Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

B. BI. 29 v.

G. auch absichtlich auf die linke Hand, damit er die Büchsflinte fallen ließe. Plöglich hörte G., ganz erschöpft, mit Schlagen auf; auch der Jäger, welchem das Blut in die Augen floß, war ganz ermattet. Dabei erinnerte er er sich aber seiner Patronen, griff in die Tasche und versuchte wieder zu laden. Als G. dies bemerkte, drehte er um und entlief in das Dickicht.

.

Der Jäger war nicht mehr im Stande zu folgen, seine Hand war so taub, daß er nicht einmal die Patronen fassen konnte. Nachdem er sich etwas erholt hatte, ging er, die Kleider mit Blut durchtränkt, Kopf, Kreisphysikus Hals, Gesicht und Hände mit Blut bedeckt, nach Haus, wo der herbeigerufene Arzt zahlreiche und sehr gefährBI. 22 u. 23. liche Verletzungen, insbesondere folgende feststellte:

Dr. K.

1. In der Mitte des Scheitels verlief eine stark gequetschte, 1/2 cm auseinanderklaffende Wunde, von 4 cm Länge; nach hinten zu verlief dieselbe in 3 Schenkeln von je 1 bis 11⁄2 cm Länge.

Die Wundränder waren stark gezackt, ge= quetscht. Die Umgebung zeigte sich geschwollen, die Wunde erstreckte sich bis auf den Knochen; dagegen ließ sich nicht feststellen, ob letterer mit verlegt war.

2. In der linken Schläfe, etwa 5 cm oberhalb

vom Ohrenmuschelende, verlief eine zweite Wunde von vorn nach hinten, in einer Länge von 5 cm. Dieselbe klaffte 1/2 bis 1 cm auseinander; die Ränder und Wundwinkel waren gleichfalls ge= zackt und geschwollen. In der Tiefe zeigte sich in 11 cm Länge die gespaltene Beinhaut des Knochens, welcher anscheinend mit verlegt war. 3. Hinter dem linken Ohre fand sich eine Blutbeule von der Größe eines Markstücks, in deren Mitte eine linsengroße Hautabschürfung war.

4. In der linken Schläfe zeigte sich eine oberflächliche Stichwunde von 1/2 cm Länge und zu beiden Seiten davon je eine Hautrißwunde mit scharfen Rändern und einer Länge von Oben nach Unten von 3 und 4 cm.

5. Die linke Hand zeigte auf dem Handrücken eine ganze Anzahl kleiner, gequetschter, blutig unterlaufener Stellen, namentlich in den Gelenkgegenden des Daumens. An der Außenseite des linken Handgelenks fanden sich ebenfalls mehrere Hautquetschwunden von 1 bis 3 cm Länge, die ganze linke Hand war geschwollen. Außerdem zeigten sich an der Beugefläche des Daumens zwei

K. BI. 3.

Protocol, Bl. 34.

haarscharfe Schnittwunden von 1 cm Länge und im Handteller eine 3 cm lange Schnittwunde. 6. An der Innenfläche der rechten Hand, in der Gegend des Zeigefingers, fand sich eine 3 cm lange scharf geränderte Schnittwunde.

Die Schnittwunden sind inzwischen geheilt, der linke Daumen wird indeß voraussichtlich steif bleiben. Die schwersten Verlegungen sind die auf dem Kopfe Nr. 1 und 2; hat der Schädel Riffe davongetragen, so tritt Lebensgefahr ein.

Auf Grund der vom Verlegten gemachten Be= schreibung gelang es, G. der schon lange im Rufe eines Wilderers stand als den Thäter zu ermitteln, ihn drei Tage nach dem Vorfall auf einem Speicher_ver= steckt aufzufinden und festzunehmen. Schon bei der ersten Protocoll, Bl. 8v. gerichtlichen Vernehmung gestand er zu, in den Kön. Wald gegangen zu sein, dort einen Rehbock zu schießen. Im Laufe der gerichtlichen Voruntersuchung hat er diese Angabe noch dahin vervollständigt, daß er aus Mangel an Nahrungsmitteln den Gedanken des Wilderns zum ersten Male gefaßt, Morgens zwischen 3 und 4 Uhr mit Gewehr und 6 Patronen von Hause weggegangen, aber im Walde troß stundenlangen Umherpürschens nicht zu Schuß gekommen sei. Auch die Thätlichkeiten gegen den Jäger, sowie das Schlagen mit den Läufen und das Zücken des Dolches giebt G. zu, bestreitet indeß hierbei von der Absicht geleitet gewesen zu sein, dem Jäger das Leben zu nehmen. Diese Absicht läßt sich indeß, nicht blos aus der Hartnäckigkeit des Angriffs, aus der Art des Gebrauchs der Gewehrläufe und des Dolches schließen, sondern ergiebt sich geradezu aus folgenden Thatsachen:

