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schied, ob der Konflikt in einer Civil- oder in einer Straffache er= hoben wird.

§ 8 Ges. v. 8. April 1847 und Art. VI Verordg. v. 16. Sept. 1867.

a) Ist die Sache bei einem Amtsgericht anhängig, so ist der gutachtliche Bericht von dem Amtsrichter an den Ersten Staatsanwalt zu erstatten, und von diesem, durch Vermittelung des Oberstaatsanwalts, an den Justizminister zu berichten.

b) Ist das Rechtsverfahren bei einem Landgericht oder dem Oberlandesgericht anhängig, so wird das Schreiben der Verwaltungsbehörde über die Erhebung des Konfliktes an den Ersten Staatsanwalt des Landgerichts oder an den Oberstaatsanwalt gerichtet, welcher dem Gerichte sofort davon Mittheilung zu machen und nach Abfassung des gerichtlichen Bescheides, durch den das Rechtsverfahren eingestellt ist, alle übrigen in den anderen Provinzen nach No. 4a (sc. JMBl. 1888 S. 7) den Gerichten obliegenden Handlungen vorzunehmen hat. Der Erste Staatsanwalt bei dem Landgericht hat den gutachtlichen Bericht durch Vermittelung des Oberstaatsanwalts dem Justizminister einzureichen. c) Die unter No. 4b (sc. JMBl. 1888 S. 7) im zweiten und dritten Absatze erwähnten Bestimmungen sind auch von dem Ersten Staatsanwalt und dem Oberstaatsanwalt zu beachten; der letztere hat sich in allen Fällen gutachtlich über den Konflikt zu äussern und seinem Berichte die Gerichtsakten beizufügen.

(Vgl. auch Anhaug.)

Bweiter Abschnitt.

Leitung und Aufsicht der Staatsanwaltschaft.

§ 5.

Gesetzliche und sonstige Bestimmungen.

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Löwe, Die Strafprozesordnung für das Deutsche Reich, Kommentar zu § 142 Gerichtsverfassungsgesetz, 7. Auflage S. 120. Müller, Die Preussische Justizverwaltung, Berlin 1892, S. 35. Gerichtsverfassungsgesetz v. 27. Januar 1877 (RGB1. S. 41) §§ 142–153. -Preuss. Ausführungsgesetz v. 24. April 1878 (GS. S. 230) §§ 58-67.

Wie bei jedem Gericht, so besteht auch bei jedem Landgericht eine StAschaft; dieselbe sezt sich, je nach der Größe des Bezirks und sonstigen örtlichen Bedürfnissen, aus verschiedenen etatsmäßigen Beamten, sowie einem oder mehreren Assessoren zusammen.

1. Der erste Beamte der StAschaft führt den Amtstitel,,Erster Staatsanwalt", die übrigen etatsmäßigen Beamten heißen,,Staatsanwalt". Ersterer ist nach Außen und Innen der allein verant= wortliche Träger und Inhaber" des Amts; leßtere, die eigentlichen beigeordneten Beamten des Ersten Staatsanwalts, handeln lediglich als dessen Vertreter.

Nach Außen hin erscheint die StAschaft nur als eine einheitliche und untheilbare Behörde (le ministère public est un et indivisible); insbesondere dem Gerichte gegenüber vertritt jeder Beamte selbständig und Kraft seiner Stellung die StAschaft.

2. Dem Oberstaatsanwalt beim Oberlandesgericht und dem Ersten Staatsanwalt beim Landgericht steht das sog. Devolutionsund Substitutionsrecht zu und in jedem Zeitpunkte, selbst in der Hauptverhandlung und in jeder Lage der Sache können sie die Befugnisse der ihnen unterstellten Beamten selbst wahrnehmen oder einem anderen Beamten des Bezirks übertragen (§ 146 a. a. D.). Falls dieser örtlich nicht zuständig ist, so wird er sich allerdings dem Gericht gegenüber durch den Auftrag legitimiren müssen.

