Österreichs Kämpfe im Jahre 1866: Bd. Die Einleitungen zum Kriege und die Begebenheiten in Deutschland bis nach der Schlacht bei Langensalza, mit 3 Übersichtskarten, 1 Gefechtsplan (Langensalza) und 15 Druckbeilagen

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Verlag des K.K. Generalstabes, in Commission bei C. Gerold's Sohn, Druck von R. v. Waldheim, 1868

Im Buch

Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 40 - Wenn zwischen Bundesgliedern Thätlichkeiten zu besorgen oder wirklich ausgeübt worden sind, so ist die Bundesversammlung berufen, vorläufige Massregeln zu ergreifen, wodurch jeder Selbsthülfe vorgebeugt und der bereits unternommenen Einhalt gethan werde. Zu dem Ende hat sie vor allem für Aufrechthaltung des Besitzstandes Sorge zu tragen.
Seite 26 - Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter keinerlei Vorwand zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen. Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu versuchen; falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeordnete Austrägal-Instanz zu bewirken, deren Ausspruch die streitenden Theile sich sofort zu unterwerfen...
Seite 26 - Regierungen als eine heilige Pflicht ansehen und dazu mit Preussen zusammenwirken. Wenn der deutsche Bund in seiner jetzigen Gestalt und mit seinen jetzigen politischen und militärischen Einrichtungen den grossen europäischen Krisen, die aus mehr als einer Ursache jetzt auftauchen können, entgegengehen soll, so ist nur zu sehr zu befürchten, dass er seiner Aufgabe erliegen und Deutschland vor dem Schicksale Polens nicht schützen werde « . An diese einleitende Cirkulardepesche knüpfte sich...
Seite 12 - Friedrichsort gegenüber die nöthigen Befestigungen anzulegen, als auch auf dem Holsteinischen Ufer der Bucht die dem Zwecke des Kriegshafens entsprechenden Marine-Etablissements einzurichten. Diese Befestigungen und Etablissements stehen gleichfalls unter Preussischem Commando, und die zu ihrer Besatzung und Bewachung erforderlichen Preussischen Marinetruppen und Mannschaften können in Kiel und Umgegend einquartirt werden.
Seite 13 - Fricdensvertrages vom 30. October 1864 über die von den Herzogtümern sowohl gegenüber Dänemark, als gegenüber...
Seite 13 - Oesterreich beginnen und spätestens bis zum 15. September beendet sein. Das bis jetzt bestehende gemeinschaftliche Ober-Commando wird nach vollendeter Räumung Holsteins durch die Königlich Preussischen, Schleswigs durch die Kaiserlich Oesterreichischen Truppen spätestens am 15.
Seite 26 - Alle Mitglieder des Bundes versprechen sowohl ganz Deutschland als jeden einzelnen Bundesstaat gegen jeden Angriff in Schutz zu nehmen und garantiren sich gegenseitig ihre sämmtlichen unter dem Bunde begriffenen Besitzungen.
Seite 12 - Die Ausübung der von den hohen vertragschliessenden Theilen durch den Art. III des Wiener Friedenstractates vom 30. October 1864 gemeinsam erworbenen Rechte wird, unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mächte an der Gesammtheit beider Herzogthümer, in Bezug auf das Herzogthum Schleswig auf Seine Majestät den König von Preussen, in Bezug auf das Herzogthum Holstein auf Seine Majestät den Kaiser von Oesterreich übergehen.
Seite 25 - Mächten, werden wir immer zunächst auf unsere eigenen Kräfte angewiesen sein, wenn nicht ein besonders guter Wille einzelner deutscher Regierungen zu unserer Unterstützung Mittel in Bewegung setzte, welche auf dem gewöhnlichen bundesmäßigen Wege viel zu spät flüssig werden würden, um noch von Werth für uns zu sein.
Seite 26 - Nationen nur noch passiv betheiligt bleiben würde. Dies zu verhüten, sollten alle deutschen Regierungen als eine heilige. Pflicht ansehen, und dazu mit Preußen zusammenwirken. Wenn der deutsche Bund in seiner jetzigen Gestalt und mit seinen jetzigen politischen und...

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