W. Bl. 42 v.

G. ist ein alter und erfahrener Jäger, der schon vor etwa 10 Jahren ein Gewehr beim Büchsenmacher W. in St. W. gekauft hat. Am 26. März 1894 hat er sodann ebendaselbst eine Lütticher Flinte für 54 Mark erstanden und in zwei Raten bezahlt. Noch im vorigen Jahre hatte er eine Jagd bei N. mit Leuten aus W. gepachtet. Vom Dezbr. 1893 bis dahin 1894 besaß er auch einen Jagdschein. Der von ihm am 5. Mai getragene, nachher aufgefundene Rucksack war innen voll von Rehhaaren, auch mit altem Schweiß (d. h. Blut) getränkt, als wenn er schon viel gebraucht sei. Der Walddistrict Nr. 104 R. BI. 43 v. enthält ungewöhnlich viel Hasen und Rehe. Allein beim Kaufmann R. in O. hat G. in diesem Jahre zweimal Pulver, Schrot und Hülsen gekauft und zwar jedesmal für 20 bis 25 Stück Patronen.

R. Br. 30.

G. steht auch schon lange im Rufe eines Wilderers,

R. BI. 56.

BI. 24-26.

Bl. 27-30 eidlich.
Bl. 43 v. uneidlich.
Bl. 55-56 eidlich.
Bl. 31 uneidlich.

Oder: Anklageschrift 2c.

Der 2c.:

S. BI. 6.

S. BI. 6v.

H. Bl. 16, 36 v.
Anzeige Bl. 1v.

Anzeige Bl. 5v. H. — W. — BI. 8.

der sich nur durch seine Geschicklichkeit der Ergreifung bislang entzogen hat. Zur Verhinderung einer Entdeckung kam es ihm, nach seiner eigenen Erklärung, auf einen Mord nicht an. So äußerte er vor 2 Jahren, als der Förster F. aus S.

ihn bis zur Wohnung verfolgt und der Gensdarm P. vergeblich Haussuchung gehalten hatte, nach deren Weggange:

„Wenn noch einmal Einer in mein Haus kommt, so schneide ich ihm den Hals ab!"

Bei einer späteren Gelegenheit sagte er zum Bergmann R., der ihn und seine Frau wiederholt gewarnt. hatte:

[ocr errors]

Wenn mir einmal Einer zu nahe kommt, den schieß ich zusammen!"

Hieraus ergiebt sich hinreichend die Denkungsart des G.

Als Beweismittel dienen:

I. Das Protokoll und die Zeichnung über Einnahme des gerichtlichen Augenscheins.

[blocks in formation]

am 31. März 1895 zu E. sein daselbst belegenes Haus, ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen diente, vorsätzlich in Brand gesezt zu haben.

Verbrechen nach § 3062 RStGB.

In der Scheune, welche 1888 an das Wohnhaus des H. zu E. angebaut ist, brach am 31. März d. J., Abends gegen 812 Uhr Feuer aus. Daffelbe, auf dem Heustalle beginnend, wurde alsbald bemerkt und durch die herbeigerufene Feuerwehr gedämpft; gleichwohl war das Dach und die innere Einrichtung des Gebäudes zerstört.

Einige Zeit nachher brach im Keller unter dem Wohnhause, woselbst Del und Petroleum aufbewahrt wurde, ein Brand aus, welcher gleichfalls gelöscht wurde.

K. BI. 3.

Protocoll, Bl. 8v.

Protocoll, Bl. 34.

W. Bl. 42 v.

haarscharfe Schnittwunden von 1 cm Länge und im Handteller eine 3 cm lange Schnittwunde. 6. An der Innenfläche der rechten Hand, in der Ge= gend des Zeigefingers, fand sich eine 3 cm lange scharf geränderte Schnittwunde.

Die Schnittwunden sind inzwischen geheilt, der linke Daumen wird indeß voraussichtlich steif bleiben. Die schwersten Verlegungen sind die auf dem Kopfe Nr. 1 und 2; hat der Schädel Riffe davongetragen, so tritt Lebensgefahr ein.

