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etwas willkürlicher Verbindung die Lehren vom Rechte der Staaten auf Gleichheit, auf Schuß der Angehörigen im Auslande, von der Anerkennung, von den Verträgen. Part VI: die Rechte der Souveräne und das Gesandtschaftsrecht. Part VII: Consularrecht. Part VIII: International Statutes of foreign spiritual powers, especially of the Pope, auch vom Patriarchen von Constantinopel. Part IX: International Right of action, Repressalien, Embargo, Krieg, Neutralität, Colonial- und Küstenhandel. Part X: Seekriegsrecht. Part XI: Prisenrecht. Part XII: Beendigung des Krieges, Postliminium.

Sir Travers Twiß,4) geboren 1810, war viele Jahre hindurch Regius Professor des Völkerrechts in Oxford, in vielen hohen Beamtungen und Aufträgen thätig, unter anderem Generaladvocat der Admiralty 1862-1867, und 1867 1873 Generaladvocat der Britischen Krone, zulegt bei der Berliner Congo-Conferenz. Von seinen zahlreichen, stets geist- und inhaltvollen Arbeiten sind hier hauptsächlich zu erwähnen: »The Rights and Duties of Nations in time of peace«, 1861, und »The Rights and Duties of Nations in time of war«, 1863. Neue, umgearbeitete Auflagen erschienen von letterem 1875, von ersterem 1884; eine französische Uebersetzung wird vorbereitet. Beide Werke sind hauptsächlich für einen Leserkreis von Staatsmännern, Diplomaten, Publicisten berechnet. Es wird außer den einleitenden, mehr philosophischen Kapiteln viel positives, geschichtlich-statistisches Material gegeben. Am ausführlichsten wird das Völkerrecht in Kriegszeiten behandelt, auf XLIV und 620 Octavseiten, in zwölf Kapiteln: Settlement of international disputes, War and its characteristics, Commencement of war, Rights of a belligerent within the territory of an enemy, On Blockade, Contraband of war, Enemy character, On capture and its incidents, On Privateers, On the Rights and Duties of neutral powers (XI und XII). In einem Anhange werden eine Anzahl Aktenstücke mitgetheilt. Die Einleitung bildet ein Juridical review of the results of recent wars.

Das Völkerrecht in Friedenszeiten beträgt XLIII und 486 Seiten, und hat folgende 14 Kapitel: Nations as subjects of law, Incidents and modifications of international life, National State systems of Christendom, The Ottoman Empire, the kingdoms of the lower Danube, Sources of the law of Nations, Right of self-preservation, Right of acquisition, Right of possession, Right of jurisdiction (hier das Internationale Privatrecht), Right of the sea, Right of legation, Right of treaty, Capitulations of the Ottoman Porte.

Gemeinsamer Titel für beide Werke, die also zu einem Ganzen vereinigt find, ist: »The Law of Nations considered as independent political com

munities.<<

Die Twiß'schen Schriften zeichnen sich aus durch elegante, mitunter etwas behaglich breite, im Ganzen durchaus weltmännische Behandlung, sowie durch academische Gelehrsamkeit und die neben ihr stets erkennbare gereifte Erfahrung des Praktikers und Diplomaten.

Handbuch des Völkerrechts I.

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Auf systematische Anordnung des Stoffes, auf schulmäßiges Einreihen der Materien kommt es dem hochgebildeten Verfasser weniger an.

