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W. BI. 6.
H. BI. 15 v., 36 v.

S. BI. 10 v

Protocoll über Ein-
nahme d. gerichtlichen
Augenscheins, BI. 34.

S. Br. 41.
S. BI. 43.

S. BI. 44, S. BI. 45.

F. Bl. 52 v., S. BI. 9 v., 44.
S. BI. 43 v.

F. BI. 11.

H. BI. 16 v., 37 v.

H. BI. 8.

M. BI. 49.

S. BI. 9, 44.

S. BI. 42 v., 43.

S. BI. 47 v.
M. BI. 49.
E. Bl. 50v.

Die Herbeiführung beider Brände kann nur auf vorsätzliche Thätigkeit, und zwar des Eigenthümers zurückgeführt werden. H. läugnet dies zwar, indeß sprechen folgende Thatsachen dafür:

1. Abends gegen 7 Uhr hat H. mit seiner Frau das
Haus verlassen und sich zu dem Tagelöhner W.
begeben. Vor dem Weggange wurden die Fenster-
läden von Innen verschlossen, ebenso das Scheu-
nenthor, beim Weggang schloß H. auch die Haus-
thür ab und steckte den Schlüffel zu sich.
2. Bei Ankunft der Löschmannschaften waren alle
Eingänge des Hauses noch verschlossen; in der
Scheune befanden sich keinerlei Feueranlagen, auf
welche der Ausbruch des Brandes zurückgeführt
werden konnte. Der Schornstein insbesondere be-
fand sich an der Mauer zwischen Laden und
Wohnzimmer und war von der Scheune noch
durch eine starke Mauer getrennt, welche nach dem
Brande unverlegt vorgefunden ist.

3. Nach der örtlichen Lage der einzelnen Räume
konnte das Feuer aus der Scheune in den Keller
oder auf das Lohholz davor nicht von selbst über-
tragen werden.

In einer Luke des Kellers, unmittelbar vor dem Del- und Petroleumkeller, wurde bald nach Dämpfung des Feuers eine Schachtel mit Schwefelhölzern vorgefunden und noch am Morgen des 1. April gesehen. Später war die Schachtel mit den Schwefelhölzern verschwunden, am Boden lagen indeß vielfach einzelne Hölzchen, welche zum Theil aufgelesen und afservirt sind.

4. H. ist vor Ausbruch des Kellerbrandes nach dem Keller gegangen. Er leugnet dies zwar, indeß ist Folgendes beobachtet worden:

H., welcher bei Ausbruch des Feuers von W. hergekommen war, holte vorn aus dem Laden eine kleine Schublade, stellte sich vor das Haus, und sprach dann:

„Hier bleibe ich nicht mehr, was soll ich hier stehen?"

Sodann begab er sich am Giebel des Hauses herab, trok vielfacher Warnungsrufe, nach dem Stalle, kehrte nach einiger Zeit zurück und etwa 5 Minuten später wurde der Brand im Keller wahrgenommen, welcher unweit des Stalles liegt. 5. H. ist sogar beobachtet worden, wie er erst im Stalle war und nachher aus dem Keller kam.

Registratur, Bl. 12v.

H. BI. 38.

Verhandlungen
im Couvert

BI. 76.

BI. 30, 31 act.

Statuten, Bl. 31 v.

BI. 52 act.
BI. 6 act. 41 v.

BI. 7v. act. 48 act.

BI. 8v., 43 v. act. BI. 10 act., BI. 40-41.

BI. 42, 43 act.

BI. 45 act.

BI. 47 act.

BI. 48 v. act.

BI. 50 act.

6. H. war mit der Gemeinde wegen eines Zaunes

verfallen. Bei seiner Weigerung, denselben wieder herstellen zu lassen, hat die Gemeinde die Herstellung veranlaßt, und sodann die Kosten mit etwa 34 Mark im Wege des Zwangsverfahrens eingezogen.

Das kleine Ladengeschäft, welches H. betrieb, ging unter starker Concurrenz im Orte immer mehr zurück, er dachte daran, den Ort zu verlassen. Schon im Winter 1892/93 hat er dem Kaufmann Louis K. sein Haus mit Scheune für 3000 Mark angeboten, weil er fortziehen wollte. K. ist darauf nicht eingegangen.

H. bestreitet auch dies, indeß kann nach K.'s Zeugniß nicht an der Richtigkeit gezweifelt werden. 7. Unterm 3./7. Juni 1894 reichte H. beim LandrathsAmte St W. ein Gesuch um Verleihung der Schank-Concession ein; wegen mangelnden Bedürfnisses und Unzulänglichkeit der Locale wurde daffelbe am 2. Juli abschläglich beschieden. Hierbei wollte sich H. nicht beruhigen und hat bis zum October 1894 erneute Eingaben an Landrathsamt, sowie an den Regierungspräsidenten in Fr. ge= richtet.