Auf Grund der vom Verletzten gemachten Beschreibung gelang es, G. der schon lange im Rufe eines Wilderers stand als den Thäter zu ermitteln, ihn drei Tage nach dem Vorfall auf einem Speicher versteckt aufzufinden und festzunehmen. Schon bei der ersten gerichtlichen Vernehmung geftand er zu, in den Köŋ. Wald gegangen zu sein, dort einen Rehbock zu schießen. Im Laufe der gerichtlichen Voruntersuchung hat er diese Angabe noch dahin vervollständigt, daß er aus Mangel an Nahrungsmitteln den Gedanken des Wilderns zum ersten Male gefaßt, Morgens zwischen 3 und 4 Uhr mit Gewehr und 6 Patronen von Hause weggegangen, aber im Walde trop stundenlangen Umherpürschens nicht zu Schuß gekommen sei. Auch die Thätlichkeiten gegen den Jäger, sowie das Schlagen mit den Läufen und das Zücken des Dolches giebt G. zu, bestreitet indeß hierbei von der Absicht geleitet gewesen zu sein, dem Jäger das Leben zu nehmen. Diese Absicht läßt sich indeß, nicht blos aus der Hartnäckigkeit des Angriffs, aus der Art des Gebrauchs der Gewehrläufe und des Dolches schließen, sondern ergiebt sich geradezu aus folgenden Thatsachen:

G. ist ein alter und erfahrener Jäger, der schon vor etwa 10 Jahren ein Gewehr beim Büchsenmacher W. in St. W. gekauft hat. Am 26. März 1894 hat er sodann ebendaselbst eine Lütticher Flinte für 54 Mark erstanden und in zwei Raten bezahlt. Noch im vorigen Jahre hatte er eine Jagd bei N. mit Leuten aus W. gepachtet. Vom Dezbr. 1893 bis dahin 1894 besaß er auch einen Jagdschein. Der von ihm am 5. Mai getragene, nachher aufgefundene Rucksack war innen voll von Rehhaaren, auch mit altem Schweiß (d. h. Blut) getränkt, als wenn er schon viel gebraucht sei. Der Walddistrict Nr. 104 R. BI. 43 v. enthält ungewöhnlich viel Hasen und Rehe. Allein beim Kaufmann R. in O. hat G. in diesem Jahre zweimal Pulver, Schrot und Hülsen gekauft und zwar jedesmal für 20 bis 25 Stück Patronen.

R. BI. 30.

G. steht auch schon lange im Rufe eines Wilderers,

[merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small]

der sich nur durch seine Geschicklichkeit der Ergreifung bislang entzogen hat. Zur Verhinderung einer Entdeckung kam es ihm, nach seiner eigenen Erklärung, auf einen Mord nicht an. So äußerte er vor 2 Jahren, als der Förster F. aus S. ihn bis zur Wohnung verfolgt und der Gensdarm P. vergeblich Haussuchung gehalten hatte, nach deren Weggange:

„Wenn noch einmal Einer in mein Haus kommt, so schneide ich ihm den Hals ab!"

Bei einer späteren Gelegenheit sagte er zum Bergmann R., der ihn und seine Frau wiederholt gewarnt: hatte:

„Wenn mir einmal Einer zu nahe kommt, den schieß ich zusammen!"

Hieraus ergiebt sich hinreichend die Denkungsart des G.

Als Beweismittel dienen:

I. Das Protokoll und die Zeichnung über Einnahme des gerichtlichen Augenscheins.

II. Beugen:

1. der Kön. Hülfsjäger B. zu S.;

2. der Kaufmann Emil R. zu O.;

3. der Bergmann Jacob R. zu H.;

4. der Polizeidiener Johann R. daselbst.

III. Sachverständiger und Zeuge:

der Kön. Kreisphysicus, Sanitätsrath Dr. K. zu N.

IV. Vorlegung des affervirten Rucksackes und des
Dolches.

Zuständig ist das Kön. Schwurgericht hierselbst.
S., den 2c.

wird angeklagt:

am 31. März 1895 zu E. sein daselbst belegenes Haus, ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen diente, vorsäßlich in Brand geseht zu haben.

Verbrechen nach § 3062 RStGB.

In der Scheune, welche 1888 an das Wohnhaus des H. zu E. angebaut ist, brach am 31. März d. J., Abends gegen 812 Uhr Feuer aus. Daffelbe, auf dem Heustalle beginnend, wurde alsbald bemerkt und durch die herbeigerufene Feuerwehr gedämpft; gleichwohl war das Dach und die innere Einrichtung des Gebäudes zerstört.

Einige Zeit nachher brach im Keller unter dem Wohnhause, woselbst Del und Petroleum aufbewahrt wurde, ein Brand aus, welcher gleichfalls gelöscht wurde.

« ZurückWeiter »