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" Advocaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehilfen dieser Personen werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, mit... "
Der Praktische Arzt: Eine Monatsschrift. ... - Seite 251
1868
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Jahresbericht ub̈er die Leistungen und Fortschritte in der gesammten ..., Band 1

1867 - 476 Seiten
...Strafgesetzbuches : „Medicinalpersonen und deren Gehülfen. sowie alle Personen, welche unbefugterweise Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes. Standes oder Gewerbes anvertraut sind, werden nm Geldbusse bis zu fünf hundert Thalern oder mit Gefängniss bis zu drei Monaten bestraft."...
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Compendium der Sanitäts-Polizei und gerichtlichen Medicin: ein Repetitorium ...

Adolph Lion - 1867 - 378 Seiten
...Arztes: §. 155- Medizinalpersonen und deren Gehülfen, sowie alle Personen, welche unhefugterweise Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, werden mit Geldbusse bis fünfhundert Thalern oder mit Gefängniss bis zu drei Monaten bestraft. Der...
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Handbuch der Medicinal- und Sanitätspolizei: Nach eigenen ..., Band 1

Adolph Lion - 1869 - 564 Seiten
...Advokaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen, werden, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse...mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniss bis zu drei Monaten bestraft. Wenn der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den...
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Vierteljahrsschrift für gerichtliche Medizin und öffentliches ..., Band 12

Johann Ludwig Casper - 1870 - 406 Seiten
...Strafsachen, Aerzte, Wundärzte, Apotheker sowie deren Gehülfen und andere Personen, welche unbefugter Weise Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, werden mit Geldbusse bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniss bis zu drei Monat bestraft."...
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Friedreich's Blätter für gerichtliche Medlein und Sanitätspolizei, Band 22

1871 - 464 Seiten
...Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker sowie die Gehülfen dieser Personen trifft, wenn sie un befugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, ist im deutschen StGB, in der angedrohten Geldstrafe etwas höher gegriffen, in der Gefängnissstrafe...
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Vierteljahrsschrift für gerichtliche Medizin und öffentliches ..., Band 32

Johann Ludwig Casper - 1880 - 410 Seiten
...Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die...ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, bestraft. Diese Bestimmung wird modificirt durch: §. 350.: Die in §. 348. No. 5. bezeichneten Personen...
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Real-Encyclopädie der gesammten Heilkunde v. 2, 1885, Band 2

1885 - 732 Seiten
...hierbei u. A. auf den §. 300 des Strafgesetzbuches des deutschen Reiches berufen, welcher lautet: Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die...mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Thalern oder mit Gefängniss bis zu drei Monaten bestraft. — Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Diese Gesetzesbestimmung...
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Real-encyclopädie der gesammten Pharmacie v. 1, 1886, Band 1

1886 - 732 Seiten
...SS. 1Ü5, 196 und 198 enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung. §. AQO. Rechtsanwälte, Advocaten, Notare, Vertheidiger in Strafsachen, Aerzte,...oder Gewerbes anvertraut sind, mit Geldstrafe bis zu 500 Thalern oder mit Gefängniss bis zu 3 Monaten bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein....
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Deutsches Gesundheitswesen

Pistor - 1890 - 366 Seiten
...300 ebenda unterliegen Aerzte, Wundärzte, Hebammen, Apotheker, sowie die Gehülfen dieser Personen, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die...ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind, einer Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder einer Gefängnissstrafe bis zu 3 Monaten. In Uebereinstimmung...
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Die Pflicht des Arztes zur Bewahrung anvertrauter Geheimnisse

J. Liebmann - 1890 - 62 Seiten
...Reichs-Strafgesetzbuches verfallen Ärzte, Wundärzte, Hebammen, sowie die Gehülfen dieser Personen, „wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren,...ihres Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut sind", einer Geldstrafe bis 1500 Mk. oder einer Gefängnissstrafe bis zu drei Monaten. Die Pflicht des Arztes...
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