Justizgesetze fur das groszherzogthum baden, Band 6

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Abschrift Amts Amtsanwalt Amtsgerichte Amtsrichter Amtswegen Anordnung Antrag anwalt Anwaltskammer Ausfertigung Badischen Beamten Behörde Berufung Beschluß Beschwerde besondere Bestimmungen betr Betrag betreffend bezeichneten Bezirke Bundesstaate bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Civilprozeß Civilprozeßordnung deſſen dieſer ehrengerichtlichen Entscheidung erfolgt erforderlich Erhebung erhoben ersten ertheilt Falle findet fünf Zehntheile Gebühren und Auslagen gemäß Gerichts Gerichtsbarkeit Gerichtsschreiber Gerichtsschreiberei Gerichtsverfassung 2c Gerichtsvollzieher Geschäfte Geschworenen Gesezes Gläubiger Großherzoglichen Grund Handelsrichter Handlung Hauptverhandlung Instanz iſt Juli Juni Justiz Justizministerium Kammer für Handelssachen Klage Konk.-Odg Konkursordnung Konkursverfahren Kosten Ladung Landesh Landesherrliche Verordnung Landgerichte lichen Mark Maßgabe Ministeriums Mitglieder mündliche muß Oberlandesgerichts öffentlichen Oktober ordnung Partei Personen Pfändung Präsidenten Privatklage Protokoll Rechtsanwalt Rechtsanwaltschaft Reichsgerichte Rheinschifffahrtsgerichte Richter Sachen Schöffen Schriftstücke Schuldner Schwurgerichts September 1879 ſind Sizungen sowie Staatsanwalt Staatsanwaltschaft Stellvertreter Straffachen Strafprozeßordnung Ueber Unseres Urkunden Urtheil V.Bl Verfahren Verhandlung Verordnungsblatt Vertretung Verzeichniß vollstreckbaren Vollstreckung Vollstreckungshandlung vorgesezten Vorschriften Vorstandes Walldürn Werthpapiere Wohnsiz Zeugen und Sachverständigen Zulaſſung Zuständigkeit Zustellung Zustellungsurkunde Zwangsvollstreckung

Beliebte Passagen

Seite 291 - Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen; soweit der Zweck der Vollstreckung dieses erfordert.
Seite 7 - Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich nicht auf die Chefs und Mitglieder der bei dem deutschen Reiche beglaubigten Missionen.
Seite 91 - Sprache findet nicht statt; jedoch sollen Aussagen und Erklärungen in fremder Sprache, wenn und soweit der Richter dies mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Sache für erforderlich erachtet, auch in der fremden Sprache in das Protokoll oder in eine Anlage niedergeschrieben werden. In den dazu geeigneten Fällen soll dem Protokolle eine durch den Dolmetscher zu beglaubigende Übersetzung beigefügt werden.
Seite 63 - Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden. Das Ersuchen eines nicht im Instanzenzuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn dem ersuchten Gerichte die örtliche Zuständigkeit mangelt oder die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des ersuchten Gerichts verboten ist.
Seite 49 - Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
Seite 81 - Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu entscheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt.
Seite 155 - Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht hat oder ob dies nicht der Fall ist.
Seite 153 - Feststellung beschränkt ist, ob der Beamte sich einer Ueberschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe; 2.
Seite 23 - Landgerichte ausschließlich zuständig: 1. für die Ansprüche, welche auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1870') über die Abgaben von der Flößerei oder auf Grund des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873^) gegen den Reichsfiskus erhoben werden (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 GVG),

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