Wie dem Justizminister und Oberstaatsanwalt, so steht auch dem Ersten Staatsanwalt das Recht der Aufsicht und Leitung zu, welches er durch Anweisungen für den inneren Dienst, für die Bearbeitung des Dezernats und für das Verhalten bei Vornahme aller Amtshandlungen, selbst für die Ausführungen und Anträge in der Hauptverhandlung ausüben kann (§ 148 Ger. Verf.Gef. und oben § 2 unter 3).

4. Der Umfang dieser Aufsicht und Leitung wird nach den persönlichen, sachlichen und örtlichen Bedürfnissen bei den einzelnen StAschaften ganz verschieden sein: die Nothwendigkeit einer solchen Thätigkeit hebt der Oberstaatsanwalt zu Cöln in seiner Verfügung vom 17. Oktober 1882, Nr. 8369, hervor:

,,Bei den einzelnen StAschaften des Oberlandesgerichtsbezirks bestehen über den Umfang, in welchem der Erste Staatsanwalt die ihm gemäss § 148 Nr. 3 Ger.Verfass.Ges. über die Staatsanwälte zustehende Aufsicht und Leitung ausübt und insbesondere auch über die Befugniss der Staatsanwälte zum Unterzeichnen der von der StAschaft ausgehenden Schreiben ganz verschiedene Grundsätze.

Um wenigstens die für eine wirksame Aufsicht ganz unumgänglichen Massnahmen allgemein einzuführen und zugleich nach Aussen eine Gleichmässigkeit herzustellen, bestimme ich, dass die Ersten Staatsanwälte von allen Eingängen persönlich Kenntniss nehmen, auch Rechtsmittel von den Staatsanwälten nur mit Wissen und Einwilligen des Ersten Staatsanwalts ergriffen werden dürfen und dass, was die Unterzeichnung der Schreiben betrifft, alle expedirten Schreiben und diejenigen urschriftlichen Schreiben, welche an die hiesige Stelle oder an Provinzial-Behörden abgelassen werden, regelmässig von dem Ersten Staatsanwalt zu zeichnen sind. Ist der Erste Staatsanwalt verhindert, so zeichnet der älteste Staatsanwalt u. s. w. in dessen Vertretung. Ausser diesem Falle haben die Staatsanwälte, soweit sie Verfügungen und Schreiben unterzeichnen, nicht „,In Vertretung", sondern,,Für den Ersten Staatsanwalt" zu zeichnen.

Ohne Zweifel werden die Ersten Staatsanwälte, welche unter allen Umständen für die von den Staatsanwälten erlassenen Verfügungen und Schreiben persönlich verantwortlich bleiben, noch weitere Massnahmen für nöthig erachten, um sich eine ausreichende Kontrole zu sichern. Dieser innere Geschäftsverkehr der einzelnen StAschaft kann selbstredend nicht von hier aus gleichmässig reglementirt werden und bleibt es den Ersten Staatsanwälten vollständig überlassen, denselben nach ihrem Ermessen zu ordnen.“

Durch die im § 6 enthaltene Ministerialverfügung ist vorstehende Verfügung, wie der genannte Oberstaatsanwalt am 30. Novbr. 1888, Nr. 6307, noch besonders hervorhebt, als aufgehoben anzusehen.

§ 6.

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Insbesondere für Staatsanwaltschaften bis zu 5 Beamten.

Die Kontrole, welche die Ersten Staatsanwälte über die Amtsthätigkeit der ihnen beigeordneten Beamten auszuüben haben, ist in der Hauptsache durch das Justizministerial-Reskript vom 5. April 1883, I. 947, geregelt. Dasselbe bestimmt:

A. Für die StAschaften bis zu 5 Beamten, einschließlich der ständigen Hilfsarbeiter:

1 Von dem Ersten Staatsanwalt sind zu unterzeichnen:

a) die Anklageschriften in Schwurgerichts-Sachen;

b) die Anträge, welche am Schluss einer Voruntersuchung gestellt werden;

c) die Verfügungen, durch welche Anträge auf Strafverfolgung oder Anzeigen zurückgewiesen werden, desgleichen solche, welche die Zurücklegung eines Antrages oder einer Anzeige anordnen, sowie ferner diejenigen Verfügungen, durch welche ein Verfahren eingestellt oder eine Sache zur weiteren Veranlassung an eine andere staatsanwaltschaftliche Behörde abgegeben wird.

