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Die Bestellung der Forstschußbeamten zu Hülfsbeamten der StAschaft hat nur, was den sachlichen Umfang der ihnen übertragenen Funktion angeht, zunächst die Zwecke des Forstschußes im Auge, und soweit es auf selbständiges Handeln in jener Eigenschaft ankommt, haben deshalb jene Beamten ihre Thätigkeit zu beschränken auf die Verfolgung solcher Gesezwidrig= keiten, welche in dem ihnen im Hauptamte zugewiesenen Schußbezirke begangen werden und in irgend einer Beziehung zu ihrer hauptamtlichen Thätigkeit stehen, wohin vornehmlich die Verlegungen der Forst, Jagd, Feld, Fischerei- u. s. w. Geseße zu rechnen sind. Auch die Staatsanwälte werden die Thätigkeit der Forstschußbeamten der Regel nach nur wegen strafbarer Handlungen dieser Art in Anspruch nehmen, doch bleibt es deren Ermessen überlassen, auch in anderen Fällen, wo ihnen solches aus besonderen Gründen erwünscht scheint, der Forstschußbeamten neben den ihnen sonst zur Verfügung stehenden Hülfsbeamten, oder anstatt dieser, sich zu bedienen, und auch auf solche Fälle erstreckt sich die Verpflichtung der Forstschußbeamten, den Anordnungen der Staatsanwälte Folge zu geben.

2. Anlangend die örtliche Zuständigkeit der Forstschußbeamten . . .

3. Der Herr Justizminister hat sich bereit erklärt, die Staatsanwälte dahin anzuweisen, daß diese ihre Aufträge an die Forstschußbeamten der Regel nach unter der Adresse der betreffenden Oberförster, und nur aus besonderen Gründen, wie namentlich in solchen Fällen besonderer Dringlichkeit, unmittelbar an die Forstschußbeamten erlassen, in welchen zu besorgen, daß der Umweg durch die Hand des Oberförsters den Auftrag an den Forstschußbeamten wirkungslos machen könnte. In legterem Falle hat der Forstschußbeamte selbst dem Oberförster von dem ihm gewordenen Auftrage sobald als möglich Anzeige zu machen Die Oberförster haben die unter ihrer Adresse eingehenden Aufträge der Staatsanwälte den beauftragten Forstschußbeamten ungesäumt zuzustellen. Glaubt ein Oberförster, daß durch einen Auftrag des Staatsanwalts an die Forstschußbeamten das Interesse des Forstdienstes geschädigt werde, so hat er der vorgefeßten Regierung (Finanzdirektion) zu berichten. Die Ausführung des vom Staatsanwalt einmal ertheilten Auftrages darf jedoch aus diesem Grunde in keinem Falle verweigert oder verzögert werden.

4. Die Forstschußbeamten haben bei Erledigung von Aufträgen der Staatsanwälte die Liquidation der etwa zu beanspruchenden Tagegelder und Reisekosten dem auftraggebenden Staatsanwalt zur Zahlbarmachung einzureichen. Doch dürfen bei Ausrichtung solcher Aufträge innerhalb des eigenen Schußbezirks Tagegelder und Reisekosten in keinem Falle verlangt werden. Soweit ein Forstschußbeamter als Hülfsbeamter der StAschaft selbständig thätig wird, ist dies als eine Thätigkeit in seinem Hauptamte anzusehen, wofür Tagegelder 2c. grundsäßlich nicht gewährt werden.

5..

Cirk.Verfüg. des Min. der Landw, 2c. u. des Innern v. 23. Juli 1883 (Min.Bl. f. d. i. V. S. 181)Bei einer Vernehmung als Zeuge oder Sachverständiger durch die Polizeis behörde finden dagegen die Vorschriften der §§ 1 bis 14 Gebühren-Ordg. vom 30. Juni 1878 (RGBI. S. 173) analoge Anwendung.

Allgem. Derfüg. v. 11. Juni 1894, I, 2940.

§ 48.

Die Inanspruchnahme der Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft.
Müller, Die preussische Justizverwaltung, Berlin 1892, S. 42—47.

