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lichen Immunität von Verhaftungen steht der strafgerichtlichen Verfolgung nicht entgegen; vielmehr schließt sie die Verhaftung und auch diese nur so lange aus, als der Konsularbeamte die Eigenschaft eines solchen in dem Staate hat, in welchem er strafgerichtlich verfolgt wird.

Urth. ReichsG. v. 27. Januar 1888, Rechtspr. Bd. 10 S. 83.

e) Anstaltszöglinge.

Bei Zöglingen einer Anstalt, insbesondere am Urban zu Berlin, soll nur in ganz seltenen, durchaus nothwendigen Fällen die Verhaftung eintreten.

Rescr. v. 9. April 1857, I, 1447 u. Beschl. KammerG. v. 15. April 1857.

§ 54.

Mittheilungen bei der Berhaftung.

Allgem. Verfüg. v. 25. August 1879 u. 8. Juli 1896, betr. die von den Beamten der StAschaft an andere Behörden zu machenden Mittheilungen (JMBL. S. 251 u. 243). Allgem. Verfüg. v. 15 Januar RGBI. S. 446

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1878, betr. die Ausführung des Auslieferungsvertrages mit Italien, v. 31. October 1871 — (JMBL. S. 18). — Allgem. Verfüg. v. 17. November 1881, betr. die von den Beamten der StAschaft zu machende Mittheilung über die auf Ersuchen einer ausländischen Behörde erfolgte vorläufige Festnahme eines Ausländers zum Zweck demnächstiger Auslieferung desselben (JMBI. S. 277). Allgem. Verfüg. v. 14. Dezember 1882, I, 4508.

Bei der Verhaftung bestimmter Personen erfolgt:

I. Mittheilung bei Beamten an die zunächst vorgesezte Dienstbehörde (vgl. Allgem. Verfüg. v. 7. Juli 1881, I, 2676) und zwar: a) bei einem Offizier des Beurlaubtenstandes an sein Bezirks-Commando, b) bei einem im mittelbaren oder unmittelbaren Staatsdienste stehenden Beamten, insbesondere bei

1. einem Rechtsanwalt an:

a) den Präsidenten des Kön. Oberlandesgerichts und an den Kön. Oberstaatsanwalt,

B) den Vorstand der Anwaltskammer.

2. Geistlichen und Kirchenbeamten an:

a) die gerichtlichen Oberen, nämlich das Consistorium oder bischöfliche General-Vicariat,

ß) den Oberpräsidenten, wenn ein Vergehen oder Verbrechen in Frage kommt, welches mit Zuchthausstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder der öffentlichen Aemter, oder mit Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter bedroht ist.

3. Medizinalpersonen an die Kön. Regierung,

4. öffentlichen Lehrern, Schulamtscandidaten und Seminaristen, und zwar bei:

a) Lehrern an höheren Unterrichtsanstalten (Gymnasien, Progymnasien, Realschulen) an das Provinzial-Schulcollegium,

B) sonstigen Lehrern an die Kön. Regierung,

7) Elementarlehrern in Hannover an das Consistorium.

8) Schulamtscandidaten an dasjenige Provinzial-Schulcolligium, in dessen Bezirk der Kandidat die Prüfung für das Amt eines Volksschullehrers bestanden hat, hinsichtlich der Seminaristen an den betreffenden Seminardirektor.

5. vereideten Feldmessern, Landmessern, Baueleven, Bauführern und Baumeistern an

a) die Kön. Regierung, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen Wohnsiz hat,

P) die General-Commission, wenn der Beamte bei einer Auseinandersehungsbehörde in der Provinz Hannover oder im Regierungsbezirk Caffel beschäftigt ist;

6. aller Angestellten der Eisenbahnverwaltungen an die Kön. EisenbahnDirection, bei Beamten von Privateisenbahngesellschaften an die Eisenbahncommissariate.