Diese Bestimmung (c) findet nicht Anwendung auf solche Sachen, deren Bearbeitung der Staatsanwaltschaft des Landgerichts an Stelle des Amtsanwalts übertragen ist;

d) die Erklärungen, welche sich auf ein von der Staatsanwaltschaft ein-
gelegtes Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung, Revision) beziehen;
e) die Erklärungen, welche einen Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens betreffen, und zwar ohne Unterschied, ob der Antrag von der
Staatsanwaltschaft oder von dem Verurtheilten angebracht ist;

f) die Verfügungen in Begnadigungssachen;

g) die Verfügungen, welche auf ein Gesuch um Aufschub oder Unterbrechung der Strafvollstreckung ergehen, mit Ausnahme blosser Zwischenverfügungen;

h) die Verfügungen auf Beschwerden, welche über Amtsanwälte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft erhoben werden, sowie die Verfügungen, durch welche gegenüber einem Amtsanwalt oder einem Hilfsbeamten eine Rüge oder Belehrung ausgesprochen wird;

i) die Berichte an vorgesetzte Behörden, die Schreiben an Centraloder Provinzialbehörden, sowie alle an Behörden gerichtete Schreiben, in denen Meinungsverschiedenheiten erörtert werden.

Insoweit von den vorbezeichneten Schriftstücken Reinschriften zu fertigen sind, hat der Erste Staatsanwalt sowohl das Konzept bezw. die Expedition, wie auch die Reinschrift zu unterzeichnen. Ferner hat der Erste Staatsanwalt

2. solchen Sachen, denen, sei es wegen der Persönlichkeit des Beschul

digten, sei es wegen der Natur des Gegenstandes, eine erhöhte Wichtigkeit beiwohnt, sofern er dieselben nicht selbst bearbeitet, in allen Stadien des Verfahrens eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

3. Zur Wahrnehmung von Lokalterminen ausserhalb des Sitzes der Staatsanwaltschaft wie überhaupt zu allen auswärtigen Geschäften ist die Genehmigung des Ersten Staatsanwalts erforderlich.

4. Durch die hier gegebenen Vorschriften (1-3) wird nur das Mindestmass der von dem Ersten Staatsanwalt auszuübenden Kontrole bestimmt. Derselbe ist verpflichtet, die letztere zu erweitern, sofern er nach der Individualität des einzelnen Beamten eine solche Erweiterung für erforderlich hält. Der Erlass von Anordnungen in dieser Richtung steht auch dem Oberstaatsanwalt zu. Dass der Erste Staatsanwalt befugt ist, in jeder ihm geeignet scheinenden Weise in die Thätigkeit der ihm beigeordneten Beamten einzugreifen, ergiebt sich schon aus den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Im Falle einer Verhinderung des Ersten Staatsanwalts gehen die vorbezeichneten Obliegenheiten und Befugnisse desselben auf den zu seiner Vertretung berufenen Staatsanwalt über.

Nur dieser hat, und zwar auch nur in dem oben angegebenen Falle, mit den Worten:,,In Vertretung" zu unterzeichnen. Insoweit sonst nach den zu 1. getroffenen Bestimmungen die Unterzeichnung einer Verfügung durch einen anderen Beamten als den Ersten Staatsanwalt statthaft ist, erfolgt sie mit den Worten:,,Im Auftrage".

Bezüglich der Assessoren vergl. § 10.

§ 7.

Für die StAschaft beim Landgericht I Berlin.

B. Für die StAfchaft beim Landgericht I zu Berlin, deren Erster Staatsanwalt seit dem 1. April 1894 etatsmässiger Oberstaatsanwalt ist,

Vergl. Allerh. Erlaß v. 19. März 1894 (GS. S. 27). deren 25 etatsmässige Beamte und 5 ständige Hilfsarbeiter in 5 Abtheilungen mit je einem Abtheilungs-Vorsteher getheilt sind, welche seit 1. April 1889 eine jährliche Funktionszulage von 600 Mark beziehen; die Ernennung derselben erfolgt durch den Justizminister, die der sonstigen Abtheilungs-Vorsteher durch den Oberstaatsanwalt, indess ist die ministerielle Genehmigung einzuholen, falls bei ihr eine Abweichung von der durch das Dienstalter bezeichneten Reihenfolge eintreten soll.

