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Friedrich Ueberschnell aus 2c. wegen 2c. ist hierher angezeigt worden, daß der hier wohnhafte Vater des Beschuldigten an seinen Sohn einen Brief geschrieben und soeben an der ... Straße in den Briefkasten gesteckt hat.

Der Inhalt dieses für den Beschuldigten bestimmten Briefes hat Bedeutung für die Untersuchung, da der gegenwärtige Aufenthalt des Beschuldigten daraus ersichtlich ist.

Indem ich daher diesen, wie auch weitere für den Beschuldigten bestimmte Briefe hiermit beschlagnahme, ersuche ich um gefl. schleunige Uebersendung des gedachten Briefes.

2. Urschr. an das Kön. Amtsgericht, Abth. hier

3ur gefl. Kenntnißnahme und mit dem Antrage auf Bestätigung erg. Briefe, welche von dem Postamte eingehen, werde ich sogleich uneröffnet übersenden.

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Ueber Beschlagnahme des Vermögens vgl. I Ziff. 2 u. 3 § 66.

§ 45.

Beschlagnahme und Durchsuchung (außerhalb der StYOrdg.).

Löwe, Kommentar zur Strafprozessordnung § 94 Not. 2.

Außerhalb der Strafprozeßordnung bestehen noch besondere Vorschriften bezüglich

a) der Beschlagnahme von Druckschriften vgl. § 62.
b) der Beschlagnahme und Durchsuchung auf Schiffen:

„Der Schiffer ist ermächtigt, jederzeit die Effecten der Schiffsleute, welche der Betheiligung an einer strafbaren Handlung verdächtig sind, zu durchsuchen.

Der Schiffer ist ferner ermächtigt, denjenigen Schiffsmann, der sich einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung (§ 57 Ziff. 3) schuldig macht, festzunehmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das Entweichen des Thäters zu besorgen steht.

Der Thäter ist unter Mittheilung der aufgenommenen Verhandlung an dasjenige Seemanns-Amt, bei welchem es zuerst geschehen kann, abzuliefern."

§ 103 Seemannsordg. v. 27. Dezbr. 1872 (RGBI. S. 409).

c) der Beschlagnahme und Durchsuchung bei Zoll- und Steuerdelikten.

„Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defraudation entdecken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder andere Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilweise zurückzuhalten, bis entweder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten gezahlt, oder durch Caution sicher gestellt sind."

§ 32 Ges. über das Postwesen des Deutsch. Reiches v. 28. Okt. 1871 (RGBI. S. 347). „In den in den §§ 18 bis 21 gedachten Fällen können die zum Gewerbebetriebe im Umherziehen mitgeführten Gegenstände, soweit

es zur Sicherstellung der Steuer, Strafe und Kosten oder zum Beweise der strafbaren Handlung erforderlich ist, in Beschlag genommen werden.“ § 29 Ges. betr. die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen u. 2c. v. 3. Juli 1876 (05. S. 247).

„Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung, oder mit einem in der Zeichenrolle eingetragenen Waarenzeichen widerrechtlich versehen sind, unterliegen bei ihrem Eingange nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheitsleistung der Beschlagnahme und Einziehung. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll- und Steuerbehörde, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungsbehörden." § 17 Ges. zum Schutz der Waarenbezeichnungen v. 12. Mai 1894 (RGBI. S. 441). Ueber Strafbescheid vgl. § 65, B 18. Gutachten § 42, D Ziff. 2 u. 3.

Bei „begründetem Verdacht des Unterschleifs“ können Steuerbeamte sogar eine förmliche Haussuchung vornehmen.

§ 45 Ges. betr. die Besteuerung des Branntweins in verschiedenen zum Norddeutschen Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen v. 8. Juli 1868 (GS. S. 384) und § 24 Ges. wegen Erhebung der Brausteuer v. 31. Mai 1872 (GS. S. 153).

Bei dringendem Verdacht einer Stempelsteuerhinterziehung hat der Vorstand des Stempelsteueramts beim zuständigen Amtsge= richt direkt Entscheidung über die Anordnung einer Beschlagnahme oder Durchsuchung zu beantragen.

Abs. 4 § 31 des Stempelsteuerges. v. 31. Juli 1895 (GS. S. 413).

Bei begründeter Vermuthung einer Uebertretung der Zollgesete dürfen Zollbeamte, unter Leitung eines Oberkontrolleurs, Haussuchungen und körperliche Visitation vornehmen.

§§ 126, 127 Vereinszollges. v. 1. Jnli 1869 (GS. S. 317).

Die Gültigkeit dieser besonderen Bestimmungen folgt aus §§ 5, 6 Nr. 3 EinfG. zur StrPrOrdg.

Löwe a. a. O. Not. 12 a.

Ueber Haussuchung bei einem Abgeordneten vgl. Urth. des ReichsG. v. 9. Juni 1893, Entsch. Bd. 24, S. 205 und oben § 20.

$ 46.

Die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft.

Löwe, Commentar zu § 153 GerVerfGes. - v. Marck, die Staatsanwaltschaft. Berlin 1884. S. 208-211.

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Zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft sind bestellt: A. Durch die gemeinschaftliche Verfügung des Justiz-Ministers und des Min. des Innern vom 15. September 1879, betreffend die Ausführung des § 153 Abs. 2 des Deutschen GerVerfGef. vom 27. Januar JMBI. S. 349 und deren Nachträge vom 30. Juni 1895 JMBI. S. 240 vom 14. Januar 1896 (JMBI. S. 43):

1877

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I. in der Provinz Ostpreußen:

1. bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Königsberg;

die Kriminal-Polizei-Kommissarien,

die Polizei-Kommissarien;

Krobiksch.