II. Berichterstattung an

1. den Justizminister:

a) bei Verhaftung

a) eines Reichstags-Abgedrdneten (vgl. unten sub. 5 u. § 60),
B) eines richterlichen Beamten, eines Beamten der StAschaft oder
eines Notars,

7) eines Inländers, welcher im Auslande geflüchtet und auf Ersuchen
ausländischer Behörden hier zum Zwecke der Auslieferung vor-
läufig festgenommen ist;

Allgem. Verfüg. v. 17. Novbr. 1881.

b) bei Anträgen auf vorläufige Festnahme zum Zwecke der Auslieferung (vgl. § 56).

2. den Minister des Innern:

bei Verhaftung eines richterlichen Beamten der Verwaltungsgerichte;

3. den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten: bei Verhaftung eines richterlichen Beamten der Auseinanderseßungsbehörden; 4. das Auswärtige Amt:

bei Verhaftung einer nach Italien auszuliefernden Person; (telegraphisch!) 5. den Reichskanzler:

bei Verhaftung eines Reichstags-Abgeordneten während einer Sizungsperiode des Reichstages (vgl. oben 1, a, a).

§ 55.

Steckbrielliche Verfolgung und sonstige Bekanntmachungen.

Allgem. Verfüg. v. 23. Dezember 1895, betr. das Verfahren bei den in Strafsachen erfolgenden Bekanntmachungen durch die öffentlichen Anzeiger der Regierungs-Amtsblätter (JMBI. 1896 S. 3). v. Marck, Die Staatsanwaltschaft, Berlin 1884, §§ 181–184. Art. 31 Geschäftsanweisung für

die Amtsanwälte v. 28. August 1879 (JMBI. S. 260). — Allgem. Verfüg. v. 22. Februar 1864 (JMBI. S. 62). — Ausführungsverfüg. v. 12. Juli 1882 (JMB1. S. 200). — Allgem. Verfüg. v. 6. October 1887, betr. die Benutzung der Strafregister zur Ermittlung steckbrieflich verfolgter Personen (JMBI. S. 272). Allgem. Verfüg. v. 21. Februar 1888, die Strafregister betr. (JMBI. S. 46).

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1. Bei Eingang einer Anzeige von der Flucht eines Verbrechers ist dessen Wiederergreifung zu betreiben, da andernfalls eine Hauptverhandlung und Sühnung der Strafthat nicht möglich_ist. Als ein besonderes Mittel zur Ergreifung giebt das Gesetz den Steckbrief.

Auf Grund eines Haftbefehls können von dem Richter, wie von der

Staatsanwaltschaft Steckbriefe erlassen werden, wenn der zu Verhaftende flüchtig ist oder sich verborgen hält.

§ 131 StrPrOrdg.

2. Im Hinblick auf die Kosten ist aber Vorsicht bei Erlaß der Steckbriefe geboten, namentlich bei geringfügigen Sachen; eine starke Häufung von Steckbriefen erschwert überdies die Uebersicht für die Sicherheitsbeamten und gefährdet damit den beabsichtigten Erfolg. Im Hinblick auf diese Gesichtspunkte schreibt schon die Allgem. Verfüg. vom 22. Februar 1864 in jedem einzelnen Falle sorgfältige Prüfung vor, ob entweder die Schwere der That, oder die Gefährlichkeit des Thäters oder andere besondere Umstände eine solche Bekanntmachung angemessen erscheinen lassen“.

Auch die Geschäftsanweisung für die Amtsanwälte empfiehlt Vorsicht.

3. Erscheint troßdem die öffentliche Bekanntmachung geboten, so ist nach zuverlässiger Feststellung der persönlichen Verhältnisse zunächst gerichtlicher Haftbefehl zu beantragen und nach Beschaffung eines Signalements falls nöthig zu verfügen:

1. Nachstehender (anliegender) Steckbrief

Gilt!

Gegen den Handlungsreisenden A. B. aus C., welcher der Unterschlagung von 20 000 Mark dringend verdächtig und flüchtig ist, ist gerichtlicher Haftbefehl erlassen worden.

Um Festnahme, Einlieferung in das nächste Gerichtsgefängniß und Nachricht zu den Acten V. J. 564/96 wird ersucht.

ist zu inseriren

S. den 2c.

Kön. Staatsanwaltschaft.

a) im öffentlichen Anzeiger des Reg.-Amtsblattes,
b) in der X-Zeitung.

