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hat er die StAschaft in öffentlicher Sizung selbst zu vertreten, demnächst an geeignet scheinenden Tagen.

Verfüg. des Oberstaatsanwalts Cöln v. 2. Dezbr. 1886, Nr. 1214.

In Straffachen, die eine politische oder sociale Bedeutung haben oder solche nach Lage der Umstände gewinnen können, oder welche aus einem anderen Grunde geeignet sind, die öffentliche Aufmerksamkeit zu erregen,

Allgem. Verfüg. v. 16. Januar 1894, I, 238,

hat der Erste Staatsanwalt selbst die Hauptverhandlung wahrzunehmen oder wenigstens einem älteren erfahrenen Staatsanwalt zu übertragen. In solchen Sachen ist auch vorsorglich das Rechtsmittel der Revision einzulegen.

Nach Beendigung der Sizungen hat er die Handacten mit den Terminsregistraturen durchzusehen und geeignetenfalls Rücksprache mit dem Terminsdeputirten, auch wegen Erstattung sofortiger Mittheilun= gen, sowie Einlegung von Rechtsmitteln zu nehmen.

7. Von der richtigen büreanmäßigen Behandlung der Sachen, von der schleunigen Vorlegung der Dezernate, wie Erledigung der Verfügungen hat sich der Erste Staatsanwalt durch fortdauernde Revision des Secretariats (frühzeitige Anwesenheit), sowie durch Einsicht und Prüfung der daselbst geführten Tagebücher, Register und Listen die erforderliche Gewißheit zu verschaffen. Von der ordnungsmäßigen Unterbringung und Aufbewahrung der Strafnachrichten, sowie von der vorgeschriebenen Ausrangirung derselben aus dem Strafregister, von der Vernichtung oder Rücksendung hat er sich monatlich zu überzeugen;

§ 16 Derordg. des Bundesrathes v. 16. Juni 1882 und Ziffer 22 der Allgem. Verfüg. v. 12. Juli 1882 (JMBI. S. 200) u. v. 6. October 1887 (JMBI. S. 272),

das Vorhandensein der Ueberführungsstücke hat er, an der Hand der geführten Liste, wenigstens ein Mal im Vierteljahr durch eine be= sondere Revision festzustellen.

Allgem. Verfüg. v. 15. Dezbr. 1881, I, 4877.

Vgl. § 116, Afservate.

§ 14.

Zur Erleichterung der Uebersicht, welche der Erste Staatsanwalt jederzeit über den Geschäftsbetrieb besißen muß, sowie zur Controle des nothwendigen prompten Geschäftsganges haben sich in der Praris mindestens folgende Verzeichnisse als erforderlich herausgestellt: 1. die Liste der anhängigen Preßsachen,

2. der sog. Restenzettel für

a) Haft, Preß- und sonstige Eilsachen,

b) gewöhnliche Straffachen,

3. das Dreimonats-Verzeichniß,

4. die Liste über die anhängigen Voruntersuchungen,

5. die sog. Rescripten-Liste,

6. das Steckbriefs-Register.

.

Die Liste über die anhängigen Preßfachen zeigt den Tag der ersten Verfügung, der erhobenen Anklage, der Hauptverhandlung und der Rechtskraft; die Vorlegung geschieht wöchentlich einmal (vgl. § 61 sub 5).

Die fog. Restenzettel sind von dem Secretariat für Haft-, Preß- und sonstige Eilsachen wöchentlich zweimal, für die übrigen Straffachen wöchentlich einmal an ein für alle Mal bestimmten Tagen aufzustellen und darin aufzunehmen diejenigen Haft-, Preß- und Éilfachen, deren Bearbeitung nicht innerhalb acht Tagen seit Eingang des Stücks bei der StAschaft von dem Dezernenten an das Secretariat gelangt ist.