Nr. 5 Restr. v. 18. Juni 1883, I, 2548.

ist auf Grund der Ermächtigung des Justizministers vom 18. Juni 1883, I, 2548, durch den Oberstaatsanwalt beim Kammergericht unterm 22. dess. Mts. I. A, 6181 folgende besondere Bestim=

mung getroffen:

1. Von dem Ersten Staatsanwalt sind zu unterzeichnen:

a) die Anklageschriften in Schwurgerichtssachen;

b) die Erklärungen, welche sich auf ein von der Staatsanwaltschaft einge

legtes Rechtsmittel in Strafkammer- oder Schwurgerichtssachen (Beschwerde, Revision) beziehen;

c) die Erklärungen, welche einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffen, und zwar ohne Unterschied, ob der Antrag von der Staatsanwaltschaft oder von dem Verurtheilten angebracht ist;

d) die Verfügungen in Begnadigungssachen, mit Ausnahme blosser Zwischenverfügungen;

e) die Verfügungen auf Beschwerden, welche über Amtsanwälte oder Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft erhoben werden, sowie die Verfügungen, durch welche gegenüber einem Amtsanwalt oder einem Hilfsbeamten eine Rüge oder eine Belehrung ausgesprochen wird;

f) die Berichte an vorgesetzte Behörden, die Schreiben an Central- oder Provinzialbehörden, sowie alle an Behörden gerichtete Schreiben, in denen Meinungsverschiedenheiten erörtert werden.

Insoweit von den vorbezeichneten Schriftstücken Reinschriften zu fertigen sind, hat der Erste Staatsanwalt sowohl das Konzept bezw. die Expedition, wie auch die Reinschrift zu unterzeichnen.

2. Von dem Abtheilungs-Vorsteher sind zu unterschreiben: a) Anträge, welche am Schlusse einer Voruntersuchung gestellt werden; b) die Verfügungen, durch welche Anträge auf Strafverfolgung oder Anzeigen zurückgewiesen werden, desgleichen solche, welche die Zurücklegung eines Antrages oder einer Anzeige anordnen,

sowie ferner diejenigen Verfügungen, durch welche ein Verfahren eingestellt oder eine Sache zur weiteren Veranlassung an eine andere staatsanwaltschaftliche Behörde abgegeben wird.

Diese Bestimmung (b) findet nicht Anwendung auf solche Sachen, deren Bearbeitung der Staatsanwaltschaft des Landgerichts an Stelle des Amtsanwalts übertragen ist;

c) die Erklärungen, welche sich auf ein von der Staatsanwaltschaft gegen Entscheidungen der Amts- und Schöffengerichte eingelegtes Rechtsmittel (Beschwerde, Berufung) beziehen;

d) die Verfügungen, welche auf ein Gesuch um Aufschub oder Unterbrechung der Strafvollstreckung ergehen, mit Ausnahme blosser Zwischenverfügungen.

Insoweit von den vorbezeichneten Schriftstücken Reinschriften zu fertigen sind, hat der Abtheilungs-Vorsteher sowohl das Konzept bezw. die Expedition, als auch die Reinschrift zu unterzeichnen.

3. Solchen Strafsachen, denen, sei es wegen der Persönlichkeit des Beschuldigten, sei es wegen der Natur des Gegenstandes, eine erhöhte Wichtigkeit beiwohnt, hat der Erste Staatsanwalt bezw. der Abthei= lungs-Vorsteher, sofern er dieselben nicht selbst bearbeitet, in allenStadien des Verfahrens eine besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden.

4. Zur Wahrnehmung von Lokalterminen außerhalb des Sizes der StAschaft, sowie überhaupt zu allen auswärtigen Geschäften ist die Genehmigung des Ersten Staatsanwalts erforderlich.

5. Durch die hier gegebenen Vorschriften (1—4) wird nur das

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