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b) Gute Kleidungsstücke, Pelzsachen u. dergl. sind in einem Schranke so aufzubewahren, daß sie gegen Staub, Mäusefraß und Motten möglichst gesichert find.

c) Leicht explodirende oder sich selbst entzündende Gegenstände, als Pulver, Dynamit, Patronen, Feuerwerkskörper, Zündhölzer u. s. w. dürfen, wenn sie nicht sofort vernichtet werden können, nicht in dem üblichen Raum, sondern müssen abgesondert aufbewahrt werden.

d) Gewehre sind vor der Aufnahme zu entladen; unreine, mit Ungeziefer oder Ansteckungsstoffen behaftete Gegenstände sind zunächst, nöthigenfalls durch Vermittlung des Gefängnisses, zu reinigen oder zu desinfiziren.

e) Sachen, welche dem Verderben ausgesezt sind, wie Eßwaaren, Früchte, Wild 2c. oder welche durch Pflege und Unterhaltung besondere Kosten verursachen, wie Thiere, sind baldmöglichst zu veräußern und der Erlös zu afserviren.

f) Zur Vermeidung der Beschädigung eines Gegenstandes ist bei Verpackung die größte Sorgfalt anzuwenden.

III. Revision.

Zur Herbeiführung eines gleichmäßigen Verfahrens bestimme ich, daß 1. die Liste der Ueberführungsstücke (§ 38 der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte, § 23 der Geschäftsordnung für die Secretariate der StAschaften bei den Landgerichten);

2. das Register über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände (§ 29 des Reglements für die Gefängnisse der Justizverwaltung v. 16. März 1881); 3. das Urkundenverwahrungsbuch (§ 15 der allgemeinen Verfügung v. 9. Juli 1879, JMBI. S. 173)

von dem unmittelbaren Vorgesezten des mit der Verwahrung beauftragten Bes amten dem aufsichtsführenden Amtsrichter, dem Ersten Staatsanwalt, dem Gefängnißvorsteher vierteljährlich zu revidiren sind.

Das Ergebniß der Revision ist durch ein Protokoll festzustellen. Auz demselben muß ersichtlich sein, ob die Gegenstände, welche listenmäßig vorhanden sein sollen, auch wirklich vorgefunden sind, und ob die Buchführung und die Verwahrung den bestehenden Vorschriften entspricht. Erscheint es dem Revisor erforderlich, eine Prüfung der Zulässigkeit der fortdauernden Verwahrung herbeizuführen, so ist das Protokoll oder ein Auszug aus demselben bei den be= treffenden Acten vorzulegen. Die geprüfte Liste ist mit einem Revisionsvermerk zu versehen.

Von dem Präsidenten des Landgerichts kann bei größeren Amtsgerichten mit der Vornahme der Revisionen an Stelle des aufsichtsführenden Amtsrichters ein anderer Amtsrichter beauftragt werden.

Allgem. Verfüg. v. 15. Dezbr. 1881, I, 4877.

IV. Vorübergehende Herausgabe (an Untersuchungsrichter, in die Sizung):

Der Secretär händigt das einzelne Stück nur gegen schriftliche Anweisung oder Bescheinigung aus, welche bei Rüdempfang zurückgegeben werden. Die Verabfolgung in die Sizungen geschieht an den mit Wahrnehmung des Sizungsdienstes betrauten Boten gegen Quittung auf einem Verzeichniß, das die sämmt

lichen, für diese Sihung nöthigen Sachen einzeln aufzählt. Der Gerichtsdiener hat die Affervate in dem Saale auf den Tisch oder sonst geeigneten Plak niederzulegen, sie während der Situng sorgfältig zu beaufsichtigen und später gegen Quittung zurückzugeben.

Wird in der Sizung ein Asservat an den Berechtigten durch die StAschaft zurückgegeben, so gelangt die aufzunehmende Quittung an den Secretär. V. Herausgabe.

a) Auf Verfügung des Dezernenten erfolgt die Herausgabe bei Erledigung der Sache, Einstellung oder Rechtskraft des Urtheils, gegen Quittung.

b) Bei den vierteljährlichen Revisionen ist darauf zu achten, daß kein Asservat länger verwahrt ist, als das Interesse der Sache erheischt.

