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Die gegen Einwohner des neutralen Gebiets von Moresnet erkannten Geldstrafen sind der Centralkasse des Provinzialverbandes in Düsseldorf für den dortigen Polizeistrafgelderfonds nur in den Fällen zuständig und dorthin abzuführen, in welchen sie durch Urtheile der Strafkammer des Landgerichts verhängt sind, dagegen sind dieselben dem Königlichen Landrathe des Kreises Eupen, als Staatskommissar für das Gebiet von Moresnet zuzuführen, wenn sie auf schöffengerichtlichem Urtheil oder auf amtsrichterlichem Strafbefehl oder Urtheil ohne Schöffen beruhen.

Die Geldstrafen, welche in den aus dem Fürstenthum Birkenfeld erwachsenden Strafsachen durch Urtheile des Landgerichts Saarbrücken in erster Instanz verhängt sind, kommen nicht dem Provinzialverbande in Düsseldorf für den Polizeistrafgelderfonds, sondern der Staatskaffe zu, welche von den aus den Geldstrafen entstandenen Einnahmen beim Abschluß der Jahresrechnung 10 Prozent an Oldenburg zu erstatten hat (Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg vom 20. August 1878, GS. S. 165).

II. Die Geldstrafen, welche nicht unter I fallen, kommen der Staatskasse zu. Demnach fließen dahin alle Geldstrafen oder Ordnungsstrafen, die bei irgend welchen Gerichten

a) auf Grund der §§ 56 und 96 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Jan. 1877 gegen Schöffen, Vertrauensmänner des Ausschusses oder Ge: schworene;

b) auf Grund der §§ 179 bis 182 deffelben Gesezes gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nich t betheiligte Personen, gegen Rechtsanwälte oder Vertheidiger ausgesprochen sind;

c) die auf Grund der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 gegen Konkursverwalter;

d) die auf Grund der Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 wegen Nichterfüllung der Pflichten eines Vormundes oder wegen Nichterscheinens beim Familienrath;

e) die auf Grund des § 345 der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 und des § 50 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877 gegen nicht erschienene Zeugen erkannten Geld- und Ordnungsstrafen, sowie ferner auch alle Geldstrafen, welche von anderen als den unter I aufgeführten Gerichten auferlegt sind.

III. Von den Regeln unter I und II sind ausgenommen die Geldstrafen, für welche durch besondere gesetzliche Bestimmung eine anderweite Bestimmung vorgeschrieben ist. Hiernach sind:

1. Die wegen Forstdiebstahl (Gesek vom 15. April 1878) verhängten Geldstrafen und Werthsersaßgelder dem Beschädigten, nämlich:

a) bei Staatsforsten der Staatskaffe,

b) bei Gemeindewaldungen der betreffenden Kommunalkasse,

c) bei Privatforsten dem Eigenthümer

zuzuführen, mit Ausnahme der auf Grund des § 8 des Gesetzes vom 15. April 1878 erkannten Zusagstrafe.

Bei dieser Zusagstrafe, sowie bei Geldstrafen, wegen Forstcontra= ventionen, welche nicht unter das Forstdiebstahlsgeseß fallen, kommen die Bes stimmungen unser I zur Anwendung.

2. Die Geldstrafen wegen Chausséepolizei-Contraventionen auf ehemaligen Staats- Chausséen

sind zur Hälfte an die Centralkasse des Provinzialverbandes für den Polizeistrafgelderfonds des betreffenden Regierungsbezirkes, bezw. an die unter I bezeichneten Kommunalkassen abzuführen, und kommen zur anderen Hälfte der Staatskaffe zu.

3. Die Geldstrafen wegen Chaufféepolizei - Contraventionen auf Bezirks-, Kreis, Kommunal, Actien- und Privat-Chaussé en

sind unter jedesmaliger genauer Bezeichnung der Chauffée der Centralkasse des Provinzialverbandes zu überweisen, und zwar zur Hälfte für den Polizeistrafgelderfonds des betreffenden Regierungsbezirks, zur anderen Hälfte für den die Unterhaltung der Chaussée betreffenden Unterftüßungsfonds. Von den von den Einwohnern der unter I gedachten Städte oder des Kreises Cochem erlegten derartigen Strafen ist jedoch die zuerst gedachte Hälfte nicht der Centralkaffe des Provinzialverbandes, sondern den betreffenden Kommunalkassen zuzuführen.

4. Geldstrafen wegen Schulversäumnisse sind der Kaffe der Schulgemeinde, welcher der Bestrafte angehört;

5. Geldstrafen wegen Uebertretungen des Gefeßes vom 6. Februar 1875 (§§ 67 und 68) über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung sind

der Gemeinde, welche die sachlichen Kosten des Standesamts zu tragen hat, und in deren Bezirk die strafbare Handlung begangen wurde oder event. in deren Bezirk sie zur Aburtheilung gelangte; und

6. die auf Grund der §§ 446 und 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 1. Juli 1883 (RGBl. S. 159) verhängten Geldstrafen

sind der vom Gerichte nach Maßgabe des § 116 bezeichneten Kaffe zuzuführen, während

die nach § 147 wegen Gewerbepolizei und gleichzeitiger Ge= werbesteuer-Vergehen erkannten Geldstrafen dem Polizeistrafgelder= fonds bezw. der betreffenden Kommunalkasse zufließen.

