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ledigung mündlicher Bestellungen und Aufträge der StAschaft noch besonders hervorgehoben, ebenso verordnet die Gerichtsvollzieher-Ordnung vom 23. Febr. 1885 (IMBI. S. 55) in

§ 19. Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, Aufträge jeder Art, welche ihrer dienstlichen Stellung entsprechen und ihnen von der Justizbehörde ertheilt werden, auszuführen, insbesondere:

1. Geldbeträge einzufordern,

2. Befehle, welche die Verhaftung, Vorführung, Festhaltung oder vorläufige Festnahme einer Person, sowie die Vornahme von Durchsuchungen und Beschlagnahmen betreffen, auszuführen oder bei der Ausführung Hilfe zu leisten,

3. Behändigungen mit oder ohne Beurkundungen vorzunehmen, 4. Erkundigungen einzuziehen und schriftliche oder mündliche

Mittheilungen zu besorgen.

Das Recht der Aufsicht, wie hierbei bemerkt sein soll, steht nach § 39 1. c. dem Aufsichtsrichter zu; der Erste Staatsanwalt hat indeß die im § 80 AusführGes. zum deutschen Gerichtsverfassungsgeset erwähnte Befugniß (vgl. oben § 2) gegenüber den Gerichtsvollziehern des Bezirks, sofern es sich um die Ausführung eines von ihm angeordneten Amtsgeschäfts handelt.

§ 31.

Die schriftliche Verfügung.

Gesetz v. 28. Aug. 1876, betr. die Geschäftssprache der Behörden, Beamten und politischen Korporationen (GS. S. 389). - Bruns, Die Amtssprache. Verdeutschung der hauptsächlichsten im Verkehr der Gerichts- und Verwaltungsbehörden gebrauchten Fremdwörter, Leipzig 1892. Daubenspeck, Die Sprache in den gerichtlichen Entscheidungen, Berlin 1893. Rothe, Ueber den Kanzleistil. Erweiterter und ergänzter Vortrag. 5. Aufl. Berlin. - v. Marck, Die Staatsanwaltschaft, Berlin 1884, §§ 5 ff.

Die Voraussetzung für eine schriftliche Verfügung bildet, neben der vorliegenden Anzeige, die genaue Kenntniß von der Entstehung und geschäftsmäßigen Behandlung einer solchen Anzeige. Die Geschäftsordnung für die Secret. der StAschaften bei den Landgerichten v. 2. Aug. 1879 (JMBI. S. 230) bestimmt in dieser Richtung:

§ 3. Der Secretär ist verpflichtet, Gesuche, welche sich auf den Geschäftskreis der Staatsanwaltschaft beziehen, zu Protokoll zu nehmen...

4. Die verschlossen eingehenden Sendungen werden, wenn sie an die Staatsanwaltschaft gerichtet sind, von dem Ersten Staatsanwalt, wenn sie an das Secretariat gerichtet sind, von dem Secretär geöffnet.

Bei der Entgegennahme einer Schrift sind auf derselben der Tag des Eingangs, die Zahl der Anlagen und diejenigen Postgebühren zu vermerken, welche als baare Auslagen in die Kostenrechnung aufzunehmen sind.

§ 7 Als Hauptgeschäftscontrolle wird das Tagebuch nach Formular No. 1 in monatlichen Heften geführt... Zur Eintragung gelangen alle Schriften, Zustellungsurkunden jedoch nur dann, wenn sie zu einer Verfügung Anlass geben.

Das Actenzeichen und die unter dasselbe zu setzende Nummer des Tagebuchs bilden die Geschäftsnummer. Dieselbe wird bei jedem Schriftstück links auf die erste Seite gesetzt.

Beispiel:

J 1212/96
III 8654/96

oder

J 1530/94
IV 9876/96

1. Aus dieser geschäftsmäßigen Behandlung schriftlicher Anzeigen oder sonstiger Eingänge bestimmt sich zunächst der Ort der Verfügung: dieselbe gehört unter diese Geschäftsnummer! Ist daselbst kein genügender Raum, so begnügt man sich mit dem kurzen Vermerk: „Verfügung besonders" oder „Verfg. Bl. 3" und seht alsdann die Verfügung auf eine andere geeignete Stelle oder auf einen besonderen Bogen, nur muß sie stets mit der Geschäftsnummer, mindestens mit der Tagebuch-Nummer überschrieben sein.