8. Seit 29. August 1892 hat H. bei der Gladbacher Feuerversicherungs - Gesellschaft auf Police Nr. 19409 Haus und Scheune mit 2900 Mark, die Mobilien mit 2660 Mark versichert.

Der baaren Auszahlung dieser Summe, ohne die Verpflichtung des Wiederaufbaues, durfte er nach den Statuten sicher entgegensehen.

Aus diesen Thatsachen rechtfertigt sich der Schluß, daß H. die Scheune in Brand gesteckt hat, um E. zu verlassen und mit den Versicherungsgeldern an einem andern Orte sich niederzulassen.

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Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879, betr. die von den Beamten der Staatsanwaltschaft an andere Behörden zu machenden Mittheilungen (JMBI. S. 251). v. Marck, Die Staatsanwaltschaft, Berlin Dalcke, Strafrecht und Strafprozess S. 771 ff.

1884, S. 390.

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Folgende Mittheilungen sind bei Erhebung der öffentlichen Klage (Antrag auf Voruntersuchung oder Einreichung der Anklageschrift) zu machen:

1. an den Oberstaatsanwalt (Bericht):

Sobald gegen einen vorläufig entlassenen Strafgefangenen (§ 23 RStrGB.) vor Ablauf der Strafzeit wegen einer nach der vorläufigen Entlassung begangenen Handlung... eine Voruntersuchung eingeleitet wird, so ist hiervon dem für die Herbeiführung des Widerrufs der Entlassung zuständigen Oberstaatsanwalt unter Darlegung des Sachverhalts unverzüglich Anzeige zu erstatten. Art. I, A, I, 2 der cit. Allgem. Verfüg.

2. an den Civilvorsizenden der Ersaßkommission:

Wenn ein zum Militärdienst noch nicht herangezogener Angeschuldigter das militärpflichtige Alter (§ 20 No. 2 der Ersatzordnung) bereits erreicht hat oder im Laufe der Untersuchung voraussichtlich erreichen wird, so ist, falls die letztere ein Verbrechen oder Vergehen betrifft, dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aushebungsbezirks, in welchem der Angeschuldigte gestellungspflichtig ist, von der Erhebung der öffentlichen Klage Mittheilung zu machen.

Art. I, A, III, 7 der Allgem. Verfüg. v. 12. Juli 1881 (JMBI. S. 159).

Diese Mittheilung verfolgt den Zweck, den Eintritt des Angeschuldigten in das Heer zu verhindern. Zur Vermeidung der Nachtheile, welche die Unterlassung der Mittheilung bezw. die Einstellung solcher Beschuldigten für die militärischen Interessen herbeiführen kann, empfiehlt sich die Mittheilung ausnahmslos bei allen Personen, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Fehlen eines Mitangeklagten oder eines Zeugen, die desfalsige Ausseßung der Verhandlung und sonstige unberechenbare Verhältnisse können unter Umständen die Untersuchung so verlängern, daß ein Angeklagter bei der erneuten Hauptverhandlung schon in das Heer eingestellt ist. Ueber das alsdann einzuschlagende Verfahren vgl. oben §§ 24 u. 25.

3. an das Landwehr-Bezirks-Commando:

Wenn gegen eine Person des Beurlaubtenstandes (§ 5 No. 4 ControlOrdnung) oder gegen einen Ersatzreservisten (§ 5 No. 5 das.) öffentliche Klage erhoben ist, so ist davon dem Landwehr-Bezirks-Commando, in dessen Controle der Angeschuldigte steht, Mittheilung zu machen.

Art. I, A, III 8 der cit. Allg. Verfüg.

4. an den Geistlichen:

Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen alle Personen evangelischer oder katholischer Konfession im Alter von dem vollendeten zwölften bis zum vollendeten sechszehnten Lebensjahre ist dem ersten Pfarrgeistlichen des Ortes bezw. der Gemeinde, zu welcher das Kind gehört, mitzutheilen. Allgem. Verfüg. v. 21. August 1890, I, 2545.

Diese Mittheilung erfolgt in der Rheinprovinz regelmäßig unter der Adresse des zuständigen Landraths.

Mitth. der Königl. Reg. Trier v. 23. Mai 1891, II, 2948.

Hat der Dezernent die vorgeschriebenen Mittheilungen nicht ver= fügt, so hat der Secretariatsbeamte die Acten mit einer entsprechenden Notiz nochmals vorzulegen.

Verfüg. des Oberstaats-Anwalts zu Cöln v. 11. März 1890, Nr. 1603.

