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Nur im Anfange ist es erfahrungsmäßig möglich, Spuren der That (Lappen, Streichhölzer, Petroleum, Zündschnur) noch aufzufinden und die einzelnen Beweise für die Thäterschaft zuverlässig zu sammeln.. Demgemäß ist bei begründetem Verdachte auch die unverweilte Reise eines Beamten der StAfchaft zur Brandstätte erforderlich, um noch. während des Brennens die frische That zu untersuchen: also Prüfung in objektiver Beziehung, ob überhaupt eine Inbrandseßung des Gebäudes stattgefunden hat,

Zum Begriff des Inbrandseßens ist ein Flammenausbruch nicht wesentlich; es genügt eine ohne Flammenbildung durch Glimmen entstandene Fortpflanzung des Feuers. Reichsger. 7. Mai 1888, Rechtspr. Bd. 10 S. 383 und v. 8. März 1893, Goltd. Arch. 39, 442.

und welche Motive für eine Brandstiftung (Spekulationsbrand des verschuldeten Eigenthümers, Feindschaft eines Dritten, Pyromanie, Spielerei der Kinder), etwa in Betracht kommen. Selbst die mißlungene Absicht, das verfallene Gebäude zu verkaufen oder den Wohnsig zu verlegen, haben das Abbrennen Seitens des versicherten Eigenthümers hervorgerufen. Ueber betrügliche Inbrandseßung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache und demnächstige Aufstellung zu hoher Brandschadensliquidation vgl. ReichsG. 11. Juli 1890, Goltd. Arch. Bd. 37 S. 162 u. Bd. 38 S. 345. Bei hinreichendem Beweise für die Thäterschaft wird die vorläufige Festnahme des Thäters, sowie Erhebung der Beschuldigung beim Untersuchungsrichter sofort eintreten müssen. Bei fortdauernder Erfolglosigkeit der Ermittelungen nach dem Thäter, empfiehlt sich die Heranziehung eines Geheim-Commissars, falls die Brandstiftung unzweifelhaft und von besonderer Bedeutung ist. Wegen der dadurch entstehenden hohen Kosten und „Uebernahme auf den Justizfonds" ist zunächst die Genehmigung der Justiz-Ministers be= richtlich einzuholen.

3. Bei Störung der Amtshandlungen an Ort und Stelle, sowie bei Widerseßlichkeit kann der Staatsanwalt Festnahme und Fest= haltung solcher Personen eintreten lassen.

Löwe, Not. 2 zu § 162 StrPrOrdg.

Es empfiehlt sich, den Referendar wenigstens ein Mal zu einem solchen Termine an Ort und Stelle zuzuziehen.

4. Zur Herbeiführung genauer Anzeigen über den Ausbruch und den Umfang des Feuers haben sich die bezeichneten Fragebogen des Landger.-Raths Dr. Medem sehr brauchbar erwiesen.

Ergeben weder die Aussagen der vernommenen Zeugen, noch die persönlichen Verhältnisse des abgebrannten und versicherten Eigenthü= mers irgendwelche Anhaltspunkte für eine strafbare Inbrandseßung, so erfolgt die Verfügung:

1. Einstell.

2. Nachr. der Polizei-Verwalt. zu 2c. (wegen Auszahlung der Versicherungsgelder !)

3. Wegl. bis 1907.

N. den 2c.

Ueber Straflosigkeit des Thäters vgl. § 310 u. 46 RStrGB. Vorzeitige Zahlung der Entschädigungssumme machen den Agenten oder die Gesellschaft straffällig. Vgl. §§ 18, 31-33 des cit. Gefeßes v. 8. Mai 1837.

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Verfahren bei Münz- und sonstigen Fälschungen.

Müller, die preussische Justiz§§ 92, 477-480 StrPrOrdg.

v. Mark, die Staatsanwaltschaft, Berlin 1884, §§ 117-119. verwaltung, Berlin 1892. S. 899 f. §§ 146-152 RStrGB. Dalcke, Strafrecht und Strafprozess, 1893. S. 93, 239, 605-607.

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Dalcke, Handbuch der

Strafvollstreckung und Gefängnissverwaltung S. 98. Olshausen, Kommentar zum Strafgesetz

buch, 4. Aufl. §§ 146 ff.

