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die dort gegen den 2c. anhängige Voruntersuchung auf nachstehende Beschuldigung ausdehnen zu wollen.

Ich erhebe nämlich gegen den 2c. die öffentliche Klage weiter dahin:

im Jahre 1895 zu A. durch eine weitere selbständige Handlung als Beamter die Summe von 340 Mark, welche er in amtlicher Eigenschaft von dem 2. empfangen und in Gewahrsam hatte, sich rechtswidrig zugeeignet zu haben,

und zwar:

indem er in Beziehung auf diese Unterschlagung die zur Controle der Einnahmen bestimmten Register unrichtig geführt bezw. gefälscht hat.

4. In gleicher Weise ist zu verfügen, wenn der Untersuchuugsrichter Material zur Ausdehnung der Beschuldigung oder Voruntersuchung ermittelt und die Acten der StAschaft zur Kenntnißnahme und weiteren Entschließung d. h. Antragstellung übermittelt (§ 189 a. a. D.).

§ 73.

Schluß der Boruntersuchung. Antragstellung bei Gericht. §§ 188, 195, 196 ff. StrPrOrdg. v. 1. Februar 1877 (RGBl. S. 253).

500 ff.

Löwe, Kommentar, S. 493, - Dalcke, Strafrecht u. Strafprozess, S. 122-124.

1. Ueber die Art der Führung und die Dauer einer Voruntersuchung hat lediglich das pflichtschuldige Ermessen des Untersuchungsrichters zu bestimmen.

§ 188: Die Voruntersuchung ist nicht weiter auszudehnen, als erforderlich ist, um eine Entscheidung darüber zu begründen, ob das Hauptverfahren zu eröffnen, oder der Angeschuldigte ausser Verfolgung zu setzen sei.

Auch sind Beweise, deren Verlust für die Hauptverhandlung zu besorgen steht, oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Vertheidigung des Angeschuldigten erforderlich erscheint, in der Voruntersuchung zu erheben.

§ 195: Erachtet der Untersuchungsrichter den Zweck für erreicht, so übersendet er die Acten der Staatsanwaltschaft zur Stellung ihrer Anträge. 2. Nach Schluß der Voruntersuchung und Prüfung der eingegangenen Acten kommen für die StAfchaft nur folgende 4 Anträge in Betracht:

a) auf Ergänzung der Voruntersuchung,

b) auf Eröffnung des Hauptverfahrens durch Einreichung der Anklageschrift,

c) auf Außerverfolgseßung des Angeschuldigten,

d) auf vorläufige Einstellung des Verfahrens.

Daneben können auch selbständige Erhebungen eintreten.

3. Der Antrag auf Ergänzung der Voruntersuchung ist,

wie folgt, zu stellen:

Urschr. nebst den heute eingegangenen Acten an den

Herrn Untersuchungsrichter hier,

mit dem Antrage ergebenst zurück:

eine Ergänzung der bereits geschlossenen Voruntersuchung dahin eintreten zu laffen, daß

a) der Hauptzeuge L. M. nach Abs. 3 § 65 StrPrOrdg. beeidigt,
b) der 2c. und der 2c., welchen der Angeschuldigte alsbald nach Leistung
seines Zeugeneides von dem Bl. 51 v. act. angegebenen, blau angestrichenen
Vorkommniß Mittheilung gemacht haben soll, hierüber als Zeuge, nach
Ermessen eidlich vernommen wird.

N. den 2c.

Will der Untersuchungsrichter diesem Antrage nicht entsprechen, so hat er die Entscheidung der beschl. Strafkammer einzuholen.

4. Die Anklageschrift ist zu fertigen (§ 77) und als Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens mit Acten einzureichen, wenn der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten That (nach seinem schließ= lichen oder außergerichtlichen Geständniß, Wahrnehmungen Dritter, Verlegungen oder Blutspuren am Körper, mißglückter Alibi - Beweis. und Recognition) hinreichend verdächtig erscheint.

