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am 12. October 1895 zu X. aus den Geschäftsräumen des Gastwirths Sch., in welchen er ohne Befugniß verweilte, sich auf die Aufforderung der dazu berechtigten Ehefrau Sch. nicht entfernt zu haben.

Vergehen nach § 123 RStrGB.

Der zur Verfolgung erforderliche Strafantrag ist vom Gastwirth Sch. am 13. October 1895 (BI. 2▾ act.) frist- und formgerecht gestellt.

Als Beweismittel dienen folgende Zeugen:

a) Ehefrau des Gastwirths Sch. und

b) Ackerer Friedrich K.,

beide zu X. wohnh.

Zuständig ist das Kön. Schöffengericht hier (zu N.).
N., den 2c.

Oder:

am 24. November 1895 zu S. während der geschlossenen
Zeit von offener Verkaufsstelle aus sein Handelsgewerbe
betrieben zu haben.

Vergehen nach §§ 41 a, 146a Gew.Ordg.
Als Beweismittel 2c.

Oder:

im Mai 1896 zu S. durch ein und dieselbe Handlung: 1. die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung des

Betriebes einer Bier-Schankwirthschaft, eines steuerpflichtigen Gewerbes, innerhalb der vorge= schriebenen Frist nicht erfüllt,

2. den selbstständigen Betrieb einer Bier-Schankwirthschaft, eines stehenden Gewerbes, zu dessen Beginn eine besondere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist, ohne die vorschriftsmäßige Genehmigung. unternommen zu haben.

Strafthat nach §§ 73 bezw. 59, 70, 78 des Gewerbesteuerges. v. 24. Juni 1891 u. §§ 33, 147 a GemOrdg. Als Beweismittel 2c.

B. Ueberweisungs-Sachen:

Der 2c. (vgl. sub A.).

wird angeklagt:

am 21. October 1895 zu S. in der Bahnhofstraße durch drei verschiedene selbstständige Handlungen:

a) den Bäcker Carl Aug. M. mehrfach mit der Hand
auf den Kopf geschlagen und in die Seite ge-
stoßen, also vorsäglich körperlich mißhandelt,
b) den Schuhmann R., einen Beamten, welcher zur
Vollstreckung von Gesezen, oder Befehlen und
Anordnungen der Verwaltungsbehörden berufen
ist, in der rechtmäßigen Ausübung seines Amts
dadurch thätlich angegriffen zu haben, daß er die
Abführung durch Anklammern an den Laternen-
pfahl zu hindern suchte und den Schußmann mit
der Faust in das Gesicht schlug,

c) denselben Schuhmann R. dadurch, daß er ihm
zurief:

,,Du Dreckmann Du!"

wörtlich und öffentlich beleidigt zu haben. Vergehen nach §§ 223, 113, 185, 194, 200, 74 RStrGB. Die zur Verfolgung erforderlicheu Strafanträge find von M. am 25. October, von R. am 26. dess. M., also rechtzeitig, und formgerecht Bl. 3 act. gestellt.

Als Beweismittel 2c.

Es wird zugleich beantragt, auf Grund des § 75 Nr. 1 u. 4 GerVerfGes. die Verhandlung und Entscheidung dem SchöffenG. zu 2c. zu überweisen.

N., den 2c.

Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine andere und höhere Strafe, als auf die im § 27 Nr. 2 GerVerfGes. bezeichnete und auf keine höhere Buße als 600 Mt. zu erkennen sein wird (§ 75 unter Ziff. 15 GerVerfGes.).

C. Strafkammer-Sache:

Anklageschr. 2c. (vgl. oben A.)

bereits bestraft:

1. am 2. März 1889 vom AmtsG. zu N. wegen Diebstahls mit 3 Tagen Gef., verbüßt 5. März 1889,

2. am 7. April 1889 vom

AmtsG. zu N. wegen Sachbeschädigung u. Körperverlegung mit 2 Mo naten Gef.,

III, 1283.

Haft! (Frist bis 23. cr.)

3. am 15. October 1890 vom

SchöffenG. zu N. wegen
Bettelns mit 3 Tagen
Haft,

4. am 10. Dezbr. 1890 von
der Strafkammer des
LandG. zu N. wegen
schweren Diebstahls
mit 6 Mon. Gef.,

That: 20. Oct. 1890, verbüßt 10. Juni 1891,

wird angeklagt:

am 22. Juni 1891 zu M. dem Gutsbesißer A. ein Paar Stiefeln und etwa 105 Mark baares Geld, für ihn fremde bewegliche Sachen, in der Absicht weggenommen zu haben, dieselben sich rechtswidrig zuzueignen,

und zwar

a) mit der erforderlichen strafrechtlichen Einsicht, b) als wiederholt rückfälliger Dieb,

c) aus einem Gebäude mittelst Einsteigens und Erbrechens von Behältnissen.

Verbrechen nach § 2432, 244, 242, 56, 57 RStrGB.

Am 22. Juni d. I., als X. Nachmittags an dem vom Dorfe M. etwas abgelegenen Hause des Gutsbefigers A. vorüberging, sah er ein Paar Stiefeln, durch das offene Fenster, im Zimmer hängen. Schnell wälzte er einen Stein unter das Fenster, kletterte empor und schwang sich von dort in das Zimmer. Beim Ergreifen der Stiefeln sah er den verschlossenen Schreibtisch stehen; in der Vorausseßung, daß er irgendwelche werthvolle Sachen bergen werde, erbrach er das Schloß mittelst seines starken Taschenmessers und nahm das vorhandene Geld, einen Hundertmarkschein und ein Fünfmarkstück mit sich.