1. Wie der Einzelne nachgemachtes oder verfälschtes Geld, nach erkannter Unechtheit, bei schwerer Strafe nicht wieder verausgeben (§§ 146 ff. RStrGB.) darf, so sind auch sämmtliche Reichs- und Landeskaffen angewiesen, die bei ihnen eingehenden nachgemachten oder verfälschten Reichsmünzen anzuhalten und hiervon der nächsten Justizbehörde Anzeige zu erstatten.

Bestimmungen des Reichskanzler-Amts vom 9. Mai 1876, mitgetheilt durch die Allgem. Verfüg. vom 22. Mai 1876, betr. die Behandlung der bei den Kaffen eingehenden nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen, (JMBI. S. 115).

2. Ueber das weitere Verfahren, insbesondere die Einholung des Gutachtens zur Feststellung der Fälschung oder Falschmünzerei bestimmt § 92 StrPrOrdg.:

„Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die Münzen oder Papiere erforderlichenfalls derjenigen Behörde vorzulegen, von welcher echte Münzen oder Papiere dieser Art in Umlauf gebracht werden. Das Gutachten dieser Behörde ist über die Unechtheit oder Verfälschung, sowie darüber einzuholen, in welcher Art die Fälschung muthmasslich begangen ist.

Handelt es sich um ausländische Münzen oder Papiere, so kann an Stelle des Gutachtens der ausländischen Behörde dasjenige einer deutschen erfordert werden."

Nach dem Rescr. v. 13. Oktober 1855 (JMBI. S. 338) waren diese Gutachten früher von der General - Münz - Direktion in Berlin einzuholen. Die früher gleichfalls vorgeschriebene Vermitte= lung der Königl. Regierung ist aufgehoben:

„Zur Abkürzung des Verfahrens werden die Gerichtsbehörden im Einverständniß mit der Kön. Verwaltung des Staatsschases hierdurch veranlaßt, die zur Feststellung des Thatbestandes erforderlichen Gutachten (über die Unechtheit oder Verfälschung, sowie darüber, in welcher Art die Verfälschung muthmaßlich begangen sei) fortan nicht mehr durch Vermittelung der Kön. Regierung, sondern unmittelbar von der Kön. Münz-Direction einzuholen.“

Rescr. v. 22. Septbr. 1855 (JMBI. S. 310), v. 8. Novbr. 1865 (JMBI. S. 262) u. v. 15. Septbr. 1865 (JMBI. S. 305).

Die jeßigen Reichsmünzen zerfallen in Reichsgold-, Reichssilber-,

Nickel- und Kupfermünzen.

Gesetz v. 4. April 1871 (RGBl. S. 404), v. 9. Juli 1873 (RGBI. S. 233) und v. 1. April 1886 (RGBI. S. 67).

3. Die Einholung eines Gutachtens hat mittelst besonderen An= schreibens zu geschehen:

„Die Correspondenz mit der Kön. Münz-Direction hat stets mittelst besonderen Anschreibens zu erfolgen und es ist unstatthast, Ersuchen an die vorgenannte Behörde in Form von Marginalverfügungen zu erlaffen. Das Anschreiben muß ferner in allen Fällen die Untersuchungssache, zu welcher die betr. Münzen gehören, oder falls eine Untersuchung noch nicht eingeleitet ist, den Namen des Ausgebers und des leßten Besizers der Münzen genau angeben."

Allgem. Verfüg. v. 11. April 1881, betr. das Verfahren der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Beschlagnahme falscher Münzen (JMBI. S. 69).

Der Zweck dieser ausführlichen Angaben ist der, die Königl. Münzdirektion in den Stand zu sehen, die nach abgemachter Sache durch die Königl. Regierungen ihr zugehenden Münzen als solche, welche ihr bereits zur Prüfung oder zum Gutachten vorgelegen haben, wieder zu erkennen, wie auch auf Anfragen anderer Gerichtsbehörden das Vorkommen gleichartiger falscher Münzen genügend zu bezeichnen. Beispiel: IV, 576.

1. Uebers. des Thalers an die Kön. Münzdirection zu Berlin. Eingeschrieben!

Bei Durchsicht seiner Kasse hat der Gastwirth N. zu X. am 15. d. M. einen anscheinend falschen Thaler vorgefunden und sogleich an die PolizeiVerwaltung abgeliefert, von wo er hierher gesandt ist.

