Neue Jahrbücher für sächsisches Strafrecht, Band 6

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Christian Bernhard von Matzdorf, Gustav Friedrich Held, Gustav Albert Siedbrat, Friedrich Oscar Schwarze
1831
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 328 - Strafprozeßordnung von 9 Uhr abends) bis 6 Uhr morgens und für die Zeit vom 1. April bis 30. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens. § 9. Das Verbot, in eine Wohnung zur Nachtzeit einzudringen, begreift nicht die Fälle einer Feuers...
Seite 196 - Leser, oder, was hier ebensoviel sagt, wir müssen mit ihm bekannt werden, eh' er handelt; wir müssen ihn seine Handlung nicht bloß vollbringen sondern auch wollen sehen. An seinen Gedanken liegt uns unendlich mehr als an seinen Taten, und noch weit mehr an den Quellen seiner Gedanken als an den Folgen jener Taten.
Seite 328 - Schuh dieser Personen oder die Aufrechthaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Sicherheit und Ruhe diese Maßregel dringend erfordern. Die polizeilich in Verwahrung genommenen Personen müssen jedoch spätestens im Laufe des folgenden Tages in Freiheit geseht ober es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um sie der zuständigen Behörde zu überweisen.
Seite 339 - Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf, außer bei einer Verhaftung oder Haussuchung, nur in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehls vorgenommen werden, welcher sofort oder innerhalb der nächsten vier und zwanzig Stunden dem Betheiligten zugestellt werden soll.
Seite 328 - ... 4. Bei jeder Verhaftung ist sofort das Erforderliche zu veranlassen, um den Beschuldigten dem Richter vorzuführen, welcher den Befehl dazu erlassen hat. — Jeder vorläufig Festgenommene muß spätestens im Laufe des folgenden Tages entweder in Freiheit gesetzt oder es muß in dieser Zeit das Erforderliche veranlaßt werden, um ihn dem Staatsanwälte bei dem zuständigen Gerichte vorzuführen. Der Staatsanwalt muß entweder die sofortige Freilassung verfügen, oder unverzüglich bei dem Gerichte...
Seite 329 - Ergreifung und Festnahme einer Person, welche bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben verfolgt worden, sowie zum Zweck der Wiederergreifung eines entsprungenen Gefangenen, darf der verfolgende oder zugezogene Beamte, ingleichen die verfolgende oder zugezogene Wachtmannschaft, auch zur Nachtzeit in eine Wohnung eindringen. Außerdem darf zum Zwecke der Verhaftung oder vorläufigen Festnahme der verfolgende Beamte nur dann zur Nachtzeit in eine Wohnung eindringen, wenn...
Seite 49 - Strafgesetzes überhaupt oder über Art und Größe der Strafe, die Meinung, als ob die durch das Gesetz verbotene Handlung nach dem Gewissen oder der Religion erlaubt gewesen sei, endlich die Beschaffenheit des Endzweckes oder Beweggrundes, um dessen willen der Entschluß zur That gefaßt wurde, schließen die Strafbarkeit nicht aus.
Seite 329 - Ausnahmen finden statt: 1. zum Zweck der vorläufigen Ergreifung und Festnahme einer Person, welche bei Ausführung einer strafbaren Handlung oder gleich nach derselben verfolgt worden, sowie zum Zweck der Wiederergreifung eines entsprungenen Gefangenen, darf die verfolgende oder zugezogene Wachtmannschaft auch zur Nachtzeit in eine Wohnung eindringen; und 2. es darf der Zutritt zu den von Militairpersonen benutzten Wohnungen den...
Seite 328 - Innern der Wohnung hervorgegangenen Ansuchens; es bezieht sich nicht auf die Orte, in welchen wahrend der Nachtzeit das Publikum ohne Unterschied zugelassen wird, so lange diese Orte dem Publikum zum ferneren Eintritt oder dem eingetretenen Publikum zum ferneren Verweilen geöffnet sind.
Seite 329 - MilitairVorgesetzten oder Beauftragten, Behufs Vollziehung dienstlicher Befehle, auch zur Nachtzeit nicht versagt werden. Das Verbot, in eine Wohnung bei Nachtzeit einzudringen, bezieht sich nicht auf diejenigen Räume, welche die Zoll- und Steuerbeamten zur Vollziehung der ihnen obliegenden Revisionen zu betreten berechtigt sind, ohne durch die Bestimmungen der Zoll- und Steuergesetze auf die Tageszeit beschränkt zu sein.

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