Der Beschluß der Strafkammer erfolgt, nach Beobachtung der Vorschrift in § 199 a. a. D., in berathender Sißung, an welcher Theil zu nehmen und mündlich Anträge zu stellen die StAschaft befugt er= scheint.

Löwe a. a. O. S. 249 Not. c.

Sollte die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder abweichend von dem Antrage der StAschaft die Sache an ein Gericht niederer Ordnung (z. B. Strafkammer statt Schwur-gericht beim Meineid, Schöffengericht statt Strafkammer beim Diebstahl) verweisen, so steht der StAschaft die sofortige Beschwerde, § 209 a. a. D. zu.

Vgl. auch § 88 und Beispiel der Rechtf.Schrift daselbst.

5. Erscheint der Angeschuldigte nach dem Gesammt - Resultate der geführten Untersuchung, bezüglich der anzustellenden Prüfung. nicht hinreichend verdächtig, oder ist der bestandene Verdacht sogar als widerlegt anzusehen, so ist der Antrag auf Außerverfolg= sehung zu stellen. Hierbei ist indeß genau hervorzuheben, ob der Antrag auf thatsächlichen oder auf Rechtsgründen (§ 202 a. a. D.). beruht.

Beispiel: Urschr. nebst Acten und 2 vol. Hülfsacten an die Strafkammer hier. mit dem Antrage ergebenst:

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den Angeschuldigten von der Bl. 13 act. erhobenen Anschuldigung. der vorsäglichen und erheblichen Körperverlegung außer Verfolgung. zu setzen.

Zwar hat der Verlegte bei seiner Zeugenvernehmung (BI. 25 act.) geglaubt, ihn als den Thäter wieder erkennen zu können; indeß sprechen doch folgende, beim Läugnen des Angeschuldigten sehr erheblichen Momente gegen diese nicht einmal bestimmte und bei der damaligen Dunkelheit auch gar nicht zuverlässige Recognition:

a) nach dem Zeugniß des Verlegten hat der Thäter eine helle Müße getragen (BI. 25 act.); der Angeschuldigte war indeß, wie M. und N. (BI. 53 und 65 bekunden, an jenem Abend mit einem dunklen Filzhut bekleidet;,

b) bei der Haussuchung ist weder eine helle, noch überhaupt eine Müße des Angeschuldigten gefunden worden;

c) für den Beschuldigten fehlt jedes Motiv zu der vorliegenden That. Hiernach liegen irgendwelche sichere thatsächliche Anhaltspunkte für die Thäterschaft des Angeschuldigten nicht vor.

N. den 2c.

A. Entspricht das Gericht diesem Antrage, so ist nach Wiedereingang der Akten mit dem Beschlusse zu verfügen:

1. Zustell. des Beschl. an den Angeschuld. (Bl. 1 act.)

2. Dok. demnächst aa.

3. Urschr. nebst Acten an die Polizei-Verwaltung (Gensd.-Station, BürgermeisterAmt) zu 2c.

zur gefl. Kenntnißnahme, daß der 2c. (der Thäterschaft Beschuldigte) der Thäter nicht gewesen sein kann, und mit dem Ersuchen um anderweite Ermittelung des richtigen Thäters er soll eine helle Müße getragen haben · und demnächstige Anzeige.

4. Nach 3 Wochen.

N. den 2c.

Ergeben die fortdauernden Ermittelungen ein Resultat, so tritt Fortführung des Ermittelungsverfahrens oder Antrag auf Voruntersuchung oder Einreichung der Anklageschrift (nach Ziff. 4) ein; bleiben die Ermittlungen resultatlos, so erfolgt schließlich Einstellung:

1. Keinerlei Anhalt für die Thäterschaft; Aussicht auf befferen Erfolg nicht gegeben.

2. Einstell. und Nachr. dem Verleßten.

3. Rücks. der Hülfsacten, nämlich 2c. an 2c.

4. Wegl. bis 1907.

N. den 2c.

B. Entspricht das Gericht dem Antrage auf Außerverfolg= sehung nicht, so kann es nur beschließen:

a) eine Ergänzung der Voruntersuchung (§ 200 a. a. D.)