2. Im Uebrigen sei jede Verfügung sorgfältig in der Form, einfach und klar nach ihrem Inhalt. Schon die Cirk.Verfüg. v. 22. Februar 1837 (JMBI. S. 275) hebt hervor:

„Es ist streng darauf zu halten, dass ein jeder Dezernent die schriftlich zu erlassenden Verfügungen in der Regel gleich so in extenso entwirft, dass sie sofort zur Kanzlei gehen können.“

Sodann bestimmt die Allgem. Verfüg. v. 6. März 1841 (JMBl. G. 118):

„Die Gerichte haben sich einer rein deutschen, allgemein verständlichen Schreibart, mit Weglassung aller fremden Worte und Kunstausdrücke und besonders lateinischen Formeln zu bedienen, auch die Unterschriften so deutlich zu schreiben, dass die Namen leserlich sind." Das Gesetz v. 28. Aug. 1876 (vgl. oben) bestimmt in § 1:

„Die deutsche Sprache ist die ausschliessliche Geschäftssprache aller Behörden, Beamten und politischen Korporationen.“

Die Geschäftsordnung für die Secretariate der StAfchaften bei den Landgerichten v. 2. Aug. 1879 (JMBI. S. 230) hebt besonders hervor in:

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§ 11. Die Schreiben (Expeditionen), welche angeordnet sind, müssen in bündiger, verständlicher Geschäftssprache abgefasst werden. Jedes Schreiben enthält die Bezeichnung der Rechtsangelegenheit und die Geschäftsnummer. Unter der Adresse ist die Art der Erledigung (z. B. Zustellung durch Aufgabe zur Post, Zustellung durch die Post, gewöhnliche Zustellung, Einschreiben u. s. w.) anzugeben, damit demgemäss die Reinschriften und Abschriften angefertigt werden. . . Berichte sind in der Reinschrift auf halbgebrochenen Bogen

aber nur die ersten 4 Seiten!

XIII der Allgem. Verfüg. v. 5. April 1895, betr. die Verminderung des Schreibwerks bei der Justizbehörde (JMBI. S. 125).

zu schreiben. Bei Antwortschreiben an eine Behörde ist deren Geschäftsnummer zu erwähnen. Werden Formulare verwendet, so bedarf es der Bezeichnung derselben, wenn dieselbe in der Verfügung nicht bereits angegeben ist.

Ist die Verfügung, wie es in der Regel sein soll, so vollständig angegeben, dass sie ohne weiteres abgeschrieben werden. kann...

§ 6 Abs. 4. Haftsachen sind als solche, andere Sachen, welche einer besonderen Beschleunigung bedürfen, sind durch einen auf... die vorzulegende Schrift zu setzenden, in die Augen fallenden Vermerk als „Eilsache" zu bezeichnen."

3. Muster I.

II, 1350.

1. Scrib. an den Geschäftsmann Herrn Hans Schulze

(Einf. Zust.)

Berlin,

Gilt!

x Straße Nr. 11, Hinterh. 3 Tr. rechts.

In dem Vorverfahren wider den Makler Friedrich Hurzelmann zu 2c. wegen Betrugs haben Sie bei Ihrer gerichtlichen Zeugenvernehmung am 3. d. M. die Einsendung eines Verzeichnisses derjenigen Forderungen zugesagt, welche Ihnen an den Beschuldigten zustehen.

Da dieses Verzeichniß bislang hier nicht eingegangen ist, so gestatte ich mir hierdurch, Sie an die unverzügliche (Ueberreichung) Einsendung zu erinnern.

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In dem Vorverfahren wider den Weichensteller N. N. wegen Verbrechens gegen § 315 RStrGB. beehre ich mich auf die gefällige Zuschrift

vom 1. d. M. Nr.