Ueber zu starke Inanspruchnahme haben die Amtsvorsteher wiederholt geklagt:

a) Allgemeine und bindende Normen darüber, in welchen Fällen die Mitwirfung der Amtsvorsteher von der StAschaft in Anspruch zu nehmen sei, lassen sich nach der Natur der Sache nicht aufstellen; es wird vielmehr immer das durch die Umstände des einzelnen Falles geleitete verständige Ermessen der Beamten der StAschaft entscheiden müssen. Die letteren werden indeß niemals außer Acht zu lassen haben, daß die Mitwirkung bei den Geschäften der Strafjustiz nur einen Theil der Berufsthätigkeit der Amtsvorsteher bildet und daß die übrigen Zweige dieser Thätigkeit nicht durch jene Geschäfte beeinträchtigt werden dürfen. Zu vermeiden wird namentlich sein, die Amtsvorsteher mit besonders ausgedehnten und umfangreichen Vernehmungen zu befaffen oder ihnen die Vornahme von Ermittelungen 2c. in solchen Sachen zu übertragen, deren Behandlung wegen der Beschaffenheit des vorliegenden Deliktes für den Nichtjuristen mit Schwierigkeiten verknüpft ist. Anderer= seits wird bei einfachen Sachen stets zu erwägen sein, ob die erforderlichen Ermittelungen sich nicht in zweckentsprechender Weise durch die Gensdarmen bewirken lassen. Die Thätigkeit der leßteren anlangend, so hat der Herr Minister des Innern sich bereit erklärt, denselben die Erstattung möglichst erschöpfender Anzeigen und Berichte zur Pflicht zu machen, wogegen allerdings die Aufnahme protokollarischer Vernehmungen von den Genzdarmen nicht verlangt werden darf.

Eirk.Verfüg. v. 23. April 1881, I, 1715.

b) Neuerdings sind bei mir wiederum Klagen darüber crhoben, daß diese Inanspruchnahme der Amtsvorsteher in einem zu ausgedehnten Maße erfolge. Insbesondere finden sich dieselben dadurch beschwert, daß häufig ihre Mitwirkung für solche Ermittelungen in Anspruch genommen wird, welche von ihnen nicht unmittelbar vorgenommen, sondern nur durch weitere Beauftragung des zuständigen Guts- oder Gemeindevorstehers bewirkt werden können, so daß die eigene Thätigkeit des Amtsvorstehers sich darauf beschränkt, den Auftrag der StAschaft dem Guts- oder Gemeindevorsteher und sodann dessen Bericht der StAschaft zu übermitteln. Fälle dieser Art sind z. B. die, wenn der Auftrag auf Feststellung der Militärverhältnisse eines Beschuldigten oder der Vermögensverhältnisse desselben oder der Personalien überhaupt oder auf Ermittelung des Aufenthaltsortes einer Person gerichtet ist.

Es ist anzuerkennen, daß derartige Ermittelungen sich in der Regel durch ein direktes Angehen des Guts- und Gemeindevorstehers in genügender Weise werden bewirken lassen; dies aber vorausgesett, enthält es allerdings eine unnöthige Vermehrung der Geschäfte des Amtsvorstehers, wenn der Auftrag regelmäßig, statt unmittelbar an den Guts- oder Gemeindevorsteher, an jenen gerichtet wird. Eine solche unnöthige Belastung der Amtsvorsteher ist aus den in der CirkVerf. v. 23. April 1881 bezeichneten Gründen von den Beam

ten der Staatsanwaltschaft thunlichst zu vermeiden, und diese werden daher
die Ermittelungen der fraglichen Art, durch ein direktes Angehen der Guts-
und Gemeindevorsteher zu bewirken haben, sofern nicht gegen ein solches
Verfahren aus der Natur der vorliegenden Angelegenheit oder aus der Per-
son des betreffenden Guts- oder Gemeindevorstehers Bedenken zu entnehmen
find.
Cirk. Verfüg. v. 15. März 1882, I, 989.

Die genannten beiden Cirk.Verfügungen gelten für den Umfang der ganzen preußischen Monarchie.

Beispiel § 35.

Rescr. v. 25. April 1896, I, 2435.

c) Von den Polizeibehörden wird es als ein Mißstand empfunden, daß die Aufträge, welche ihren zu Hülfsbeamten der StAschaft bestellten Untergebenen seitens der Staatsanwälte ertheilt werden, dem Vorsteher der Polizeibehörde häufig unbekannt bleiben und dieser hierdurch gehindert wird, bei seinen Dispositionen über die einzelnen Beamten auf jene Aufträge Rücksicht zu nehmen. Zur Beseitigung dieses Uebelstandes bestimme ich hiermit, daß die den Hülfsbeamten der gedachten Kategorie (Polizeiinspektoren, Polizeikommissaren, Kriminalpolizeikommissaren, Polizeiwachtmeistern) zu ertheilenden Aufträge fortan der Regel nach unter der Adresse des Vorstehers der Polizeibehörde abzusenden sind und eine direkte Uebersendung an den zu beauftragenden Beamten nur dann stattzufinden hat, wenn sie durch besondere, in der Sache licgende Gründe, wie namentlich: obwaltende Gefahr im Verzuge, bedingt wird.

