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Einleitung.

Die preußische Heeresverfassung war während der Befreiungskriege durch das

Gesetz vom 3. September 1814 und durch die Landwehrordnung von 1815

festgelegt worden. Hiernach hatten alle wehrfähigen jungen Männer von 20 Jahren drei Jahre bei der Fahne und zwei Jahre in der Reserve zu dienen. Vom 26. bis zum vollendeten 32. Lebensjahre gehörten sie der Landwehr 1. Aufgebots und vom 33. bis zum 39. Lebensjahre der Landwehr 2. Aufgebots an.

Da indessen die Einwohnerzahl des preußischen Staates beständig wuchs, die Truppenstämme aber nicht entsprechend vermehrt wurden, konnte bald nur ein Bruchtheil der vorhandenen Dienstpflichtigen eingestellt werden. Die Lasten des Heeresdienstes fielen daher nur auf diejenigen, die, einmal zur Einstellung gelangt, bis zum vollendeten 39. Lebensjahre dienen mußten. Während so ein erheblicher Theil der jugendlichen Heerespflichtigen ganz frei kam, bestand andererseits ein großer Theil des mobilen Heeres aus älteren Landwehrleuten.

Alle größeren Truppenverbände setzten sich aus Linien- und LandwehrRegimentern zusammen. In den fünfziger Jahren wurden je ein Linien- und Landwehr-Regiment zu einer Brigade vereinigt. Dies hatte mannigfache Uebelstände zur Folge, da die älteren Jahrgänge der Landwehr meist aus Familienvätern bestanden, und von diesen naturgemäß nicht die Kriegstüchtigkeit der jungen Linientruppen beansprucht werden konnte. Die Entfernung der Landwehr aus dem Feldheere bildete daher später den wesentlichsten Punkt der Heeresreform König Wilhelms I.

Schon als Prinz von Preußen hatte er in seiner Denkschrift vom 10. Oktober 1832 auf diese Mißstände hingewiesen und besonders die mißglückte Mobilmachung von 1830 der Kritik unterzogen. Weitere Reformversuche des Prinzen scheiterten 1847 an dem Widerstande des damaligen Kriegsministers v. Boyen. Auch 1849 während der Niederwerfung des badischen Aufstandes, wie bei der Mobilmachung ron 1850, überzeugte sich der Prinz erneut von der Unzulänglichkeit der damaligen D. Altroď, Geschichte des Königin Elisabeth Garde-Gren. Regts. Nr. 3.

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preußischen Heeresverfassung. Erst in den fünfziger Jahren wurden einige der vom Prinzen vorgeschlagenen Verbesserungen durchgeführt. Die wesentlichsten derselben waren: die Wiederherstellung der dreijährigen Dienstzeit 1856, die man aus Geldmangel allmählich auf zwei Jahre herabgesezt hatte, und ferner die Einführung des Zündnadelgewehrs.

Aber einzelne Abhülfen konnten hier nicht zum Ziele führen. Die dringende Nothwendigkeit einer allgemeinen, durchgreifenden Heeresreform war dem Prinzen zur unumstößlichen Gewißheit geworden.

Sobald Prinz Wilhelm die Stellvertretung seines hoffnungslos erkrankten Königlichen Bruders, Friedrich Wilhelms IV. Majestät, übernommen hatte und selbständiger Prinz-Regent geworden war, begannen 1858 die Berathungen über die Heeresreform. Als aber 1859 der Krieg zwischen Frankreich und Oesterreich ausbrach, mußten diese Verhandlungen unterbrochen werden. Die befohlene theilweise Mobilmachung des preußischen Heeres machte bereits das Eingreifen Preußens in den Kampf wahrscheinlich, als die beiden Gegner überraschend schnell den Frieden von Villafranca abschlossen. Der Friede war nunmehr gesichert, und der PrinzRegent nahm jest ohne Zaudern die Heeresreform in Angriff.

Am 25. Juli 1859 verfügte er die Aufhebung der Mobilmachung, befahl jedoch die Beibehaltung der Kriegsbereitschaft, um die nöthigen Stämme für die neu zu bildenden Truppenkörper zu haben. Die bisher bestehenden Garde- und Linien-Infanterie-Regimenter wurden verdoppelt, 10 neue Kavallerie-Regimenter gebildet und die Nebenwaffen entsprechend vermehrt.

Die Durchführung dieser Heeresreform unter zahllosen Schwierigkeiten, gegen den Willen der Volksvertretung, ist die größte That König Wilhelms I. Sie ist die Grundlage der späteren riesenhaften Erfolge, die in der Aufrichtung des Deutschen Kaiserreiches gipfelten.

Auch das Königin Elisabeth Garde-Grenadier-Regiment Nr. 3 ist aus dieser ersten Heeresreform 1859/60 hervorgegangen. Dem Regiment war es vergönnt, in weiterer Folge seine Fahnen zum Siege zu tragen durch Jütland, Böhmen und Frankreich. Als König Wilhelm I. die ihm von den deutschen Fürsten und freien Städten einmüthig angetragene Würde eines Deutschen Kaisers annahm, waren auch Abgeordnete des Regiments bei der Kaiserproklamation zu Versailles zugegen.

So hat das Regiment thätigen Antheil genommen an dem großen Lebenswerk seines Heldenkaisers. Sein Wort berief es zum Dasein und zur erfolgreichen Arbeit in Krieg und Frieden.