Ueber Mittheilungen bezw. Berichte in Preßsachen vgl. § 61 Ziff. 2-4, in aufsehenerregenden Sachen § 60 Ziff. 3 (Beispiel).

Sechster Theil.

Das Hauptverfahren.
Erster Abschnitt.

Die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft.

§ 79.

Die Thätigkeit der Staatsanwaltschaft bei Eröffnung des Hauptverfahrens. §§ 199-211, 270 RStrPrOrdg. v. 1. Febr. 1877 (RGBl. S. 253). Löwe, Kommentar, 1892, S. 507. v. Marck, Die Staatsanwaltschaft, 1884, S. 396-399. Dalcke, Strafrecht und Strafprozess, S. 125–128, 162, 163.-Stenglein, Auslegung der §§ 199, 200 StrPrOrdg. Gerichtssaal, Bd. 41 S. 81ff. Art. 41, 42 Geschäftsanweisung für die Amtsanwälte v. 28. Aug. 1879 (JMBI. S. 260).

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Das sog. Zwischenverfahren, welches von der Commission als Ersag für die fehlende Berufung in Strafkammer-Sachen einge= führt ist, stüßt sich auf

§ 199 StrPrOrdg. Der Vorsitzende des Gerichts hat die Anklageschrift dem Angeschuldigten mitzutheilen und ihn zugleich aufzufordern, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er eine Voruntersuchung oder die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen, oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle.

Hat eine Voruntersuchung stattgefunden, so ist die Aufforderung entsprechend zu beschränken.

Ueber die Anträge und Einwendungen beschliesst das Gericht. Eine

Anfechtung des Beschlusses findet nur nach Massgabe der Bestimmungen im § 180 Abs. 1 und § 181 statt.

Auf die von dem Schöffengerichte zu verhandelnden Sachen finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung.

Die Dauer der Erklärungsfrist hat der Vorsitzende angemessen zu bestimmen.

Beschl. des OLG. Dresden v. 20. febr. 1888, Goltd. Arch. Bd. 37 S. 226.

1. Gelingt die Zustellung der Anklageschrift nicht, weil Be= schuldigter unbekannt verzogen ist, so gelangen die Acten an die StAschaft zur Ermittlung zurück.

Auch in Folge der neuen Anträge, welche Beschuldigter auf die Aufforderung des Vorsitzenden etwa stellt, kommen die Acten nach § 33 StrPrOrdg. zur Erklärung und Antragstellung an die StAschaft. Bei Verwerfung solcher neuen Anträge kann das Gericht gleichzeitig die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließen; es ist aber auch be= fugt, die Eröffnung abzulehnen, eine Ergänzung der Voruntersuchung, einzelne Beweiserhebungen oder vorläufige Einstellung des Verfahrens zu beschließen. Irgend ein Beschluß des Gerichts muß aber auf diese Zwischenanträge des Beschuldigten ergehen, weil demselben hier die sofortige Beschwerde zusteht, während der Eröffnungsbeschluß_unanfechtbar für ihn ist.

Beschluß OLG. Kiel v. 4. Septbr. 1888, Schl.H. A. Goltd. Arch. Bd. 37 S. 227. Nach Abschluß der vom Gericht angeordneten Voruntersuchung ist das Verfahren aus § 199 zu erneuern.

ReichsG. 27. April 1892, Goltd. Arch. Bd. 40 6.52.

Gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder abweichende Eröffnung steht der StAschaft die sofortige Beschwerde zu. Vgl. § 73 Ziff. 4 u. 5, sowie §§ 88 (Beispiel).

Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens durch einen nicht mehr anfechtbaren Beschluß abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. Ueber die Anwendbarkeit des § 170 (vgl. oben § 69) auf die Wiederaufnahme der Klage nach § 210 siehe

Beschl. des OLG. Cassel v. 4. Jan. 1890, Goltd. Arch. Bd. 37 S. 451.

Ohne eine Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahrens kann bislang nur verhandelt werden im Falle des

§ 211 StrPrOrdg.: Vor dem Schöffengerichte kann ohne schriftlich erhobene Anklage und ohne eine Entscheidung über Eröffnung des Hauptverfahrens zur Hauptverhandlung geschritten werden, wenn der Beschuldigte entweder sich freiwillig stellt, oder in Folge einer vorläufigen Festnahme dem Gerichte vorgeführt oder nur wegen Uebertretung verfolgt wird. Der wesentliche Inhalt der Anklage ist in den Fällen der freiwilligen Stellung oder der Verjährung in das Sitzungsprotokoll, andernfalls in die Ladung des Beschuldigten aufzunehmen.

Auch kann der Amtsrichter in dem Falle der Vorführung des Beschuldigten mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ohne Zuziehung von Schöffen zur

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