In gleicher Weise sind Aufträge, welche den zu Hülfsbeamten der StAschaft bestellten Forstschußbeamten ertheilt werden, der Regel nach unter der Adresse des vorgesetzten Oberförsters abzusenden. (Vgl. oben bei Forstschußbeamten.)

Uebrigens habe ich aus verschiedenen Beschwerden entnommen, daß die Beamten der StAschaft hinsichtlich der Verwendung der Hülfsbeamten nicht immer nach den richtigen Gesichtspunkten zu verfahren scheinen. Während nämlich nach § 159 der Strafprozeßordnung die für die Strafverfolgung erforderlichen polizeilichen Ermittelungen ebensowohl mittelst Ersuchens der Polizeibehörde, wie mittelst Beauftragung eines Hülfsbeamten bewirkt werden können, wird von einzelnen Staatsanwälten fast ausnahmslos nur der legtere Weg eingeschlagen. Dieses Verfahren entspricht aber weder der Absicht des Gesezes, noch ist dasselbe für zweckmäßig zu erachten.

Zunächst wird dabei übersehen, daß Aufträge an einen bestimmten Beamten überhaupt nur in dem Umfange statthaft sind, in welchem dieser für seine Person sie auszuführen im Stande ist. Den Hülfsbeamten als solchen sind andere Polizeibeamte überhaupt nicht unterstellt, vielmehr beschränkt sich die Organisation der gerichtlichen Polizei auf die unmittelbare Unterordnung der einzelnen Hülfsbeamten unter die StAschaft, und hieraus folgt, daß der beauftragte Hülfsbeamte nicht befugt ist, den Auftrag an einen anderen Beamten zur Erledigung abzugeben. Danach ist es bespielsweise nicht zu billigen, wenn, wie dies vorgekommen, alle in einer bestimmten Stadt vorzunehmenden Ermittelungen dem dortigen Polizeiinspektor aufgetragen werden, obwohl

dieselben nothwendig die Kräfte einer Mehrzahl von Beamten in Anspruch nehmen.

Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, daß, wenn die Ersuchen um Vornahme von Ermittelungen an die Polizeibehörde gerichtet werden, dem Vorsteher der letteren eine angemessene Vertheilung der Geschäfte unter die ihm unterstellten Beamten möglich ist. Dieser Gesichtspunkt hat um so mehr Anspruch auf Beachtung, als der bei weitem größte Theil der Hülfsbeamten nicht blos für die Zwecke der Strafrechtspflege bestellt ist, vielmehr auch in anderen Zweigen des Polizeidienstes verwendet werden muß.

Endlich sind viele Strafsachen von der Art, daß sich die polizeilichen Ermittelungen ebenso gut durch Büreaubeamte der Polizei, wie durch Exekutivbeamte bewirken lassen.

Daraus, daß den Staatsanwälten Disziplinarbefugnisse nur gegenüber den Hülfsbeamten, nicht aber gegenüber den Polizeibehörden zustehen, ist ein Bedenken, gegen den Weg des Ersuchens der leßteren nicht herzuleiten; denn die Polizeibehörden sind nach dem § 159 D.StrPrOrdg. zur Erledigung des Ersuchens verpflichtet und für die Erfüllung dieser Verpflichtung verantwortlich, und es darf nicht von der Unterstellung ausgegangen werden, als ob sie der letteren nicht von selbst nachkommen würden.

Die Beamten der StAschaft werden daher unter Beachtung der vorstehend bezeichneten Gesichtspunkte in jedem einzelnen Falle zu prüfen haben, ob der Weg des Ersuchens der Polizeibehörde oder der der Beauftragung eines Hülfs beamten sich als der zweckmäßigste darstellt. Im Allgemeinen aber wird sich ein Maßhalten mit den Aufträgen um so mehr empfehlen, als dasselbe geeignet ist, dazu beizutragen, daß Reibungen zwischen der StAschaft und den Polizeibehörden vermieden werden.

Insoweit für die Einlieferung verurtheilter Personen zur Strafverbüßung die Hülfe der Polizei in Anspruch genommen werden muß, hat dies regelmäßig mittelst Ersuchens der Polizeibehörde zu geschehen, und die Beauftragung eines Hülfsbeamten darf nur aus besonderen Gründen, wie namentlich bei obwaltender Gefahr im Verzuge stattfinden. Tirk.Verfüg. v. 21. Juni 1883, I, 2512.

Beschwerden über Acte der Polizeibehörden, welche sie als Hülfsbeamte der StAschaft vorgenommen haben, entscheidet lettere. Vgl. oben § 2 3iff. 4.