In gleicher Weise werden alle 3 Monate bei der StAschaft Restenzettel derjenigen Straffachen aufgestellt und dem Ersten Staatsanwalt vorgelegt, welche länger als 3 Monat bei der StAschaft anhängig sind, und in welchen bis dahin weder die öffentliche Klage erhoben, noch das Verfahren eingestellt, noch ein Steckbrief erlassen ist.

Bei der Vorlegung hat der Erste Staatsanwalt, auch an der Hand der beizufügenden Acten, den Grund der etwaigen Verzögerung in der Bearbeitung zu prüfen; ist die Verzögerung ungerechtfertigt oder vom Dezernenten verschuldet, so ist derselbe zur sofortigen Erledigung anzuhalten und bei Wiederholung derartiger ungerechtfertigter Verzögerungen nöthigenfalls im Aufsichtswege gegen denselben einzuschreiten. Soweit die ungerechtfertigte Verzögerung anderen Be= hörden oder Beamten zur Last fällt, sind dieselben zu erinnern. Falls die Erinnerungen nicht helfen oder die Verzögerungen sich wiederholen, ist nöthigenfalls Beschwerde bei der vorgesezten Behörde zu erheben.

Bei Ersuchen oder Aufträgen an andere Behörden oder Beamte sind von dem Dezernenten kurze Wiedervorlagen anzuordnen; wenn die Sache innerhalb der gestellten Wiedervorlegefrist nicht erledigt wird, so müssen die Dezernenten die Behörden und Beamten erinnern, und wenn die Erinnerungen nicht helfen, nöthigenfalls die Sache dem Ersten Staatsanwalt vorbringen, damit dieser Beschwerde an die vorgesezte Behörde richten kann.

Allgem. Verfüg. des Oberstaatsanwalt Cöln v. 25. Januar 1895. Nr. 241.

§ 15.
Das Strafregister.

Verordn. des Bundesraths vom 16. Juui 1882, betr. die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (JMBl. S. 207 u. Centralbl. f. d. Deutsche Reich S. 309). Preuss. Ausführungsverfügung vom 12. Juli 1882 zu der vom Bundesrath beschlossenen Verordn., betr. die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile (JMBI. S. 200). Cammert, Die kriminalistischen Zählkarten und Strafnachrichten, Nordhausen, 1895. Beschluss des Bundesraths vom 9. Juli bez. 6. Aug. 1896 zur Abänderung der Verordn. v. 16. Juni 1882 (Centralbl. f. d. Deutsche Reich S. 426). Während des Druckes im JMBI. S. 265 publicirt.

Seit 1882 ist bei jeder preußischen landgerichtlichen StAschaft ein Strafregister eingerichtet; dasselbe besteht aus einer Sammlung der Vorstrafen derjenigen Personen, welche im Landgerichtsbezirk

geboren sind. Liegt der Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets, oder ist er nicht zu ermitteln, so wird die eingetretene Bestrafung dem Reichs-Justizamt mitgetheilt.

Folgende Bestimmungen der Verordnung sollen hier hervorgehoben

werden:

1. Die Feststellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, namentlich die Ermittlung seines Geburtstages und Geburtsortes gewinnt bei dieser Einrichtung eine erhöhte Bedeutung. Die betheiligten Behörden müssen daher darauf bedacht sein, schon bei Beginn des Strafverfahrens und jedenfalls bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten vollständige und sichere Angaben hierüber zu gewinnen und die eingezogenen Nachrichten, soweit nöthig, im weiteren Verlaufe des Verfahrens zu prüfen, zu berichtigen und zu ergänzen. Hiernach empfiehlt sich bei jeder Einleitung eines Verfahrens als erste Verfügung:

1. Personalattest,

2. 2C.

und nach Eingang desselben die weitere Verfügung:

Requir. Vorftrafen oder Requir. Strafregister-Auszug über den 2c.