7. Strafen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Verbot der Gebehochzeiten und ähnlicher Luftbarkeiten in den Kreisen Lennep, Gummersbach, Wipperfürth und Siegburg kommen zur Ortsarmenkasse.

8. Gegen Justizbe amte im Wege der Aufsicht oder durch Erkenntniß ausgesprochene Geldstrafen sind zur Staatskaffe zu vereinnahmen.

Vor Einstellung der Geldstrafe in die Beitreibungsliste ist der Beamte

aufzufordern, die Geldstrafe binnen einer Frist von zwei Wochen portofrei abzuführen, und, ist dies geschehen, durch Quittung nachzuweisen.

Rescr. des Justizministers vom 27. September 1881 an die Vorstandsbeamten des Königl. OLG. zu Töln, I, 3853.

9. Die auf Grund der §§ 27-29 des Reichsgeseßes vom 28. October 1871 über das Postwesen erkannten Geldstrafen fließen zur Post- Armen- oder Unterstüßungskasse. Die übrigen auf Grund dieses Gesezes verhängten Geldstrafen folgen dagegen der Regel unter I.

10. Die von den Gerichten festgeseßten Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung der Zölle, der Reichs- oder Staatssteuern, sowie etwaiger Kommunalzuschläge zu denselben

fließen zur Staatskasse;

die Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung einer Kommunalsteuer folgen dagegen der Regel unter I. 11. Strafen wegen Hundesteuercontraventionen zur Ortsarmenkasse, 12. Geldstrafen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Geseß vom 29. Juli 1885 durch Spielen in auswärtigen Lotterien oder durch Collectiren für solche stehen der Staatskasse zu.

Für die aus § 284 ff. RStrGB erkannten Geldstrafen kommen dagegen die Bestimmungen unter I zur Anwendung.

(Mitgetheilt durch die Verfügungen der Vorstandsbeamten des Königl. OLG. Töln

vom 15. februar 1886 und 29. Januar 1887, Gen.Nr. 2127 und Nr. 112.) Ueber die Abführung der Geldstrafen, welche auf Grund des Reichsgeseßes vom 14. Mai 1879, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen (RGBl. S. 145), bestimmt § 17: Besteht für den Ort der That eine öffentliche Anstalt zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Genußmitteln, so fallen die auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Geldstrafen, soweit dieselben dem Staate zustehen, der Kasse zu, welche die Kosten der Unterhaltung der Anstalt trägt.

Die auf Grund des Geseķes, betr. die Kantongefängnisse in der Rheinprovinz vom 30. Juni 1887 (GS. S. 287) nach § 5 Abs. 1 erkannten Geldstrafen fließen zur Staatskaffe.

§ 101.

Stundung und Theilzahlung.

Instruction für die Verwaltung der Kassen bei den Justizbehörden v. 1. December 1884 in der durch die Allgem, Verfüg. v. 2. Januar 1887 (JMBl. S. 15) veränderten Fassung, sowie die gleiche Instruction v. 15. Juli 1893 (JMBI. S. 250). Dalcke, Handbuch der Strafvollstreckung und Gefängniss

verwaltung, S. 91–96.

Die Befugniß zur Stundung der Kosten des Strafverfahrens, welche noch nicht registrirt sind, liegt bei der Strafvollstreckungsbehörde.

Dieselbe kann jedoch, wenn die Geldstrafe bereits bezahlt ist oder die Verbindung der Beitreibung von Geldstrafen und Kosten von ihr aufgehoben wird, die Entscheidung dem Kassenkurator überlassen.

§ 40 Instruction für die Verwaltung der Kassen bei den Justizbehörden.

1. Bei Gesuchen um Stundung von Geldstrafen oder Gewährung von Theilzahlungen kann der Erste Staatsanwalt am Landgericht eine

Frist bis zu 4 Wochen einschließlich gewähren, wenn durch die Strafe der Gewerbe- und Nahrungszustand oder die häuslichen und öffentlichen Verhältnisse des Verurtheilten einen bedeutenden Nachtheil erleiden würden".

Abs. 2 Allerh. Erlaß vom 23. Novbr. 1853 (JMBI. S. 410), Allgem. Verfüg. vom 25. Septbr. 1880 (abgedruckt § 110 Ziff. 3 a) und Allgem. Verfüg. vom 14. August 1879 sub II (JMBI. S. 237).

2. Wird zur Unterstüßung eines solchen Gesuches eine Bescheinigung des Ortsvorstehers (Bürgermeisters, Amtsvorstehers 2c.) beigebracht, so kann die Frist ohne Weiteres bewilligt werden:

1. Scrib. an den 2c.

Auf das am heutigen Tage hier zu Protokoll gegebene (angebrachte, eingereichte) Gesuch um Gewährung einer Frist von 3 Wochen zur Bezahlung der am 15. v. M. vom hiesigen Königl. LG. wider Sie erkannten Geldstrafe von 30 Mark will ich auf Grund der beigebrachten Bescheinigung diese Frist hierdurch gewähren; erfolgt die Bezahlung alsdann nicht, so muß die Vollstreckung der dafür festgesezten Freiheitsstrafe eintreten.

