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Der nach Abzug der baaren Auslagen und etwaigen Remunerationen verbleibende Restbetrag des Erlöses fließt zur Justizoffizianten-Wittwenkasse.

8. Der Erlös wird in Höhe des Betrags der baaren Auslagen und der Remunerationen unter dem für sonstige verschiedene Einnahmen bestimmten Etatstitel, in Höhe des Ueberrestes für die Justizoffizianten-Wittwenkasse als Einnahme verrechnet. Die Verrechnung der baaren Auslagen und der Remunerationen geschieht bei den sächlichen Fonds zu vermischten Ausgaben.

9. Durch Bestimmung längerer Zeitabschnitte für die Kassation der Acten und durch Einschränkung der Kosten für die öffentlichen Bekanntmachungen ist auf Verminderung der baaren Auslagen hinzuwirken.

10. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Verkauf von Büchern und Druckschriften keine Anwendung. Der Erlös aus dem Verkaufe derselben fließt zur Staatskasse.

11. Die Vorschriften, nach welchen Urkunden, Register und Acten von der Veräußerung entweder ganz ausgeschlossen bleiben oder erst nach Ablauf ge= wiffer Zeiträume verkauft werden dürfen, bleiben in Kraft.

Die zur Ergänzung solcher Vorschriften etwa nöthigen Anordnungen find von den Vorstandsbeamten der Oberlandesgerichte zu erlassen und dem Justizminister zur Kenntnißnahme mitzutheilen.

3. In theilweiser Abänderung ist über die Aufbewahrung der Acten sodann folgende Verfügung ergangen:

1. Acten in Privatklagesachen und Acten, welche Uebertretungen oder Zuwiderhandlungen gegen das Forstdiebstahlsgeset betreffen, sind nach fünf Jahren zu vernichten.

2. Acten, welche Verbrechen oder andere als die unter Nr. 1 genannten Vergehen betreffen, sind nach zehn Jahren zu vernichten.

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3. Ist auf Strafe erkannt, so beginnt die Frist mit dem Tage der vollendeten Strafvollstreckung; es sind aber die Urtheile nicht die Strafbefehle und die Verhandlungen über die Vollstreckung der Strafe noch zwanzig Jahre nach Ablauf der Frist aufzubewahren.

Ist nicht auf Strafe erkannt, so beginnt die Frist mit dem Tage der Weglegung der Acten; doch sind Acten, aus denen sich ergiebt, daß der objektive Thatbestand eines Verbrechens vorliegt, der Thäter aber nicht ermittelt ist, so lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlossen ist.

4. Die Actenregister über Strafsachen sind nach Vernichtung der darin verzeichneten Acten noch zehn Jahre aufzubewahren.

5. Die Richter und Staatsanwälte haben in allen Fällen zu prüfen, ob etwa besondere Gründe eine längere Aufbewahrung der Acten oder einzelner Theile derselben angemessen erscheinen lassen, und geeignetenfalls bei Weglegung der Acten einen entsprechend späteren Zeitpunkt der Vernichtung zu bestimmen. Allgem. Verfüg. vom 10. Juni 1884, betr. die Aufbewahrung der Acten über Straffachen,

JMBI. S. 130.

Auf die Anzeige der Strafverbüßung (ev. des leßten Complizen) ist demgemäß zu verfügen:

Weglegen bis 1907.

N. den 2c.

4. Hierzu hat der Oberstaatsanwalt in Cöln unterm 24. dessM. folgende Verfügung erlassen:

Acten, welche geheime Verbindungen, hochverrätherische Unternehmungen, Landesverrath oder Zuwiderhandlungen gegen das Reichsgesez vom 31. October 1878 (RGBl. S. 351) betreffen, sind vom Tage der That an gerechnet 30 Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach den Bestimmungen der vorbezeichneten Verfügung die Aufbewahrung sich auf einen längeren Zeitraum zu erstrecken hat.

5. Dauernd auszuschließen von der Vernichtung und Veräußerung sind:

Prozeßacten, in denen sich Handzeichnungen oder Karten befinden, auf welche in einem Urtheile oder in einem Prozeßvergleiche Bezug genommen wird. Allgem. Verfüg. vom 27. Januar 1887, JMBI. S. 42.

6. An die Königl. Staatsarchive sind folgende Acten abzuLiefern:

Die bei den Justizbehörden entbehrlichen, nach den bestehenden Bestimmungen von der Cassation ausgeschlossenen Acten sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen an die Königlichen Staatsarchive abzugeben:

1. Ueber die Ersuchen der Staatsarchivare auf Ablieferung von Acten (Registern, öffentlichen Büchern und sonstigen Schriftstücken) an die Staatsarchive hat in jedem einzelnen Falle der Präsident des Oberlandesgerichts und falls die Acten bei der Oberstaatsanwaltschaft aufbewahrt werden, der Oberstaatsanwalt zu entscheiden.