Eine Weglegung der Acten darf nicht eintreten, sobald noch ein Gegenstand asservirt ist; der Secretär hat die Acten vor der Weglegung besonders hierauf zu prüfen und event. mit Anzeige dem Dezernenten vorzulegen. c) Die Verfügungen über Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände sind regelmäßig von der StAschaft zu treffen; eine Entscheidung des Gerichts wird nur dann herbeizuführen sein, wenn

1. Streit zwischen den Betheiligten entsteht,

2. Ansprüche Dritter oder

3. ernstliche Bedenken bezüglich der Herausgabe hervortreten.

Verfüg. des Oberstaatsanwalts zu Cöln v. 27. Oct. 1893, Nr. 8519.

Der Regel nach erfolgt die Rückgabe an den leßten Inhaber der Sachen. VI. Gegenstände, auf deren Einziehung (§ 40 RStrGB. und oben § 67) erkannt ist:

Vgl. oben § 59.

1. Bei falschen Münzen und falschem Papiergeld regelt sich die Fortschaffung durch die Allgem. Verfüg. v. 21. Febr. 1844 (JMBI. S. 51), v. 25. Aug. 1879, Nr. 18 (JMBI. S. 251), v. 29. April 1886 (JMBI. S. 105), v. 11. Januar 1869 (JMBI. S. 15), v. 6. Januar 1876 (JMBI. S. 119) u. v. 20. März 1877 (JMBI. S. 54). 2. Bei eingezogenem Jagdgeräth ist zu prüfen, ob das Jagdvergehen auf einem Kön. Jagdreviere oder auf einem Gemeinde- oder Privatreviere verübt worden ist. Im ersteren Falle werden die Gegenstände dem Kön. Oberförster, im lekteren dem Landrathe mittelst Schreibens übersandt; die Kön. Regierung erhält gleichzeitig Mittheilung von dieser Verfügung. Allgem. Verfüg. v. 6. Juli 1854, JMBI. S. 294.

Auf die neueren Provinzen ist die Verfügung vom 8. August 1868, JMBI. S. 265, ausgedehnt. Allen Justizbehörden sind die Bestimmungen durch die Allgem. Verfüg. v. 21. April 1883, betr. die in Untersuchungen wegen Jagdvergehen eingezogenen Gewehre und Jagdgeräthschaften, IMBI. S. 128, in Erinnernng gebracht.

Ift das Jagdvergehen auf dem Reviere des Kön. Kron- und Hausfideicommiffes verübt, so geht die Mittheilung nicht an die Kön. Regierung, sondern an die Kön. Hofkammer.

3. Das Verfahren mit Fanggeräthen, welche zu Fischerei-Vergehen und Uebertretungen benugt worden sind, ist durch die ausführliche Allgem. Verfüg. des Ministeriums für Landwirthschaft 2c. v. 18. Dezbr. 1893 (Nr. 45, I, 25240,

II, 8589) vollkommen geregelt. Danach sind nur die bei den Vergehen wider § 296 RStrGB. (unberechtigtem Fischen bei Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe) gebrauchten Fanggeräthe von dem Oberfischmeister 2c. wirklich einzuziehen, auch wenn sie an sich zulässig gearbeitet waren; im Uebrigen aber nur unter bestimmten Umständen. 4. Diese und sonstige Gegenstände, auf deren Einziehung erkannt ist, sind für Rechnung der Staatskasse zu verkaufen; eignen sie sich nicht dazu, wie Diebeswerkzeuge, so erfolgt Vernichtung, ebenso bei werthlosen Stöcken, Messern u. s. w. oder Vergrabung (Gift).

5. Handfeuerwaffen, auf deren Einziehung nach § 9 Reichsges. v. 19. Mai 1891, betr. die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der 2c. (RGBL. S. 109) erkannt worden ist, sind, da sie nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, regelmäßig zu vernichten. Sofern jedoch die Strafvollstreckungsbehörde mit Rücksicht auf den Werth und die Beschaffenheit der eingezogenen Waffen die Vernichtung für unzweckmäßig und die Herbeiführung einer nachträglichen gesezmäßigen Prüfung der Läufe und Verschlüsse für angezeigt erachtet, hat sie diese Prüfung zu veranlassen und, falls diese günstig ausfällt, die mit dem Prüfungszeichen versehenen Waffen für Rechnung der Staatskaffe öffentlich verkaufen zu lassen.

Allgem. Verfüg. v. 24. Oct. 1895, betr. die auf Grund des Reichsges. v. 19. Mai 1891 einge= zogenen Handfeuerwaffen, JMBI. S. 323.