2. Abschrift des Steckbriefs erhalten

a) die Kön. Gensd.-Station zu 2c. und zu 2c.

b) der Amtsvorsteher zu 2c. (Polizei-Verwaltung, Bürgermeister-Amt) zur gefl. Kenntnißnahme und Beachtung.

3. Steckbriefs-Nachricht für das Strafregister zu 2c. (vgl. § 15),

4. Verjährung am 15. März 1901, also

5. Reprod. am 1. März 1901,

6. Reprod. zunächst nach 1 Monat.

N. den 2c.

4. Steckbriefe sind, wie alle Bekanntmachungen, von den Beamten aufzusehen; erfolgt dies auf Anweisung (Formular 332) durch den Secretär, so ist der Inhalt, namentlich hinsichtlich der Personalien, genau zu prüfen und zum Zeichen der Genehmigung zu unterzeichnen.

5. Die Publikation der Steckbriefe erfolgt in der Regel durch: a) den öffentlichen Anzeiger des Regierungs-Amtsblattes. Hierbei ist zu beachten:

1. Die Justizbehörden haben an die Amtsblattverwaltungen stets das Ersuchen

um kostenfreie Aufnahme der Bekanntmachung zu richten, falls nicht bereits zur Zeit des Ersuchens feststeht, daß ein zahlungsfähiger Kostenschuldner vorhanden ist. Die Amtsblattverwaltungen übersenden in diesem Fall auf Grund der bestehenden Vorschriften den Justizbehörden das Belagsblatt frankirt ohne Beifügung einer Gebührenrechnung. Ergiebt sich nachträglich das Vorhandensein eines zahlungsfähigen Kostenschuldners, so haben die mit der Berechnung der Gerichtskosten betrauten Beamten den Betrag der Einrückungsgebühren auf Grund des Belagsblatts festzustellen und nebst dem Betrage des Portos für die Uebersendung des Belagsblattes in die Kostenrechnung aufzunehmen.

2. Ist zur Zeit des Einrückungsersuchens ein zahlungsfähiger Kostenschuldner vorhanden, so haben die Justizbehörden an die Amtsblattverwaltungen das Ersuchen um gebührenpflichtige Aufnahme der Bekanntmachung zu richten. Die Amtsblattverwaltungen übersenden alsdann den Justizbehörden das Belagsblatt nebst Gebührenrechnung unfrankirt. Der mitgetheilte Gebührenbetrag wird mit dem Eingangsporto in die gerichtliche Kostenrechnung eingestellt.

Allgem. Verfüg. v. 23. Dezbr. 1895 (JMBI. S. 3).

Geeignetenfalls erfolgt die Publikation der Steckbriefe auch durch b) das in Berlin erscheinende Central-Polizeiblatt.

Bei Benuzung desselben unentgeltlich ist zu beachten:

-

-

Durch die Allgem. Verfüg. v. 23. Novbr. 1870 u. 14. Sept. 1874 sind die Justizbehörden darauf aufmerksam gemacht worden, daß

1. Steckbriefe und sonstige Bekanntmachungen in das Central-Polizeiblatt stets nur einmal aufgenommen werden, und eine Erneuerung desselben in diesem Blatte niemals erfolgt,

2. Bekanntmachungen, welche die Verfolgung der nach den §§ 140 u. 360 Nr. 3 des Strafgesetzbuches strafbaren Heerespflichtigen betreffen, in das Cen tral-Polizeiblatt überhaupt nicht Aufnahme finden, und

3. Belagsblätter Seitens der Redaktion des Central-Polizeiblattes in keinem Falle ertheilt werden.

Da nach einer Mittheilung des hiesigen Königl. Polizei-Präsidiums von den Justizbehörden an die Redaktion des Central-Polizeiblattes noch immer zahlreiche Ersuchen gerichtet werden, bei welchen die vorbezeichneten Verfügungen nicht beachtet sind, und da aus der Ablehnung dieser` Ersuchen der Redaction eine zeitraubende, überflüssige Correspondenz erwächst, so nehme ich Veranlassung, den Justizbehörden die sorgfältige Beachtung der gedachten Verfügungen aufs Neue zur Pflicht zu machen.

