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eine solche Behörde repräsentirender Beamter der Beleidigte ist, soll die Uebersendung der Urtheilsformel fortan nicht direkt, sondern durch Vermittelung des Justizministers erfolgen.

Rescript des Justizministers vom 26. März 1881, I, 1369.

Diese Anordnung bezieht sich nur auf die Fälle, in denen der Strafantrag der beleidigten Behörde bezw. des beleidigten Beamten der StAschaft durch Vermittlung des Justizministers zugegangen ist, nicht aber auch auf die Fälle, in welchen der Strafantrag unmittelbar bei der betreffenden Justizbehörde gestellt worden.

Allgem. Verfüg. der Vorstandsbeamten des Königl. OLG. zu Töln v. 6. febr. 1891, I, 570.

In denjenigen Fällen, in welchen wegen Beleidigung des Herrn Reichskanzlers auf Strafe erkannt ist, sind in neue rer Zeit häufig nur Urtheilstenors, nicht aber, wie es dem § 200 Abs. 3 RStrGB. entspricht, vollständige Urtheils ausfertigungen eingereicht worden.

Mit Beziehung hierauf werden Euer Hochwohlgeboren zufolge einer Verfügung des Herrn Justizministers vom 10. d. M. angewiesen, in den gedachten Fällen stets, und zwar alsbald nach Erlassung des Urtheils, eine Ausfertigung desselben an mich zur Weiterbeförderung an den Herrn Justizminister einzureichen. Ebenso ist demnächst von dem Eintritt der Rechtskraft hierher Anzeige zu machen.

Verfüg. des Oberstaatsanwalts Cöln vom 14. Septbr. 1881, Nr. 6549. 13. Ist gegen einen vorläufig Entlassenen nach Ablauf der Strafzeit wegen eines nach der vorläufigen Entlassung begangenen Verbrechens oder Vergehens oder wegen einer Uebertretung aus § 361 Nr. 1–8 RStrGB. rechtskräftig Strafe festgesetzt, so ist hiervon demjenigen Oberstaatsanwalt, welcher auf Anordnung des Justizministers die vorläufige Entlassung hatte eintreten lassen, Mittheilung zu machen.

I. der Allgem. Verfüg. vom 25. August 1879. 14. In Strafsachen wegen unbefugter Annahme eines Adelsprädikats ist dem Heroldsamte zu Berlin W., Wilhelmstraße 73, bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage von dem wesentlichen Sachverhalte und nach rechtskräftiger Entscheidung der Sache Mittheilung zu machen; der Uebersendung einer Urtheilsabschrift bedarf es nur, wenn anzunehmen ist, daß die Kenntnißnahme von den Entscheidungsgründen für das Heroldsamt, welches die Standes- und Adels-Sachen bearbeitet, von Interesse sein würde.

Allgem. Verfüg. vom 23. October 1894, I, 4708. 15. Bei rechtskräftiger Verurtheilung bestimmter Ausländer ist zu beachten:

In Sachen, in welchen wegen Verbrechen oder Vergehen gegen Staatsangehörige des Kaiserreichs Brasilien, der Königreiche Belgien, Italien und Spanien, des Großherzogthums Luxemburg und der Schweiz rechtskräftig auf Strafe erkannt wird, ist:

a) dem Herrn Reichskanzler (Auswärtiges Amt) die Urtheilsformel nach
einem mitgetheilten Muster einzureichen. Da diese Urtheilsformeln Auz-
züge aus den Urtheilen sind, so müssen sie nach § 275 StrPrOrdg. von dem
Gerichtsschreiber unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden.
Nr. 17 der Allgem. Verfüg. vom 25. August 1879, Allgem. Verfüg. vom 21. Octobr. 1881,
I, 4066, und 14. April 1882, I, 1414.

b) der auswärtigen Regierung die Verurtheilung auf diplomatischem Wege mitzutheilen. Eine gleiche Mittheilung ist auch dann zu erstatten, wenn die Verurtheilung des Angehörigen eines der erwähnten Staaten wegen Uebertretung gegen § 361 Nr. 1-8 RStrGB. stattgefunden hat.

Die Behörde, welcher die Mittheilung der Strafnachricht nach Ziffer 4 der Allgem. Verfüg. vom 12. Juli 1882 (JMBI. S. 200) obliegt, hat nach demselben Formular (Strafnachricht A) eine zweite zur Mittheilung an die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht auszufertigen und mit der Mittheilung sub a an das Reichs-Justizamt ohne Anschreiben einzusenden.

