Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

dem Ersuchen der zuständigen Militärbehörde (§ 5 MStrfVollstrV.) Folge zu leisten, sobald die Vorausseßungen des § 15 Abs. 3 Mil.StrafgesB. vorliegen.

2. Die Militärbehörde ist zur Tragung der Kosten der Strafvollstreckung nicht verpflichtet; es darf daher auch ein Vorschuß für diese Kosten von ihr nicht erfordert werden.

3. Die Strafvollstreckungskosten sind von dem Verurtheilten in gleicher Weise zu erfordern, wie bei den von den ordentlichen Gerichten verurtheilten Personen.

Allgem. Verfüg. vom 3. Januar 1894, betr. die Vollstreckung der von den Militärgerichten erkannten Freiheitsstrafen in Gefängnissen der Justizverwaltung (JMBI.S. 2). Für die Straf- und Gefängnißanstalten, welche vom Ministerium des Innern ressortiren.

1. Die Strafanstaltsdirection hat von der Polizeibehörde des leßten Wohnsizes des Verurtheilten über die Vermögensverhältnifse desselben alsbald nach der Einlieferung Auskunft einzuziehen.

Ergiebt sich hierbei, daß der Verurtheilte Vermögen nicht besitt, so findet eine Liquidation der Strafvollstreckungskosten nicht statt; andernfalls ist gemäß § 2 Nr. 2 der Anweisung vom 11. Dezember 1884 zu verfahren.

2. Der nach § 3 Nr. 2 der Anweisung zu fertigende Auszug aus dem Kostenregister ist dem Ersten Staatsanwalt bei dem Landgericht, in deffen Bezirk die Strafanstalt belegen ist, zur weiteren Veranlassung zu übersenden.

Erlaß des Min. des Jnn. vom 28. Mai 1894.

Die Ersten Staatsanwälte haben nach Maßgabe des ihnen auf Grund der Nr. 2 der Cirk.Verfüg. zugehenden Auszuges die Aufstellung einer Kostenrechnung und deren Registrirung durch die für die betr. StAschaft zuständige Gerichtskaffe zu veranlassen.

Allgem. Verfüg. vom 29. October 1894 (JMBI. S. 304).

Das Verzeichniß der Civil-Strafanstalten, in welchen die von Militär- bezw. Marine - Gerichten Verurtheilten durch die zuständigen militärischen Befehlshaber zu überführen sind, enthält Daude a. a. D. S. 34-39.

C.

1. Die Ersuchen der Militärgerichte um Beschlagnahme oder Einziehung von Vermögenstheilen, welche von abwesenden und verurtheilten Fahnenflüchtigen im preußischen Gebiet zurückgelassen sind, geht ausschließlich an das Amtsgericht.

Allgem. Verfüg. des Kriegsmin. v. 22. Januar 1892, sowie Allgem. Verfüg. des Justizmin. v. 5. febr. 1892, JMBI. S. 65.

2. Die Ersuchen der Militärbehörden um Vollstreckung von Arreststrafen gegen Mannschaften des Beurlaubtenstandes gehen an die Civilpolizeibehörde des Aufenthaltsortes des in Strafe Ge

nommenen.

§ 7 Ges. v. 15. februar 1875 (RGVl. S. 65) und die Gemeinsch. Verfüg. des Min. des Innern und des Kriegsmin. v. 22. Juni 1892, mitgetheilt im JMBI. 1892 S. 265.

JMBI. 1889 S. 8.

§ 108.

Rechtshülfe in deutschen Schuhgebieten.

Allgem. Verfüg. v. 20. Febr. 1893 u. v. 22. April 1893, JMBl. S. 59 u. 124.

Oben § 56.

1. Wenn eine in Deutschland verurtheilte Person sich in ein deutsches Schußgebiet geflüchtet hat, so kann die Ablieferung durch unmittelbaren Antrag an den Justizminister erwirkt werden; dem Berichte ist die mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des gegen den Verurtheilten ergangenen Strafurtheils bei= zufügen.