Allgem. Verfüg. v. 30. Novbr. 1882, betr. die in Berlin unter dem Namen „Central-Polizeiblatt" erscheinende Zeitschrift (JMBI. S. 377).

Zur Vermeidung einer Ueberfüllung ist das Central-Polizeiblatt überhaupt nicht zu benutzen zu Bekanntmachungen,

a) welche die Vollstreckung kleiner Geld- oder kürzerer Haftstrafen betreffen, b) in Forststrafsachen.

Allgem. Verfüg. v. 12. April 1884, betr. die Benußung des Central-Polizeiblattes

(JMBI. S. 74).

c) den Reichs- und Staatsanzeiger.

Nach einem Staats-Ministerialbeschluffe vom 5. d. M. sollen vom 1. April 1887 ab für alle in dem Inseratentheile des Reichs- und Staatsanzeigers abs gedruckte Bekanntmachungen, insoweit nicht geseßliche Bestimmungen entgegenstehen, Insertionsgebühren entrichtet werden. Für die Bekanntmachung von Berichtigungen kann indeß der Kurator des Reichs- und Staatsanzeigers kostenfreie Aufnahme bewilligen.

...

Allgem. Verfüg. v. 20. Juli 1886, betr. die Aufnahme von Bekanntmachungen in den Reichsund Staatsanzeiger (JMBI. S. 201).

d) das Internationale Criminal-Polizeiblatt, welches jeden Donnerstag in Mainz erscheint. Herausgeber und Redacteur: Polizeirath J. Travers.

Die Reproduction einer Photographie kostet 12 Mark.
Endlich besteht in Dresden

e) Eberhardt's Allgemeiner Polizei-Anzeiger, welcher dem Königl. Sächsischen Ministerium des Innern zugehört, bei der Königl. Polizei-Direction redigirt wird und wöchentlich zweimal erscheint.

Dieser Anzeiger eignet sich zur Verbreitung von Steckbriefen und Bekanntmachungen, die sich auf Delicte bedeutenderer Art beziehen. Das Blatt ist, außer in Deutschland, noch in Oesterreich, Dänemark, Holland, England und namentlich in der Schweiz verbreitet. Die Aufnahme der Steckbriefe und Be kanntmachungen erfolgt gratis; für die Veröffentlichung einer Photographie werden 9 Mark berechnet.

6. Zur Ermittlung steckbrieflich verfolgter Personen empfiehlt sich auch die Benußung der Strafregister in folgender Weise:

Die Strafregister können zur Ermittlung steckbrieflich verfolgter Personen, deren Geburtsort bekannt und im Bezirke einer preußischen Registerbehörde belegen ist, benugt werden. Die Nachricht erfolgt durch Uebersendung des ausgefüllten Formulars D, die sog. Steckbrief-Nachricht von rother Farbe. Trägt eine Person mehrere Namen, so sind auch mehrere Formulare auszufüllen und zu übersenden. Von der Erledigung des Steckbriefes ist der Registerbehörde Nachricht zu geben. Diese hat beim Eingange der Nachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten vorliegen, und ob etwa eine Strafe zur Zeit verbüßt wird. Geht später ein Ersuchen um Vorstrafen ein oder eine Strafnachricht, so ist der suchenden Behörde Mittheilung zu machen.

Dgl. oben § 15; ferner Allgem. Verfüg. v. 6. October 1887 und die Ausführ.Verfüg. v. 12. Juli 1882.

Auch an nichtpreußische Strafregister ist die Steckbriefsnachricht zu senden.

7. Bei der Ermittlung und Festnahme des Verfolgten lautet die Verfügung:

Urschr. nebst Act. an das Königl. Amtsg. Abth. zu 2c.

mit dem Antrage erg., den dort festgenommenen und vorgeführten N. N. wegen 2c. (§ RStrGB.) verantwortlich zu vernehmen und ihm den Haftbefehl (Bl. Act.) zu eröffnen.

S. den 2c.

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