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2. §§ 13-15 des Ges. v. 25. Oktober 1867, betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge (BGBl. 6.35);

3. Art. 206, 249 u. 249 a schaften auf Aktien und

Vgl. § 74 Nr. 1 GerVerfGes.

des

Ges. v. 11. Juni 1870, betr. die Kommanditgeselldie Aktiengesellschaften (BGBl. S. 339);

Dgl. § 74 Nr. 2 a. a. G.

4. §§ 1, 2, 3, 6 des Ges. v. S. Juni 1871, betr. die Inhaberpapiere mit Prämien (RGBI. S. 210);

Dgl. § 74 Nr. 3 a. a. O.

5. §§ 67 u. 69 des Gesezes über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, v. 6. Februar 1875 (RGBl. S. 23);

Vgl. § 74 Nr. 4 a. a. O.

6. § 59 des Bankgeseßes v. 14. März 1875 (RGBl. S. 177).

§ 74 Nr. 5 a. a. O.

Vgl. auch Dr. Koch, die Reichsgeseßgebung über Münz- und Bankwesen, Berlin 1890, S. 53 ff. Ergiebt sich bei Prüfung der fachlichen Zuständigkeit, unter Berücksichtigung der hervorgehobenen Bestimmungen, daß lediglich die Zuständigkeit des Amtsanwalts begründet ist, so wird zu verfügen sein:

1. Diebstahl im Sinne des § 242 RStrGB. liegt nicht vor, sondern lediglich eine Uebertretung des § 370 Nr. 5 das. Der zur Verfolgung erforderliche Strafantrag ist gestellt, daher

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Erscheint die Zuständigkeit des Ober-Reichsanwalts begründet, so ist zu verfahren in Gemäßheit der Bestimmungen in § 60.

Bweiter Abschnitt.

Ausschluß der Strafverfolgung.

$ 19. Durch Geburt.

Nach Art. 4 der Verfassungs-Urkunde für den preußischen Staat vom 31. Januar 1850 sind vor dem Gesez alle Preußen gleich, auch finden Standesvorrechte nicht statt; gleichwohl ziehen Geburt, eine bestimmte Stellung und das Alter der einzelnen Beschuldigten der StAschaft bestimmte Grenzen, welche sie nicht überschreiten darf. Von der Strafgerichtsbarkeit scheiden nämlich überhaupt aus:

1. Der Landesherr.

„Die Person des Königs ist unverleßlich."

Art. 43 Derfurt.

2. Die Mitglieder der landesherrlichen Familie, sowie die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern.

§ 3 EinfGes. zum deutsch. GerVerfGes. v. 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77 ff.). § 4 EinfGes. zur StrPrØrdg. v. 1. februar 1877 (RGBI. S. 346 ff.). Ausführung in den Motiven S. 98.

Ueber die Mitglieder der landesherrlichen Familie entscheidet in Preußen der mit dem Kammergericht verbundene besondere Gerichtshof, genannt der Geheime Justizrath".

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Ges. v. 26. April 1851, Art. III (GS. S. 182). § 18 AusfGes. zum deutsch. GerVerfGes. v. 24. April 1878 (68. 6. 230).

Eine etwaige Anzeige ist nach Belehrung des Absenders berichtlich dem Herrn Justizminister vorzulegen.

3. Die Standesherrn, also die Häupter derjenigen vormals reichsunmittelbaren fürstlichen und gräflichen Häuser, auf deren Rechtszustand zur Zeit des Deutschen Bundes der Art. XIV der Deutschen Bundesakte von 8. Juni 1815 Anwendung fand.

In Preußen ist den Standesherrn ein Recht auf Austräge durch § 17 der Instruction vom 30. Mai 1820 (GS. S. 81) gewährt. Vgl. auch Gesez vom 10. Juni 1854 (GS. S. 363) und § 3 der Verordnung vom 12. Novbr. 1855 (GS. S. 686), sowie Löwe, Commentar, Not. 9 zu § 7 des EinfGes. zum Deutschen Ger VerfGes. vom 24. Januar 1877 (RGBI. S. 77).

