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2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen selbständigen Städten: die Polizei-Inspektoren,

die Polizei-Kommissarien oder die mit den Geschäften derselben beauftragten Beamten;

3. bei den Polizei-Verwaltungen in den amtssässigen Städten und auf dem Lande: die Polizei-Inspektoren in den Aemtern Lehe und Wilhelmshaven,

der Bade-Polizei-Kommissarius in Norderney,

die Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter,

die Amts- und Inselvögte;

4. die Fischmeister, Fischkieper und Hülfsfischkieper in ihren Revieren;

5. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

X. in der Provinz Westfalen:

1. bei den Polizei-Verwaltungen in den Städten:

der Bürgermeister oder das an deffen Stelle mit ber Führung der PolizeiVerwaltung beauftragte Magistratsmitglied,

die Polizei-Inspektoren,

die Polizei-Kommissarien;

2. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande:

die Amtsmänner,

die Guts- und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;

3. die Revierbeamten des Berg-, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

XI. in der Provinz Hessen-Nassau:

1. bei den Königlichen Polizei-Direktionen in Kassel, Hanau, Fulda, Marburg, sowie bei dem Königlichen Polizei-Präsidium in Frankfurt a. M. und der Königlichen Polizei-Direktion in Wiesbaden:

die Kriminal-Polizei-Kommissarien,

die Polizei-Kommissarien;

2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten:

der Bürgermeister oder der an dessen Stelle mit der Führung der PolizeiVerwaltung beauftragte Beamte,

die Polizei-Inspektoren,

die Polizei-Kommissarien;

3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande:

die Bürgermeister, Guts- und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter, insbesondere auch die Bürgermeister und Schultheißen im Landkreise Frankfurt a. M.

4. die Königlichen Bade- Polizei-Kommissarien in den Badeorten;

5. die Revierbeamten des Berg, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

XII. in der Rheinprovinz:

1. bei den Königlichen Polizei-Direktionen in Cöln, Coblenz, Aachen:

die Polizei-Kommissarien;

2. bei den Polizei-Verwaltungen in den übrigen Städten:

der Bürgermeister oder die an deffen Stelle mit der Führung der Polizei

Verwaltung oder mit der Funktion eines Hülfsbeamten der Staatsanwaltsschaft beauftragte Magistratsperson (§ 74 Abs. 3, § 57 I., § 28 der Rheinischen Städteordnung vom 15. Mal 1856);

die Polizei-Inspektoren,

die Polizei-Kommissarien;

3. bei den Polizei-Verwaltungen auf dem Lande:

die Bürgermeister als Polizei-Verwalter,

die Orts: nnd Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter;

4. die Revierbeamten des Berg, Hütten- und Salinenwesens, einschließlich der Direktoren der fiskalischen Bergwerke und Salinen;

XIII. in den Hohenzollernschen Landen:

die Orts- und Gemeinde-Vorsteher und deren Stellvertreter.

Vorstehende Bestimmung hat mancherlei Zusäße erfahren.

B. In denjenigen Städten, welche einen eigenen Stadtkreis bilden, gehört der Bürgermeister oder das an Stelle desselben mit der Führung der Ortspolizeiverwaltung beauftragte Magistratsmitglied bezw. der damit beauftragte Beigeordnete nicht zu den Hilfs= beamten der StAschaft.

Gem. Verf. des Min. des Innern u. der Justiz v. 29. Dezbr. 1879 (Min.Bl. f. d. inn. Verwalt. 1880, S. 28).

C. Die nachstehend benannten Königlichen Forstschußbeamten:

Revierförster, Hegemeister, Förster, Forstaufseher und Forsthilfsjäger, sowie diejenigen Waldwärter, welche auf Forstanstellungsberechtigung nach den Bestimmungen des Regulativs vom 15. Februar 1879 (MBL. f. d. inn. Verw. S. 164 ff.) dienen.

find zu Hilfsbeamten der StAschaft bestellt worden.

