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des baierischen Ausführungsgesetzes zu demselben vom 23. Februar 1879 als Hülfsbeamte der StAschaft bezeichnet.

c) im Königreich Württemberg;

Durch die Kön. Verordg. vom 27. September 1879 (Regierungs-Bl. S. 404 ff.) sind die Stationscommandanten und Mannschaften des Landjägercorps, welches dem aktiven Soldatenstande nicht angehört, zu Hülfsbeamten der StAschaft bestellt.

d) im Großherzogthum Baden;

Nach Ziff. 12 des Schlußprotokolls zu der am 25. November 1870 zwischen Preußen und Baden abgeschlossenen Militärconvention bezw. nach der Vereinbarung vom 24. Mai 1871 hat die Großherzoglich Badische Gensdarmerie ihre militärische Organisation und den militärischen Gerichtsstand behalten; durch landesherrliche Verordnung vom 17. Juli 1879 (G. u. VOBI. 1879 S. 545) sind auch die Gensdarmen zu Hülfsbeamten der StAschaft ernannt.

e) im Reichslande.

Nach dem Gesetz vom 20. Juni 1872, betr. die Einrichtung der Gensdarmerie (Ges.Bl. f. Els.Lothr. 1872 S. 441 ff.), gehören die Gensdarmen zu den Personen des Soldatenstandes und haben den Gerichtsstand des stehenden Heeres (§ 11 a. a. D.). In ihren civildienstlichen Verrichtungen sind sie den Bezirkspräsidenten und den Kreisdirektoren, sowie der StAschaft untergeordnet.

Allgem. Verfüg. des Staatssecretärs zu Straßburg v. 30. Mai 1881, I, A 3698, Allerh. Erlaß v. 26. Sept. 1872, betr. Dienstvorschriften für die Gensdarmerie. Durch § 14 3iff. 1 Verordg. des Reichskanzlers vom 13. Juni 1879 sind die Gensdarmen zu Hülfsbeamten der StAschaft bestellt worden.

§ 51.
Die Berhaftung.

Löwe, Kommentar zu §§ 112 ff. S. 370 ff. v. Marck, Die Staatsanwaltschaft S. 255 ff. Müller, Die Preussische Justizverwaltung, S. 1430. Instruction für die Wachen in Hinsicht der von ihnen vorzunehmenden Verhaftungen und vorläufigen Festnahmen, v. 29. Januar 1881 (JMBI. F. van Calker, Das Recht des Militärs zum administrativen Waffengebrauch. München Art. 28, 29 Geschäftsanweisung für die Amtsanwälte v. 28. August 1879 (JMBI. S. 260).

S. 35). 1888.

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1. Nach Art. 5 VerfassUrk. für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 ist die persönliche Freiheit gewährleistet; die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Geset bestimmt.

2. Das Gesez zum Schuß der persönlichen Freiheit ist am 12. März 1850 (GS. S. 45) ergangen. Die Fälle, unter welchen die Verhaftung einer Person eintreten kann, zählt §§ 112, 113 StrPrOrdg. auf. Die Festnahme, welche ohne richterliche Anordnung eintritt, wird als „vorläufige Festnahme" bezeichnet (§§ 127, 128 a. a. D.).

3. Verschieden hiervon ist die Vorführung des Beschuldigten in Folge richterlichen Vorführungsbefehls (§§ 134, 135 a. a. D.),

sowie die einstweilige Detention des Angeklagten, welche bei Unterbrechung der Verhandlung auf Anordnung des Vorsißenden eintreten kann (§ 230 a. a. D.). Auch die Festnahme und Festhaltung bestimmter Personen, welche § 162 a. a. D. dem bei seiner Amtshandlung an Ort und Stelle gestörten Beamten, also auch dem Staatsanwalt gestattet,

Löwe, Not. 2 zu § 162 a. a. O.

hat einen mehr polizeilichen Charakter. Endlich sind die Abführun= gen zur Haft, sowie die Ordnungs- und Ungebühr-FreiheitsStrafen (vgl. § 85), welche nach §§ 178 ff. GerVerfGes. erkannt wer= den können, ganz verschieden von der Untersuchungshaft.