§ 1. Ueber die rechtskräftige Verurtheilung in Straffachen werden Register geführt: 1. Bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich aller Personen, deren Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die Aufsicht und Leitung der Registerführung liegt in allen Fällen der StAschaft bei den Landgerichten ob;

2. Bei dem Reichs-Justizamt bezüglich derjenigen Personen, deren Geburts-
ort außerhalb des Reichsgebiets gelegen oder nicht zu ermitteln ist.

Die Mittheilung dieser Strafurtheile hat nicht an das Auswärtige
Amt, sondern an das Reichs- Justizamt zu erfolgen.

Allgem. Verfüg. v. 19. April 1883 (JMBI. S. 127), Allgem. Verfüg. v. 20. März 1884
(JMBI. S. 58).

§ 2. In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, durch polizeiliche Strafverfügung, durch Strafurtheile der bürgerlichen Gerichte, einschließlich der Consulargerichte, sowie durch Strafurtheile der Militärgerichte (Vgl. hierzu die Ausführungsbestimmungen des Kriegsministers v. 31. Juli 1882, Armee-Verord.Bl. S. 166).

ergehenden Verurtheilungen wegen Verbrechen, Vergehen und wegen der in § 361 Nr. 1 bis 8 RStGB. vorgesehenen Uebertretungen.

Ausgenommen sind die Verurtheilungen:

1. in den auf Privatklage verhandelten Sachen,

2. in Forst- und Feldrügesachen,

3. wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle,

4. wegen bestimmter militärischer Vergehen.

§ 3. In die Register find ferner aufzunehmen:

1. die auf Grund des § 362 Abs. 2 RStGB. ergehenden Beschlüsse der Landespolizeibehörden über die Unterbringung verurtheilter Personen in ein Arbeitshaus oder deren Verwendung zu gemeinnügigen Arbeiten;

2. die aus dem Auslande eingehenden Mittheilungen über dort erfolgte Verurtheilungen.

2. Ueber die Thätigkeit der Strafvollstreckungsbehörde bestimmt:

§ 8. Die Vermerke sind in den Fällen des § 2 als Strafnachricht A, in den Fällen des § 3 Nr. 1 als Strafnachricht B zu bezeichnen und auf starkem Papier in Gemäßheit der Formulare aufzustellen (vgl. Anlage).

§ 5. Die Mittheilung zum Zwecke der Registrirung erfolgt:

1. bei Verurtheilungen und nach Eintritt der Rechtskraft durch diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu veranlassen hat,

2. bei den in § 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüffen der Landespolizeibehörde durch die beschließende Behörde.

Hierzu bestimmt die Ausführungsverfügung:

4. Alle zum Zweck der Registrirung erforderlichen Mittheilungen erfolgen durch die Strafvollstreckungsbehörden (die StAschaften bei den Landgerichten bezw. die Amtsrichter).

Die Strafnachrichten sind von dem Secretär oder Gerichtsschreiber, sobald das Urtheil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, anzufertigen, gegenzuzeichnen und zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. Der Inhalt der Strafnachrichten muß mit den Acten genau übereinstimmen.

(Vgl. § 95.)

Bei Anordnung der Strafvollstreckung ist nur zu verfügen:
1. Ersuchen 2c.

2. Strafnachricht.

3. 2c.

3. Ueber die Thätigkeit der Register-Behörde bestimmt die Verordnung:

§ 13. Die Register enthalten die Vermerke in der übersandten Urschrift. Die Vermerke sind alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren.

Ferner die Ausführungsverfügung unter:

12. Zur Registerbehörde wird die StAschaft bei den Landgerichten bestellt. Der Secretär hat nach ihren Weisungen die Register zu führen und die damit verbundenen Bureaugeschäfte zu erledigen. Die Aufsicht über die Registerbehörde führt unter Leitung des Justizministers der Oberstaatsanwalt. 14. Die bei der Registerbehörde eingehenden Strafnachrichten und Ersuchen um Auskunftsertheilung (Formular C der Anlage) werden von dem Ersten Staatsanwalt oder seinem Vertreter mit dem Vermerk des Zeitpunktes des Einganges versehen, ihre Eintragung in das Tagebuch erfolgt nur, wenn dieselbe ausnahmsweise besonders angeordnet werden sollte.