IA 318

II 1100

hierdurch ergeb. zu erwidern, daß...

Für die nunmehr einzuleitende Untersuchung ist noch die Einsicht der dort erlassenen Instructionen für 2c. erforderlich.

Im Hinblick auf die Haft des Beschuldigten darf ich um gefl. schleunige Uebersendung ergeb. ersuchen.

S. 2c.

2. Nach 2 Tagen (Antrag auf Vorunters.)

Muster III.

1. Anfrage bei Pol. Verwalt. zu 2c. wegen der gegenwärtigen Wohnung des 2c. nach Form.

2. Nach 1 Woche.

S. 2c.

4. Zu der nothwendigen Sorgfalt in der Form gehört auch die Leferlichkeit der Unterschrift, welche wiederholt eingeschärft ist: In mehreren zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Erlassen — vgl. JMBI. von 1839, S. 76, von 1841 S. 118, von 1873 S. 337 find die Justizbeamten von dem Justizminister darauf hingewiesen worden, sich bei der Vollziehung amtlicher Schriftstücke einer deutlichen Namensunterschrift zu befleißigen. Gleichwohl gehen noch täglich Schriftstücke ein, welche an Stelle einer leserlichen Unterschrift des Namens Schriftzeichen enthalten,

die zwar einen Namenszug darstellen sollen, sich aber als durchaus unlesbar erweisen, oder doch nur mit Mühe entziffert werden können. An einem gleichen Mißstande leiden vielfach amtliche Schriftstücke, die für das Publikum bestimmt sind.

Ich nehme hieraus Veranlassung, jene älteren Verfügungen von Neuem in Erinnerung zu bringen und dabei die zuversichtliche Erwartung auszusprechen, daß es mir werde erspart bleiben, die Nichtbeachtung derselben im einzelnen Falle besonders rügen zu müssen.“

Allgem. Derfüg. v. 14. April 1881, betr. die Deutlichkeit der Unterschriften (JMBI. S. 68).

5. Für die telegraphische Correspondenz ist zu beachten:

Telegramme in Staatsdienst-Angelegenheiten sind nur in den wichtigsten und dringendsten Fällen, oder wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist, abzusenden und in gedrängtester Kürze, mit Weglaffung aller Kurialien und mit Vermeidung aller für das Verständniß nicht unbedingt nöthigen Titulaturen u. s. w. abzufassen.

§ 6 Allgem. Verfüg. v. 5. Juli 1877, betr. die telegraphische Correspondenz der Justizbehörden (JMBI. S. 169). Ges. v. 6. April 1892 über das Telegraphenwesen bes Deutschen Reiches (RGBI. S. 467).

§ 32.

Die urschriftliche, reinschriftliche und berichtliche Verfügung.

Müller, Die Preussische Justizverwaltung, Berlin 1892, S. 1071 ff. - v. Marck, Die Staatsanwaltschaft, Berlin 1884, § 6. — Allg. Verfüg. v. 5. April 1895, betr. die Verminderung des Schreibwerkes bei den Justizbehörden (JMBI. S. 125) u. Runderlass an sämmtliche Königl. Regierungen vom 20. Mai 1896, zur Vereinfachung des Geschäftsganges u. zur Verminderung des Schreibwerks (Min.Bl. f. d. i. Verwalt. 1896, S. 78).

Im schriftlichen Verkehr der Justizbehörden unter einander ist von der urschriftlichen Form möglichst ausgedehnter Gebrauch zu machen.

VII der Allg. Verfüg. v. 5. April 1895, betr. die Verminderung des Schreibwerks bei den Justizbehörden (JMBI. S. 125).

Demgemäß werden nur die Anklageschriften, Anträge auf Erlaß eines Strafbefehls, Rechtfertigungs-Schriften, Berichte, Mittheilungen an andere Behörden durch die Kanzlei abgeschrieben: im Uebrigen geht jede Verfügung unter Stellung des erforderlichen Antrages in Urschrift an das Amtsgericht oder Landgericht.