Indem ich das anscheinende Falificat angeschlossen übersende, ersuche ich ergeb. um Abgabe eines Gutachtens über die Unechtheit oder Verfälschung, sowie darüber, in welcher Art die Verfälschung muthmaßlich begangen ist. 2. Nach 14 Tagen.

4. Bezüglich der Ladung von Münzbeamten zur Hauptver= handlung ist bestimmt:

Aus der Mittheilung des Finanzministers hat der Justizminister ferner ersehen, daß sich die Fälle gehäuft haben, in denen zu den gerichtlichen Verhandlungen in Münzfälschungssachen Beamte der Kön. Münzdirection als Sachverständige geladen worden sind.

Da hieraus eine störende Rückwirkung auf die Dienstgeschäfte dieser Beamten erwächst, zur Feststellung der Unechtheit 2c. einer Münze aber voraussichtlich immer die Verlesung des schriftlich abgegebenen Gutachtens der Kön. Münzdirection (§ 255 Abs. 1 StrPrOrdg.) genügen wird, so werden die Beamten der StAschaft hiermit angewiesen, die Ladung von Münzbeamten zu gerichtlichen Verhandlungen nur da, wo wirklich eine zwingende Nothwendigkeit vorliegt, zu verfügen oder zu beantragen.

Allgem. Verfüg. v. 11. April 1881 (JABI. S. 69) Abs. 4.

5. Eine wesentliche Vereinfachung des sog. objektiven Ver= fahrens trifft die Ministerial-Verfügung v. 17. Juni 1887, I, 2164:

Die Fälle, in denen nachgemachtes oder verfälschtes Geld in Beschlag_ge= nommen wird, die Verfolgung einer bestimmten Person jedoch nicht stattfindet, werden insofern verschiedenartig behandelt, als von einigen StAschaften stets, von anderen dagegen unter gewissen Vorausseßungen das sog. objective Strafverfahren (§§ 477-479 StrPrOrdg.) anhängig gemacht wird.

Das Vorgehen der erstgedachten StAschaften beruht augenscheinlich auf der Auffassung, daß der § 152 RStrGB. für alle Fälle der bezeichneten Art den Erlaß eines die Einziehung des Falschstücks aussprechenden Urtheils vorschreibe. Diese Auffassung erscheint nicht zutreffend. Der angeführte Paragraph stellt allerdings den gerichtlichen Ausspruch: daß das Falschstück einzuziehen sei, als einen obligatorischen, nicht blos facultativen hin, falls das Gericht mit der Sache befaßt wird, er enthält dagegen keine Entscheidung der Frage: ob der Erlaß eines die Einziehung aussprechenden Urtheils stets, also auch dann nothwendig sei, wenn die Entfernung des Falschstücks aus dem Verkehr sich thatsächlich auf einfachere Weise als mittelst eines förmlichen Verfahrens bewirken läßt. Diese Frage ist im Hinblick darauf, daß in den bezeichneten Fällen sich die Einziehung als eine Maßregel von wesentlich polizeilichem Charakter darstellt, zu verneinen; demzufolge aber ist das objective Strafverfahren regelmäßig für entbehrlich zu erachten, wenn der lezte Inhaber des Falschstücks ausdrücklich in dessen Einziehung willigt und auch sonst von keiner Seite ein Anspruch auf Herausgabe erhoben wird.

Behufs Vermeidung unnöthiger Weiterungen und Kosten werden daher die Beamten der StAschaft in den gedachten Fällen den lezten Inhaber des Falschstücks zu einer Erklärung aufzufordern und event. dasselbe ohne weiteres Verfahren der zuständigen Regierung zu übersenden haben. Beispiel:

1. Urschr. an die Polizei-Verwaltung (Amts-Vorsteher, BürgermeisterAmt) zu 2c. zur gefl. Befragung des 2c.,

ob er mit der Einziehung des von ihm vorgelegten Thalers, der nach dem Gutachten der Kön. Münzdirection ein Falschstück darstellt, einverstanden ist. 2. Nach 1 Woche.

Nach Eingang der Genehmigung wird verfügt:

1. Uebers. des Falschstücks an die Kön. Regier. zu 2c. mittelst folgenden Schreibens:

In der Anl. beehre ich mich ein Thalerstück, welches von dem 2c. hier eingereicht und durch das Gutachten der Kön. Münzdirection zu Berlin von 2c. Nr. 2c. als ein Falschstück erklärt worden ist, zum gefl. weiteren Ver

fahren ergeb. zu übersenden.