In besonderen Fällen ist die Strafnachricht dem Justizminister mittelst Berichts einzureichen.

Allgem. Verfüg. vom 19. April 1883 und vom 20. März 1884, betr. die Mittheilung der Strafurtheile (JMBI. S. 127 bezw. 58) und vom 30. Juni 1888, betr. die Mtttheilung von Strafnachrichten an ausländische Regierungen (JMBI. S. 167), ferner vom 9. Novbr. 1889 (JMBI. S. 268). Bezüglich der Portugiesen noch die besondere Verfügung vom 17. Dezbr. 1894 (JMBI. S. 349). Vergl. auch § 15.

c) wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln oder außerhalb Deutschlands beLegen ist, sind die Mittheilungen über die in das Strafregister aufzunehmenden Entscheidungen unter der Adresse:

einzusenden.

an das Reichs-Justizamt (Strafregister)

Allgem. Verfüg. v. 25. April 1893, betr. die für das Strafregister bei dem Reichs-Justizamt bestimmten Mittheilungen (JMBI. S. 127).

16. Wenn im Anlaß eines Unfalles in einem Betriebe, auf welchen das UnfallVersicherungs- Gesetz vom 6. Juli 1884 (RGBl. S. 69) Anwendung findet, gegen einen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs- oder Arbeiteraufseher oder gegen eine der in § 96 Abs. 2 des angeführten Gesezes bezeichneten Personen, eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurtheilung erfolgt, bei welcher festgestellt ist, daß die erwähnten Personen den Unfall vorsäßlich oder aus Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, so ift Seitens der StAschaft dem Vorstande der betheiligten Berufsgenossen= schaft eine beglaubigte Abschrift der Urtheilsformel, versehen mit der Bescheinigung der Rechtskraft, mitzutheilen.

Wenn auf Grund dieser Mittheilung von dem Vorstande noch eine nähere Auskunft oder die Einsicht der Acten beansprucht wird, so wird dem im Hinblick auf § 101 des Unfall-Versicherungs-Gesezes thunlichst zu entsprechen sein. Allgem. Verfüg. vom 23. August 1890, Nr. 6108.

Ueber Bericht bei Verurtheilung gegen eine ausländische Zeitschrift und sonstigen Preßstrafsachen § 61; bei aufsehen erregenden Verbrechen.

$ 60.

Bweiter Abschnitt.

Vollstreckung der einzelnen Strafen.

§ 95.

Vollstreckung der Zuchthaus- und Gefängnißstrafe bei Untersuchungshaft.

- Löwe, Kommentar, S. 887.

§ 482 StrPrOrdg. v. 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253). Dalcke, Handbuch der Strafvollstreckung und Gefängnissverwaltung, S. 9—11. Kurz, Das Gefangenen

Transportwesen, Berlin 1891.

Ellendt, Zur Auslegung des § 482 StrPrOrdg. im Falle doppelter Untersuchungshaft, Goltd. Arch. Bd. 39, S. 272.

Sobald die Acten mit der vom Gerichtsschreiber ertheilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen und beglaubigten Abschrift der Urtheilsformel eingehen, ist zunächst nach dem vorhandenen Verzeichniß zu prüfen, in welchem Gefängniß oder in welcher An= stalt die Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, und ob, event. wann der in Untersuchungshaft befindliche Verurtheilte auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ist dies in einer Weise geschehen, wie am Schluß des § 93 dargestellt, so ist damit auch der Beginn der Strafverbüßung festgestellt. Demgemäß lautet:

A. Die Verfügung, wenn das Untersuchungsgefängniß zur Verbüßung zuständig ist:

Saft!

1. Zu vollstrecken sind 6 Mon. Gefäng., zu berechnen vom 3. cr. Vorm. 92 Uhr ab.

2. Erf. um Strafvollzug an Gef.Insp. (Form. Nr. 359 e.)

3. Mitth. der Urtheilsformel an die Polizeibehörde zu . . .
4. Strafnachr. (vgl. § 15.)

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ad 2: Dem Ersuchen um Vollzug der Strafe ist ein Attest über die Vermögensverhältnisse des Verurtheilten, eine sog. Charakteristik und vollständige Abschrift der Urtheils formel (Nebenstrafen 2c.) beizufügen. Die Auskunft über die Vermögensverhältnisse ist in jeder einzelnen Sache von der zuständigen Polizeibehörde besonders einzuholen, falls das Personalattest sie nicht deutlich enthält. Die Armenatteste stellt die Strafvollstreckungsbehörde, nicht der Secretär aus.

