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Mindestmaß der von dem Ersten Staatsanwalt, bezw. dem Abtheilungs-Vorsteher auszuübenden Kontrole bestimmt. Der Erste Staatsanwalt ist verpflichtet, sowohl die eigene, als auch die Kontrole des Abtheilungs-Vorstehers zu erweitern, sobald er nach der Individualität des einzelnen Beamten eine solche Erweiterung für erforderlich hält. Daß der Erste Staatsanwalt befugt ist, in jeder ihm geeignet scheinenden Weise in die Thätigkeit der ihm beigeordneten Beamten einzugreifen, ergiebt sich schon aus den geseßlichen Bestimmungen.

Der Erlaß von Anordnungen in dieser Richtung steht auch dem Oberstaatsanwalt zu.

6. Im Falle einer Verhinderung des Ersten Staatsanwalts gehen dessen vorbezeichnete Obliegenheiten und Befugnisse auf den zu seiner Vertretung berufenen Staatsanwalt über. Der Vertreter zeich= net mit den Worten:,,Jn Vertretung".

Die Obliegenheiten und Befugnisse eines verhinderten Abthei= lungs-Vorstehers werden von dem zu seiner Vertretung berufenen Mitgliede seiner Abtheilung wahrgenommen.

Die Abtheilungs-Vorsteher und die anderen Beamten der StA= schaft, insoweit lettere nach den zu 1 und 2 getroffenen Bestimmungen befugt sind, eine Verfügung zu unterzeichnen, zeichnen mit den Worten: Im Auftrage".

§ 8.

Für die übrigen Staschaften mit mehr als 5 Beamten.

C. Für die StAfchaft beim Landgericht II zu Berlin, welche gegenwärtig 10 etatsmäßige Beamte zählt, hat der Justizminister unterm 9. Juni 1892, II c 2129, die Bildung dreier Abtheilungen genehmigt. Die Ernennung der Abtheilungs - Vorsteher ist dem Oberstaatsanwalt übertragen, die Vertheilung der Beamten und der Geschäfte unter die Abtheilungen dagegen dem Ersten Staatsanwalt mit der in Nr. 5 vorstehender (§ 7) CirkularVerfügung vom 18. Juni 1883 enthaltenen Einschränkung.

Verfüg. des Oberstaats-Anwalts v. 16. Juni 1892, I, A, 3340.

D. Die StAschaft beim Landgericht Breslau, welche gegen= wärtig sechs etatsmäßige, zwei ständige und zwei außerordentliche Hilfsarbeiter zählt, ist in zwei Abtheilungen mit je einem Abthei= lungs-Vorsteher getheilt.

Außer dem ihnen zugetheilten Dezernat in Straffachen haben dieselben die in der Cirkular-Verfügung v. 5. April 1883 (vgl. § 6) unter 1 b. c. d. und g. bezeichneten Geschäfte des Ersten Staatsanwalts wahrzunehmen, während der Erste Staatsanwalt zeichnet wie vorstehend der Erste Staatsanwalt beim Landgericht I Berlin (vgl. § 7 oben B 1 a-f.)

E. In gleicher Weise sind bei den StAfchaften Danzig, Königsberg, Magdeburg und Posen mehrere Abtheilungen einge= richtet; in Stettin ist seit 1. Juni 1894 ein Abtheilungs-Vorsteher

bestellt. Die in Beuthen D.-S. durch Reskript des Ober-Staatsanwalts v. 20. April 1885 gebildeten zwei Abtheilungen find im Juli 1892 wieder aufgehoben worden.

§ 9.

Für detachirte Staatsanwälte.

Müller, Die Preuss. Justizverwaltung, Berlin, 1892 S. 36.

F. Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen wie sie die isolirte Stellung der vier Staatsanwälte bei den detachirten Strafkammern in Crefeld, Kreuzburg i. D/Schl., Strasburg i. W/Pr. und Waldenburg i. Schl. erfordert, sind durch die Reskripte vom 15. September 1879, IIa, 3418, und vom 23. September 1882, I, 3534, dahin getroffen, daß dem Ersten Staatsanwalt vorbehalten bleibt: 1. Die Zeichnung der eine Strafverfolgung ablehnenden Verfügungen, 2. Die Zeichnung der auf Ausserverfolgsetzung des Angeschuldigten gerichteten Anträge,

3. Die Zeichnung der Anklageschriften in Schwurgerichtssachen,

4. Die Zeichnung der Revisionsanträge und deren Begründung,

5. Die Zeichnung der auf Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Anträge,

6. Die Zeichnung der an den Oberstaatsanwalt, den Oberreichsanwalt und den Justizminister zu erstattenden Berichte, und

7. Die Bearbeitung der Begnadigungs- und Strafbefristungssachen.

§ 10.
Für Assessoren.

