9. Der Staatsgerichtshof für das Verfahren gegen Minister. Art. 61 Verfurk. für den Preuß. Staat bestimmt: Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsverlegung, der Bestechung und des Verraths angeklagt werden. Ueber solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten... Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbehalten. Dieses Gesetz ist bislang nicht erschienen! Neben den genannten Strafgerichten seien hier noch aufgeführt: A. Die Gerichte für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. 10. Der mit dem Kammergericht verbundene „Geheime Justizrath", bei welchem die Mitglieder der Königlichen Familie, sowie der Fürstlichen Familie Hohenzollern ihren persönlichen Gerichtsstand haben. Errichtung und Zusammensetzung Art. III Nr. 1 des Ges. v. 26. April 1851, GS. S. 181, § 18 AusführGef. v. 24. April 1878 u. § 5 EinführGes. zum GerVerfGes. Nach § 2 Derords. v. 26. Sept. 1879 (RGBI. S. 287) ist das Reichsgericht zur Entscheidung über die Rechtsmittel der Beschwerde und Revision bestellt. 11. Die Auseinanderseßungsbehörden, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen, Consolidationen, Verkoppelungen, gutsherrlichbäuerlichen Auseinanderseßungen u. dergl. obliegt, nämlich 9 GeneralCommissionen und ein besonderes bei der Regierung zu Wiesbaden gebildetes Collegium. Die zweite Instanz bildet das Oberlandes culturgericht, die dritte das Reichsgericht. § 14 Nr. 2 GerVerfGes., Verordg. v. 20. Juni 1817 (GS. S. 161), v. 30. Juni 1834 (GS. S. 96) u. v. 22. Novbr. 1844 (GS. 1845 S. 19), sowie Ges. v. 7. Juni 1821 (GS. S. 83) u. Verordg. v. 26. Sept. 1879 (RGBI. S. 287). Ferner Geseß, betr. das Verfahren in Auseinanderseßungsangelegenheiten v. 18. febr. 1880 (GS. S. 59), Ges. über die allgemeine Landesverwaltung v. 30. Juli 1883 (GS. S. 95), Ges. v. 21. März 1887, betr. das Verfahren und das Kostenwesen bei der Güterconsolidation 2c. (GS. S. 61) und Verordg. v. 16. August 1880 (GS. S. 351) und Ges. v. 23. März 1896, betr. die Errichtung einer Generalcommission für die Provinz Ostpreußen (GS. S. 75). 12. Die Dorfgerichte im Geltungsbereiche des Allgem. Landrechts. Revidirte Instruction für die Dorfgerichte bei den von ihnen vorzunehmenden gerichtlichen Verhandlungen v. 11. Mai 1854 (JMBl. S. 206 u. 334). §§ 74 ff. u. 146 der Landgemeinde-Ordg. v. 3. Juli 1891 (GS. S. 233). Wegen der Disciplinarbefugnisse vgl. Allgem. Verfüg. v. 12. Novbr. 1881 (IMBI. S. 266). Den Dorfgerichten entsprechen: 13. die Ortsgerichte in einzelnen Theilen des Bezirks des Oberlandesgerichts zu Caffel und in den ehemals Großherzoglich Hessischen Gebietstheilen; 14. die Feldgerichte im Bezirke des ehemaligen Herzogthums Nassau und im Landbezirke der ehemaligen freien Stadt Frankfurt a. M., endlich 15. die collegialischen Schöffengerichte und die Schultheißereien in den Bezirken der Landgerichte Neuwied und Limburg. Allgem. Verfüg. v. 22. Sept. 1879 (JMBI. S. 378) u. v. 19. Juli 1881 (JMBI. S. 160). Allgem. Verfüg. v. 23. Sept. 1879 (JMBI. S. 385) u. v. 4. Oct. 1883 (JMBI. S. 315), v. 10. Januar u. 15. Juli 1884 (JMBI. S. 9 u. 162), v. 31. Dezbr. 