Kürzer, zugleich dogmatischer, für die Studirenden bestimmt, ist das Handbuch des gewesenen Chief Justice von Ceylon und Professor auf den Inns of courts, Sir Edward Shepherd Creasy, geboren 1812, gestorben 1878, - welches den bezeichnenden Titel führt: »First Platform of International Law (London, 1876, XV und 710 Seiten). Der Verfasser erklärt in der Vorrede: »This book does not profess to be such a full and elaborate treatise on International Law, that the reader who has become familiar with its contents may consider himself master of the subject .. It is meant to supply a sound foundation and a duly arranged frame work, which will facilitate the acquisition, the orderly grouping, the perception, the retention, and the right employment of continually increasing stores of knowledge. Above all, I earnestly hope that it will serve to teach principles.« Die Ordnung der Materien ist folgende: Definitions, Distinction between Moral Law and positive Law; On moral international Law; On utilitarianism as a test of international Law; On international positive Law; On consuetudinary international positive Law, and its proofs and authorities as positive Law; What constitutes a State; On perfect rights of States; On the conflict of international Rights; of war, and generally of the obligations and rights arising out of warfare; On rights and duties between the belligerents; Rights and liabilities arising out of a state of warfare with regard to neutrals.

Man sieht, daß das Buch seinem Titel und der kundgegebenen Absicht des Verfassers entspricht. Die Grundsäße und Grundbegriffe sind ausführlich entwickelt, Einzelheiten bei Seite gelassen. Die Schreibart ist übersichtlich; Citate sind sehr zahlreich.

William Edward Hall, M. A., Barrister-at-Law, geboren 1835, hat 1880 in Orford ein 1884 zur zweiten (vermehrten) Auflage gelangtes »Treatise on International Lawa herausgegeben, welches entschieden realistisch ist. >> Existing rules «, sagt der Verfasser, »are the sole standard of conduct or law of present authority; and changes and improvements in those rules can only be effected through the same means by which they were originally formed, namely by growth in harmony with changes in the sentiments and external conditions of the body of rules. << Diese Anschauung erklärt er als correct, und entwickelt seine Gründe. Hall's Werk ist ein System des positiven Völkerrechts, mit reichen historischen und praktischen Anlagen, in vier Theilen: General Principles, The Law governing States in their normal relations, The Law governing States in their relation of war, The Law governing States in their relation of neutrality.")

1) Manches Völkerrechtliche ist enthalten in den »Commentaries on Universal Public Law« von Georges Bowyer 1854.

Ueber die Verdienste der Engländer für das internationale Privatrecht ist meine Ausgabe von Asser, S. 17, zu vergleichen.

2) Ueber Manning, Polson, Wildman: Mohl, S. 396, Bulmerincq, S. 187, 190. Ueber Wildman, Revue de droit international, Bd. XIV, S. 533. 3) Ueber Phillimore: Mohl, S. 398. Revue de droit international, Bd. XII, S. 246, XIV, S. 630, XVII, S. 160. Annuaire de l'Institut de droit international, Bd. VII, S. VI und 287.

4) Ueber Sir Travers Twiß: Annuaire de l'Institut de droit international, Bd. IV, S. 76. Rolin-Jaequemyns, Revue de droit international, Bd. VII, S. 699. Holland, ibid., Bd. XVII, S. 93.

5) Ueber Hall: Annuaire, Bd. IV, S. 27. Arng, Revue, Bd. XIII, S. 649. Holland, ibid., Bd. XVII, S. 94.

§ 117.
Nord-Amerikaner.

Literatur: Ueber Livermore, Story, Wharton: Asser, Elements de droit international privé, Französische Ausgabe, S. 15, 276, 281. Ueber Lieber, RolinJaequemyns, Revue IV, S. 700-705. Sergeant Perry, übersekt von Jachmann und herausgegeben von v. Holgendorff, 1885. Ueber Wheaton: Lawrence am Eingange feines Commentars; über Lawrence: Annuaire de l'Institut de droit international, Bd. IV, S. 38, VI, S. 47. Ueber Lawrence und Wheaton: Ch. Brocher in Revue de droit français et étranger, Bd. V, S. 385. Ueber Kent und Wheaton, Mohl, Geschichte und Literatur, Bd. I, S. 400.