15. Die Strafnachrichten sind sofort nach ihrem Eingange einer Prüfung zu unterziehen.

13. Die Strafnachrichten werden in einem Schranke aufbewahrt, derselbe wird in dem Zimmer aufgestellt, welches dem Registerführer zur Erledigung seiner Dienstgeschäfte angewiesen ist. Der Schrank muß die zur ordnungsmäßigen Aufbewahrung der Strafnachrichten erforderliche Anzahl viereckiger Fächer enthalten; die Größe der Fächer muß der Größe der Formulare A und B

entsprechen. Die Zahl der Fächer darf nicht zu gering bemessen werden. In ein Fach sind nicht mehr als 350 bis 500 Blätter aufzunehmen. Die Fächer sind nach den Buchstaben des Alphabets, sofern mehrere Fächer für denselben Buchstaben bestimmt sind, nach Namen oder Anfangssilben von Namen zu bezeichnen. 18. Die bei der Prüfung nicht beanstandeten Strafnachrichten find wöchentlich in die Registerfächer zu vertheilen. Die Niederlegung erfolgt unter strenger Beobachtung der lexikographischen Ordnung.

20. Ueber die in das Strafregister niedergelegten und aus demselben herausgegebenen Strafnachrichten hat der registerführende Beamte nach dem ... Formular Nr. 1 ein Notizbuch zu führen und jährlich abzuschließen.

22. Die Aussonderung der aus dem Register zu entfernenden Vermerke geschieht, wenn nicht der Fall des § 10 der Verordnung vorliegt, (Dieser § 10 lautet:

Ergiebt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher unter falschem Namen verurtheilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser Verordnung zuständigen Stelle (§ 1 Nr. 1 bezw. 2) noch nicht registrirt sind, so ist am Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß 1. nachträglich den Bestimmungen der §§ 7, 8 entsprechende Strafnachrichten ergehen,

2. die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register aufs genommenen falschen Strafnachrichten erfolgt.)

bei Gelegenheit der Klassirung der niederlegenden Strafnachrichten. Außerdem ist monatlich ein Fach einer genauen Durchsicht zu unterziehen. Die aus dem Register entfernten Vermerke sind noch 10 Jahre gesondert aufzubewahren und demnächst unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 24. Die Strafauszüge und die Negativatteste werden von dem Secretär angefertigt und unterschrieben. Der Staatsanwalt hat auf ihre vorschriftsmäßige Form zu achten und hin und wieder die Richtigkeit ihres Inhalts zu prüfen. 25. Dem Ersuchen, einer deutschen Behörde telegraphisch Auskunft zu ertheilen, ist ausnahmslos zu entsprechen.

Die Formulare zu dem Ersuchen um Auskunftsertheilung (Formular C) über die Vorstrafen einer Person werden den Amtsanwälten kostenfrei geliefert. Allgem. Verfüg. vom 22. Sept. 1882, I, 3385.

26. Der Oberstaatsanwalt hat dem Justizminister am 1. März jeden Jahres über die Thätigkeit der Strafregisterbehörde seines Bezirks im Vorjahre Bericht zu erstatten.

4. Eine besondere Prüfung der Register verlangt die Verordnung in

§ 16. Diejenigen Vermerke, welche Personen betreffen, die inhalts derselben das 80. Lebensjahr überschritten haben, sind aus den Registern zu entfernen. Das gleiche gilt von Vermerken über Personen, deren Tod dem Register führenden Beamten glaubhaft nachgewiesen ist.

5. Zur Mittheilung des Todesfalles an das Strafregister werden verpflichtet:

a) Die Gerichtsschreiber bei den Landgerichten und Amtsgerichten, sowie die Secretäre der StAschaften bei den Landgerichten haben, wenn ihnen der Tod

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