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einer bestraften Person, von deren Verurtheilung nach den bestehenden Vorschriften die Registerbehörde Nachricht erhalten haben muß, glaubhaft bekannt geworden ist, hierüber eine Anzeige zu erstatten und dem Richter oder Staatsanwalt vorzulegen. Der Leştere hat die Anzeige in Bezug auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und demnächst der Registerbehörde mitzutheilen. Allgem. Verfüg. v. 4. April 1887, I, 1143.

b) Die Standesämter, Directionen oder Vorstände von Gefangenen-Anstalten und die Ortspolizeibehörden haben über den Tod strafmündiger Personen halbjährlich Anzeige zu erstatten.

Allgem. Verfüg. des Min. des Innern v. 14. Juli 1890, mitgetheilt durch Justizmin. am 3. Novbr. 1890 (JMBI. S. 280).

6. Die Benußung der Strafregister zur Ermittlung steckbrief= lich verfolgter oder sonst gesuchter Personen regelt die Allg. Verfüg. vom 6. October 1887 (JMBl. S. 272), vgl. auch § 18a der Allg. Verfüg. vom 7. Sept. 1896 (JMBl. S. 266), in folgender Weise: Die Behörde, welche einen Steckbrief erläßt, verfügt zugleich:

Steckbriefsnachricht an das Strafregister zu 2c.

In Folge dieser Verfügung füllt das Secretariat das rothe Formular D (vgl. Anlage) aus und übersendet es an die Registerbehörden, in deren Bezirk der Geburtsort der verfolgten Person gelegen ist.

Der Secretär der Registerbehörde prüft nach dem Eingange der Steckbriefsnachricht, ob Strafnachrichten über die verfolgte Person vorhanden sind; ergiebt sich hiernach, daß die verfolgte Person zur Zeit eine Freiheitsstrafe verbüßt, oder ist sonst deren Aufenthalt bekannt geworden, so hat die Registerbehörde die verfolgende Behörde hiervon zu benachrichtigen. Wenn der Aufenthalt nicht bes kannt ist, sich aber nach dem Inhalt der Strafnachrichten, den in lezter Zeit eingegangenen Ersuchen um Auskunft oder aus anderen der Registerbehörde bekannt gewordenen Thatsachen vermuthen läßt, daß an anderer Stelle der Aufenthalt der gesuchten Person bekannt sei, so ist der verfolgenden Behörde der diese Vermuthung begründende Sachverhalt mitzutheilen.

Ift über den Aufenthalt nicht das Geringste bekannt, so ist die Steckbriefsnachricht unterzubringen, wie eine Strafnachricht. Geht von einer anderen Behörde eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunftsertheilung ein, so ist der Behörde, welche den Steckbrief erlassen hat, hiervon Mittheilung zu machen. Beim Eingange einer von einer andern Behörde ertheilten Steckbriefsnachricht ist einer jeden verfolgenden Behörde die andere verfolgende Behörde zu bezeichnen.

Die Mittheilungen erfolgen in der Form einer von dem Secretär unter Bezugnahme auf die Steckbriefsnachricht zu erstattenden Anzeige. Ist der Aufenthalt der gesuchten Person bekannt, so ist die Anzeige auf die Rückseite der Steckbriefsnachricht zu sehen. Die Anzeigen sind der verfolgenden Behörde ohne Anschreiben unter Briefumschlag zu übersenden.

Die Vernichtung der Steckbriefsnachrichten erfolgt, wenn eine Mittheilung über Erledigung des Steckbriefes eingeht, oder wenn seit der Niederlegung drei Jahre verflossen sind. Die zu vernichtenden Steckbriefsnachrichten sind bei der vorgeschriebenen Durchsicht der Registerfächer auszusondern.

In gleicher Weise wird der sog. Suchvermerk mitgetheilt, welcher die Personalien der gesuchten Person enthält.

Mittheilende Behörde: Strafnachricht (A) für das Strafregister zu |

Aktenzeichen:

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Vorbestraft wegen Verbrechen, Vergehen **) oder aus § 361 Nr. 1-8 Strafgesetzbuchs:

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*) Kreis, Bezirksamt, Amtshauptmsch., Oberamt, Amtsbezirk 2c. **) Unberücksichtigt bleiben Verurtheilungen in Privatklagsachen, in forst und Feldrügesachen, wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle und wegen der in der Derordn. des Bundesraths v. 16. Juni 1882 § 2 Nr. 4 bezeichneten militärischen Verbrechen und Vergehen.

Datum:

Die Richtigkeit bescheinigt:

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Vorbestraft wegen Verbrechen, Vergehen **) oder aus § 361 Nr. 1-8 Strafgesetzbuchs:

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Aktenzeichen:

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Mittheilende Behörde: Strafuachricht (B) für das Strafregister zu

Polizeipräsidium
Berlin

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des (bezw. früheren) Ehegatten: Friedrich August Schulze

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auf Grund des § 362 Absay 2 des Strafgesehbuchs auf 3 Monate dem Arbeitshaus zu Rummelsburg überwiesen worden.

Datum:

Berlin, den 9. Juli 1894.

Die Richtigkeit bescheinigt:

N. N.
Ober-Regierungsrath.

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