Gem. Verfüg. des Min. des Innern u. der Justiz v. 23. Novbr. 1881 (Min.Bl. f. d. inn. Verwalt. 1882, S. 34). Allgem. Verfüg. v. 9. October 1882 (JMBI. S. 312).

Auch diejenigen Forstschußbeamten, welche zeitweilig als Forstpolizeisergeanten in den Städten fungiren, sind für ihren Geschäftsbezirk und für die Dauer dieser ihrer Dienstfunktion zu Hilfsbeamten der StAschaft bestimmt worden, insofern sie einer der in der Allgem. Verfüg. vom 9. October 1882 bezeichneten Kategorien von Forstschußbeamten entnommen wurden.

Allgem. Verfüg. v. 2. febr. 1883 (JMBI. S. 28).

Dagegen stehen der Ernennung städtischer Forstschußbeamten zu Hilfsbeamten der StAschaft grundsäßliche Bedenken entgegen.

Rescr. des Min. des Innern v. 13. Aug. 1886, I, 2940.

D. Die im Bereiche der Elbstrombauverwaltung angestellten Stromauffeher.

Gem. Verfüg. des Min. des Innern u. der Justiz v. 25. März 1884, I, 1226.
Diejenigen Königlichen Fischereibeamten, welche

1. die Stellen als Fischmeister, Fischereiaufseher, Schonrevieraufseher, Fischparkaufseher, gegen Gehalt oder fixirte Remuneration als Hauptamt verwalten, oder

2. die Fischereiaufsicht zwar nur im Nebenamte führen, aber in ihrer Hauptstellung ein etatsmäßiges Gehalt beziehen, hinsichtlich der in ihren Revieren vorkommenden Fischereivergehen oder Fischereiübertretungen.

Gem. Verfüg. des Min. des Innern u. der Justiz v. 27. februar 1886 (JMBI. S. 78).

E. Die Polizeicommissare und Polizeilieuteants zu Charlottenburg.

Verfüg. des Min. des Innern v. 30. Oct. 1889, I, 3591.

F. Die bei dem Polizei-Präsidium zu Berlin angestellten Kriminal-Inspektoren.

Gem. Verfüg. des Min. des Innern u. der Justiz v. 10. Juli 1890 (Min.Bl. f. d. inn. Verw. S. 109).

G. Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes bei den städtischen Polizei-Verwaltungen zu Cöln und Aachen.

Allgem. Verfüg. v 19. Okt. 1894 (JMBI. S. 307).

H. Die örtlichen Polizei-Commissare zu Dudweiler, Sulzbach und Völklingen.

Allgem. Verfüg. des Min. des Innern u. der Justiz v. 25. Novbr. 1879,

M. d. J. II, 13393

J. M. J. I, 7283.

Demnächst alle Polizei-Commissare in den Landgemeinden der Rheinprovinz.

Allgem. Verfüg. v. 17. Juni 1896 (JMBI. S. 218).

Ueber disciplinarische Maßnahmen gegen Hülfsbeamte der StAfchaft siehe oben § 2.

§ 47.

Die Thätigkeit der Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft.

Cam

Chuchul, Die gerichtliche Polizei der Amtsvorsteher, Bürgermeister etc. Cassel 1891. mert, Der preussische Amtsanwalt u. Forstamtsanwalt, Nordhausen 1893, S. 167–181. Löwe, Commentar zu § 153 Ger.Verfass. Ges. S. 129.