Wie Heinzerling im Archiv für Rechtswissenschaft (Darmstadt, 15 S. 121) noch besonders hervorhebt, ist aber nur für die Standesherrn das Recht auf Austräge aufrecht erhalten; weitergehende Landesgesete, insbesondere solche, welche jenes Recht auch ebenbürtigen Familienmitgliedern gewähren, sind rechtsunverbindlich.

§ 20.

Durch besondere Stellung, wie Botschafter, Abgeordnete.

Beling, Die strafrechtliche Bedeutung der Exterritorialität. Beiträge zum Völkerrecht und zum Strafrecht. Breslau.

Der Strafgerichtsbarkeit unterliegen ferner nicht:

4. Die Chefs und Mitglieder der bei dem Deutschen Reiche oder einem Bundesstaate beglaubigten Missionen.

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die Familienmitglieder, das Geschäftspersonal und solche Bedienstete, welche nicht Deutsche sind.

§ 18, 19 des GerVerfGes. v. 27. Januar 1877 (RGBI. S. 41). § 11 der StrPrOrdg. vom 1. febr. 1877 (RGBI. S. 253).

1. Eine etwaige Anzeige ist auch hier nach schriftlicher Belehrung des Absenders dem Herrn Justizminister zur Verfügung über Abgabe an das Auswärtige Amt berichtlich vorzulegen.

2. Ueber die Vornahme von Zustellungen in den Wohnungen von Personen, welche von der inländischen Gerichtsbarkeit befreit sind, spricht sich die Alg. Verfüg. vom 20. Januar 1893, JMBI. S. 37 aus.

3. Die im Deutschen Reiche angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichtsbarkeit regelmäßig unterworfen.

§ 21 GerVerfGes. v. 27. Januar 1877 (RGBI. S. 41).

Weitere Auskunft hierüber geben die einzelnen Konsularverträge, vgl. § 7, 9, 10 des Reichs-Konsulatsges. v. 8. Novbr. 1867 (RGBI. S. 138).

Konsularvertrag des Deutschen Reichs mit Serbien vom 6. Januar 1883, mit Rußland vom 8. Dezember 1874, mit Griechenland vom 26. November 1881, mit der südafrikanischen Republik vom 22. Januar 1885.

Nach Art. 12 des durch den Frankfurter Friedensvertrag wieder in Kraft gesezten Schiffahrtsvertrags mit Frankreich vom 2. August 1862 sollen die deutschen Konsuln in Frankreich und die französischen Konsuln in Deutschland, unter der Voraussetzung der Reciprocität, dieselben Vorrechte, Befugnisse und Befreiungen genießen, deren sich diejenigen der meistbegünstigsten Nationen erfreuen oder erfreuen werden.

4. Ein Verzeichniß der fremden Konsuln im Deutschen Reiche enthält die Bekanntmachung vom 13. April 1886 (JMBL. S. 90), ferner v. 8. August 1888 (JMBI. S. 194).

5. Auf Wahlkonsuln finden obige Bestimmungen überhaupt keine Anwendung. § 11 Abs. 2 StrPrØrdg. v. 1. febr. 1877 (RGBl. S. 253).

5. Abgeordnete,

(Reichstags - Abgeordnete, Mitglieder des Herrenhauses oder Mitglieder des Hauses der Abgeordneten).

Sládecek, Immunität der parlamentarischen Reden. Zeitschr. für die gesammte Rechtswiss. Bd. 16 S. 127-141. Sontag, Der besondere Schutz der Mitglieder des deutschen Reichstages und der deutschen Landtage gegen Strafverfolgung und Verhaftung. Breslau. Immunität der Abgeordneten. Juristische Blätter 1890 S. 232. Gerichts- Assessor Meves,,,Ueber das strafrechtliche Privileg gesetzgebender Versammlungen" in Goltd. Arch. Bd. 39 S. 147–160. Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch 4. Aufl. zu § 11.