4. Der von der Polizeibehörde wegen eines Verbrechens 2c. vorläufig Festgenommene wird unverzüglich dem Amtsrichter vor= geführt,

vgl. hierzu TirkVerfüg. des Min. des Inn. v. 11. Juli 1881 an die Kgl. Regierungs-Präsidenten 2c., betr. das bei der Vorführung vorläufig festgenommener Personen zu beobachtende Verfahren (JMBI.

6. 245),

welcher über Erlaß eines richterlichen Haftbefehls oder Freilassung zu beschließen hat. Erfolgt die Vorführung durch Vermitttelung der StAschaft - was aus Zweckmäßigkeitsgründen" vereinbart werden. kann, wenn Amtsgericht und StAschaft ihren Siß am gleichen Orte haben,

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-

CirkVerfüg. des Min. d. Jnn. v. 3. Dezbr. 1889 (MBI. f. d. i. Verw. S. 220). — CirkVerfüg. v. 3. Jan. 1890, I, 4011.

so hat zunächst die StAschaft über Entlassung oder Vorführung des Beschuldigten beim Amtsgericht bez. Einlieferung in das Gefängniß zu entscheiden.

Muster.

1. Aufnahme-Bef. für das Gerichtsgef. hier.

2. J.-Reg.

3. Pers. Att. 2C. . . .

4. Urschr. an das Kön. Amts-Gericht Abth. hier.

Haft!

mit dem Antrage ergeb., den 2c. aus § 176 Nr. 3 RStrGB. verantwortlich zu vernehmen und Haftbefehl zu erlaffen, da der Beschuldigte des Verbrechens wider die Sittlichkeit dringend verdächtig und Fluchtverdacht geseßlich begründet ist.

S. den 2c.

Nach Wiedereingang der Akten ist zunächst zu verfügen :

1. Straf-Register-Auszug (vgl. oben § 15).

2. Antrag an das K. A.-G. Abth. auf Verlängerung der Haftfrist um eine Woche, also bis ... cr.

3. Nach 3 Tagen (Borstr.-Att.).

Nach Eingang des Attestes und Register - Auszuges erfolgt die Anfertigung und Einreichung der Anklageschrift wie §§ 76, 77 dargestellt, erscheinen weitere Ermittelungen zur Aufklärung des Sachverhalts geboten (Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen,

Untersuchung des Kindes oder der Wäsche), so ist zu verfügen, wie in §§ 35, 36, 41 dargestellt.

5. Wie bei der Einleitung, so kann auch während eines Verfahrens jederzeit Verhaftung und demgemäß auch die vorläufige Festnahme des Beschuldigten jederzeit erfolgen, sobald die geseßlichen Vorausseßungen der §§ 112 ff. StrPrOrdg. eintreten z. B. beim Bekanntwerden plöglich drohenden Fluchtverdachts. Hier ist zu verfügen: Muster.

1. Scrib. an die Kön. Gensd. - Station (Amts-Vorsteher, BürgermeisterAmt 2c.) zu 20.

In dem Vorverfahren wider den dortigen 2c. wegen 2c. hat sich ergeben, daß derselbe vor einigen Tagen sein Haus an den 2c. notariell verkauft, einen großen Theil des Kaufpreises bereits erhalten und bei einer Agentur in Hamburg bezüglich der nächsten Fahrgelegenheit nach Amerika angefragt hat.

Bei dem hiernach offenbar vorliegenden Fluchtverdachte werden Sie requirirt, (veranlaßt) den 2c. unverzüglich festzunehmen und dem Kön. Amtsgericht zu 2c. vorzuführen, event. unter Anzeige an das Gericht in das dortige Gerichtsgefängniß einzuliefern.

2. Urschr. an das Kön. Amtsgericht zu 2c. zur gefl. Kenntnißnahme und mit dem Antrage ergeb. Haftbefehl gegen den Beschuldigten wegen wiederholten Betruges und Fluchtverdachts zu erlaffen, dem Beschuldigten auch den Haftbefehl bei der Einlieferung, unter verantwortlicher Vernehmung zu eröffnen.