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2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten:

der Bürgermeister oder das an dessen Stelle mit der Führung der Polizei

Verwaltung beauftragte Magistratsmitglied,

die Polizei-Inspektoren,

die Polizei-Kommissarien;

3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande;

die Amts-Vorsteher und deren Stellvertreter,

die Guts- und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;

4. die Grenz-Kommissarien in Eydtkuhnen, Prostken und Illowo,

5. die Oberfischmeister in Pillau und Memel und die Fischmeister, Fischkieper und Hülfsfischkieper in ihren Revieren;

6. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

II. in der Provinz Westpreußen:

1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Danzig:

die Polizei-Kommissarien;

2. bei den städtischen Polizei-Verwaltungen:

der Bürgermeister oder das an Stelle desselben mit der Führung der PolizeiVerwaltung beauftragte Magistratsmitglied,

die Polizei-Inspektoren,

die Polizei-Kommissarien;

3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande:

die Amts-Vorsteher und deren Stellvertreter,

die Guts- und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;

4. die Fischmeister, Fischkieper und Hülfsfischkieper in ihren Revieren; 5. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

6. der Grenz-Kommissarius in Thorn.

III. in der Provinz Brandenburg:

1. bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Berlin:

die Kriminal-Polizei-Kommissarien,

die mit der Führung der Revierpolizei-Verwaltung beauftragten Polizei Lieutenants und deren Stellvertreter,

die mit der Handhabung der Marktpolizei beauftragten Polizei-Lieutenants und Polizei-Wachtmeister;

2. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Potsdam :

die Polizei-Kommissarien;

3. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Charlottenburg ;

der Kriminal-Kommissarius,

der Polizei-Lieutenant;

4. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten:

der Bürgermeister oder das an dessen Stelle mit der Führung der Verwaltung beauftragte Magistratsmitglied,

die Polizei-Inspektoren,

die Polizei-Kommissarien,

5. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande:

die Amts-Vorsteher und deren Stellvertreter,

die Guts- und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;

6. die Revierbeamten des Bergs, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

IV. in der Provinz Pommern:

1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Stettin:

die Kriminal-Polizei-Kommissarien,

die Polizei-Kommissarien;

2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten:

der Bürgermeister oder das an deffen Stelle mit der Führung der PolizeiVerwaltung beauftragte Magistratsmitglied,

die Polizei-Inspektoren,

die Polizei-Kommissarien;

3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande.

die Amts-Vorsteher und deren Stellvertreter,

die Guts- und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;

4. die Lootsen-Kommandeure zu Swinemünde und Stettin als Vorstände der Schifffahrts-Revier-Polizei und die Schifffahrts-Revier-Schußmänner ebendaselbst

in ihren Revieren;

5. die Oberfischmeister zu Wollin und Stralsund und die Fischmeister, Fischkieper und Hülfsfischkieper in ihren Revieren;

6. Die Revierbeamten des Berg, Hütten- und Salienwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

V. in der Provinz Posen:

1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Posen:

die Kriminal-Polizei-Kommissarien,

die Polizei-Kommissarien;

2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten:

der Bürgermeister oder das an deffen Stelle mit der Führung der Polizei-Ver

waltung beauftragte Magistratsmitglied,

die Polizei-Inspektoren,

die Polizei-Kommissarien ;

3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande:

die Polizei-Distrikts-Kommissarien,

die Gutspolizei-Verwalter und deren Stellvertreter,

die Guts- und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;

4. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

VI. in der Provinz Schlesien:

1. bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Breslau:

die Kriminal-Polizei-Kommissarien,

die Polizei-Komissarien;

2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten;

der Bürgermeister oder das an deffen Stelle mit der Führung der PolizeiVerwaltung beauftragte Magistratsmitglied,

2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten:

die Polizei-Inspektoren,

die Polizei-Kommissarien;

3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande;

die Amts-Vorsteher und deren Stellvertreter,

die Guts- und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;

4. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

5. der Grenz-Kommiffarius in Beuthen.

VII. in der Provinz Sachsen:

1. bei der Königlichen Polizei-Direktion in Magdeburg:

die Polizei-Kommissarien;

2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten:

der Bürgermeister oder das an dessen Stelle mit der Führung der PolizeiVerwaltung beauftragte Magistratsmitglied,

die Polizei-Inspektoren,

die Polizei-Kommissarien;

3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande:

die Amts-Vorsteher und deren Stellvertreter,

die Guts- und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;

4. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

VIII. in der Provinz Schleswig-Holstein:

1. bei den Polizei-Verwaltungen in den Städten und Flecken:

der Bürgermeister, bezw. der Gemeinde-Vorsteher, oder der an deren Stelle

mit der Führung der Polizei-Verwaltung beauftragte Beamte,

die Polizei-Kommissarien;

2. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande:

die Kirchspielvögte,

die Hardesvögte,

die Landvögte und Inselvögte,

die Besizer adeliger und anderer mit der obrigkeitlichen Polizeigewalt versehener Güter und deren Stellvertreter,

die klösterlichen Polizei-Verwalter und deren Stellvertreter,

die Guts- und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;

3. der Oberfischmeister in Schleswig und die Fischmeister, Fischkieper und Hülfsfischkieper in ihren Revieren;

4. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

IX. in der Provinz Hannover:

1. bei den Königlichen Polizei-Direktionen in Hannover, Göttingen und Celle: die Polizei-Kommissarien;

2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen selbständigen Städten;

der Bürgermeister oder das an dessen Stelle mit der Führung der PolizeiVerwaltung beauftragte Magistratsmitglied,

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