2. Nachricht der Kaffe (event. dem Gerichtsvollzieher direkt!).

3. Nach 3 Wochen.

3. Fehlt eine gehörige Begründung des Gesuchs, so kann die Aufklärung durch die StAschaft eintreten:

1. Urschr. an die Polizei-Verwaltung (Amtsvorsteher, GensdStation)

zu N.

zur gefälligen Kenntnißnahme, Ermittelung und Anzeige, ob bezw. inwieweit die thatsächlichen Angaben des Gesuchs der Wahrheit entsprechen, insbesondere ob der Verurtheilte nach Ablauf der gewünschten Frist Zahlung zu leisten im Stande sein wird.

2. Nach 1 Woche.

Je nach dem Ausfalle dieses Berichts wird Ablehnung oder Stattgebung eintreten:

1. Scrib. an den 2c.

Auf das beim Königl. AmtsG. zu 2c. am 4. cr. zu Protocoll erklärte, von dort zur zuständigen Entscheidung hierher abgegebene Gesuch um Gewährung von Theilzahlungen (Frist von 14 Tagen) hinsichtlich der wider Sie rechtskräftig erkannten Geldstrafe von 10 Mark wird Ihnen hierdurch die gewünschte Befristung ertheilt, oder werden. . Sie hierdurch ablehnend beschieden, da die von Ihnen gemachten Angaben, nach eingezogenen Erkundigungen, der Wahrheit nicht entsprechen und namentlich jeder Anhalt für die Annahme fehlt, daß Sie demnächst zur Zahlung im Stande sein werden. 2. Urschr. an das Königl. Amts-Gericht

ergebenst zurück.

S., den 10. October 1895.

zu N.

Der Erste Staatsanwalt.

4. Ist nach dem Resultate der Erkundigungen oder nach der beigebrachten Bescheinigung die Gewährung einer Frist über 4 Wochen erforderlich, so erfolgt die Vorlage:

a) mittelst urschriftlichen Berichts (§ 32) beim vorgeseßten OberStaatsanwalt, wenn eine Frist über 4 Wochen bis 6 Monat einschließlich in Frage steht,

Urschriftlich nebst Acten

an den Königl. Herrn Oberstaatsanwalt
Hochwohlgeboren

mit der Bitte gehorsamst:

hochgeneigtest mich zur Bewilligung des für 2 Monat (15. Septemb. bis 15. Novemb.) nachgesuchten Strafaufschubs ermächtigen zu wollen.

Der Erste Staatsanwalt.

b) mittelst reinschriftlichen Berichts beim Justizminister, bei größeren Fristen.

5. Ueber Stundungsgesuche einer wegen Zoll- oder SteuerContravention gerichtlich erkannten Geldstrafe hat die Königl. Regierung oder Provinzial-Steuerdirection zu befinden.

Allgem. Verfüg. vom 7. februar 1845 (JMBI. S. 32) und vom 10. September 1857 (JMBI. S. 302).

In solchen Fällen erfolgt die Uebersendung der Acten mittelst Marginalschreibens zur gefälligen zuständigen Verfügung ergebenst".

Den Ersuchen der Regierungen, von der Vollstreckung der Strafe einstweilen Abstand zu nehmen, ist unweigerlich zu entsprechen.

Allgem. Verfüg. vom 7. februar 1845 (JMBI. S. 32), vom 10. September 1857 (JMBI. S. 302) und vom 26. October 1876 (JMBI. S. 208). Vgl. auch § 110 Ziff. 7.

6. Gesuche um Gewährung von Theilzahlungen, welche sich als begründet erweisen, erfahren eine gleiche Behandlung.

§ 17 RStrGB.

§ 102.

Saft, Feftungshaft.

Dalcke, Handbuch der Strafvollstreckung und Gefängnissverwaltung, S. 37.

Militär-Strafvollstreckungs-Vorschrift v. 9. Februar 1888. Olshausen, Kommentar sum Strafgesetzbuch 4. Aufl., Not. 1—8 zu § 17.

1. Die Vollstreckung der Haftstrafe erfolgt in gleicher Weise, wie im § 97 dargestellt, in dem dafür zuständigen Gefängniß. In einem Zuchthause kann Haft nicht vollstreckt werden.

2. Die Strafe der Festungshaft besteht in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise des Gefangenen; sie wird in Festungen und anderen dafür bestimmten Räumen vollzogen,

§ 17 Abs. 4 RStrGB.

welche die Bezeichnung „Festungsstuben-Gefangenenanstalt“ führen. § 106 MilStrafvollstrVorschr.

3. Die Selbstgestellung oder Einlieferung der von einem Civilgericht zur Festungshaft verurtheilten Personen veranlaßt die CivilJustizbehörde.

§ 117 das.

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