Die durch die Ablieferung entstehenden Kosten sind den Gerichtsbehörden in den Schutzgebieten zu erstatten. Es ist daher in jedem Falle zu prüfen, ob die in Betracht kommenden erheblichen Kosten des Rücktransports des Verfolgten zu der Schwere der That im Verhältniß stehen; in dem Berichte sind die Gründe, welche die Ablieferung wünschenswerth erscheinen lassen, darzulegen.

JMBI. 1887 S. 139 u. 1889 S. 8 ff., abgedruckt im sog. Blaubuch, S. 32.

2. Bei der Flucht eines solchen Verfolgten nach fremden Ländern, in welchen deutsche Konsulargerichtsbarkeit geübt wird:

China, Japan, Korea, Marocco, Persien, Rumänien, Serbien, Siam, auf den Inseln der Südsee, auf der Balkanhalbinsel, in der Levante und in Zanzibar, darf der örtlich zuständige Konsul behufs Festnahme und Ablieferung unmittelbar ersucht werden, insbesondere auch, wenn der Verfolgte fich erst auf der Ueberfahrt und selbst auf einem nichtdeutschen Schiffe befindet. Beispiel eines Telegrammes § 56.

Stets ist jedoch zu erwägen, ob das Interesse der Strafrechtspflege und die Schwere der That (Capital- oder Aufsehen erregendes Verbrechen, umfangreiche und bedeutende Schädigung der Gläubiger beim betrügl. Bankerott, Verbrechen eines Beamten) die Aufwendung der für den Rücktransport erforderlichen, bei den entlegeneren Ländern nicht unbeträchtlichen Kosten rechtfertigen. Vgl. das genannte Blaubuch S. 33.

3. Bei der Flucht eines Verurtheilten nach anderen Ländern ist der Inhalt der von Preußen bezw. dem Deutschen Reich abge= schlossenen Auslieferungs-Verträge zu prüfen, ob wegen der in Rede stehenden Strafthat die Auslieferung überhaupt zulässig, ob der Verfolgte deutscher Reichsangehöriger und ob etwa Verjährung eingetreten ist.

Ueber den Bericht an den Justizminister vgl. JMBI. 1889, S. 8—30; davon ist Ziff. 47 Abs. 3—11 geändert durch S. 46–48 JMBI. 1892. Ferner das genannte Blaubuch S. 35 ff. und § 56 oben. Hier ist indeß das Urtheil beizufügen. Die Auslieferungsverträge sind mit Inhalt § 56 aufgeführt.

Bei der vorläufigen Festnahme von Beschuldigten, welche nach den Niederlanden oder aus denselben geflüchtet sind, kommt noch in Betracht die Allgem. Verfüg. vom 15. Sept. 1889 (JMBI. S. 194), sowie das Urth. ReichsG. vom 29. Aug. 1888 (JMBL. S. 120), und bei der vorläufigen Festnahme flüchtiger Verbrecher in Italien die Allgem. Verfüg. vom 25. Sept. 1894 (ÎMBI. S. 243).

4. Beispiel eines Berichts § 109; ebenso oben § 56.

5. Auslegung des Abs. 3 Art. 6 Auslief. Vertrag zwischen Deutschland und Brasilien vgl. Urth. des ReichsG. vom 17. Sept. 1894, Ent= scheid. Bd. 26 S. 68. Vertrag § 56.

Beispiel.

$109.

Rechtshülfe im Auslande.

N., den 2c.

1. Scrib. an den Kön. Herrn Procureur zu Antwerpen. (Abschrift der Personalbeschreibung anschließen.)

Durch das rechtskräftige Urtheil der Strafk. hies. Kön. Landgerichts von 2c. ist der 2c. geb. 2c. und zuleßt wohnh. zu 2c. auf Grund der Feststellung:

in den Jahren 1894 und 1895 zu J. Gelder der Gemeindekrankenkasse des Bürgermeisteramts zu . . ., fremde bewegliche Sachen, die er in seinem Gewahrsam hatte und die ihm anvertraut waren, sich rechtswidrig zugeeignet zu haben,

in Gemäßheit des § 246 RStrGB. wegen Unterschlagung zu einer Gefängnißstrafe von 4 Monaten verurtheilt worden.

Nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses hat sich 2c. geflüchtet und hält sich nach einer hierher gelangten vertraulichen Mitth. gegenwärtig zu A. unter folgender Adresse auf: .

Die von 2c. verübte Unterschlagung ist auch nach dortigem Rechte mit Strafe bedroht.

Demzufolge gestatte ich mir auf Grund des Art. 1 Ziff. 17 und Art. 9 des Staatsvertrages vom 24. Dezbr. 1874 an Euer Hochw. das ergebenste Ers. zu richten:

behufs Sicherung der von mir heute beim Herrn Justizmin. in Antrag gebrachten Auslieferung des in der Anlage näher beschriebenen 2c. die vorläufige Festnahme desselben eintreten lassen zu wollen.

2. Bericht an den Herrn Justizmin.

Bericht des Ersten Staatsanwalts, betr. die Auslieferung des 2c., zur Zeit in Belgien aufhaltsam.

Euer Excellenz

verfehle ich nicht:

Eilt!

a) eine gerichtlich beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Urtheils der Strafk. hief. Kön. Landgerichts vom 2c.;

b) eine gerichtlich beglaubigte Personalbeschreibung des nach B. geflüchteten Verurtheilten, 2c., beifolgend zur hochgen. Einsichtnahme und mit der Bitte ehrerbietigst vorzulegen:

die Auslieferung des Genannten behufs Strafverbüßung im diplomatischen Wege erwirken zu wollen.

Nach dem Inhalte der Gründe des Urtheils hat 2c., während ihm 1893 und 1894 bei seiner Beschäftigung auf dem Bürgermeister-Amt die Verwaltung der Ortsgemeindekrankenkasse übertragen war, für lettere vereinnahmte Gelder im Gesammtbetrage von etwa 582 Mark unterschlagen.

Nach seiner Verurtheilung hat sich 2c. zunächst nach Luxemburg, dem nächst aber nach Belgien geflüchtet, wo er sich nach einer hier eingegangenen, von der Polizei-Verwaltung sogleich vorgelegten Karte gegenwärtig in Antwerpen bei 2c. unter dem Namen 2c. aufhält.

Nach Ziff. 17 des Art. 1 des zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreiche Belgien abgeschlossenen Vertrages vom 24. Dezbr. 1874 ist die Auslieferung wegen Unterschlagung zulässig. Im Hinblick auf den groben Vertrauensbruch, dessen sich 2c. in einer beamtenähnlichen Stellung schuldig gemacht hat, erscheint die Auslieferung auch geboten.

Demzufolge habe ich heute an den Procureur zu Antw. das schriftliche Ers. um vorläufige Festnahme des 2c. mit der Mitth. gerichtet, daß wegen Herbeiführung der Auslieferung der vorgeschriebene Antrag von mir gestellt ist.

Vermögen besigt 2c. nach Ausweis der Acten nicht; von Stellung eines Antrages auf Beschlagnahme der im Besize desselben befindlichen Gelder und Vermögensstücke habe ich deshalb Abstand nehmen zu sollen geglaubt.

Der Erste Staatsanwalt.

Bierter Abschnitt.

Zwischenverfügungen bei der Strafvollstreckung.

§ 110. Strafaufschub.

Löwe, Kommentar,

§§ 497, 488 StrPrOrdg. v. 1. Februar 1877 (RGBI. S. 253). Allgem. Verfüg. v. 14. August 1879, betr. Strafvollstreckungen, Strafaussetzungen etc. (JMBI. S. 237) sub II. S. 891-893. — v. Marck, Die Staatsanwaltschaft, Berlin 1884, S. 576 ff. Dalcke, Handbuch der Strafvollstreckung und Gefängnissverwaltung, S. 75-80. Müller, Die preussische Justizverwaltung, Berlin 1892, S. 1375 ff. — Geistesstörung und Strafvollzug mit Berücksichtigung des periodischen Irrsinns, Friedrichs Blätter für gerichtl. Medizin, Bd. 45 S. 282. — Meyer, Geisteskranke in Strafanstalten. Nordwestdeutsch. Verein für Gefängnisswesen, Hamburg 1889, S. 148.