2. Die Acten sind an die Staatsarchive abzugeben, wenn es einer Einsicht derselben voraussichtlich nicht mehr bedürfen wird. Dies ist nur anzunehmen, wenn seit Weglegung der Acten mindestens 80 Jahre verflossen sind. Als Tag der Weglegung gilt für Register und Bücher der Tag, an welchem die leßte Eintragung bezw. Löschung in denselben erfolgt ist.

3. Die vorstehenden Bestimmungen (Nr. 1 und 2) finden keine Anwendung auf diejenigen bei den Justizbehörden entbehrlich gewordenen Acten, welche nur deshalb von der Cassation ausgeschlossen sind, weil sie für die Kenntniß früherer Zustände und Sitten ein besonderes Interesse bieten. Diese Acten find gleich den cafsationsfähigen Acten ausnahmslos den Staatsarchiven zu überlassen, demgemäß bei jeder Actenaussonderung in ein Verzeichniß zu bringen und durch abschriftliche Mittheilung des Verzeichnisses den Staatsarchivaren zur Verfügung zu stellen. Ueber die Entbehrlichkeit dieser Acten entscheidet der Vorstand der Justizbehörde, bei welcher dieselben aufbewahrt werden.

4. Die von der Cassation ausgeschlossenen Acten sind von den übrigen Acten gesondert aufzubewahren und auf Ersuchen der Staatsarchivare den Beamten vorzulegen, welche mit der Auswahl der für die Staatsarchive geeigneten Schrifts stücke beauftragt sind."

5. Die Archivverwaltungen werden die abgelieferten Acten der abliefernden Juftizbehörde auf deren Ersuchen kostenfrei zurücksenden. Einer Erklärung der Staatsarchivare hierüber bei der Abgabe der Acten an die Archive bedarf es

nicht.

Allgem. Derfüg. vom 25. April 1885, JMBI. S. 153.

7. Die Verwendung des Erlöses ist, wie folgt, geregelt:

Die Vorschriften unter Nr. 7 der allgemeinen Verfügung vom 21. Dezbr. 1883 (JMBI. S. 366) werden durch die nachstehenden Bestimmungen ergänzt und abgeändert:

Der Verkauf der Acten wird bei den Collegialgerichten und den Staatsanwaltschaften bei denselben von den Vorstandsbeamten gemeinschaftlich, bei den Amtsgerichten von dem aufsichtführenden Amtsrichter angeordnet. Die Entscheidung über die den Beamten zu gewährenden Remunerationen erfolgt durch die Behörde, welche den Actenverkauf angeordnet hat. Die erforderlichen Anweisungen erläßt bei den Collegialgerichten und den Staatsanwaltschaften bei denselben der Präsident des Gerichts, bei den Amtsgerichten der aufsichtführende Amtsrichter. Die Anweisungen zur Vereinnahmung des Erlöses sind der Justizhauptkasse, die Anweisungen zur Zahlung der baaren Auslagen und Remunerationen der Gerichtskasse zuzustellen.

Allgem. Verfüg. vom 3. Mai 1886, JMBI. S. 105.

Anhang.

Müller, Die preussische Verwaltung, Berlin 1892, S. 49.

Jahrbuch der preussischen Gerichts

verfassung, Berlin 1896, S. 76.

Besondere Gerichte und Behörden.

Nach § 12 GerVerfGef. find die einzelnen Organe der Strafgerichtsbarkeit: die Amtsgerichte mit den Schöffengerichten, die Landgerichte mit Untersuchungsrichter, Strafkammer und Schwurgericht, die Oberlandesgerichte und das Reichsgericht. Nur von diesen ordentlichen Gerichten soll der Regel nach eine criminelle Strafe erkannt werden, indeß bestehen daneben noch folgende Strafgerichte:

1. Die Militärgerichte.

Im Inlande: Corps-, Divisions-, Regiments (Bataillons:) oder GarnisonGerichte. §§ 22, 27, 28-31 MilStrGerOrdg. v. 3. April 1845; die Gültigkeit regelt § 7 EinführGes. zum GerVerfGes.

Im Schuhgebiete: Die Militärgerichtsbarkeit bei der Kais. Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika wird verwaltet durch das Gericht der Schußtruppe, sodann durch Abtheilungsgerichte. § 2 Verordg. betr. das strafgerichtliche Verfahren gegen die Militärpersonen der Kais. Schußtruppe für DeutschOstafrika v. 3. Juni 1891 (RGBl. S. 341). Vgl. hierzu Ges. v. 22. März 1891, betr. die Kais. Schußtruppe für Deutsch-Ostafrika (RGBI. S. 53).

2. Die außerordentlichen Kriegsgerichte.

§§ 10 ff. Ges. über den Belagerungszustand v. 4. Juni 1851 (GS. S. 451). 3. Die Konsulargerichte.