§ 49.

Instruktion für die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft.

Zur Herbeiführung des erforderlichen prompten Geschäftsganges und gleichmäßigen Verfahrens innerhalb eines Landgerichtsbezirks em= pfiehlt sich etwa folgende Instruktion an die Hülfsbeamten:

Wiederholt ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß die BürgermeisterAemter bei Erstattung der Anzeigen über strafbare Handlungen nicht immer von den Gesichtspunkten sich leiten lassen, auf welchen die geseßlichen und sonstigen Bestimmungen beruhen.

Zunächst sind die erforderlichen Anzeigen in einzelnen Fällen unterLassen worden. So hat ein Bürgermeister die Unterschlagungen seines Privat

secretairs nicht aus eigenem Antriebe, sondern erst nach längerer Zeit in Folge bestimmter Anweisung seines Landrathsamtes zur Anzeige bei der StAschaft gebracht. In einer anderen Bürgermeisterei war die Uebersendung einer dort erstatteten Anzeige aus Rücksicht auf den Thäter sogar ganz unterlassen worden, wie sich bei den auf Anregung des Verleßten von hier aus veranlaßten Erhebungen ergab.

Zur Vermeidung gleicher oder ähnlicher, für die gesammte Strafrechtspflege höchst unliebsamen Verzögerungen in der Strafverfolgung sehe ich mich veranlaßt, die Aufmerksamkeit sämmtlicher Herren Bürgermeister auf folgende Bestimmungen nachdrücklichst zu lenken:

Nach § 161 StrPrOrdg. haben alle Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes strafbare Handlungen nicht blos zu erforschen sondern auch ungesäumt zur Anzeige zu bringen. Zu den Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes, welche durch § 153 des Gerichtsverfassungsgeseßes zu Hülfsbeamten der StAschaft bestellt und dieser untergeordnet sind, gehören nach XII. Nr. 3 der gemeinschaftlichen Verfügung des Justizministers und des Ministers des Innern vom 15. September 1879 (JMBI. S. 349) in der Rheinprovinz die Bürgermeister als Polizeiverwalter. Ihnen liegt es daher ob, eine jede Strafthat ohne Rücksichtnahme auf irgend eine Person, unverzüglich zur Kenntniß der StAschaft zu bringen, wo nach § 158 StrPrOrdg. die zuständige Prüfung über die Richtig: keit der Anzeige erfolgt. Wer dieser Verpflichtung nicht, oder nicht sogleich ge= nügt, hat wie ich hier hervorheben will neben disziplinarischer Ahndung aus § 81 Nr. 1 und § 80 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesek, noch strafrechtliche Verfolgung aus § 346 StrGB. zu gewärtigen. Dieser Paragraph bedroht aber jeden Beamten, welcher vermöge seines Amtes bei Ausübung der Strafgewalt mitzuwirken hat, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, wenn er in der Absicht, Jemand der gesehlichen Strafe rechtswidrig zu ents ziehen, die Verfolgung einer strafbaren Handlung unterläßt. Zur Verfolgung gehören, wie in Goltdammer's Archiv für Strafrecht 26 S. 343 besonders hervorgehoben wird, alle Maßregeln, welche die Feststellung des Thatbestandes und die Ermittelung des Thäters betreffen. Mit diesen Maßregeln werden die PolizeiVerwaltungen regelmäßig in erster Linie betraut, für sie ist also die Anzeigeund Verfolgungspflicht eine absolute.

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Diese Hinweise werden, wie ich hoffe, genügen, um das Vorkommen von Unterlassungen, wie sie oben dargelegt sind, völlig zu verhindern und die Erstattung der Anzeigen in jedem einzelnen Falle vollkommen zu sichern.

Gerade bei Einsendung der Anzeigen ist aber nicht immer die gebotene Beschleunigung eingetreten. Zwar soll nicht verkannt werden, daß durch Vernehmung einzelner Personen, sowie durch mehrtägiges Ansammeln von Anzeigen eine kurze Verzögerung bei der Absendung entstehen kann; wenn sich dieselbe indeß auf Wochen, ja Monate seit Begehung der Strafthat — wie kürzlich bei einer Abtreibung ausdehnt, so sind ernstliche Nachtheile für die ge= fammte Strafrechtspflege zu befürchten: das Erinnerungsvermögen der betheiligten Personen leidet durch die inzwischen verflossene Zeit, der durch die Strafthat Verleşte findet nicht die geseßlich garantirte Genugthuung und das Rechtsbewußtsein einer ganzen Bevölkerung kann durch Lauheit in der Strafverfolgung erschüttert werden!

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