2. Wegl. bis 1907.

Den Hinweis auf das von der Königl. Münzdirektion eingeholte Gutachten und die Anführung des Datums desselben schreibt Abs. 3 der Allgem. Verfüg. v. 11. April 1881 (JMBI. S. 69) ausdrücklich vor.

6. Spielmarken, deren Gepräge auch nur auf einer Seite nach dem Muster echter Geldstücke hergestellt ist, sind als nachgemachtes Geld im Sinne des § 152 a. a. D. anzusehen und der Einziehung

unterworfen, falls ihre Beschaffenheit auch im Uebrigen zur Täuschung geeignet ist.

Allgem. Verfüg. v. 15. März 1893, I, 1089.

7. Münzen mit dem Gepräge der preußischen Krönungsthaler vom Jahre 1861 können nach dem Wortlaute und der Absicht des Gefeßes (§ 146 a. a. D.) gleichfalls als solche angesehen werden, welche nachgemacht sind, um sie als echte in Verkehr zu bringen.

Allgem. Verfüg. v. 10. Mai 1890, I, 1381 b.

8. Nach beendigter Untersuchung sind folgende Mittheilungen zu machen:

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In den auf Metallgeld sich beziehenden Untersuchungen wegen Münzverbrechen oder Münzvergehen sind die Falsificate nach beendigter Untersuchung es mag zur Erhebung der öffentlichen Klage gekommen sein oder nicht an die betr. Regierung zur weiteren Beförderung an die Münzverwaltung abzuliefern, wobei in dem Uebersendungsschreiben event. auf das bereits eingeholte Gutachten der Münzdirection Bezug zu nehmen ist.

Art. I, IV, B, 18 Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879 betr. die von den Beamten der StAschaft an andere Behörden zu machende Mittheilungen (JMBI. S. 251).

Hierzu ist noch folgende Bestimmung unter dem 29. April 1886 (JMBI. S. 105) ergangen:

Bei Münzverbrechen und Münzvergehen ist es für die Münzverwaltung 2c. von Wichtigkeit, davon unterrichtet zu werden, welchen Umfang die Verbreitung der Falschstücke erlangt hat, und ob und inwiefern eine besondere Geschicklichkeit des Thäters hinsichtlich der Verausgabung hervorgetreten ist.

Ich bestimme deshalb im Anschluß an die Vorschrift unter Nr. 18 der Allg. Verfüg. vom 25. August 1879, daß die Beamten der StAschaft der zuständigen Regierung bezw. der Hauptverwaltung der Staatsschulden jedesmal darüber Mittheilung zu machen haben, welche Ergebnisse die Untersuchung hinsichtlich der vorbezeichneten Punkte geliefert hat. Diese Mittheilung, mit welcher in den Fällen des ersten Absages der citirten Vorschrift die Uebersendung der Falschstücke zu verbinden ist, hat unmittelbar nach Beendigung des Verfahrens zu erfolgen. Diese Mittheilung wird bei der Strafvollstreckungsverfügung (vgl. § 95) wie folgt zu fassen sein:

Beispiel:

Uebersend. der afservirten 8 Falsificate an die Kön. Reg. zu N. mit folgendem Anschreiben.

In der Unters.S. wider den 2c., welcher durch rechtskräftiges Urtheil des hiesigen Kön. Schwurg. vom 2c. wegen Falschmünzerei zu 7 Jahren Zuchthaus 2c. verurtheilt worden ist, beehre ich mich, die vorhandenen 8 Falsificate und Münzapparate beifolgend zur gefl. Weiterbeförderung an die Kön. Münzverwaltung mit dem Hinzufügen ergeb. zu übersenden, daß das Gutachten der Kön. Münzdirection unterm 2c. Nr. 2c. abgegeben ist.

Der Verurtheilte war in der Hauptverhandlung vollkommen geständig, die nach und nach angefertigten Falifificate in 8 verschiedenen Wirthschaften zu 2c. bei Bezahlung der genoffenen Getränke als echte Zehnmarkstücke ausgegeben zu haben; eine besondere Geschicklichkeit des Thäters war hierbei nicht hervorgetreten.

Krobiksch.

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