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Prädikate „Hochgeboren“, „Hoch- und Wohlgeboren“, „Hochwohlge= boren" beigelegt zu werden pflegen, in den an sie ergehenden Schreiben und amtlichen Verfügungen diese Prädikate nicht versagt werden.

Cirk.Verfüg. v. 10. Juni 1856, I, 2511.

Für den persönlichen Verkehr mit dem rechtsuchenden Publikum. ist allen Justizbeamten dasjenige Entgegenkommen zur Pflicht gemacht, auf das es berechtigten Anspruch hat.

Allgem. Verfüg. v. 30. April 1896, I, 2376.

Ueber die einzelnen Prädikate vgl. Müller a. a. D. S. 1075 bis 1079; über die Rangverhältnisse S. 423 ff. das.

Beispiele für Berichte in Auslieferungs-Sachen enthält § 56, in Begnadigungs-Sachen § 104 Ziff. 4 und § 115, für Ersuchungsschreiben nach dem Auslande § 40.

Bweiter Abschnitt.

Inhalt der Verfügung.

§ 33.

Sofortige Ablehnung der Strafverfolgung.

Simonson, Studien zum Privatklageverfahren. Goltd. Arch. Bd. 38 S. 145 ff.

Vollert,

Wann liegt die Verfolgung der Beleidigung im öffentlichen Interesse? Blätter für Rechtspflege in
Thüringen und Anhalt (16 S. 1). Hiller, Strafrechtliche Behandlung der Trunkenheit, im
Jahresbericht der jurist. Gesellschaft in Berlin. Heft 35 S. 11.
schaft, Berlin 1884, S. 323.

Auf eine vorliegende Anzeige kann

ausgefeßt

entweder

v. Marck, Die Staatsanwalt

sonstige Zuständigkeit vor

- nur eine der 3 folgenden Verfügungen erfolgen, indem

1. die Strafverfolgung abgelehnt, oder

2. die öffentliche Klage erhoben, oder

3. die Erforschung des Sachverhalts angeordnet wird.

1. Die sofortige Ablehnung der Strafverfolgung ist verschieden von der Einstellung des Verfahrens; während hier die StAschaft auf die ihr zugegangene Anzeige Ermittlungen zur Erforschung des Sachverhalts veranlaßt hat und nach deren Abschluß die Einstellung des Verfahrens verfügt,

Dgl. auch Verfüg, des Oberstaatsanwalts zu Cöln v. 25. Juli 1882, Nr. 5514 u. die damit übereinstimmende Verfüg. des Justizminist. v. 14. März 1884, I, 857.

giebt in dem im § 169 RStrPrOrdg. an erster Stelle vorgesehenen Falle, bei sofortiger Ablehnung, die StAschaft einem bei ihr angebrachten Antrage überhaupt keine Folge und veranlaßt nicht einmal Ermittlungen.

2. Bei solcher Ablehnung erfolgt die Eintragung der Sache in das Register für Vorverfahren (J) nicht; auch die bloße Einforderung oder Einsicht anderer Acten kann diese Eintragung in das J-Register nicht rechtfertigen.

Allgem. Verfüg. v. 23. Novbr. 1883, I, 4261.

3. Als Gründe sofortiger Ablehnung des Einschreitens treten in der Praris hervor:

1. Mangel des erforderlichen Alters des Beschuldigten (vgl. oben § 21),

2. Mangel des erforderlichen Strafantrages (vgl. oben § 29), 3. eingetretene Verjährung (vgl. oben § 22),

4. Mangel einer strafbaren Handlung.

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1. Scrib. an den Handelsmann Christian Simon zu N. N.

(Vereinf. Zust.)

Auf die am 2. cr. beim dortigen Bürgermeister-Amte (Amtsvorsteher, Polizei-Verwaltung) zu Protokoll gegebenen und von dort zur zuständigen Verfügung hierher gesandte Anzeige, worin Sie die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Handelsmann Jacob Muthig wegen versuchter Körperverlegung beantragen, schreite ich, wie ich Sie hierdurch benachrichtige, nicht ein, weil der bloße Versuch, einen Andern mit dem Messer zu stechen, im Gesek nirgends mit Strafe bedroht ist.

2. Zur Blattsamml.

N. den 2c.

Der Erste Staatsanwalt.

5. Mangel eines öffentlichen Interesses (bei Beleidigung oder einfacher Körperverlegung).

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1. Verweisung des Antragstellers Gastwirth Georg Schmidt zu X. auf seinen Strafantrag wider den Reisenden Jacob Nimmersatt aus Bingen, wegen Beleidigung (Körperverlegung) auf Privatklage nach Schema.

(Vereinf. 3ust.)

2. Zur Blattsamml.

N. den 2c.

Der Erste Staatsanwalt.