Müller, Die Preussische Justizverwaltung, Berlin 1892, S. 37 u. 101 ff.
Jahrbuch der Preussischen Gerichtsverfassung, 1894, § 10 S. 49.

In Betreff der bei den StAschaften beschäftigten Assessoren interessiren hier folgende Bestimmungen:

„Die Gerichtsaffefforen werden nach ihrer Ernennung einem Amtsgericht oder Landgericht oder mit ihrer Zustimmnng einer StAschaft zur unentgeltlichen Beschäftigung überwiesen. Die Bezeichnung des Gerichts oder der StAschaft erfolgt durch den Justizminister.

Die Versehung der Gerichtsaffefforen von dem Orte, an welchem sie einem Gericht oder einer StAfchaft zur unentgeltlichen Beschäftigung überwiesen sind, ist vorbehaltlich der Vorschriften im § 4, nur mit ihrer Zustimmung zulässig.“ § 3 preuß. Ausführungs-Ges. zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz v. 24. April 1878 (GS. S. 230).

1. Die Ueberweisung an die StAschaft.

a) Grundsäßlich muß daran festgehalten werden, daß den Gerichtsaffefforen zunächst Gelegenheit zu geben ist, sich in die amtsrichterlichen Geschäfte einzuarbeiten.

Allgem. Verfüg. v. 21. Novbr. 1884, II e, 3782.

b) Ich will deshalb an die StAschaften Affefforen zur unentgeltlichen Beschäftigung fortan in der Regel erst dann überweisen, wenn dieselben vorher mindestens ein Jahr hindurch bei einem Amtsgericht in Civilsachen und

Sachen der nicht streitigen Gerichtsbarkeit mit gutem Erfolge beschäftigt ge= wesen sind, was auch für die demnächst etatsmäßig bei der StAnschaft verbleibenden Assessoren nur von Nugen sein kann.

Allgem. Verfüg. v. 9. Juni 1887, I, 2075.

c) Die Nothwendigkeit der zuvorigen richterlichen Bestätigung ist wieder aufgehoben... bei dem dadurch eingetretenen empfindlichen Mangel an jüngeren Kräften ist von der weiteren Befolgung der Cirk.Verfüg. v. 9. Juni 1887 abgesehen; demgemäß können Affefforen zur unentgeltlichen Beschäftigung bei der StAschaft wieder ohne die bezeichnete Beschränkung überwiesen werden. Tirk.Verfüg. v. 10. Juni 1892, 1, 2872.

d) Um eine gleichmäßige Behandlung der auf unentgeltliche Beschäftigung bei der StAschaft gerichteten Anträge der Gerichtsaffefforen herbeizuführen, bestimme ich Folgendes:

Der Präsident des Oberlandesgerichts, welchem das Gesuch um Uebernahme zur StAschaft eingereicht wird, hat dasselbe an den Oberstaatsanwalt abzugeben, nachdem er festgestellt hat, ob der Antragsteller gemäß der Cirk.Verfüg. v. 9. Juni 1887 mindestens ein Jahr bei einem Amtsgericht in Civilsachen und in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit mit gutem Erfolge beschäftigt gewesen ist.

Bei der dem Oberstaatsanwalt obliegenden Prüfung des Gesuchs ist neben dem etwa seitens des Präsidenten geltend gemachten Bedenken zu berückfichtigen, ob die Möglichkeit vorhanden ist, dem Antragsteller bei der in Aus fsicht genommenen StAschaft ausreichende Beschäftigung zu gewähren, bez. ob ein Bedürfniß zur Annahme des Antragstellers vorliegt. Es ist ferner zu prüfen, ob der Gerichtsaffeffor nach seiner Befähigung, seinem bisherigen amtlichen und außeramtlichen Verhalten und nach seiner ganzen Persönlichkeit diejenigen Eigenschaften besigt, welche für den staatsanwaltschaftlichen Dienst erforderlich sind, und ob danach erwartet werden kann, daß derselbe fich mit der Zeit zu einem brauchbaren Beamten der StAschaft ausbilden werde.

