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Da die örtliche Zuständigkeit der Beamten der StAschaft sich nach der Zuständigkeit desjenigen Gerichts, für welches sie bestellt sind, bestimmt (§ 144 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgefeßes) und da ferner durch die vorgedachte, nur zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung erfolgende Verweisung einer Strafsache die Zuständigkeit des zuerst befaßten Gerichts nicht schlechthin, sondern nur in beschränktem Umfange aufgehoben wird, so bleibt für die Strafvollstreckung und die mit dieser zusammenhängenden Geschäfte die StAschaft des zuerst befaßten Gerichts zuständig. Hierbei versteht es sich, daß, falls nach der Urtheilsfällung nochmals eine Entscheidung von dem durch die Verweisung befaßt gewesenen Gericht abzugeben ist (vergl. §§ 400, 407 ff. der Strafprozeßordnung), auch die bezüglichen Funktionen der StAfchaft wiederum von dem für das lektere Gericht bestellten Beamten wahrzunehmen sind.

Dem für die Strafvollstreckung zuständigen Beamten liegt, sofern nicht der Justizminister im einzelnen Falle etwas anderes bestimmt, auch die Prüfung und weitere Behandlung etwaiger Begnadigungsgesuche ob. Dieser Beamte hat jedoch, bevor er sich über ein solches Gesuch schlüssig macht, stets die Aeußerung desjenigen Beamten einzuholen, der bei dem Gericht fungirt, welches das in Rechtskraft übergegangene Urtheil erlassen hat. Einem über das Gesuch zu erstattenden Berichte ist diese Aeußerung beizufügen.

Die gegenwärtige Verfügung bezieht sich nicht auf den Fall, wenn die Verweisung einer Straffache an ein anderes Gericht deshalb erfolgt ist, weil das zuerst befaßte Gericht sich mit Unrecht für zuständig erachtet hatte (§ 395 der Strafprozeßordnung).

Allgem. Verfüg. v. 21. Mai 1887, betr. die örtliche Zuständigkeit der Beamten der StAschaft für die Strafvollstreckung und die mit dieser zusammenhängenden Geschäfte (JMBI. S. 135).

4. Vorausseßung für jede Strafvollstreckung ist, neben sonstiger Zuständigkeit in materieller Beziehung die Rechtskraft des Urtheils, in formeller Beziehung, die Urtheilsformel des Gerichtsschreibers nach Form. Nr. 266. Ohne diese wesentlichen Vorausseßungen darf keine Strafvollstreckungs-Verfügung erlassen werden.

5. Die Rechtskraft des Urtheils tritt ein:

a) durch beiderseitigen Verzicht auf Einlegung von Rechtsmitteln, oder b) mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, oder

c) durch endgültige Zurückweisung des Rechtsmittels.

Der Verzicht ad a kann nicht blos zu den Acten nach Verkündung des Urtheils, sondern auch während der 7 tägigen Frist zu Protokoll des Gerichtsschreibers und selbst bei der Gefängniß-Inspection zur Weitergabe an das Gericht wirksam abgegeben werden.

ReichsG. 25. Mai 1880, Rechtspr. Bd. 1 S. 826,

Die Rechtsmittelfrist endet genau nach einer Woche (§§ 482, 43, 381 a. a. D.) mit Ablauf des lezten Tages, also um Mitternacht.

Endgültige Zurückweisung des Rechtsmittels liegt vor, wenn das Revisionsgericht (§ 389 a. a. D.) die Revision durch Beschluß oder Urtheil verwirft. Die Rechtskraft tritt ein mit dem Momente der Entscheidung; ist derselbe nicht bekannt, so wird die Terminsstunde oder 12 Uhr Mittags als dieser Moment, auch für den Beginn der Strafverbüßung anzusehen sein. Vgl. hierüber und Anrechnung der Untersuchungshaft § 95.

§ 94.

Mittheilungen bei Rechtskraft des Artheils.

Allgem. Verfüg. v. 25. August 1879, betr. die von den Beamten der StAschaft an andere Behörden zu machenden Mittheilungen (JMBI. S. 251). Erlass v. 22. März 1880, betr. die Abänderungen von

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Bestimmungen der Allgem. Verfüg. v. 25. August 1879 (JMBL. S. 58).

Der Eintritt der Rechtskraft eines Strafurtheils ist für viele Behörden von großem Interesse; der StAschaft ist deshalb die Verpflichtung zu besonderer Mittheilung auferlegt:

I. Mittheilungen an Polizeibehörden:

Ist wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens rechtskräftig Strafe festgesetzt, so ist Abschrift des Strafbefehls oder der Urtheilsformel derjenigen Ortspolizeibehörde zu übersenden, in deren Bezirk der Wohnort (beim Mangel eines solchen der dauernde Aufenthaltsort und, falls es auch an einem solchen fehlt, der lezte Aufenthaltsort) des Verurtheilten liegt.