Das Völkerrecht, wie das internationale Privatrecht, hat den Nord-Amerikanern viele und große Bereicherung zu verdanken. Eine Reihe von tüchtigen, zugleich praktisch und theoretisch gebildeten Rechtsgelehrten hat sich diesen beiden Disciplinen zugewendet und ihnen meisterhafte Gesammtdarstellungen gewidmet. Ausschließlich dem Privatrechte gehören Livermore und Story an; Wharton hat erst in neuester Zeit, in seinen »Commentaries on Law", das Völkerrecht bearbeitet, während er seit mehreren Jahrzehnten im Strafrecht und im internationalen Privatrecht eine der ersten Stellen einnimmt; Kent ist hochgeachtet als Darsteller des gesammten Nord-Amerikanischen Rechts; Field hat in seinem »International Code« die beiden Internationalrechte gleichmäßig berücksichtigt. Wheaton und Halleck sind vorwiegend für das öffentliche Recht von Bedeutung; ebenso Woolsey, in seiner schönen und nüßlichen Introduction«.

Der Deutsche Franz Lieber endlich (1800-1872), der seit 1827 in Amerika, seit 1857 im New-Yorker Columbia College wirkte, hat sich, neben vielen Schriften über verschiedene Theile der philosophischen und Staatswissen

schaften, durch seine „Kriegsartikel“ um das Völkerrecht ganz besondere Verdienste erworben.

James Kent, geb. 1763, gest. 1847, gilt neben Story als der erste Rechtsgelehrte Nord - Amerikas; er war 1793 1798 und wieder seit 1823 Professor am Columbia-College in New-York, 1804 Chief-Justice des höchsten Gerichtshofes, 1814-1823 Kanzler des Staats New-York.

Seine berühmten »>Commentaries on American Law« sind aus seinen Vorlesungen hervorgegangen. Der erste Band, das Völkerrecht enthaltend, erschien 1826, und ist seitdem etwa ein Dußend Mal neu aufgelegt worden. Abdy hat es in etwas freier Weise mit Anmerkungen und Umstellungen (Cambridge und London, 1866, 1878) neu edirt. 1) Das Völkerrecht erscheint hier als Theil des Amerikanischen Rechts. Ueberall", sagt Mohl,,,tritt der ausgezeichnete Praktiker, der in Abwägung von Entscheidungsgründen geübte Richter, der mit den Präjudicien vertraute Anglo-Amerikanische Rechtsgelehrte auf eine eindruckmachende Weise entgegen. Es giebt nicht viele Bücher, welche für den Verfasser das Gefühl der persönlichen Achtung in gleichem Maße erweckten, oder in welchen der Stoff mit solcher Sicherheit und Meisterschaft gehandhabt würde. . . . . Wenn irgendwo das Wort,,praktisches" Völkerrecht an der Stelle ist, so ist es hier."

Doch muß erwähnt werden, daß der Standpunkt des Verfassers manchmal sehr einseitig national und die Systematik schwach ist.

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Einen mehr internationalen Standpunkt hat Wheaton eingenommen, welcher als Diplomat viele Jahre außerhalb Amerikas zugebracht hat. Dasselbe ist auch von Lawrence zu sagen, dessen Name von dem Wheaton's unzertrennlich scheint.

Henry Wheaton, geb. 1785, war zuerst Advocat und Publicist; 1814 Judge-Advocate der Armee; 1815 Richter in New-York, 1816 Reporter des höchsten Gerichtshofes; 1821 Mitglied des constituirenden Convents des Staa= tes New-York, 1823 Mitglied der Staats-Versammlung; 1825 Commissär für Revision der New-Yorker Statuten; 1827 - 1835 Geschäftsträger in Kopenhagen, in London auf Mission 1831, Geschäftsträger, hernach Minister in Berlin 1835-1846. Er ist gestorben 1848.

