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3) Ueber die Stellung Richelieu's zu Deutschland im Zeitalter des dreißigjäh rigen Krieges: Ranke, Französische Geschichte im XVI. und XVII. Jahrhundert Bb. II, S. 265 ff.

4) Die kirchlichen Beschwerden, welche die katholischen und protestantischen Rechtsstände in Osnabrück gegeneinander erhoben, sind gegenübergestellt, bei Hanser (a a. D.) S. 69-72.

5) Rivier (a. a. D.), S. 7. Ueber die Vorgeschichte des Völkerrechts: L'histoire de la science de droit à été fort négligée particulièrement en ce qui concerne le droit des gens. Il suffit pour s'en convaincre, de jeter un coup d'oeil sur les maigres introductions bibliographiques et histoires littéraires, qu'on trouve dans certains traités récents de droit international. L'histoire générale des dogmes n'a pas encore été tentée.

Viertes Stück.

Literarhistorische Uebersicht der Systeme und Theorien des Völkerrechts seit Grotius.

Von

Dr. A. Rivier.

Erstes Kapitel.

Die Begründung der Völkerrechtswissenschaft durch

Hugo Grotius.

§ 85.

Schriftsteller und Schriften vor Grotius.

Literatur: Kaltenborn, Die Vorläufer des Grotius auf dem Gebiete des jus naturae et gentium sowie der Politik, im Reformationszeitalter. Leipzig 1848. Nys, Le droit de la guerre et les précurseurs de Grotius. Brüssel 1881. Honoré Bonet et Christine de Pisan, Revue de droit international, Bd. XIV, S. 451. Andere Auffäße in derselben Zeitschrift, Bd. XV, XVI, XVII. L'Arbre des Batailles d'Honoré Bonet. Leipzig, London, Paris, Brüssel 1882. Les Commencements de la Diplomatie et le droit d'ambassade jusqu'à Grotius. Brüssel 1883. Rivier, Note sur la littérature du droit des gens avant la publication du Jus belli ac pacis de Grotius. Brüssel 1883. Allgemeines, classisches Werk über die Völkerrechtsliteratur: Ompteda, Literatur des gesammten, sowohl natürlichen als positiven Völkerrechts. Regensburg 1785. Dazu: Kamp, Neue Literatur des Völkerrechts seit dem Jahre 1784, als Ergänzung und Fortseßung des Werkes des Gesandten von Ompteda. Berlin 1817.

Grotius gilt als der Vater, wie des Naturrechts, so auch und besonders des Völkerrechts. Sein unsterbliches Buch hat der Lehre des Jus Gentium (im Sinne Ifidors und Gratians) eine selbständige Existenz verliehen, welche Zouch durch die geeignetere Bezeichnung als Jus inter Gentes befestigt, Pufendorf aber durch Unterordnung unter das Naturrecht geschmälert hat.

So erscheint es gerechtfertigt, wenn dieser Versuch einer historischen Ueber. ficht der allgemeinen Literatur des Völkerrechts erst mit dem Jahre 1625 ans

hebt, in welchem das Buch »De jure belli ac pacis« der Oeffentlichkeit übergeben wurde.

Nicht als ob es an tüchtigen Bearbeitern einzelner Materien, die dem Völkerrechte angehören, vor Grotius gefehlt hätte. Zahlreich sogar waren in den letzten Decennien des XVI. und in den ersten des XVII. Jahrhunderts die Schriften, meist akademische Abhandlungen, welche vom Kriegs-, Gesandten-, Vertragsrechte handeln. Aber der Ruhm des »Jus belli ac pacis« hat diesen früheren Schriften und ihren Verfassern Eintrag gethan; mancher Name mag verschollen sein, welcher ein besseres Loos verdiente, und dies ist insbesondere der Fall einzelner Spanischer Theologen, welche von den späteren protestan= tischen Lehrern des Völkerrechts nicht in gebührendem Maaße geehrt wurden. Vielleicht ist man heutzutage eher geneigt, in der entgegengesetten Richtung etwas zu weit zu gehen und die sogenannten „Vorläufer des Grotius“ zu überschätzen.

Ueber diese,,Vorgrotianer" sollen hier nur wenige Angaben folgen, welche dazu beitragen werden, die wirkliche Stellung und die Verdienste des Grotius zu beleuchten.

I. Im XIII. und XIV. Jahrhundert, und noch später, sind es vorzugsweise die Canonisten, die sich im Anschluß an Gratian (Dist. I, c. VII) mit einzelnen Fragen namentlich aus dem Kriegsrechte beschäftigen; auch fanden sich die Autoren über das forum internum veranlaßt, zu prüfen, ob und wann der Krieg erlaubt, gerecht, geboten scheine; ob das Erbeutete wohlerworbenes Gut sei; ob es gestattet sei, Kriegslisten zu gebrauchen; ob man dem Feinde Wort halten solle, u. dgl. 1) - Von Civilisten sind im XIV. und XV. Jahrhundert vorzugsweise zu nennen Bartolus, der über Repressalien schrieb, ein Gegenstand, der noch von mehreren Anderen behandelt wurde, vielfach im Anschluß an den Krieg; Joannes de Lignano, Martinus Laudensis, Paris de Puteo.2) -In Französischer Sprache schilderten die Rechte und Gebräuche des Krieges ein geistlicher Herr aus der Provence, Honoré Bonet, und eine edle und geistreiche Frau, Christine de Pisan;3) auch mag beispielsweise hingewiesen werden auf die Denkschrift, welche der Polnische Magister Paulus Vladimiri dem Constanzer Concil überreichte, aus Anlaß der von den Deutschen Kreuzrittern verübten Gewaltthaten. 4)

Ueber Gesandte und Gesandtschaften schrieben u. A. der bereits genannte Martinus, Andreas Barbatia, Gondissalvus de Villadiego;5) über Verträge wieder Martinus, Joannes Lupus.6) Nicht, zu übersehen ist, daß im Rechtsbuche des Königs Alphons des Weisen von Castilien, »Siete Partidas, wichtige Säße des Völkerrechts, wie auch des heute fo= genannten internationalen Privatrechts aufgestellt sind;7) auch darf daran erinnert werden, wie wichtig und verhältnißmäßig reichhaltig in Beziehung auf die letterwähnte Disciplin gerade die Commentatorenliteratur ist. 8)

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