Die Mittheilungen erfolgen, wo die Einrichtung von Amtss, Bezirks- oder Districtsbehörden besteht, unter der Adresse des betreffenden Beamten (AmtsHauptmann, Amtmann, Hardesvogt, Kirchspielsvogt), in den landräthlichen Kreisen unter der Adresse des Landraths behufs Weiterbeförderung an die Ortspolizeibehörde.

Nr. 3 der Allgem. Verfüg. vom 25. Aug. 1879 und Erlaß vom 22. März 1880. In die Urtheilsformel sind die zur Feststellung der Identität des Verurtheilten erforderlichen Personalien genau und vollständig aufzunehmen. Allgem. Verfüg. vom 7. Juli 1881 (JMBI. S. 152), in Erinnerung gebracht durch die Allgem. Verfüg. vom 10. Januar 1888 (JMBI. S. 10).

Die Nr. 1 der Allg. Verf. vom 25. August 1879 (JMBI. S. 251) ist inzwischen aufgehoben durch die Einrichtung der Strafregister. Vgl. Nr. 28 der der Ausführungs-Verfügung vom 12. Juli 1882 (JMBI. S. 200) zu der vom Bundesrathe beschlossenen Verordnung, betr. die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung von Strafurtheilen. Strafregister oben $15.

II. Mittheilungen an Militärbehörden.

1. Der Ausfall derjenigen Untersuchungen, in welchen die Erhebung der öffentlichen Klage mitgetheilt ist (vgl. oben § 78 3iff. 3), wird dem Civilvorsitzenden bezw. dem Bezirks - Commando gleichfalls mitgetheilt, nicht minder die Strafvollstreckung oder der Erlaß der erkannten Strafe bei den sogen. Militärpflichtigen.

2. Hat die Untersuchung eine Uebertretung zum Gegenstande, so ist dem Civilvorsißenden der Ersagcommission Mittheilung zu machen, wenn ein auf Strafe lautendes Urtheil oder ein Strafbefehl die Rechtskraft erlangt hat. Allgem. Verfüg. v. 12. Juli 1881 (JMBI. S. 159). Verfüg. des Oberstaatsanwalts Cöln v. 6. Aug. 1881, Nr. 5671.

3. Ueberdies hat die Zusendung einer Abschrift der Urtheilsformel zu erfolgen, sofern auf Zuchthaus oder auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte (vgl. § 37, 2 der Wehrordnung) rechtskräftig erkannt ist. Ist der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für eine den Zeitraum von 3 Jahren nicht übersteigende Dauer ausgesprochen, so ist außerdem von dem Tage des Antritts der Freiheitsstrafe Nachricht zu geben.

Im Uebrigen bedarf es der Zusendung einer Abschrift der Urtheilsformek oder des ganzen Urtheils nur auf Verlangen der Behörde.

4. Wenn gegen einen Offizier des Beurlaubtenstandes auf zeitigen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf eine härtere Strafe rechtskräftig erkannt ist, so ist das Urtheil in beglaubigter Abschrift unmittelbar dem Kön. GeneralAuditoriat zu übersenden, die Urtheisformel dagegen dem Bezirkscommando. Ziff. 8 u. 9 Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879.

III. Mittheilungen bei Beamten.

Dieselben nächst vorgesezten Dienstbehörden, welchen die Formel des Urtheils gegen die im § 87 bezeichneten Beamten unmittelbar nach dessen Verkündung mitgetheilt ist, erhalten auch weitere Mittheilung von der Rechtskraft, wie im § 87.

Ausdrücklich vorgeschrieben ist dies noch in folgenden Fällen: 1. Jede Bestrafung eines unterstellten Beamten hat der Erste Staatsanwalt stets dem Oberstaatsanwalt anzuzeigen, wie der Landgerichtspräsident dem Oberlandesgerichtspräsidenten.

Verfüg. des Vorstandsbeamten des Kön. OLG. Töln v. 14. febr. 1882, Nr. 1234. 2. In Uebertretungssachen ist, sofern rechtskräftig auf Strafe erkannt worden ist, der vorgesetzten Dienstbehörde die Urtheils formel mitzutheilen. Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879, Nr. 10 Abs. 4.

3. Derjenigen Behörde, welche das Diensteinkommen zur Zahlung anzuweisen hat, ist von der Rechtskraft des Strafurtheils unverzüglich Mittheilung zu machen.