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Urschr. an das Königliche Amtsgericht,

Abth. II (oder Abtheilung für Requisitionen in Straffachen)

N. N.

mit dem Antrage ergebenst, den Gutsbesizer Hans Müller zu N. als Zeugen über seine Wahrnehmungen bezüglich der gegen ihn gemeinschaftlich und mitelst Meffers verübten Körperverlegung, den Knecht N. N. und Bergmann N. N., beide zu 2c. aus § 223a RStrGB. verantwortlich zu vernehmen, bei vorhandenem Fluchtverdachte auch zu verhaften.

Notet. 10 Tage.

S. Den 2c.

Der Erste Staatsanwalt.

1. Selbst die Einsendung der Acten an den vorgefeßten Oberstaatsanwalt in Folge von Beschwerden oder Strafaufschubsgesuchen über 4 Wochen geschieht in urschriftlicher Form,

Verfüg. des Oberstaatsanwalts zu Cöln v. 27. Novbr. 1882.

allerdings auf einem besonderen weißen und gebrochenen Bogen. (Muster §§ 69 u. 110.)

Selbstverständlich ist dabei die berichtliche Form (mit den Aus= drücken: berichten, anzeigen, bitten, gehorsam, hochgeneigtest) zu beob= achten, welche auch für den schriftlichen Verkehr mit dem Justizminister (ehrerbietigst), allen übrigen preußischen Ministern, allen Reichs-Central-Behörden und der Ober-Rechnungskammer auch in Angelegenheiten vorgeschrieben ist, welche nicht unter die Bestimmung des Gesezes v. 27. März 1872 (GS. S. 278) fallen.

Allgem. Verfüg. v. 5. April 1881 (JMBI. S. 66) und 23. Mai 1885, I, 1867, welche für das Departement Cöln durch die Verfüg. des Oberstaatsanwalts v. 2. Januar 1884, v. 2. Novbr. 1886 u. v. 23. September 1893 wiederholt in Erinnerung gebracht sind.

Beispiele für Berichte § 37, § 40 3iff. 6, § 56, § 60, § 74, § 104, § 105 3iff. 9, § 115.

2. Die Reinschriften dieser Berichte sind nur auf die ersten 4 Seiten auf halbgebrochenen Bogen zu schreiben;

Allgem. Verfüg. v. 22. October 1832, Rescript v. 23. Dezbr. 1868, I, 6007, und XIII, Allgem. Verfüg.

v. 5. April 1895 (JMBI. S. 125).

die einzelnen Seiten, mit Ausnahme der ersten Seite, sind zu paginiren.

Allgem. Verfüg. v. 5. April 1889.

Das Datum gehört nicht an den Schluß, sondern auf die erste Seite oben rechts; die Bezeichnung der absendenden Behörde in die obere linke Ecke der ersten Seite.

Allgem. Verfüg. v. 16. Juni 1874 (JMBI. S. 196).

3. Auf Schriftstücke, welche an das Geheime Civilkabinet Sr. Majestät gehen, dürfen irgendwelche Verfügungen nicht niedergeschrieben werden.

Verfüg. des Oberstaatsanwalts zu Cöln v. 15. August 1885.

4. Für die nach Einlegung der Revision in einer Straffache erfolgende Einsendung der Acten in Revisions-Instanz (Oberlandes-, Kammer- und Reichs-Gericht) ist ein besonderes Formular vorgeschrieben (vgl. § 90).

Cirk.Verfüg. v. 12. Aug. 1880, 1, 3425, v. 12. Sept. 1881, 1, 3688 u. v. 12. Januar 1885, I, 4517.

5. Für den Verkehr mit Privatpersonen lassen sich bestimmte, allgemein feststehende Normen nicht geben, indeß wird von der Umsicht der Behörden erwartet, daß sie, mit den im gemeinen Leben üblichen Formen der Correspondenz bekannt, darauf bedacht sein werden, solche Verstöße zu vermeiden, welche gegründete Beschwerden hervorzurufen geeignet wären. Es ist deshalb darauf zu achten, daß diejenigen dienstlich nicht untergeordneten Personen, welche nach ihrem Stande und Range im gesellschaftlichen Leben das Prädikat „Herr" und die

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