S. den 2c.

6. Auch die militärischen Wachen dürfen zu Durchsuchungen behufs vorläufiger Festnahme einer Person herangezogen werden, und zwar durch Requisition des Richters, der StAschaft oder der Hülfsbeamten der StAschaft.

§ 10 Instruktion v. 29. Januar 1881 (s. oben).

Ein Rondeoffizier ist Beamter im Sinne des § 113 RStrGB., weil er durch die Kommandirung (Requisition) ermächtigt und angewiesen, also berufen ist, innerhalb bestimmter Grenzen unter eigener Verantwortlichkeit die staatliche Polizeigewalt auszuüben.

Urth. OLG. Celle v. 24. Januar 1889, Goltd. Arch. Bd. 37 S. 215.

7. Die Untersuchungshaft, welche lediglich wegen Fluchtverdachts angeordnet ist, kann gegen Sicherheitsleistung (§ 117 StrPrOrdg.) aufgehoben werden. Für die Erklärung, welche die StAschaft vor der Entscheidung des Gerichts (§§ 124, 33 a. a. D.) abzugeben hat, wird lediglich der Gesichtspunkt maßgebend sein, ob die Höhe der angebotenen Sicherheitsleistung nach dem Inhalte der Akten, insbesondere nach dem Vermögen und Gewerbe des Beschuldigten, sowie im Hinblick auf die zu erwartende Strafe geeignet ist, den bestehenden Fluchtverdacht vollkommen auszuschließen.

§ 52.

Besondere Grundsäße bei der Verhaftung.

Wann im Einzelnen Haftbefehl zu erlassen ist, bleibt dem richterlichen Ermessen vollkommen überlassen: der Beamte der StAschaft hat indeß die erforderlichen Anträge rechtzeitig zu stellen, wenn nach pflichtmäßiger Prüfung des ihm vorliegenden Materials, nach den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und der Art der Strafthat die gefeßlichen Voraussetzungen gegeben sind. Hierbei verdienen noch folgende Gesichtspunkte Beachtung:

1. Die Gefahr einer etwaigen Ueberfüllung der Untersuchungsgefängnisse, vor welcher die Allgem. Verfüg. v. 26. Juni 1854 (JMBI. S. 287) warnt, kann gegenwärtig nicht mehr ausschlaggebend sein.

2. In Schwurgerichts-Sachen bildet die Verhaftung die Regel; ist sie nicht im Laufe der Untersuchung erfolgt, so ist sie bei Einreichung der Anklageschrift oder spätestens nach Eröffnung des Hauptverfahrens zu beantragen, schon um die Möglichkeit der Verhandlung für die Geschworenen vollkommen zu sichern.

Vgl. auch Nr. VII der Allgem. Verfüg. v. 4. April 1854 (JMBI. S. 147).

3. Bei sonstigen Verbrechen und Vergehen ist nach
,,Lage der Sache und unter Berücksichtigung sowohl der persönlichen Ver-
hältnisse des Angeschuldigten, als auch der Höhe des Gegenstandes und des
muthmaßlichen Strafmaßes sorgfältig zu erwägen, ob hinreichende Veranlassung
vorhanden ist, um die Verhaftung des Angeschuldigten . . . in Antrag zu
bringen... In vielen Fällen, selbst bei Diebstahl und Betrug, wenn z. B.
der Werth der Sache geringfügig ist oder sonstige mildernde Umstände
vorliegen, wird die Verhaftung unterbleiben können.“

Auch bei Zweifeln,

„ob die (angezeigte) Handlung überhaupt dem Gebiete des Strafrechts angehört, oder ob sie nicht vielmehr blos eine im Wege des Civilprozesses zu verfolgende Klage auf Schadenersaz oder Rückzahlung begründet"

wird vom Antrage auf Verhaftung abzusehen sein.

Allgem. Verfüg. v. 26. Juni 1854 (JMBI. S. 287).