Das Institut der gerichtlichen Polizei, welches im Gebiete des französischen Rechts, also in der Rheinprovinz durch Errichtung der Land-Bürgermeistereien (6000-28,000 Seelen) schon lange

bestand,

„Hinsichtlich der Funtionen der Bürgermeister und Beigeordneten als Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei und als Vertreter der Staatsanwaltschaft bei den Polizeigerichten tritt die Verfassung, welche zur Zeit der Verkündung der Gemeinde-Ordg. vom 11. März 1850 in den verschiedenen Theilen der Provinz bestand, wieder ein.“

Art. 26 Ges. betr. die Gemeinde-Verfassung in der Rheinprovinz v. 15. Mai 1856 (GS. S. 435). Nach § 57 Städte-Ordg. für die Rheinprovinz vom 15. Mai 1856 (GS. S. 406) soll der Bürgermeister nach näherer Bestimmung der Gesetze nachfolgende Geschäfte besorgen:

1. die Handhabung der Ortspolizei.

2. die Verrichtung eines Hülfsbeamten der gerichtlichen Polizei. und sich dort ganz vortrefflich bewährt hat, ist durch § 153 Ger. Verfass.Gef.:

„Die Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den An

ordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.“

in die Reichsgefeßgebung aufgenommen worden.

Während nach § 159 Abs. 2 StrPr.Ordg. die Behörden und Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes verpflichtet sind, dem Ersuchen oder Auftrage der StAschaft zu genügen, hat der genannte § 153 gewisse Klassen des Polizei- und Sicherheitsdienstes (vgl. § 46) der StAschaft untergeordnet und damit eine organische Verbindung zwischen dieser Behörde und der Polizei hergestellt". Danach sind die Hülfsbeamten für die Zwecke der Strafverfolgung zu jedem selbständigem Handeln befugt, also nicht bloß zu Vernehmungen behufs Aufklärung des Sachverhalts, sondern auch zu vorläufigen Festnahmen und bei Gefahr im Verzuge auch zu Durchsuchungen und zur Anordnung von Beschlagnahmen; daneben sind sie aber verpflichtet, der Erledigung besonderer Requisitionen Seitens der StAschaft prompt Folge zu leisten. Endlich sollen sie auch nach § 161 StrPrOrdg. aus eigener Entschließung strafbare Handlungen erforschen, alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten und die so entstehenden Verhandlungen unverzüglich der StAschaft vorlegen. Die bei der Aufklärung entstehenden Gebühren und Reisekosten der Medizinal= beamten, Aerzte und sonstiger Sachverständigen fallen in der Rheinprovinz dem Justizfonds zur Last.

Verfüg. Oberstaatsanw. v. 7. Dezbr. 1895, Nr. 8555.

Ueber die Stellung und Verwendung der Hülfsbeamten (vgl. §§ 35, 36) bestehen im Einzelnen folgende Bestimmungen:

1. Bei den Hülfsbeamten der StAschaft können Strafanträge nicht gültig zu Protokoll, sondern nur schriftlich angebracht werden.

Urth. ReichsG. v. 23. Novbr. 1880, Rechtspr. Bd. 2 S. 556.

2. Eine Requisition der militärischen Wachen zur vor= läufigen Festnahme einer Person ist zulässig:

3u Durchsuchungen behufs vorläufiger Festnahme einer Person sind die Wachen nur auf Requisition des Richters, der StAschaft oder der Hülfs= beamten der StAschaft befugt."

§ 10 Instruktion für die Wachen v. 29. Januar 1881 (JMBI. S. 35).

3. In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit:

a) Wie auch seitens des Herrn Justizministers anerkannt wird, enthält die geseßliche Befugniß der StAschaften, an die in Gemäßheit des § 153 d. GVG. v. 27. Januar 1877 zu Hülfsbeamten der StAschaft ernannten Beamten des Polizei- und Sicherheitsdienstes Anordnungen zu erlassen, an sich nicht zugleich die Ermächtigung, diese Beamten auch außerhalb ihres örtlichen Dienstbezirks ohne vorherige Genehmigung der vorgeseßten Dienstbehörde zu verwenden. Die Funktionen dieser Beamten als Hülfsbeamte der StAschaft beschränken sich auf den örtlichen Dienstbezirk, für welchen ein Jeder im Hauptamte angestellt ist. In diesem Sinne sind die in Nede stehenden

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Beamten durch den Min.Erl. vom 15. Sept. v. J. als Hülfsbeamte der StAschaft bezeichnet.