Nr. 21 der Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879 und Allgem. Verfüg. v. 12. Novbr. 1885, I, 4167. 4. Bei Strafurtheilen gegen Referendare ist dem Oberlandesgerichtspräsidenten unmittelbar Mittheilung zu machen.

Verfüg. des Oberstaatsanwalts Cöln v. 13. Mai 1880, Nr. 4144.

5. Ist gegen den Inhaber eines Civilversorgungs- oder Anstellungsscheins rechtskräftig auf Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder auf eine solche Strafe rechtskräftig erkannt, welche für immer oder auf Zeit die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat, so ist dem betr. Generalkommando bezw. dem Obercommando der Marine Abschrift der Urtheilsformel, unter Beifügung des Civilversorgungsscheins mitzutheilen.

War der angeklagte Militär-Anwärter noch nicht versorgt oder angestellt, so ist ihm der Schein zu dem gedachten Zwecke abzunehmen, in diesem Falle auch außerdem der Regierung seines Wohnorts, oder in Ermangelung eines solchen seines Geburtsorts, Abschrift der Urtheilsformel mitzutheilen.

Nr. 13 der gen. Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879 u. § 35 des Allerh. genehmigten Reglements über Civilversorgung ic. v. 26. Juni 1867 (JMBI. S. 229).

IV. Besondere Mittheilungen.

1. Wenn gegen Studirende auf inländischen Universitäten rechtskräftig wegen eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung eine Strafe festgesezt worden ist, so ist von dem Strafbefehl bezw. der Urtheilsformel dem Rector (Prorector) der Universität Mittheilung zu machen.

Nr. 14 der Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879.

2. Wenn gegen einen Angeklagten, welcher sich im Besize von Preußischen oder anderen Orden und Ehrenzeichen befindet, eine rechtskräftige Verurtheilung

ergangen ist, welche den Verlust der Orden und Ehrenzeichen zur Folge hat (vgl. § 33 RStrGB.), so ist von der Urtheilsformel der General-Ordenscommission zu Berlin Nachricht zu geben.

An die lettere sind auch sofort nach der Rechtskraft des Urtheils die betreffenden Orden und Ehrenzeichen nebst den darüber sprechenden Patenten oder Besitzeugnissen, nachdem dieselben dem Verurtheilten (erforderlichenfalls im Wege der Zwangsvollstreckung) abgenommen sind, einzusenden.

Nr. 15 Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879.

an

3. In den auf Metallgeld sich beziehenden Untersuchungen wegen Münzverbrechen oder Münzvergehen sind die Falsificate nach beendigter Untersuchung es mag zur öffentlichen Klage gekommen sein oder nicht die betreffende Regierung... zur weiteren Beförderung an die Münzverwaltung abzuliefern, wobei in dem Uebersendungsschreiben event. auf das bereits eingeholte Gutachten der Münzdirection Bezug zu nehmen ist.

4. In den auf Papiergeld und dem Papiergelde gleichstehende Werthzeichen fich beziehenden Untersuchungen wegen Münzverbrechen oder Münzvergehen. ist der Hauptverwaltung der Staatsschulden . . . nach der Rechtskraft die Urtheilsformel mitzutheilen.

Nr. 18 Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879. Vgl. auch § 59.

5. In allen bergpolizeilichen Uebertretungssachen ist dem betreffenden Revierbeamten der Inhalt des Strafbefehls oder der Urtheilsformel nach Eintritt der Rechtskraft mitzutheilen.

Nr. 20 Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879.

6. Von allen rechtskräftigen Entscheidungen, bei welchen Staats-, Gemeindeoder Korporations-Kassen interessiren, insbesondere von solchen Entscheidungen, aus welchen dieselben einen Anspruch an den Verurtheilten herleiten können, oder in Folge deren Verpflichtungen gegen den Verurtheilten aufhören, ist den betreffenden Behörden unverzügliche Mittheilung zu machen. Dieses gilt namentlich in Bezug auf die wegen Zuwiderhandlungen gegen die §§ 27-29 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. October 1871 ausgesprochenen, zur Postarmen- oder Unterstüßungskaffe fließenden Geldstrafen, hinsichtlich welcher die Mittheilung an die betr. Ober-Postdirection erfolgt.

Ist zur Justification von Rechnungsposten oder aus einem sonstigen Grunde eine beglaubigte Abschrift von der Urtheilsformel erforderlich, so ist dieselbe zu ertheilen.

Nr. 21 Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879.