Ergeben die angestellten Erörterungen, daß die vorstehend angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen, oder daß die Uebernahme des Antragstellers in den staatsanwaltschaftlichen Dienst aus sonstigen Gründen nicht angezeigt erscheint, so hat der Oberstaatsanwalt das Gesuch, ohne weiteren Bericht an den Justizminister, zurückzuweisen und den Präsidenten des Oberlandesgerichts hiervon in Kenntniß zu seßen.

Wird dagegen der Antrag zur Befürwortung für geeignet befunden, so hat der Oberstaatsanwalt denselben mittelst Berichts dem Justizminister vorzulegen. Allgem. Verfüg. v. 27. Dezbr. 1889, I, 4037.

2. Die amtliche Thätigkeit eines zur unentgeltlichen Be= schäftigung überwiesenen Gerichtsaffessors regelt die Allgem. Verfüg. vom 5. April 1883, I, 947 (§ 6) wie folgt:

II. In Betreff der bei den StAschaften beschäftigten Hilfsarbeiter.

1. Die Verfügungen eines Hilfsarbeiters, gleichviel ob derselbe als solcher bis auf Weiteres oder auf unbestimmte Zeit bestellt ist, sind im Concept 2c. wie in der Reinschrift von dem Ersten Staatsanwalt oder deffen Vertreter zu unterzeichnen.

Selbstständig hat ein Hilfsarbeiter Verfügungen nur im Falle der Bes

hinderung sämmtlicher Staatsanwälte und auch dann nur unter der Vorausseßung zu treffen, daß die Sache keinen Aufschub leidet.

2. Wo durch die Ausführung der Bestimmung unter II. 1 eine Ueberlastung des Ersten Staatsanwalts zu befürchten ist, kann die Unterzeichnung der Verfügungen 2c. eines Hilfsarbeiters mit Ausnahme jedoch der sub I. 1 (oben § 6) bezeichneten Schriftstücke unter Genehmigung des Oberstaatsanwalts allgemein einem andern Staatsanwalt übertragen werden.

3. Solchen Hilfsarbeitern, welche bereits 6 Monate bei der StAschaft beschäftigt gewesen sind und sich für ihre Funktionen als gut geeignet erwiesen haben, kann der Oberstaatsanwalt die Befugnisse, welche den etatsmäßigen Staatsanwälten zustehen, beilegen.

Bei besonders guten Leistungen dürfen die erwähnten Befugnisse ausnahmsweise Gerichtsaffefforen auch früher, jedoch nicht vor Ablauf einer dreimonatlichen Beschäftigung alsdann beigelegt werden, wenn der betr. Gerichtsaffeffor als außerordentlicher Hilfsarbeiter Verwendung findet. In einem solchen Falle können demselben die Befugnisse belaffen werden, auch wenn bei seinem Rücktritt zur unentgeltlichen Beschäftigung der erwähnte Zeitraum von 6 Monaten noch nicht abgelaufen ist.

Nr. 2, Cirk.Verfüg. v. 22. Januar 1891, I, 83.

3. Für die Bestallung als Hilfsarbeiter bei einer StAschaft kommen noch folgende Bestimmungen in Betracht:

Die Gerichtsaffefforen sind verpflichtet, auf Anordnung des Justizministers die Verwaltung einer Amtsrichterstelle, die Stellung eines Hilfsrichters oder eines Hilfsarbeiters bei der StAschaft zu übernehmen. In diesen Fällen ist ihnen eine Entschädigung nach allgemein festzustellenden Grundsäßen, sowie Ersaß der Reisekosten nach Maßgabe der Verordnung vom 15. April 1876 (GS. S. 107) zu gewähren.

Nach Beendigung des ihnen ertheilten Auftrages treten sie bei demjenigen Gerichte oder derjenigen StAschaft wieder ein, wohin sie vor dem erhaltenen Auftrage überwiesen waren.