Beim Wechseln des Hundertmarkscheins wurde X. später angehalten; nach anfänglichem Leugnen hat er den Diebstahl bei der gerichtlichen Vernehmung, mit allen Nebenumständen, glaubhaft zugestanden.

Als Beweismittel dient 2c.

§ 77.

Beispiele der Anklageschrift für Schwurgerichts-Sachen.

D. Schwurgerichts-Sache.

Haft- und Schwurgerichts-Sache!

Anklageschrift

der

Königl. Staatsanwaltschaft in Sachen IV J. 729/95.

Voruntersuchung geführt!

Der Bergmann Lorenz G. aus H., geb. daselbst am 22. Januar 1854, katholischer Confession, verheirathet, Vater von 9 Kindern, Soldat gewesen, 3. 3. in Untersuchungshaft im Gefängniß hier, Besizer eines Häuschens, bestraft von der Strafkammer hier am 12. Juli 1890 wegen Diebstahls und Bestechung mit 14 Tagen Gefängniß,

B. BI. 27.

G. BI. 34.

wird angeklagt:

am 5. Mai 1895 in S. im Walde bei N., durch zwei verschiedene Handlungen:

1. Jm District Nr. 104 des Kön. Forstreviers, also an Orten, an welchen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausgeübt zu haben,

und zwar:

in Wäldern,

2. den Kön. Hülfsjäger B., einen Forstbeamten, während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes thätlich angegriffen zu haben,

und zwar:

a) unter Drohung mit Schießgewehr und anderen gefährlichen Werkzeugen;

b) mit Gewalt an der Person;

c) indem durch den Angriff eine Körperverlegung deffen, gegen den die Handlung begangen ist, verursacht worden,

und durch dieselbe Handlung auch

den Entschluß, den Hülfsjäger B. zu tödten, durch vorsäßliche und mit Ueberlegung ausgeführte Handlungen bethätigt zu haben, welche einen Anfang des nicht zur Vollendung gelangten Ver= brechens des Mordes enthalten.

Am Sonntage, den 5. Mai 1895 Vormittags kurz vor 9 Uhr begab sich der Kön. Hülfsjäger B. von S. in den zu seinem Reviere gehörigen District Nr. 104, um Wilderern aufzupassen. Seine Büchsflinte nahm er dabei mit sich. Während des bald niedergehenden Regens trat er unter eine Fichte an einem Waldwege. Bald darauf näherte sich der bis dahin unbekannte Bergmann G., den Kolben seines Centralfeuergewehrs unter dem Rocke umgehängt, die dazu gehörigen Läufe in der Hand und den Rucksack unter dem Arm. Auf

B. Br. 27. G. BI. 34v.

B. BI. 28.

B. BI. 28.
G. BI. 34.

10 bis 12 Schritt Entfernung trat ihm der Hülfsjäger, die Büchsflinte in der Hand, mit dem Rufe entgegen: „Halt! das Gewehr nieder!"

G. folgte dieser Anfforderung nicht, sondern ergriff sofort die Flucht, indem er seitwärts in das Dickicht lief, sein Rucksack, den er hier fallen ließ, wurde später daselbst gefunden. B., welcher die geladene Büchsflinte in der Hand, dem kreuz und quer durch das Dickicht laufenden G. schnell folgte, holte ihn nach etwa 250 Schritten in der Nähe einer großen Eiche ein, faßte ihn im Genick und frug:

Wie heißen Sie?"

Ohne zu anworten, drehte sich G. um, faßte die Büchsflinte und hielt die Mündung von sich ab. B. fragte nochmals nach dem Namen und faßte ihn nun, da wiederum keine Antwort erfolgte, mit der linken Hand am Hals bezw. am Kragen, während er mit der rechten Hand seine Büchsflinte hielt. In diesem Moment schlug G., die umgedrehten Gewehrläufe in einer Hand haltend, auf B. los, und traf ihn auf Hand und Kopf, worauf B. ihm gegen Leib und Beine trat; mit der anderen Hand hielt G. die Büchsflinte, drückte sie erst seitwärts, dann unter den Arm und schließlich mit der freigewordenen Hand den Schrotlauf ab. B. ließ auf den Knall die Hand vom Halse los und versuchte den zweiten Lauf, in welchem die Kugel war, gegen G. abzuschießen. Troß dessen Gegenwehr gelang dies. Die Kugel streifte die rechte Seite und G. zuckte etwas zusammen; sodann ließ er die entladene Büchsflinte los und faßte den Jäger heftig an der Brust. Beide rangen mit einander, der Jäger glitt aus und fiel zu Boden, G. auf ihn und zwar der Länge nach. Aus seiner Tasche riß nunmehr G. einen Dolch und stach mit ge= zückter Klinge nach dem Kopf des unter ihm liegenden Jägers. Dieser parirte die scharfen Stiche und wuchtigen Schläge zunächst mit dem vorgehaltenen Arm; beim vierten Stoße, der nach dem Halse gerichtet war, gelang es ihm, die Hand des G. zu ergreifen, ihm das Messer zu entreißen und dasselbe zur Seite zu werfen. Auch glückte es ihm, hierbei ebenso hoch zu kommen wie G. Beide stellten sich nun einen Moment gegenüber, der Jäger die abgeschossene Büchsflinte wieder in der Hand, G. dagegen die abgenommenen Läufe an der Mündung gefaßt haltend. Alsdann schlug G. fortdauernd nach dem Kopfe des Jägers, traf ihn auch wiederholt mit dem so gefährlichen Ansah der Läufe, obschon der Jäger sich durch Vorhalten seiner Büchsflinte zu schüßen suchte. Hierbei schlug ihn

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