1885 (JMBI. 1886 S. 4) u. 20. April 1886 (JMBI. S. 97). Zu den Gerichten zählen im Gebiete des Rheinischen Rechts die Hypothekenämter, welchen die Führung der Hypothekenbücher obliegt. Art. 2 Ges. v. 21. ventôse VII (11. März 1799) u. das Kais. Decret v. 3. Novbr. 1809. Seit 1. Januar 1889 erfolgt die Anlegung der Grundbücher bezirksweise. Vgl. Ges. v. 12. April 1888 über das Grundbuchwesen 2c. (GS. S. 52). B. Die Verwaltungsgerichte: Kreis-Ausschuß, § 13 GerVerfGes. u. § 7 Ges. über die allgemeine Landesverwaltung 2c. v. 30. Juli 1883 (BS. S. 195). C. Die Disciplinargerichte. In dem interessanten Auffage, Goltd. Arch. Bd. 39 S. 248-260, kommt Oberstaatsanwalt Dalcke zu folgendem Resultat: 1. Die ordentlichen Gerichte haben den Verwaltungsbehörden in Disciplinaruntersuchungen Rechtshülfe zu leisten, sei es auf Grund des § 38 der Verordg. v. 2. Januar 1849, oder sei es unter analoger Anwendung der Vorschriften des GerVerfGef. in den SS 157-160. 2. Auf das Verfahren, insbesondere auf die Behandlung der Beschwerde bei verweigerter Rechtshülfe kommen die §§ 157 ff. GerVerfGes. zur Anwendung. 3. Es ist streitig, ob die Beschwerde im Falle des § 160 GerVerf= Ges. auch bei dem Reichsgericht zulässig ist. Das Reichsgericht selbst hat dies verneint. 4. Der Zeugnißzwang ist auch in Disciplinarsachen zulässig und zwar finden die Bestimmungen des § 69 StrPrOrdg. Anwendung. Als Disciplinargerichte bestehen: I. gegen richterliche Beamte: die Disciplinarsenate (7 Mitglieder) bei den Oberlandesgerichten und der große Disciplinarsenat (15 Mitglieder) beim Kammergericht. Ges. v. 7. Mai 1851 (GS. S. 218) bezw. 26. März 1856 (GS. S. 201), Verordg. v. 23. Sept. 1867 (GS. S. 1613) und §§ 4 ff. Ges. v. 9. April 1879, betr. die Abänderung von Bestimmungen der Disciplinargeseße (GS. S. 345). II. gegen nicht richterliche Beamte, nämlich 1. in Ansehung derjenigen, zu deren Anstellung eine von dem Könige oder von einem der Minister ausgehende Ernennung, Bestätigung oder Genehmigung erforderlich ist: der Disciplinarhof zu Berlin und das Staatsministerium das. Der Disciplinarhof, bestehend aus einem Präsidenten und 10 Mitgliedern - von welchen die richterlichen Mitglieder dem Kammergericht angehören entscheidet in Disciplinarsachen in der Besehung mit mindestens 7 Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden. S$ 24, 29, 30, 41 Ges. vom 21. Juli 1852, betr. die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten 2c. (GS. S. 465), Art. I Verordg. vom 23. September 1867, betr. die Ausdehnung der preuß. Disciplinargefeße auf die Beamten in den neu erworbenen Landestheilen (GS. S. 1613) und § 1 Nr. 2, § 13 Ges. vom 9. April 1879, betr. die Abänderung von Bestimmungen der Disciplinargefeße (GS. S. 345). 2. gegen die Subaltern- und Unter-Beamten der Justizverwaltung: die Oberlandesgerichte und das Staatsministerium. § 64 Nr. 2 des Ges. vom 21. Juli 1852 (siehe vorher). Hinsichtlich der Gerichtsschreiber und Gerichtsvollzieher im Bezirke des früheren Appellationsgerichtshofes zu Cöln gelten die Sonderbestimmungen der Verordg. vom 21. Juli 1826 (GS. S. 71) bez. des § 65 Ges. vom 21. Juli 1852 nicht mehr. § 17 Ges. vom 9. April 1879. 