatzhälfte fällt dem Eigenthümer... | |
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