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er Stiftungstag des Königin Elisabeth Garde Grenadier- Mobilmachung Regiments Nr. 3 ist der 4. Juli 1860.*)

Das Regiment wurde während der Mobilmachung 1859 aus den drei Bataillonen des mobilen 3. Garde-Landwehr-Regiments und den zu demselben kommandirten Offizieren und Unteroffizieren, die meist dem Kaiser Alexander Grenadier-Regiment angehörten, formirt. Die drei genannten Garde-LandwehrBataillone, das I. Bataillon (Görlig), das II. Bataillon (Breslau) und das III. Bataillon (Polnisch-Lissa), wurden zufolge der A. K. O. vom 14. Juni 1859 mobil gemacht, traten am 1. Juli auf den Feldetat und marschirten am 7. Juli aus ihren Stabsquartieren nach Berlin. Unterwegs erhielten sie am 15. Juli das I. Bataillon in Lübben, das II. in Neusalz und das III. in Grünberg Befehl zum Stehenbleiben, traten am 18. Juli ihren Rückmarsch an und trafen: das III. Bataillon am 21., das II. am 24. und das I. am 25. Juli in ihren Stabsquartieren wieder ein. Dort wurden sie von dem mit der Führung des 3. Garde-Landwehr-Regiments beauftragten Oberstlieutenant v. Winterfeld besichtigt. Die Entlassung der Wehrmänner fand am 22. bezw. 25. Juli statt, mit Ausnahme derjenigen, die freiwillig bleiben wollten.

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im Sommer 1859. Entstehung des Regiments.

Da laut À. K. O. vom 28. Juli 1859 die Kriegsformation noch bei Bildung der Neubehalten werden sollte, so wurden an Stelle der mit dem 1. August demobil ge=

"

*) Kriegsministerieller Erlaß vom 18. 2. 1885: Seine Majestät der Kaiser und König haben Sich dahin auszusprechen geruht, daß als Stiftungstag der in der Reorganisation 1859/60 neu errichteten Truppentheile der 4. Juli 1860 anzusehen ist."

formation am

wordenen Garde - Landwehr-Bataillone, nunmehr Garde-Landwehr- StammBataillone formirt.*) Jedes Bataillon sezte sich zusammen**) aus:

1. den bisherigen Stammmannschaften,

2. etwa freiwillig zurückgebliebenen Landwehrleuten oder Reservisten des
5. Jahrgangs,

3. einem Drittel der für jedes Ersatz-Bataillon bestimmt gewesenen 584 Rekruten,
4. der auf das betreffende Bataillon fallenden Quote des 4. Jahrgangs des
entsprechenden Linien-Regiments - des Alexander-Regiments, nachdem
ein Austausch unter den Linien-Regimentern des Gardekorps dahin erfolgt
war, daß das Alexander-Regiment die aus den Provinzen Schlesien und
Posen ausgehobenen Mannschaften des 4. Jahrgangs erhalten hatte,
5. einem Drittel aller übrigen Mannschaften des Ersatz-Bataillons (ausschl.
Handwerker),

6. 12 Unteroffizieren des Alexander-Regiments,

7. falls durch vorstehende Ergänzungen der Etat von 450 Köpfen nicht erreicht werden sollte, ferner aus: „einer entsprechenden Anzahl von Mannschaften des 3. Jahrgangs (des Alexander-Regiments) aus Schlesien und Posen“.***)

Infolge der vielfachen Etats- und Formationsveränderungen, denen das junge Regiment im ersten Jahre seines Bestehens unterworfen wurde, gingen von den meisten der vorstehend unter 1. bis 7. genannten Mannschaften nur Burschen, Kapitulanten und Unteroffiziere in das spätere 1. kombinirte GrenadierRegiment über. Eine Ausnahme bilden nur die unter 3. genannten Rekruten, die den eigentlichen Stamm des Regiments bilden. Während die Landwehroffiziere des 3. Garde-Landwehr-Regiments bereits im Juli 1859 entlassen worden waren,

*) Laut A. K. D. vom 28. Juli 1859 mit folgendem Etat: 1 Bats. Kommandeur, 4 Komp. Führ., 4 Pr.-, 4 Sek. Lts., 1 Adjutant, 1 Bats.-, 1 Assist. Arzt, 1 Zahlmstr. 1. Kl., 4 Feldw., 4 Serg. 1. Kl., 8 Serg. 2. Kl., 4 Unteroff. 1. Kl., 8 Unteroff. 2. Kl., 21 Unteroff. 3. Kl., 1 Bats. Tamb., 32 Gefreite und Kapitulanten, 368 Gemeine, einschl. 12 Spielleute 450 Mann nebst 1 Büchsenmacher.

=

Regts. Stab: 1 Regts. Kommandeur, 1 Adjutant, 1 Unteroff. 3. Kl. als Regts.

Schreiber.

**) Zufolge der A. K. O. vom 25. Juli 1859; desgl. vom 28. Juli 1859; Kriegsm. Erlaß vom 28. Juli 1859; Verfügungen des Generalkommandos des Gardekorps vom 30. Juli 1859 und 6. August 1859.

***) Eine Bestandsnachweisung des 3. Garde-Landwehr-Regiments von Ende Juli 1859 zeigt folgende Zahlen:

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