3. gegen die Notare und zwar: die Disciplinarsenate der Oberlandesgerichte, der große Disciplinarsenat beim Kammergericht, im Geltungsbereiche des Ges. vom 30. Juli 1847 über die Bildung eines Ehrenraths unter den Justizcommissarien, Advokaten und Notarien (GS. S. 146), bez. der Notariatsordg. vom 11. Juli 1845 (GS. S. 487) und 18. September 1853, sowie § 9 Ges. vom 9. April 1879, betr. 2c. (GS. S. 345); dagegen: die I. Civilkammer des Landgerichts und der Disciplinarsenat des Oberlandesgerichts, im Bezirke des Departements Cöln. Art. 50 der Verordg. vom 25. April 1822, Nr. 4 Cab.Ordre vom 21. Juli 1826 (GS. S. 71). 4. gegen die Rechtsanwälte: das Ehrengericht (5 Mitglieder) derjenigen Kammer, welchem der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage angehört, §§ 67, 68 Rechtsanwalts-Ordg. vom 1. Juli 1878 (GS. S. 177), und der Ehrengerichtshof (7 Mitglieder) beim Reichsgericht. § 90 a. a. D. 5. gegen Studirende: Rector, Universitätsrichter und Senat. § 3 Ges. betr. die Rechtsverhältnisse der Studirenden und die Disciplin auf den Landes-Universitäten, der Academie zu Münster und dem Lyceum Hosianum zu Braunsberg, vom 29. Mai 1879 (GS. S. 389). Nach § 6 sind Disciplinarstrafen: Verweis, Geldstrafe bis zu 20 Mark, Karzerhaft bis zu 2 Wochen, Nichtanrechnung des laufenden Halbjahres auf die vorgeschriebene Studienzeit, Androhung der Entfernung von der Universität (Unterschrift des consilium abeundi), Entfernung von der Universität (consilium abeundi) und Ausschließen vom Universitätsstudium (Relegation). 6. gegen Beamte der Militärverwaltung: die Militär-Disciplinar-Commission. § 121 Ges. betr. die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 7. gegen Reichsbeamte: die Disciplinarkammern, der Disciplinarhof in Leipzig, §§ 86 ff. Ges. vom 31. März 1873 (RGBI. S. 61) und Verordg. vom Aehnlichkeit mit den Disciplinargerichten hat das Ehrengericht §§ 9 ff. des Börsengesetes vom 22. Juni 1896 (RGBl. S. 157). 1. Das Reichs-Eisenbahn-Amt. Ges. vom 27. Juni 1873, betr. die Errichtung eines 2c. (RGBI. S. 164), § 13 Patentges. vom 25. Mai 1877 (RGBI. S. 501). Nach § 32 geht 3. Die Behörden zur Untersuchung der Seeunfälle, nämlich: das Oberseeamt zu Berlin. Ges. vom 27. Juli 1877, betr. die Untersuchung von Seeunfällen (RGBl. 4. Die Prisengerichte. Ges. v. 3. Mai 1884, betr. die Prisengerichtsbarkeit (RGBl. S. 49). Die Verordg. §§ 87 ff. Unfallversicherungsges. v. 6. Juli 1884 (RGBI. S. 69); Verordg. u. 22. Juni 1889 (RGBI. S. 97). 6. Die Behörden für die Entscheidung von Streitigkeiten Ges. v. 8. März 1871 (GS. S. 130), § 43 Nr. 1 Ges. v. 1. Aug. 1883 (GS Krobitsch. 22 7. Die Behörden zur Entscheidung über die Zulässigkeit a) Gerichtshof zur Entscheidung der Competenzconflicte § 17 GerVerfGes. u. Verordg. v. 1. Aug. 1879 betr. die Competenz= Dasselbe ist der oberste Gerichtshof zur Entscheidung der durch das - Seine Entscheidung ist auf die Feststellung, ob sich der Beamte - Zur Erhebung des Conflicts bei einer Civilklage gegen einen Gens- Ert. des Gerichtshofes zur Entsch. der CompConfl. v. 9. Januar 1858, MinBl. d. inn. Derw. c) Das Militärjustizdepartement. Dasselbe besteht aus 3 höheren Offizieren behufs ähnlicher Vorentschei § 6 Ges. v. 13. febr. 1854 (GS. S. 86) u. S. 8 sub 7 im JMBI. 1888. |