Deutsches Gesundheitswesen

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J. Springer, 1890 - 309 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Aerzte Anatomie Anlage Anstalten ansteckender Krankheiten Apotheken Approbation approbirten Arbeiter Arbeitsräume Arzneibuch Arzneimittel Arzt ärztlichen Aufsicht Behörde behufs Bekanntmachung Berathungen Beschaffenheit besondere bestehen Bestimmungen betreffend Betrieb Bezirks bezüglich Botanik Bundesrath Bundesstaaten chemischen Chirurgische Cholera darf Desinfektion Deutschen Reiche dürfen Einrichtung einzelnen erforderlichen Erlass ersten ertheilt Fällen Flecktyphus Geburtshülfe Gegenstände Gelbfieber Geldstrafe Gemeinde Genussmitteln gerichtlichen Gerichtsärzte Gesetzes Gesundheit Gesundheitspflege gesundheitspolizeilichen Gesundheitswesen Gewerbe Gewerbeordnung Grund Gutachten Hebammen Heilpersonals Impf Impfärzte Impflinge Impfstoffes Impfung insbesondere Institut Jahre Juli Kaiserlichen Gesundheitsamte Kinder Klinik Kommission Konzession Kranken Laktodensimeter Leichen Leichenschau letzteren lichen Lymphe Mark Massregeln Medizinal Medizinal-Angelegenheiten Medizinal-Kollegium Medizinische Milch mindestens Minister Ministerial-Erlass Ministerialblatt Ministerium des Innern muss Nahrungs Oberamtsarzt öffentlichen Personen pharmazeutischen Physikus Pocken Poliklinik Polizeibehörde polizeiliche Preussen Preussischen Prüfung Räume Regel Reichsamt des Innern Reichskanzler Sachverständigen sämmtliche soll sowie Staates Städten Thätigkeit Theil Thier-Lymphe Thierärzte Thiere Ueber Ueberwachung Untersuchung vergl Verkauf Verkehr Verordnung Visitationen Vorschriften Wissenschaft Wundärzte Württemberg Zahnärzte Ziffer zuständigen

Beliebte Passagen

Seite 115 - Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur. Abwendung der dem Publico oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei".
Seite xvii - Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. War der Thäter zu der Aufmerksamkeit, welche er aus den Augen setzte, vermöge seines Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet, so kann die Strafe auf drei Jahre Gefängnis erhöht werden.
Seite 74 - Warzenhütchen darf blei- oder zinkhaltiger Kautschuk nicht verwendet sein. Zur Herstellung von Trinkbechern und von Spielvvaaren, mit Ausnahme der massiven Bälle, darf bleihaltiger Kautschuk nicht verwendet sein. Zu Leitungen für Bier, Wein oder Essig dürfen bleihaltige Kautschukschläuche nicht verwendet werden.
Seite 194 - Liegt der Verdacht einer Vergiftung vor, so ist die Untersuchung der an und in der Leiche oder sonst gefundenen verdächtigen Stoffe durch einen Chemiker oder durch eine für solche Untersuchungen bestehende Fachbehörde vorzunehmen. Der Richter kann anordnen, dass diese Untersuchung unter Mitwirkung oder Leitung eines Arztes stattzufinden habe.
Seite 49 - Zwischenstation ausgehen soll, wenigstens 12 Stunden vorher angemeldet werden. 2. Die Leiche muss in einem hinlänglich widerstandsfähigen Metallsarge luftdicht eingeschlossen und letzterer von einer hölzernen Umhüllung dergestalt umgeben sein, dass jede Verschiebung des Sarges innerhalb der Umhüllung verhindert wird. 3. Die Leiche...
Seite 169 - Das zum Betriebe von Färbereien, Gerbereien, Walken und ähnlichen Anlagen benutzte Wasser darf keinem Flusse zugeleitet werden, wenn dadurch der Bedarf der Umgegend an reinem Wasser beeinträchtigt oder eine erhebliche Belästigung des Publikums verursacht wird.
Seite 67 - Genuss derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuss die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder Genussmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt; 2.
Seite 154 - Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung des Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit angeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Seite 189 - Anspruch genommen werden muß; 6. eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt...
Seite 16 - Zöglinge, welche während des Besuches der Anstalt nach §. l, Ziffer 2 impfpflichtig werden, dieser Verpflichtung genügen. Ist eine Impfung ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so haben sie auf deren Nachholung zu dringen. Sie sind verpflichtet, vier Wochen vor Schluss des Schuljahres der zuständigen Behörde ein Verzeichniss derjenigen Schüler vorzulegen, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht ist.

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