Die >> Elements of International Law, with a sketch of the history of the science« erschienen 1836 (London) in zwei mäßigen Bänden. Wheaton genoß schon damals in den Gelehrten-, ebenso wie in den politischen Kreisen Europas eines hohen Ansehens, und in Amerika galt er als ein gediegener Jurist; seine reports waren berühmt; als juristischer Schriftsteller hatte er sich bereits 1815 durch sein »Digest of the Law of maritime capture« hervorgethan. Seine 1820 zu New-York in der historischen Gesellschaft gehaltene Rede über die Wissenschaft des Völkerrechts" hatte viel Beifall gefunden. Die »Elements« richteten sich an die Männer des ,,praktischen" Völkerrechts, die Staatsmänner, die Diplomaten. Den Namen »International« übernahm Wheaton von Bentham, mit welchem er, wie später Lawrence, befreundet war. Klar

und einfach geschrieben, wenn auch ohne Systematik, fand das Buch in den ge= nannten Kreisen bald Eingang. Rossi empfahl es 1838 der Französischen Academie der Staatswissenschaften. Doch ist die erste Französische Ausgabe erst von 1848. Seitdem sind die Ausgaben in verschiedenen Sprachen, mit und ohne Commentar, häufig geworden. Ich citire hier nur, um später darauf zurückzukommen, diejenigen von Lawrence (1855, 1863, 1868-1880); fo= dann die von Richard Dana (1866) und Boyd (London 1878); 2) die Ja panesische Ausgabe von 1860; die Chinesische (Dr. Martin) von 1864; die Italienische von Arlia 1862; die Spanische (1854-1855) mit Zufäßen, die auf Mexico Bezug haben, von Barras.

Das Buch zerfällt, nach einer historischen Einleitung, in vier parts, deren erste von den Quellen des Völkerrechts handelt und von den Subjecten; die zweite handelt von den absoluten Rechten der Staaten; die dritte von dem Friedens, die vierte vom Kriegsrechte.

Das Völkerrecht definirt Wheaton »as consisting of those rules of conduct which reason deduces, as consonant to justice from the nature of the society existing among independent Nations; with such definitions and modifications as may be established by general consent.«<

So ist ihm das philosophische Recht Grundlage, die Thatsachen aus dem wirklichen Völkerleben werden angeführt theils als Belege, theils auch als gewohnheitsrechtliche Beschränkungen. Nun leuchtet aber ein", bemerkt Mohl (S. 399),,,daß auf diese Weise weder ein ächt wissenschaftliches, noch ein praktisch zuverlässiges positives Völkerrecht zu Stande kommt." Und doch mag es sein, daß eben dieses Zwitterhafte, wie Vattel's, so auch Wheaton's Erfolg in den Staats- und diplomatischen Kreisen zum Theil herbeigeführt hat.

Fünf Jahre nach dem ersten Erscheinen der »Elements«, 1841, gab Whea= ton seine »>Inquiry into the validity of the British claim to a right of visitation and search of American vessels suspected to be engaged in the African slave trade«, und seine >> Histoire des progrès du droit des gens en Europe«. Der Erfolg dieses (gekrönten) Werkes war nicht minder glänzend als der der >> Elements«<.

William Beach Lawrence, geb. 1801, gest. 1881, wirkte zuerst in seinem Vaterlande als Advocat, dann in London 1826-1829 als Gesandtschaftssecretär und als Geschäftsträger. Hierauf ward er wieder ein sehr gesuchter Anwalt, wobei er sich stets wissenschaftlich und literarisch beschäftigte; auch lehrte er Staatswirthschaft im Columbia College zu New-York. Seit 1850 lebte er meist auf seinem Landsize bei Newport, Rhode Island. Er war eine Zeitlang Gouverneur dieses Staates. Längere Reisen hielten seine persönlichen Verbindungen mit vielen Europäischen Staatsmännern und Gelehrten aufrecht.

Einen Haupttheil seiner Thätigkeit, in seinen letzten Lebensjahren, hat er den beiden Meisterwerken seines älteren Freundes Wheaton gewidmet. Schon bei der ersten Veröffentlichung derselben, in den Jahren 1836 und 1841, hatte Wheaton seine Handschriften Lawrence zugeschickt, mit dem Auftrage, dieselben,

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