7. In Standesamtssachen ist das betr. Standesamt von jeder rechtskräftigen Entscheidung, welche auf Grund der §§ 67 und 68 Personenstandsgeseßes vom 6. Februar 1875 ergeht, zu benachrichtigen.

Allgem. Verfüg. v. 6. Oct. 1885, I, 3740, mitgetheilt durch Oberstaatsanwalt zu Cöln am 14. Oct. 1885, Nr. 4747.

8. Ist eine Ehe getrennt, für ungiltig oder nichtig erklärt, so hat die StAschaft eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehe Ausfertigung des Urtheils dem Standesbeamten, vor welchem die Ehe geschlossen ist, zu übersenden. Nr. 24 Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879.

9. Wird in Folge der rechtskräftigen Verurtheilung eine Vormundschaft

nöthig oder erlischt eine solche, so hat die StAschaft das Vormundschaftsgericht zu benachrichtigen.

§ 16 Abs. 3 u. § 21 Nr. 3 Preuß. Vormundschaftsordg. v. 5. Juli 1875, §§ 33, 34 Nr. 6 und 36 RStrGB.

10. Die rechtskräftige Verurtheilung von Personen im Alter von dem vollendeten zwölften bis zum vollendeten sechszehnten Lebensjahre ist dem ersten Pfarrgeistlichen des Orts mitzutheilen.

Allgem. Verfüg. v. 21. Aug. 1890, I, 2545.

11. Besondere Mittheilungen sind auch an die Kön. Oberförster vorgeschrieben: Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten hat die Kön. Forstverwaltung ein wesentliches Intereffe daran, von dem Ausgange derjenigen Straffachen Kenntniß zu erhalten, welche durch amtliche Anzeigen der Kön. Oberförster anhängig geworden sind.

Die leßteren werden daher in denjenigen Bezirken, in denen nach Ermessen der Bezirksregierung... ein Bedürfniß hierzu vorhanden ist, fortan den zuständigen Beamten der StAschaft Vierteljahrslisten einreichen, in welchen die gedachten Thatsachen aufgeführt sind und eine besondere Spalte für die von der StAschaft zu ertheilende Auskunft enthalten ist, und dabei den Tag des rechtskräftig gewordenen Urtheils oder Strafbefehls anzugeben; die so ausgefüllte Liste ist alsdann dem betreffenden Oberförster zurückzusenden. Insofern eine rechtskräftige Entscheidung noch nicht vorliegt, ist dies in der gedachten Spalte zu vermerken.

Zur Vermeidung unnöthiger oder vorzeitiger Anfragen hat der genannte Herr Minister angeordnet, daß aus den Listen alle diejenigen Sachen fortzulassen sind, von deren Ausgange der Oberförster bereits anderweit, wenn auch in anderer amtlicher Eigenschaft (z. B. als Amtsvorsteher), Kenntniß erhalten hat, und daß ferner die einzelnen Sachen erst dann in die Listen aufzunehmen sind, wenn seit der Einreichung der Anzeige ein Zeitraum von mindestens drei Monaten verflossen ist.

Die gegenwärtige Verfügung findet nicht Anwendung auf diejenigen Strafsachen, welche Zuwiderhandlungen gegen das Forstdiebstahlsgeseß vom 15. April 1878 betreffen; in diesen Straffachen behält es lediglich bei den bestehenden Bestimmungen sein Bewenden.

Vgl. § 26 forstdiebstahlsgesetz, Allgem. Verfüg. vom 29. Juli 1879 (JMBI. S. 221)

und vom 12. Septbr. 1881 (JMBI. S. 182). Allgem. Verfüg. v. 28. März 1884, betr. die von den Beamten der Staatsanwaltschaft an andere Behörden zu machenden Mittheilungen (IMBI. S. 65).

Durch die Verfüg. der Vorstandsbeamten des Königl. OLG. Cöln vom 30. Dezbr. 1879, Nr. 7810, ist obige Vorschrift ausgedehnt auf Mittheilungen an die verwaltenden Forstbeamten der Gemeinde- und Privatforsten, falls sie ihre Verzeichnisse (Allgem. Verfüg. v. 29. Juli 1879, JMBL. S. 221) in drei Exemplaren einreichen.

12. Bei Verurtheilungen wegen Beleidigung kommen noch folgende Vorschriften in Betracht:

Nach § 200 Abs. 3 RStrGB. soll in den in diesem Paragraph bezeichneten Fällen der Beleidigung dem Beleidigten auf Kosten des Schuldigen eine Ausfertigung des Strafurtheils ertheilt werden.

Wenn eine Centralbehörde des Deutschen Reichs oder Preußens oder ein

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