(Acten gehen nach genommener Kennntniß an den Untersuchungsrichterb) die Eröffnung des Hauptverfahrens oder

c) einzelne Beweiserhebungen.

In Folge des Beschlusses ad b - das Gericht ist nach §§ 204, 206 a. a. D. nicht an die Anträge der StAschaft gebunden hat die StAschaft, wie oben bei § 70 Ziff. 3, die Anklageschrift zu fertigen und einzureichen, worauf die Zustellung nach Abs. 2 § 206 a. a. D. erfolgt.

Den Beschluß auf Erhebung einzelner Beweise hat die Strafkammer selbst oder deren Vorsißender zu erledigen.

Beschl. des OLG. Telle v. 2. März 1888, Goltd. Arch. Bd. 37 S. 73.

6. Antrag auf vorläufige Einstellung des Verfahrens ist nach § 203 a. a. D. zu beantragen, wenn dem weiteren Verfahren Abwesenheit des Angeschuldigten oder der Umstand entgegensteht,

daß derselben nach der That in Geisteskrankheit verfallen ist. Hinreichender Beweis für die Thäterschaft wird dabei vorausgeseßt, sonst ist der Antrag auf Außerverfolgseßung zu stellen. Nach Wiedereingang der Akten mit dem Beschluß über vorläufige Einstellung ist zu verfügen:

Reprod. nach 3 (oder 6) Mon. behufs Nachfrage.

N., den 2c.

um nach Beseitigung der Hindernisse (Rückkehr, Gesundung) Anklage= schrift einzureichen (Ziff. 4).

Beschwerde des Angeschuldigten gegen vorläufige Einstellung wegen Geisteskrankheit ist zulässig.

Beschl. des OLG. Dresden v. 23. April 1888, Goltd. Arch. Bd. 37 S. 229.

7. In der Praxis ist der Fall nicht selten, daß wegen der mehreren Beschuldigungen verschiedene Anträge an die Strafkammer gerichtet werden z. B. bei Punkt 1—4 der Beschuldigung Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens durch Einreichung einer Anklageschrift und bei Punkt 5 Außerverfolgseßung.

Beispiel. Urschrift nebst Acten und Anklageschrift an die beschl. Strafkammer hier

zur gefl. Kenntnißnahme und mit dem Antrage ergebenst:

a) bezüglich 1–4 der Beschuldigung (Bl. 13 act.) das Hauptverfahren in Gemäßheit der angeschlossenen Anklageschrift zu eröffnen,

b) bezüglich des Punktes 5 aber, den Angeschuldigten außer Verfolgung zu sezen, weil die stattgehabte Untersuchung hier keine hinreichenden Verdachtsgründe für seine Thäterschaft ergeben hat.

N. den 2c.

Oder: Nach dem Resultate der geführten Voruntersuchung liegen in dem festgestellten Thatbestande nicht mehr die Merkmale des „versuchten Todtschlages", sondern nur die Bedrohung mit Begehung eines Verbrechens. Hier ist nur Anklageschrift aus § 241 StrGB. anzufertigen, wie in § 77 angegeben; dieselbe geht alsdann mit dem actenmäßigen Antrage:

das Hauptverfahren in Gemäßheit der angeschlossenen Anklageschrift zu eröffnen und die Verhandlung und Entscheidung dem Schöffengericht zu O. nach § 75 Nr. 14 GerVerfGes. zu überweisen.

an die beschließende Strafkammer.