I. Wegen ihres Verhaltens im Reichstage oder der Kammer: a) (Die Mitglieder beider Kammern) können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf Grund der Geschäfts-Ordnung derselben (Art. 78) zur Rechenschaft gezogen werden.

Art. 84 Abs. 1 der Verf.Urk. für den Preuß. Staat vom 31. Januar 1850. b) Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeusserungen gerichtlich oder disciplinarisch verfolgt oder sonst ausserhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Art. 30 der Verf.Urk. für das Deutsche Reich vom 16. April 1871.

c) Kein Mitglied eines Landtages oder einer Kammer eines zum Reich gehörigen Staates darf ausserhalb der Versammlung, zu welcher das Mitglied gehört, wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Aeusserung zur Verantwortung gezogen werden. § 11 des RStrGB.

II. Wegen ihres Verhaltens außerhalb des Reichstages oder der Kammer können Abgeordnete nur unter gewissen Beschrän= kungen strafrechtlich verfolgt werden.

a) Art. 84 Abs. 2 ff. der Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 21. Januar 1850:

Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Sitzungsperiode wegen einer mit einer Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, ausser wenn es bei

Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.

Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig.

Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine jede Untersuchungs- oder Civilhaft wird für die Dauer der Sitzungsbehörde aufgehoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt.

b) Art. 31 der Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich vom 16. April 1871:

Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, ausser wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.

Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

Vgl. auch § 6 Nr. 1 des Einf.Ges. zur StrPrOrdg. u. RG. v. 9. Juni 1893, Entsch. Bd. 24 S. 205.

Hiernach darf während der Sizungsperiode, d. h. von der Eröffnung bis zur Schließung derselben kein Strafverfahren gegen ein Mitglied des Reichstags begonnen werden; die Fortseßung eines solchen ist aber so lange zulässig, als der Reichstag nicht die Aufhebung desselben verlangt hat.

I. Straff. ReichsG. v. 17. Oktober 1895, Entsch. Bd. 27 S. 385.

2. Hierbei bleibt folgende Allgem. Verfüg. v. 14. Dezbr. 1882, I, 4508 zu beachten:

Nach einem Beschlusse des Bundesrathes soll in allen Fällen, in denen während einer Sizungsperiode des Reichstages die Verhaftung eines Reichstagsabgeordneten erfolgt, davon unverweilt und unter gedrängter Angabe der Gründe dem Herrn Reichskanzler behufs Mittheilung an den Reichstag Kenntniß gegeben werden.

Zur Ausführung dieses Beschlusses bestimmt der Justizminister, daß in den gedachten Fällen diejenige Behörde, welche die Verhaftung anordnet, über diese Anordnung und deren Gründe dem Justizminister sofort Be= richt zu erstatten hat. Falls zur Zeit der Berichterstattung die Verhaftung selbst noch nicht stattgefunden hatte, ist, sobald dieselbe erfolgt ist, eine weitere Anzeige zu machen.

3. Die durch Art. 31 gewährleistete Immunität der Ab= geordneten erstreckt sich auch auf die Zeit der Vertagung.

Laband, Staatsrecht, I, § 52 Nr. 2. Beschl. des OLGerichts Breslau v. 10. Oktober 1890 (Goltd. Arch. Bd. 38 S. 370).

Anders spricht sich das Oberlandesgericht München aus:

Art. 31 enthält eine nicht wegen der Person des Reichstagsmitglieds, sondern im öffentlichen Interesse, der unbehinderten Wirksamkeit des Reichstages getroffene Ausnahmevorschrift, er begreift deshalb unter „Sißung 3

periode" nur jene Zeit, während welcher der Reichstag wirklich zur Ab-
haltung von Sizungen versammelt ist, nicht aber auch jene Zeit, während
welcher er vertagt ist.

Beschl. des OLGerichts München v. 5. Aug. 1890, Goltd. Arch. Bd. 38 S. 457, vgl. auch
Verhandl. des Reichstages 1890 S. 1041 ff. Grenzboten 1891 S. 337.