Vgl. auch oben § 67 sub II, 16.

§ 117.

Kassation der Acten.

v. Marck, Die Staatsanwaltschaft, Berlin 1884, S. 592 u. 593.

Bei der verfügten Weglegung der Acten ist zugleich anzu= geben, wie lange dieselben noch aufbewahrt bleiben müssen, wann sie cassationsfähig sind; bei besonderen Gründen kann die längere, als nachstehend angeordnete Aufbewahrung eintreten.

Allgem. Verfüg. v. 15. Oct. 1864, JMBI. S. 278.

1. Im Allgemeinen ist über die Aufbewahrung der Acten und Register Folgendes bestimmt:

II. Zur Veräußerung nach dreißig Jahren sind geeignet:

1. die Actenregister, soweit nicht unten Ausnahmen gemacht sind;

2. die Generalacten, soweit nicht anderweite allgemeine oder besondere Anordnungen getroffen werden;

3. die Bücher über vorläufige Verwahrungen und die dazu gehörigen Beläge; 4. die bei den Gerichten niedergelegten Schiedssprüche;

5. die Vergleiche in Sühnesachen;

6. die an die Amtsgerichte abgegebenen Protokollbücher der Schiedsmänner; 7. die Verzeichnisse der bestraften Personen;

E. die Prozeßacten, in denen über Eigenthum an unbeweglichen Gegenständen, über Grundgerechtigkeiten, über Privilegien der Gemeinden und Korporationen, über Familienrechte, über Familienstiftungen und Familienfideicommisse verhandelt worden ist; Acten über Ehe- und Entmündigungsfachen und über Zwangsversteigerungen von unbeweglichen Gegenständen.

III. Zur Veräußerung nach zehn Jahren sind geeignet:

1. die Acten über die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen Revisionsverhandlungen;

2. die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Acten der Gerichtsvollzieher;

3. die Acten über Konkursverfahren und über Sicherung des Beweises;

4. alle Acten über Aufgebotsverfahren und alle Prozeßacten, für welche weder unter II noch unter IV besondere Vorschriften gegeben sind.

Vor der Veräußerung der vorstehend unter Nr. 4 bezeichneten Acten find die Endurtheile aus denselben herauszunehmen und noch 20 Jahre aufzubewahren;

5. die Acten über Zwangsverwaltungen von unbeweglichen Gegenständen. IV. Zur Veräußerung nach fünf Jahren sind geeignet:

1. die vorstehend nicht genannten und lediglich zur Controlle des Geschäftsganges dienenden Listen und sonstigen Schriften, namentlich auch die Kalender, Tagebücher und Eingangsregister und die Listen der Ueberführungsstücke; 2. die Acten, in denen die vollstreckbare Ausfertigung von Urkunden verfügt ist, welche sich nicht in gerichtlicher Verwahrung befinden;

3. die Sühne- und Mahnregister, die Register für Forstdiebstahls-, Privatklage= und Rechtshülfesachen, und die darin verzeichneten Acten;

4. die bei den Amtsgerichten geführten Prozeßacten, soweit nicht unter II und III eine längere Frist bestimmt ist;

5. die Acten über die Strafsachen, welche unter Nr. 3 nicht genannt sind. Die Frist beginnt mit dem Tage der vollendeten Strafvollstreckung, es sind aber die Urtheile, nicht die Strafbefehle - und die Verhandlungen

über die Vollstreckung der Strafe noch 20 Jahre aufzubewahren;

6. die bei einer StAschaft geführten Register über Ehe- und Entmündigungsfachen, die Strafprozeßlisten und die Register über Forstdiebstahlssachen, sowie die darin verzeichneten Acten.

V. Die vorbezeichneten Fristen beginnen, soweit besondere Bestimmungen nicht gegeben sind, für Acten mit dem Tage der Weglegung, für Actenregister und Listen, sobald alle darin verzeichneten Angelegenheiten erledigt sind.

Die Vorstände der Gerichte und StAschaften haben Acten und sonstige Schriften, für welche besondere Gründe eine längere Aufbewahrung angemessen erscheinen lassen, von der Veräußerung oder der Vernichtung auszuschließen.

VI. Die über die Art der Vernichtung, über den Verkauf der Acten und die Verwendung des Erlöses ergangenen Vorschriften bleiben bis auf Weiteres in Kraft. Allgem. Verfüg. vom 22. September 1879, betr. die Aufbewahrung und Vernichtung der Acten bei den Justizbehörden, JMBI. S. 376.