Eine Ausnahme tritt in denjenigen Fällen ein, in welchen es sich um die sofortige Verfolgung und Ergreifung eines Verbrechers handelt und in welchen die Sicherheitsbeamten, auch ohne Auftrag der StAschaft, im Interesse der öffentlichen Sicherheit nicht minder verpflichtet, wie befugt sind, flüchtige Verbrecher bis über den örtlichen Polizeibezirk hinaus, ja selbst gemäß § 168 d. GVG., auf das Gebiet eines anderen Bundesstaates zu verfolgen und daselbst zu ergreifen. In diesen Fällen haben die Hülfsbeamten der StAschaft die Aufträge des Staatsanwalts auch über die Grenzen ihres örtlichen Dienstbezirks hinaus unbedenklich zur Ausführung zu bringen.

In welchen Fällen außerdem noch die StAschaft für befugt zu erachten sei, ausnahmsweise, namentlich wegen Gefahr im Verzuge, den ihr untergeordneten Hülfsbeamten amtliche Verrichtungen außerhalb ihres Dienstbezirks, mit Genehmigung ihrer vorgeseßten Behörde, aufzutragen, darüber lassen sich zur Zeit allgemeine Grundsäße nicht aufstellen.

Sollte es vorkommen, daß ein als Hülfsbeamter der StAschaft fungirender Verwalter der Ortspolizei einen ihm persönlich ertheilten Auftrag außerhalb seines örtlichen Dienstbezirks nicht ausführen kann, weil er vom Orte nicht abkömmlich ist, oder daß eine Polizeibehörde einem ihr untergeordneten Polizeibeamten, welcher als Hülfsbeamter der StAschaft einen auswärts auszuführenden Auftrag erhält, zur Ausführung dieses Auftrages nicht abkömmlich machen kann, so ist jedenfalls die StAschaft hiervon auf das Schleunigste in Kenntniß zu sehen. Den Polizeibehörden ist jedoch zu empfehlen, im Interesse der öffentlichen Sicherheit den diesfallsigen Wünschen der StAschaft nach Möglichkeit entgegen zu kommen.

Rescr. des Min. des Innern v. 28. februar 1880, mitgetheilt durch Tirk.Verfüg. v.

25. März 1880, I, 1091.

b) Es ist mehrfach vorgekommen, daß Hülfsbeamte der StAschaft seitens der Ersten Staatsanwälte mit solchen Amtshandlungen beauftragt worden sind, welche außerhalb des Dienstbezirks des beauftragten Beamten vorzunehmen waren. Da hieraus Unzuträglichkeiten erwachsen können, so bestimme ich hiermit, daß die Verwendung eines Hülfsbeamten der StAschaft außerhalb seines Dienstbezirkes Mangels einer ausdrücklichen Zustimmung der ihm im Hauptamte vorgesezten Behörde nur dann stattfinden darf, wenn Gefahr im Verzuge obwaltet.

Allgem. Verfüg. v. 3. Juni 1881, I, 2449.

4. Die Heranziehung der Forstschußbeamten ist geregelt, wie folgt: 1. Nach § 153 d. GVG. haben die Hülfsbeamten der StAschaft den Anordnungen der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. Daneben sind sie aber unter Umständen zu selbständigem Handeln befugt und verpflichtet, insbesondere sind sie nach §§ 98 und 105 der StrPrOrdg. bei Gefahr im Verzuge zu Beschlagnahmen und zur Anordnung von Durchsuchungen (sowohl zum Zwecke der Ergreifung der wegen strafbarer Handlungen Verfolgten, als zur Aufsuchung von Beweismitteln) ermächtigt.

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