Falls ein Schema nicht besteht, empfiehlt sich folgende Form:
1. Scrib. an den Gastwirth Georg Schmidt zu X., . . . Straße Nr. 2c.
Auf die heute hier eingegangene Anzeige vom 1. d. M., worin Sie die
strafrechtliche Verfolgung des Reisenden Jacob Nimmersatt aus Bingen wegen
der Ihnen zugefügten einfachen Körperverleßung beantragen, verweise ich Sie
hierdurch auf den Weg der Privatklage, da ein öffentliches Intereffe zur Ver-
folgung der Angelegenheit durch die StAschaft nicht ersichtlich ist. (§§ 416,
414 RStrPrOrdg.).

Das der Anzeige beigefügte ärztliche Attest erfolgt gleichzeitig zurück.
(Vereinf. Zust.)

2. Zur Blattsamml.

N. den 2c.

Der Erste Staatsanwalt.

Darüber, wann ein öffentliches Interesse für vorliegend angesehen werden soll, trifft die StrPrOrdg. keine näheren Bestimmun

gen, sie überläßt vielmehr die Entscheidung in jedem einzelnen Falle dem pflichtmäßigen Ermessen der zuständigen StAschaft. Es enthält jedoch die amtliche Begründung des Entwurfs eine Reihe von Anmerkungen und Beispielen, welche den Willen der Verfasser deutlicher erkennen lassen und als Fingerzeige bei der Handhabung des § 416 dienen können.

In der Praris wird das Vorhandensein eines öffentlichen Intereffes regelmäßig angenommen, wenn die Beleidigung oder Thätlichkeit sich richtet gegen einen öffentlichen Beamten (Staats-, Provinzial-, Kreis-, Communal-Beamte) oder eine Militärperson (Gensdarm), oder wenn die Beleidigung in dem grundlosen Vorwurfe einer strafbaren Handlung gefunden wird; hier erfordert regelmäßig das öffentliche Interesse Aufklärung und Reinigung des Beschuldigten, namentlich wenn es ein Beamter ist. (Vgl. Motive S. 231, 232.) Auch das öftere Vorkommen gleichartiger, wenngleich geringer Vergehen kann die Erhebung der öffentlichen Klage geboten erscheinen lassen.

Gegen den ablehnenden Bescheid der StAschaft ist die regelmäßige Beschwerde (§ 69) an den vorgefeßten Oberstaatsanwalt zulässig, gegen dessen Ablehnung auch Beschwerde beim Justizminister, nicht aber Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 170 StrPrOrdg.

Beschl. des OLG. Telle v. 1. Aug. 1890, Goltd. Arch. Bd. 38 S. 368.

6. Nothwehr (Nothstand).

Beispiel:

IV, 345.

1. Scrib. an den Schneidergesellen Friedrich Hans Mühsam zu 2c.

(Vereinf. Zust.)

Auf den am 2. d. M. bei der Polizeiverwaltung zu 2c. gestellten Strafantrag wider den 2c. lehne ich nach Prüfung des Sachverhalts die Erhebung der öffentlichen Klage wider den 2c. ab, weil er die Thätlichkeiten gegen Sie nur in Vertheidigung gegen Ihren Angriff, also in strafloser Nothwehr (§ 53 RStrGB.) verübt hat.

2. Zur Blattsamml.

N. den 2c.

Der Erste Staatsanwalt.

Ueber die sonstigen Voraussetzungen der Nothwehr (vgl. Urth. des OberlandesG. Posen vom 19. October 1889 (S. 60/89) in Goltd. Arch. Bd. 38 S. 68.

Ueber den Begriff der „Nothwehr“, namentlich bei einem Angriff durch einen nicht zurechnungsfähigen Menschen vgl. Urth. des II. Straff. RG. vom 19. Febr. 1895, Entsch. Bd. 27 S. 44.

7. Bewußtlosigkeit (Geisteskrankheit, Trunkenheit).

Beispiel: ... wie vorher 2c. weil er nach Ihrer eigenen Darstellung sinnlos trunken war und demgemäß für die ausgestoßenen Beleidigungen (verübten Thätlichkeiten) strafrechtlich nicht verantwortlich (§ 51 RStrGB.) ist.

Bei schweren Delicten empfiehlt sich Antrag auf Voruntersuchung. Trunkenheit, die nicht in Bewußtlosigkeit ausgeartet ist, gehört nicht zu denjenigen Zuständen, welche die Strafbarkeit einer begangenen Gesezesverlekung ausschließen.

Urth. IV. Straff. ReichsG. 11. Mai 1894, Goltd. Arch. Bd. 42 S. 135. Vgl. auch Urth.
v. 29. Januar 1894, das. S. 45.

Ueber die Berichterstattung bei Geisteskranken vgl. § 74.