2. Die sodann über die Aussonderung und den Verkauf von unbrauchbaren Acten der Justizbehörden erlassenen Allgem. Verfügungen vom 14. Februar 1880 (JMBl. S. 33) und 17. September 1880 (JMBI. S. 213) sind wieder aufgehoben durch die Allgem. Verfügung vom 21. Dezember 1883 (JMBI. S. 366).

Ueber die Aussonderung und den Verkauf von Acten der Justizbehörden wird unter Aufhebung der allgemeinen Verfügung vom 17. September 1880 (IMBI. S. 213) Folgendes bestimmt:

1. Bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den StAschaften erfolgt die Aussonderung der zum Verkauf bestimmten Acten in der Regel alle drei Jahre. Bei den Amtsgerichten und den Amtsanwaltschaften werden dafür angemessene Zeitabschnitte durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Gemeinschaft mit dem Oberstaatsanwalt bestimmt.

2. Das Aussonderungsgeschäft ist bei den Gerichten von den Gerichtsschreibern, bei den StAschaften von den Secretären unter Leitung des Vorstandes der Behörde, bei der Amtsanwaltschaft durch den Amtsanwalt oder unter dessen Verantwortung durch von ihm beauftragte Personen vorzunehmen.

Die ausgesonderten Acten werden in den Registern (Repertorien) vermerkt. Die Amtsanwaltschaft überweist die ausgesonderten Acten zum Verkauf an das Amtsgericht.

3. Sobald die Aussonderung erfolgt ist, wird durch Abdruck in einem öffentlichen Blatte eine Bekanntmachung erlassen, welche eine allgemeine Bezeich nung der zu vernichtenden Acten und die Aufforderung enthält, daß diejenigen, welche an der längeren Aufbewahrung der Acten ein Interesse haben, dasselbe innerhalb einer Frist von vier Wochen anzumelden und zu bescheinigen haben. Die Auswahl des Blattes, in welchem die Bekanntmachung abzudrucken ist, steht der Behörde zu, welche die Bekanntmachung anordnet.

4. Die allgemeinen Verfügungen vom 14. Februar 1880 und 13. September 1881, betreffend die Ablieferung von Acten an die Staatsarchive (IMBL. 1880 S. 33 und 1881 S. 186) bleiben in Kraft. Insbesondere ist auch in Zukunft Abschrift der Bekanntmachung dem Vorstande des betheiligten Staatsarchivs zu übersenden.

5. Der Verkauf der Acten erfolgt in der Regel durch Versteigerung nach zuvoriger Bekanntmachung; ein Verkauf aus freier Hand bedarf, wenn er von dem aufsichtführenden Amtsrichter angeordnet wird, der Genehmigung des Landgerichtspräsidenten.

Eine Versendung ausgesonderter Acten zum Zwecke des Verkaufs ist nur mit Genehmigung der Vorstandsbeamten des Oberlandesgerichts und nur dann zu veranlassen, wenn vorausgesehen werden kann, daß die Kosten der Versendung durch den dadurch zu erzielenden höheren Kaufpreis überstiegen werden.

6. Der Verkauf erfolgt unter der Verpflichtung, die erstandenen Acten einstampfen oder sonst vernichten zu lassen und vorher Niemanden deren Durchsicht zu gestatten. Für den Fall des Zuwiderhandelns ist eine Konventionalstrafe bis auf Höhe des doppelten Betrages der für sämmtliche erkauften Acten gezahlten Summe zu verabreden. An Personen, deren Zuverlässigkeit nicht bekannt ist, dürfen Acten nicht verkauft werden.

7. Aus dem Erlöse sind zunächst die durch die Aussonderung und den Verkauf erwachsenen Auslagen zu decken. Zu den baaren Auslagen gehören auch die Kosten einer Bekanntmachung (Nr. 3 und 5), welche durch Einrückung in den Anzeiger des Regierungsamtsblattes entstanden sind. Erreichen die baaren Auslagen nicht 20 Prozent des Brutto-Erlöses, so kann der nach Abzug der Auslagen sich ergebende Ueberrest dieser 20 Prozent von den Vorstandsbeamten des Oberlandesgerichts zu Remunerationen für die mit der Aussonderung und dem Verkaufe der Acten beschäftigten Beamten verwendet werden.

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