Wegen Verjährung der 'noch nicht begonnenen Strafverfolgung vgl. §§ 22 ff.

4. In seiner Abhandlung „über das strafrechtliche Privileg geseßgebender Versammlungen" kommt Meves zu dem Resultat:

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Die Worte zur Untersuchung zichen“ und „Aufhebung jedes Strafverfahrens" bedeuten nichts anderes als das Strafverfahren auf erhobene Klage. Unberührt von dem Privileg der geseßgebenden Versammlungen bleibt diejenige strafverfolgende Thätigkeit, welche dem Vorermittelungsverfahren zu fällt. Da somit alle diejenigen richterlichen Handlungen auf diese kommt es bei der Vorschrift des § 68 RStrGB. allein an in jedem Falle als ge= seßlich zulässige zur Strafverfolgung eines Abgeordneten erachtet werden. müssen, welche sich als eine im Vorermittelungsverfahren ergehende characterisiren lassen, so liegt es in der Hand der strafverfolgenden Behörde, eine Unterbrechung der Verjährung (sc. durch richterliche Handlung) herbeizuführen. Dagegen: ReichsG. v. 9. Juni 1893, Entsch. Bd. 24 S. 205.

5. Für die Strafvollstreckung (§§ 95–98) ist die Genehmigung des Reichstags nicht erforderlich.

Zum Antritt einer rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe während der
Sizungsperiode des Reichstages kann ein Reichstagsmitglied ohne dessen
Genehmigung genöthigt werden.

Beschl. OLGericht Hamburg v. 6. Juni 1894, Goltd. Arch. Bd. 42 S. 65. Entsch. ReichsG.
Bd. 22 S. 580 u. Bd. 23 S. 192.

Reichsstrafgesetzbuch § 55.

Kinder (GS. S. 132).

Art. 20.

--

§ 21.

Durch jugendliches Alter.

Gesetz v. 13. März 1878, betr. die Unterbringung verwahrloster Geschäftsanweisung für Amtsanwälte v. 28. August 1879 (JMBI. S. 260), Appelius, Die Behandlung jugendlicher Verbrecher u. verwahrloster Kinder. Bericht der von der internationalen criminalistischen Vereinigung (Gruppe Deutsches Reich) gewählten Kommission. - Hamm, „Die Hinaufrückung der Strafmündigkeit vom 12. auf das 14. Lebensjahr" in Bd. VI Heft 12 Sammlung pädagogischer Vorträge. Ebenso die 3. deutsche Landesversammlung der Internationalen criminalistischen Vereinigung (7. u. 8. April 1893 in Berlin), Goltd. Arch. Bd. 40 S. 401. Müller, Die preussische Justizverwaltung, Berlin 1892, S. 1417 ff. Olshausen, Kommentar zum Strafgesetzbuch 4. Aufl. zu § § 55. Borster, Die Organisation der staatlich überwachten Erziehung (Jahrbuch der Gefängnissgesellschaft für Sachsen u. Anhalt. Halle, Bd. 9 S. 7). Fischer, Das bei der Strafverfolgung Jugendlicher einzuschlagende Verfahren (Zeitschrift für Praxis u. Gesetzgebung der Verwalt. Leipzig, Bd. 8 S. 188). - Fuchs, Der Erziehungsrath. Practischer Vorschlag zur Reform der Erziehung unserer sittlich unmündigen Jugend für Staatsbehörden etc. Leipzig. Altsmann, Zwangserziehung jugendlicher Verbrecher in Preussen. Zeitschr. f. d. gesammte Strafrechtswiss. Bd. 10 S. 89.

Die strafrechtliche Verfolgung ist ferner ausgeschlossen gegen:
6. alle Personen, welche bei Begehung einer strafbaren Handlung

das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 55 RStrGB. Diese Altersgrenze wird in neuerer Zeit lebhaft angegriffen. Vergl.
Hamm u. Appelius a. a. O.

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