§ 4 preuß. Ausführungs-Ges. zum deutschen Gerichtsverf.Gesez v. 24. April 1878 (GS. S. 230). 4. Ueber die Qualifikation dieser Hilfsarbeiter sind jährlich zweimal, im Laufe des April und des Oktober, kurze Anzeigen zu erstatten und auf die Ablösung derjenigen Persönlichkeiten anzutragen, welche sich als nicht geeignet für den staatsanwaltschaftlichen Dienst erwiesen haben; in Betreff der kommissarisch beschäftigten Assessoren ist solche Anzeige nach Beendigung des Kommissoriums zu erstatten.

Allgem. Verfüg. v. 17. Mai 1883, I, 2124.

Die allgemeine halbjährliche Berichterstattung ist später aufgehoben; dagegen ist nach Ablauf einer sechsmonatlichen Beschäftigung der unentgeltlich neu überwiesenen Assessoren noch Anzeige zu erstatten, ebenso nach Beendigung jedes Kommissoriums über die Leistungen des Assessors an den Oberstaatsanwalt.

Allgem. Verfüg. v. 6. Juni 1890, I, 1378.

5. In der Bestellung zum ständigen Hilfsarbeiter ist von selbst die Beilegung derjenigen Befugnisse enthalten, welche den etatsmäßigen Staatsanwälten zustehen.

Nr. 5, Allgem. Verfüg. v. 24. März 1885, I, 1258.

6. Die Vertretung eines Ersten Staatsanwalts in der Gesammt= heit seiner Amtsgeschäfte kann durch einen Hilfsarbeiter nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Oberstaatsanwalts erfolgen. Soll eine solche Vertretung länger als eine Woche dauern, so ist die Genehmigung des Justizministers erforderlich.

II, 4, Allgem. Verfüg. v. 5. April 1883, 1, 947.

Auf die bei einer detachirten Strafkammer fungirenden und an deren Siz domizilirten (Staatsanwälte und) Hilfsarbeiter findet die Allgem. Verfüg. vom 5. April 1883 keine Anwendung, da besondere Regelung erfolgt (vgl. § 9.)

§ 11.
Für Referendarien.

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Ges. über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitungen zum höheren Justizdienste, vom 6. Mai 1869 (GS. S. 656). §§ 2-5 Gerichtsverfassungsges. vom 27. Januar 1877 (RGBI. S. 41). §§ 1-11 Ausführungsges. dazu vom 24. April 1878 (GS. S. 230). Regulativ vom 1. Mai 1883 (JMBI. $. 131). Allgem. Verfüg. vom 12. März 1888 (JMBI. S. 64), 3. November 1890 (JMBI. S. 277) und vom 21. März 1891 (JMBI. S. 133). Die Vorschriften über die Ausbildung der Juristen in Preussen. Berlin 1891. Müller, Die Preuss. Justizverwaltung. Berlin 1892, S. 83 ff. Pallaske, Zur Reform des Studiums und Vorbereitungsdienstes der preuss. Juristen. Berlin 1892.

1. Die Ausbildung des Referendars in den Geschäften der StAschaft erfolgt während der Dauer von 4 Monaten. Findet ausnahmsweise eine Beschäftigung bei der StAschaft gleichzeitig mit der Beschäftigung in einem anderen Dienstzweige statt, so muß die Beschäftigung bei der StAschaft mindestens die Dauer von 6 Monaten umfassen.

2. Die Ueberweisung des Referendars an die StAschaft erfolgt im Allgemeinen auf Ersuchen des Präsidenten durch den Oberstaatsanwalt;

§ 23 des Regulativs.

im Bezirk des Departements Cöln überweist jedoch der Landgerichtspräsident die Referendare in die einzelnen Zweige des Vorbereitungsdienstes bis zur Beschäftigung bei dem Oberlandesgericht; soweit es sich um Ueberweisung an die StAschaft handelt, im Einvernehmen mit dem Ersten Staatsanwalt.

Ziffer 2 der Allg. Verfüg. des OLG.Präs. Töln v. 23. Mai 1883.

3. Ueber die Beschäftigung der Referendare bei der StAfchaft enthält das Regulativ vom 1. Mai 1883 folgende Bestimmungen: § 20. Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei . . . der StAschaft einem oder mehreren . . . Beamten der StAschaft zu überweisen. Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen der... staatsanwaltlichen Thätigkeit, einschließlich der Justizverwaltung und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie werden dabei der Ausbildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, und darauf zu achten haben, daß dieselben nicht blos pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden.

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