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Aus Dienst-Vorschrift v. 3. 1889, 5. 98:

Nicht-Militärs, ferner Militär- Behörden, Officiere und
Militärbeamte außerhalb Wien, haben behufs Entleihung von
Büchern die Bewilligung der t. und t. Kriegs-Archivs-Direction
einzuholen.

Das Weitergeben von entliehenen Büchern an andere
Personen ist nicht gestattet.

Leihzeit 8 Wochen, Verlängerung bei der Kriegs-Archivs-
Direction anzusprechen. (Bureaur des Generalstabes und des
Reichs-Kriegsministeriums nach Bedarf.)

Beschädigungen, Randbemerkungen verpflichten den
Schuldtragenden unbedingt zum Ersatz des Einkaufs-
preises.

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