Allgem. Verfüg. vom 26. October 1869 (JMBI. S. 211) betr. die den Directionen der Strafanstalten bei der Einlieferung zu machenden Mittheilungen. Allgem. Verfüg. vom 5. März 1880, betr. die Einholung einer Auskunft über die Vermögensverhältnisse (JMBI. S. 50) und Rescr. des Min. des Inn. vom 26. März 1880, II, S. J. 620.

ad 5: Die Zählkarten bezwecken die Herstellung einer Statistik der Strafrechtspflege. Vgl. hierzu die Allg. Verf. vom 22. Dezbr. 1880 (JMBI. S. 337) und die Verordnung des Bundesraths vom 5. Dezbr. 1881. Für männliche Angeklagte sind weiße, für weibliche blaue Zählkarten zu verwenden, welche durch das Reichs-Justizamt jährlich an die StAschaft für den ganzen Landgerichtsbezirk geliefert werden. Die Ausfüllung durch den Secretär erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils oder Strafbefehls, auch bei Freisprechung; nur bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung. öffentlicher Abgaben und Gefälle ist sie ausgeschlossen. Die Zählkarten werden bei der StAschaft quartalsweise gesammelt und sodann dem Kaiserl. Statistischen Amt Berlin W., Lüßowufer 7/8 — übersandt. Ueber die richtige Anfertigung vgl. die Anweisung von Franz Cammert, Staatsanwaltschafts-Secretär, Nordhausen 1895.

1. Hat der in Untersuchungshaft befindliche Verurtheilte auf Einlegung von Rechtsmitteln nicht verzichtet, so beginnt die Straf= verbüßung (§§ 482, 43, 381 a. a. D.) genau nach einer Woche mit Ablauf des lezten Tages, also um Mitternacht. Ist das Urtheil 3. B. am 11. verkündet und der Verurtheilte hat keine Erklärung_abgegeben, so wird verfügt:

1. Zu vollstrecken sind 3 Mon. Gef. und 1 Woche Haft, zu berechnen von Mitternacht des 18. zum 19. ab,

2. Ers. um Strafvollzug 2c.

2. Verschieden berechnet sich der Beginn der Strafverbüßung bei Anmeldung und Verfolgung eines Rechtsmittels.

Ist die Revision rechtzeitig angemeldet, aber entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht vorschriftsmäßig gerechtfertigt, so ist derjenige Zeitpunkt, zu welchem der die Revision verwerfende Beschluß des Gerichts ergangen ist, zugleich als Zeitpunkt des Beginnes der Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses anzusehen.

Allgem. Verfüg. vom 30. Juli 1883, mitgetheilt durch den Vorstand des Königl. OLG. Cöln vom 6. August 1883, Nr. 5519.

a) Demgemäß ist auch die seit diesem Beschlusse erlittene Untersuchungshaft anzurechnen; hiergegen spricht sich der Beschluß des OLG. Dresden vom 25. Februar 1880 aus, weil das angefochtene Urtheil erst mit Zustellung des das Rechtsmittel als unzulässig verwerfenden Beschlusses rechtskräftig wird.

Anm. 2 S. 193, Goltd. Arch. Bd. 37 S. 82.

b) Wird das Revisionsgericht bezw. Reichsgericht mit der Sache befaßt, so hängt die Anrechnung der Untersuchungshaft bezw. der Beginn der Strafverbüßung lediglich von dem Erfolge ab.

Im Falle des § 386 kann zwar die Entscheidung des Reichsgerichts noch beantragt werden, indeß wird die Vollstreckung des Urtheils nicht gehemmt.

Im Falle des § 389 steht dem Verurtheilten ein weiteres Rechtsmittel nicht zu, also erlangt das Urtheil mit dem Momente der Entscheidung Rechtskraft; demgemäß ist auch die Strafzeit von der Verkündung, nicht erst von der Zustellung des Revisionsurtheils ab zu berechnen.

Beschl. des OLG. München vom 21. Juli 1884, Samml. 3 S. 293, Goltd. Arch. Bd. 37 S. 82. Als der Moment der Verkündung ist die Terminsstunde oder Mittags 12 Uhr anzunehmen.