4. Nicht minder ist der Kostenpunkt der Festnahme und Vorführung zu berücksichtigen.

5. Auf der anderen Seite hat aber die StAfchaft dafür zu sor= gen, daß der Verbrecher sich der verdienten Strafe nicht durch die Flucht entzieht,

Allgem. Verfüg. v. 14. Novbr. 1850 (JMBI. S. 389)

und demgemäß auch in der Verhandlung nach Verkündung des auf Strafe lautenden Urtheils Haftbefehl zu beantragen, wenn durch die Höhe der erkannten Strafe oder durch sonst hervorgetretene Umstände, wie z. B. Bankerott, Veräußerung des Besißes, Anfrage wegen der Ueberfahrt nach England 2. Fluchtverdacht wohlbegründet erscheint.

6. Beschlüsse, welche vom Landgericht in der Beschwerdeinstanz erlassen sind und dabei die Verhaftung ablehnen, können durch weitere Beschwerde beim Oberlandes-Gericht angefochten werden (§ 352 StrPrOrdg). Vgl. auch § 88.

§ 53.

Beschränkungen bei der Verhaftung.

Gesetz v. 28. Juni 1834 über den Waffengebrauch der Grenzaufsichtsbeamten (GS. S. 83). — Gesetz v. 31. März 1837 über den Waffengebrauch der Forst- u. Jagdbeamten (GS. S. 65). - Allgem. Verfüg. v. 25. August 1879, betr. die von den Beamten der StAschaft an andere Behörden zu machenden Mittheilungen (JMBI. S. 251). v. Marck, Die Staatsanwaltschaft, Berlin 1884, S. 262-264. Löwe, Strafprozessordnung, S. 371. Groschuff, Eichhorn und Delius, Die preussischen Strafgesetze, Berlin 1894, S. 111 u. 116.

1. Unzulässig ist die Verhaftung derjenigen Personen, gegen welche eine Strafverfolgung überhaupt ausgeschlossen ist, z. B. Gesandte, deren Personal, Abgeordnete. Vgl. oben §§ 19 u. 20. Dagegen schließt das Fehlen des erforderlichen Strafantrages die Verhaftung nicht aus:

Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, ist die vorläufige Festnahme von der Stellung eines solchen Antrages nicht abhängig.

Abs. 3 § 127 StrPrOrdg.

2. Folgende Beschränkungen bei der Verhaftung kommen hier noch in Betracht bezüglich nachstehend bezeichneter Personen:

a) Eisenbahnbeamte.

Schon vor Vollziehung der vorläufigen Festnahme, zwangsweisen Vorführung als Angeschuldigter oder Zeuge oder Verhaftung eines Eisenbahnpolizeibeamten oder Eisenbahnbetriebsbeamten ist der vorgesezten EisenbahnDirection Mittheilung zu machen, sofern nicht der Zweck einer nothwendigen, sofortigen Haftnahme hierdurch gefährdet wird.

Nr. 12 Allgem. Verfüg. v. 25. Aug. 1879.

b) Forsts und Jagdbeamte.

Mit der Verhaftung eines des Waffenmißbrauchs beschuldigten Forstoder Jagdbeamten darf nur verfahren werden, wenn die vorgeseßte Dienstbehörde darauf anträgt, oder wenn die Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung definitiv feststeht.

§ 9 Ges. v. 31. März 1837. Nach Groschuff, Eichhorn u. Delius S. 116 als aufgehoben anzusehen. Gleicher Ansicht Löwe a. a. O.

Ueber Waffengebrauch der Forstbeamten vgl. ReichsG. 14. Januar 1893, Goltd. Arch. Bd. 40 S. 382.

c) Grenzaufsichtsbeamte.

Mit der Verhaftung eines des Waffenmißbrauchs beschuldigten Beamten darf nicht eher verfahren werden, als bis die Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung definitiv feststeht.

§ 11 Ges. v. 28. Juni 1834. Nach Groschuff, Eichhorn u. Delius S. 111 als aufgehoben anzusehen. Gleicher Ansicht Löwe a. a. O.

d) Ronsularbeamte.

Die durch Staatsverträge den Konsularbeamten zugeführten persön

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