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Ges. v. 10. Juli 1879 über die Konsulargerichtsbarkeit (RGBl. S. 197) § 22: Der Konsul übt die Verrichtungen des Amtsrichters (mit 2 Beisißern) und des Vorsizenden der Strafkammer (mit 4 Beisißern) aus. - § 24: Eine Mitwirkung der StAschaft findet nicht statt. §§ 35, 36: Beschwerden über den Konsul entscheidet das Konsulargericht, Beschwerden über dieses das Reichsgericht.

4. Die Gerichte in den deutschen Schußgebieten sehen sich zusammen wie sub 3, nur tritt an die Stelle des Konsuls der vom Reichskanzler zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an Stelle des Konsulargerichts das nach Maßgabe der Bestimmungen über das lettere zusammengesette Gericht des Schußgebietes. Ges. betr. die Rechtsverhält nisse der deutschen Schußgebiete v. 17. April 1886 (RGBl. S. 75). Abänderungen durch Ges. v. 15. März 1888 (RGBI. S. 71) und Neue Fassung S. 75 das. —

Kais. Verordg. v. 5. Juni 1886, betr. die Rechtsverhältnisse der Neu-Guinea-Comp. (RGBI. S. 187), abgeändert durch Verordg. v. 13. Juli 1888 (RGBI. S. 221).

Berordg. betr. die Rechtsverhältnisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete v. 21. Dezbr. 1887 (RGBl. S. 535). — Verordg. v. 13. Sept. 1886, betr. die Rechtsverhältniffe in dem Schußgebiete der Marschall-Brown- und ProvidenceInseln (RGBl. S. 291). - Verordg. v. 18. Novbr. 1887, betr. die Rechtsverhältnisse in dem Schußgebiet der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft (RGBl. S. 527). Verordg. v. 2. Juli 1888, betr. die Rechtsverhältnisse in den Schußgebieten von Kamerun und Togo (RGBL. S. 211). Verordg. v. 1. Januar 1891, betr.

-

die Rechtsverhältnisse in Deutsch-Oftafrika (RGBl. S. 1). von Stengel, Die deutschen Schußgebiete, ihre rechtliche Wirkung, Verfassung und Verwaltung. München 1895.

5. Die Rheinschiffahrtsgerichte, nämlich eine Reihe von Amtsgerichten, welche ihren Siß am Rhein oder in dessen Nähe haben. Rheinschiffahrtsordg. v. 31. März 1831 (GS. S. 73).

§ 14 Nr. 1 Ger

Nach der redi

VerfGes. Kön. Verordg. v. 1. Sept. 1879 (GS. S. 609). dirten Rheinschiffahrtsacte v. 17. Oct. 1868 (GS. 1869 S. 814) find außer den deutschen Rheinufer-Staaten auch die Niederlande betheiligt. Die Strafgerichtsbarkeit erstreckt sich auf alle Zuwiderhandlungen gegen die schiffahrts- und strompolizeilichen Vorschriften. Ueber den Instanzenzug bestimmen §§ 1, 10 des Ges. v. 8. März 1879 (GS. S. 129).

6. Die Elbzollgerichte, in gleicher Weise diejenigen Amts= gerichte, deren Bezirke von der Elbe berührt werden.

Elbschiffahrtsacte v. 23. Juni 1821, Art. XXVI (GS. 1822 S. 20) und Additional-Acte v. 13. April 1844, sowie Ges. betr. Elbzollgerichte v. 9. März 1879 (S. S. 132). Die früher in Minden und Beverungen bestandenen Weserzollgerichte sind in Folge des GerVerfGes. weggefallen.

7. Die Gewerbegerichte.

§ 14 Nr. 4 GerVerfGef. und Ges. betr. die Gewerbegerichte v. 29 Juli 1890 (RGBI. S. 141). Wenn auch die Gewerbegerichte nur zur Entscheidung von gewerblichen Streitigkeiten berufen sind, so können sie doch der StAschaft Anlaß zu einem Eingreifen bieten:

Die Entseßung eines Mitgliedes wegen grober Verlegung seiner Amtspflicht erfolgt durch die Strafkammer des Landgerichts, in deffen Bezirk das Gewerbegericht seinen Siz hat. Die Klage wird von der StAschaft auf Antrag der höheren Verwaltungsbehörde erhoben (§ 19 a. a. D.). Auch ist die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit durch die Gewerbegerichte reichsgeseßlich nicht ausgeschlossen“. Löwe, Note zu § 14 Nr. 4 GerVerfGes. 8. Die Aufträgalgerichte für das Verfahren gegen Standesherren.

Die Mitglieder solcher Familien haben den gewöhnlichen Gerichtsstand. Vgl. oben S. 42. Die Zusammenseßung dieser Austräge und das Verfahren bestimmt des Näheren § 17 Instruction v. 30. Mai 1820 (GS. S. 81) in Verbindung mit dem Ges. v. 10. Juni 1854 (GS. S. 363) und § 3 Verordg. v. 12. November 1855 (GS. S. 686).

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