Hat das Rechtsmittel auch nur theilweisen Erfolg, so ist die Untersuchungshaft des zu einer Gesammtstrafe Verurtheilten anzurechnen.

Beschl. der OLG. Celle vom 11. Januar 1889 und Cassel vom 1. Juni 1889,
Goltd. Arch. Bd. 37 S. 81 bezw. 235.

c) In allen Fällen gilt aber der Grundsay:

Nur diejenige Untersuchungshaft ist anzurechnen, welche der Verurtheilte wegen der abzuurtheilenden That erlitten hat.

Beschl. der OLG. München und Karlsruhe vom 28. Januar 1882, 10. Juli 1885 und 7. Juni 1882, Goltd. Arch. Bd. 37 S. 82.

3. Die Anrechnung der Untersuchungshaft, welche das Gericht nach § 60 RStrGB. eintreten läßt, wird hierdurch nicht berührt. 4. Bei Rückkehr der Acten, in welchen die Revision verworfen ist (Einsendung § 90) wird verfügt:

1. Zustell. des Urtheils an den 2c.

Haft! Eilt!

2. Urschr. nebst Acten an den Herrn Vors. der Strafkammer hier zur gefl. Kenntnißnahme und mit dem Ersuchen ergeb., die Beifügung der für die Strafvollstreckung erforderlichen Urtheilsformel Seitens der Gerichtsschreiberei veranlassen zu wollen.

Bei Wiedereingang der Acten mit Formel wird verfügt wie vorstehend sub A.

B. Ist das Untersuchungsgefängniß zur Strafverbüßung. nicht zuständig, so muß die Ueberführung des Verurtheilten in diejenige Anstalt (Zuchthaus, Gefängniß) erfolgen, welche nach dem Strafvollstreckungsplan dazu bestimmt ist. Verfügung:

1. 3u vollstrecken find 3 Jahr 3 Mon. Zuchthaus.

2. Ers. an die Polizeibehörde (Landrathsamt 2c.) um Ueberführung des 2c. in die Strafanstalt zu 2c. zwecks Strafverbüßung. Form. Nr. 3591.

3. Erf. um Strafvollzug an die Direction. Die Strafe ist vom 3. cr. Vorm. 11 ab zu berechnen.

4. Beizufügen Urtheilsformel, Charakteristik und Attest wegen des Vermögens. 5. Urtheilsformel u. s. w. wie oben sub. A.

Im Departement Celle erfolgt diese Ueberführung mittelst der nächsten regelmäßigen Correspondenz, welche drei Mal des Monats. Gefangene transportirt. Die Kosten des Transports wie der Strafvollstreckung in einem gerichtlichen Gefängnisse fallen der Justizverwaltung zur Last (Anweisung auf Kap. 78 des Etats).

1. Versehen bei der Ueberführung.

Eine irrthümliche Ueberführung in eine andere als die vorgeschriebene und zunächst belegene Anstalt macht den Beamten (Richter, Staatsanwalt) regreßpflichtig.

Urth. ReichsG. vom 1. October 1891 (JMBI. S. 345).

Es ist wiederholt vorgekommen, daß Gefangene während der Untersuchung unrichtige Angaben über ihre Religion gemacht haben, um der Strafanstalt, der sie planmaßig hätten zugeführt werden müssen, nicht überwiesen zu werden. Um eine solche, mit Unzuträglichkeiten mancher Art verbundene Absicht für den Fall des Gelingens wieder zu vereiteln, bestimme ich, daß derartige Gefangene alsbald in diejenige Strafanstalt überführt werden, welche nach dem Einlieferungsplan für Angehörige ihres Religionsbekenntnisses bestimmt ist. Zur Deckung der dadurch entstehenden Transportkosten, welche dem betr. Ges fangenen ebenso zur Last fallen wie alle übrigen Haft- 2c. Kosten, sind zunächst die Arbeitsprämien in Anspruch zu nehmen.

Die Ueberführung erfolgt auf Anordnung des betr. Kön. Regierungs-Präsidenten nach Benehmen mit der betheiligten Kön. StAschaft.

Allgem. Verfüg. des Min. des Jnn. vom 27. Mai 1893, mitgetheilt durch Verfüg. des Oberstaatsanwalts zu Cöln vom 14. Juni 1893, Nr. 4991.

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