Die StrPrOrdg. kennt zwei Arten von Strafaufschub, den fogen. nothwendigen, welcher auch ohne Antrag stets gewährt werden muß, und den sogen. freiwilligen, welcher auf Antrag ge= währt werden kann. Daneben kommt noch Straftheilung und Strafunterbrechung in Betracht. Zunächst

1. Der nothwendige Strafaufschub.

§ 487: Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurtheilte in Geistes krankheit verfällt.

Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurtheilten zu besorgen steht. Die Entscheidung solcher Fälle gebührt stets der Strafvollstreckungsbehörde; sie wird nur erfolgen können auf Grund ärztlicher Atteste.

Wenn danach der Medizinalbeamte sich nach gewissenhafter Untersuchung des Zustandes eines zu Inhaftirenden für überzeugt hält, daß von der Haftvollstreckung eine nahe, bedeutende und nicht wieder gut zu machende Ge= fahr für Leben und Gesundheit des zur Haft zu bringenden zu besorgen ist, und wenn er diese Ueberzeugung durch die von ihm selbst wahrgenommenen Krankheitserscheinungen und nach den Grundsäßen der Wissenschaft zu motiviren im Stande ist, so wird ein solches Attest ohne Weiteres berücksichtigt werden müssen.

Ueber die form und Beweislast der ärztlichen Atteste vgl. Allgem. Verfüg. v. 3. febr. 1853,
JMBI. S. 65, CirkVerfüg. v. 20. Januar 1853 u. Allgem. Verfüg. v. 21. febr. 1856, JMBI.
S. 58, abgedruckt bei Dalɗe, a. a. O. S. 76–78.

2. Der freiwillige Strafaufschub.

Abs. 3 § 487: Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurtheilte in einem körperlichen Zustande befindet, bei welchem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

Ueber Schwangerschaft und kleine Kinder vgl. § 95 sub B Ziff. 2.

§ 488: Auf Antrag des Verurtheilten kann die Strafvollstreckung aufgeschoben werden, sofern durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder der Familie desselben erhebliche, ausserhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen.

Der Strafaufschub darf den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigen.

Die Bewilligung desselben kann an eine Sicherheitsleistung oder andere Bedingungen geknüpft werden.

a) Die Entscheidung in diesen Fällen gebührt stets der StAschaft des Landgerichts;

dieselbe hat, sofern sie über den Zeitraum von 4 Wochen hinaus Strafaufschub bewilligen will, die Genehmigung des Oberstaatsanwalts ein= zuholen.

Abs. 2, II der Allgem. Verfüg. v. 14. Aug. 1879.

b) Hieraus ergiebt sich folgendes Verfahren:

Wird eine einfache Krankheit z. B. mit Bettlägerigkeit im Gesuche behauptet, so ist Aufforderung zu erlaffen,

eine ärztliche Bescheinigung über die Art und voraussichtliche Dauer der Krankheit umgehend einzureichen, widrigenfalls das Gesuch keine Berücksichtigung finden kann.

c) In geeigneten Fällen kann der Physikus auch direct requirirt werden.

CirkVerfüg. v. 30. Dezbr. 1890, I, 4251.

d) Bei Prüfung sonstiger Gesuche wird immer zu beachten bleiben, ob durch die sofortige Vollstreckung dem Verurtheilten oder der Familie desselben erhebliche, außerhalb des Strafzwecks liegende Nachtheile erwachsen. Da dies bei Krankheit eines Kindes z. B. oder eines Angehörigen nicht zu besorgen ist, so wird ein so motivirtes Gesuch regelmäßig abschlägig zu bescheiden sein,

weil die für Gewährung des nachgesuchten Strafaufschubs erforderlichen

« ZurückWeiter »