Oder: Das Schöffengericht ist direkt zuständig geworden, indem bei einem Diebstahle von 10 Mark die Qualification des Einbruchs nach der Beweiserhebung weggefallen ist. Auch hier ist Anklageschrift zu fertigen und mit Acten abzusenden:

Urschr. mit Antr. und Anklageschrift an die beschl. Strafkammer hier

mit dem Antrage ergebenst:

das Hauptverfahren in Gemäßheit der Anklageschrift zu eröffnen, und die Abgabe der Sache an das Kön. Schöffengericht zu 2c. zu beschließen.

N. den 2c.

Die aufgeführten Fälle erschöpfen die etwaigen Möglichkeiten keineswegs. 3. B. kann der Angeschuldigte erst bei Zustellung der Anklageschrift in Geisteskrankheit verfallen, auch kann sich ergeben, daß die That zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört, (der Verlegte stirbt nach Eröffnung des Hauptverfahrens aus § 223 a RStrGB.) Endlich erscheint der Fall möglich, daß zur Feststellung civilrechtlicher Vorfragen das Gericht die Ausseßung der Untersuchung beschließt. Vgl. hierüber Löwe a. a. D. Not. 7 zu § 196, Not. 6 zu § 197 und die Noten zu § 261.

§ 74.

Berfahren bei Geisteskrankheit.

Daude, Das Entmündigungsverfahren gegen Geisteskranke, Verschwender und Gebrechliche, Berlin 1882.

Bei verhafteten und gemeingefährlichen Geisteskranken find wegen sicherer Unterbringung besondere Vorschriften zu beachten:

Es ist der Fall vorgekommen, daß ein wegen Geisteskrankheit außer Verfolgung gesetter Untersuchungsgefangener ungeachtet seiner Gemeingefährlichkeit aus dem Gefängniß entlassen worden isi, ohne zugleich der Polizeibehörde überwiesen zu werden. Zur Verhütung ähnlicher Vorkommnisse bestimmt der Justizminister, daß, wenn ein Gefangener wegen Geisteskrankheit aus dem Gefängniß zu entlassen ist, dieser Entlassungsgrund in der betr. Verfügung des Gerichts bezw. der Strafvollstreckungsbehörde ausdrücklich anzugeben ist, und daß alsdann der Gefängniß-Vorsteher den Gefangenen der Polizeibehörde des Entlassungsortes zu überweisen hat. Hiervon wird nur dann abgesehen werden dürfen, wenn der Geisteskranke bei der Entlassung seinen Angehörigen oder seinem Vormunde übergeben wird und hierdurch nach dem pflichtmäßigen Ermeffen des Gefängnißvorstehers eine Gefahr für den Entlassenen selbst, wie für dritte Personen ausgeschlossen erscheint.

Allgem. Verfüg. betr. die Entlassung geisteskranker Gefangenen, v. 25. Oftbr. 1882 (JMBI. S. 325). 1. In solchem Falle ist zu verfügen:

1. Scrib. an die Kön. Direction (Vorsteher) des Gefängnisses hier.

In der Untersuchungssache gegen den dort detinirten 2c. theile ich hierdurch ergeb. mit, daß die Aufhebung des bestehenden Haftbefehls, auf diesseitigen Antrag bevorsteht.

Im Hinblick auf die dargelegte Gemeingefährlichkeit desselben als Brandstifter ersuche ich indeß, ihn nicht zu entlassen, sondern vielmehr der hiesigen Polizeibehörde, welche von hier aus benachrichtigt wird, behufs Unterbringung in eine Irrenanstalt zur Disposition zu stellen.

2. Urschr. an die Strafkammer hier.

mit dem Antrage ergebenst:

den Angeschuldigten von der Bl. 2 v. erhobenen Beschuldigung außer Verfolgung zu sehen, weil er nach dem Bl. 35-42 act. befindlichen Gutachten zur Zeit der Begehung der That sich in einem Zustande krankhafter Störung der Geistesthätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschloffen

war.

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