8. Mangel des erforderlichen Beweises.

Beispiel:... weil irgendwelche Beweismittel für die Thäterschaft des Be

schuldigten nicht vorhanden sind, und der von Ihnen ausgesprochene Verdacht, der Beschuldigte werde das Fenster eingeworfen (Thür, Laden zertrümmert) haben, zur Erhebung einer öffentlichen Klage nicht genügt.

Ueber das Verfahren bei Anzeigen wegen Meineids vgl. § 68. Ist ein Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage nicht gestellt, so bedarf es auch keiner förmlichen Benachrichtigung. Auf die Verhandlungen, welche durch eine Anzeige eines Beamten oder Privatmannes entstanden sind, gehört dann einfach die Verfügung:

1. Keinerlei Beweis für die Thäterschaft!

2. Zur Blattsamml.

S. den 2c.

§ 34.

Sofortige Erhebung der öffentlichen Klage.

Ergiebt sich bei Prüfung der vorliegenden Anzeige und der ihr beigefügten Vernehmungen hinsichtlich des anzuwendenden Strafgesetes kein Zweifel und liegen zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vor, so kann die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift oder durch Antrag auf Eröffnung der Voruntersuchung unmittelbar erhoben werden.

§ 168 StrprOrdg.

In beiden Fällen sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich die Militärverhältnisse vorher genau festzustellen (vgl. §§ 76, 77), außerdem sind Mittheilungen zu machen (vgl. § 78). Bei Einreichung der Anklageschrift müssen überdies die einzelnen Vorstrafen genau feststehen (vgl. § 76).

Muster für Anklageschrift § 77, für Antrag auf Voruntersuchung § 76. Unmittelbarer Antrag auf Eröffnung und Führung einer Voruntersuchung erscheint geradezu geboten in denjenigen Straffachen, für deren Aburtheilung demnächst das Schwurgericht zuständig ist (vgl. § 71).

Ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens kann zur Hauptverhandlung im Falle des § 211 StrPrOrdg. geschritten werden. Von dieser Bestimmung ist namentlich bei Arbeiter-Ausständen

Ueber die Strafbarkeit der öffentlichen Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Geseze vgl. Urth. ReichsGes. vom 3. Dezbr. 1889 (JMBl. S. 297). Gebrauch zu machen, um eine unverzügliche Bestrafung herbeizuführen, die ihren Eindruck nie verfehlt.

Die Einreichung der Anklageschrift beim Gericht, ohne daß der Sachverhalt weiter aufgeklärt wird, hat die Eintragung der Sache in das Register für Vorverfahren (J) unmittelbar zur Folge.

§ 16 Nr. 5 Geschäftsordg. für die Secretariate der StAschaften bei den Landgerichten v. 2. Aug. 1879 (JMBI. S. 230).

§ 35.

Die Erforschung des Sachverhalts.

Gross, Handbuch für Untersuchungsrichter, Graz 1894.

Die Verfügung, welche die Aufklärung und Erforschung des Sachverhalts bezweckt, beruht auf § 158 StrPrOrdg.:

Sobald die StAschaft durch eine Anzeige oder auf einem anderen Wege von dem Verdachte einer strafbaren Handlung Kenntniß erhält, hat sie behufs ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben sei, den Sachverhalt zu erforschen.

Die StAschaft hat nicht blos die zur Belastung, sondern auch zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung derjenigen Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen steht.

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Hiernach tritt strafrechtliche Verfolgung von Staatswegen" ein, sobald die StAschaft (vgl. § 16) nur den Verdacht in Erfahrung bringt. Bei Durchsicht der Anzeige und der schon entstandenen Verhandlungen ist also zunächst die Frage vorzulegen:

Welches Strafgeset kommt als verlegt in Betracht?

Welche Beweismittel sind vorhanden, auch hinsichtlich der Thäterschaft?

Ist Durchsuchung (Person, Haus) oder Beschlagnahme (Briefe, Waffen, Gift) oder ärztliche Untersuchung des Verleßten geboten?

Zur Erforschung stehen der StAschaft, welche ausschließlich und mit voller Verantwortlichkeit hier entscheidet, vier Wege offen: a) die Vornahme selbständiger Ermittelungen,

b) die Thätigkeit der Hülfsbeamten,

c) die Thätigkeit der Polizeibehörden,
d) die Thätigkeit des Gerichts.

Für ihre Entschließung, welcher dieser vier Wege zu wählen ist, wird die Art und Bedeutung der Strafthat, der Ort ihrer Begehung, die Persönlichkeit des Beschuldigten, namentlich aber auch der Gesichtspunkt entscheidend sein, daß ein rascher und sicherer Erfolg nicht bei einer stoßweisen, nach und nach eintretenden Benußung der einzelnen Drähte des Apparates, sondern vielmehr und nur bei gleichzeitiger

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