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Bekanntmachung,

Anlage C.*)

betreffend die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute auf Deutschen Kauffahrteischiffen. Vom 25. September 1869.

(Hier abgedruckt als Anlage zu § 31 der Gewerbeordnung Nr. 1505.)

Anlage D.")

Abgeänderte Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die MilitärVerhältnisse Anzumusternder zu beachten sind. (Preuss. Armee-Verord.-Bl. 1883. S. 167.) Berlin, den 29. September 1883.

Nachdem die in der Anlage D zur Dienstanweisung für die preussischen Musterungsbehörden vom 24. Februar 1873 enthaltene Zusammenstellung derjenigen Bestimmungen, welche in Bezug auf die Militärverhältnisse Anzumusternder zu beachten sind, mit den Festsetzungen der Wehr- und Heerordnung in Einklang gebracht, sowie auch bezüglich der Mittheilung vervollständigt worden ist, welche die Muste rungsbehörden den Landwehr-Bezirks-Kommandos über die Anmusterung der Schiffsführer zu machen haben, sind die deutschen Seemannsämter in Betreff der Anmusterung von Militärpflichtigen bezw. von Mannschaften des Beurlaubtenstandes mit nachstehender Instruktion versehen worden:

1) Die Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht der Wehrpflichtigen endgültig entschieden ist (§. 20 Nr. 2 der Ersatzordnung).

2) Junge Leute, welche sich noch nicht im militärpflichtigen Alter befinden, dürfen für eine über den Zeitpunkt des Eintritts in dieses Alter hinausliegende Zeit nur insoweit angemustert werden, als sie eine Bescheinigung des Civil-Vorsitzenden der Ersatzkommission ihres Gestellungsortes darüber beibringen, dass ihrer Abwesenheit für die beabsichtigte Dauer gesetzliche Hindernisse nicht entgegenstehen (§. 3 der Kontrolordnung).

3) Junge Leute, welche das militärpflichtige Alter bereits erreicht oder überschritten haben, dürfen nur für die Dauer der ihnen bewilligten Zurückstellung als Schiffer oder als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (§. 4 Nr. 4 der Kontrolordnung; §§. 27 und 31 Nr. 6 der Ersatzordnung).

4) Der Anmusterung solcher Leute, welche sich im Besitz eines ihnen von der Ober-Ersatz-Kommission oder im Auftrage der letzteren von der Ersatz-Kommission vollzogenen und unterstempelten Ausschliessungs-, Ausmusterungs-, Ersatz-Reservescheines 2. Klasse oder Seewehrscheines befinden, oder welche durch Entlassungspapiere nachweisen können, dass sie aus allen Militärverhältnissen ausgeschieden sind, steht aus militärischen Rücksichten kein Hinderniss entgegen.

5) Mannschaften der Reserve, Landwehr und Seewehr, sowie der Ersatzreserve 1. Klasse sind bei Anmusterungen durch die Seemannsämter von der Abmeldung beim Bezirks-Feldwebel entbunden.

Von jeder Anmusterung der vorgenannten Mannschaften, sowie der vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen und der bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniss zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (§. 5 Nr. 4 b. und c. der Kontrolordnung) durch die Seemannsämter

24) Vgl. Nr. 16 der Instr. S. 971.
25) Vgl. Nr. 18 der Instr. S. 972.

haben letztere demjenigen Landwehr-Bezirkskommando, von welchem die Betreffenden kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen und dabei die Dauer der Anmusterung anzugeben (§. 10 Nr. 7, §. 15 Nr. 4 und §. 7 Nr. 10 der Kontrolordnung).

6) Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen- oder Marinetheile beurlaubt sind, dürfen ohne besondere Genehmigung des zuständigen Landwehr-Bezirkskommandos weder als Schiffer noch als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden (§. 7 Nr. 8 der Kontrolordnung).

7) Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle Militärpflichtigen (s. Nr. 1), sämmtliche Mannschaften des Beurlaubtenstandes der Armee und Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen) sowie die Mannschaften der Ersatzreserve 1. Klasse, welche sich auf See oder im Auslande befinden, so schnell als möglich in das Inland zurückzukehren und sich beim nächsten Bezirks-Feldwebel zu melden (§. 27 Nr. 8 der Ersatzordnung, §. 7 Nr. 2 und §. 15 Nr. 5 der Kontrolordnung).

Soweit die Mannschaften dem Beurlaubtenstande der Marine (Seewehr 2. Klasse einbegriffen) angehören, kann die Anmeldung ausser bei dem nächsten Bezirks-Feldwebel auch bei den Marine-Stations-Kommandos zu Kiel oder Wilhelmshaven oder bei der Werft in Danzig erfolgen.

Die gleiche Verpflichtung zur sofortigen Rückkehr von See oder aus dem Auslande liegt, sofern bei ausbrechendem Kriege durch Kaiserliche Verordnung die Ersatzreserve 2. Klasse oder der Landsturm aufgeboten wird, allen hiervon betroffenen Mannschaften ob.

Wer an der pünktlichen Rückkehr verhindert sein sollte, hat sich hierüber durch zuverlässige Atteste auszuweisen, widrigenfalls er Strafe nach der Strenge. der Gesetze zu gewärtigen hat.

8) Da sich wehrpflichtige Deutsche über den Zeitpunkt des Eintritts in das militärpflichtige Alter hinaus auf fremden Schiffen nur dann anmustern lassen dürfen, wenn sie durch ein Attest der zuständigen deutschen Behörde (Ersatzkommission oder Seemannsamt) darthun können, dass der Uebernahme des betreffenden Schiffsdienstes von deutscher Seite kein Hinderniss entgegensteht, so haben die Seemannsämter vor Ausstellung eines derartigen Attestes stets die Militärverhältnisse der Betreffenden einer sorgsamen Prüfung zu unterziehen; ingleichen ist das qu. Attest stets mit einem genauen Signalement des Inhabers zu versehen.

Die vorstehenden Bestimmungen sind von den Musterungs-Behörden bei den Anmusterungen auf das genaueste zu beachten, und haben dieselben bei Ausfertigung der Musterrollen dafür Sorge zu tragen, dass Individuen über die Zeit hinaus, zu welcher sie gestellungspflichtig sind, oder für welche sie Ausstandsbewilligung haben, weder als Schiffer noch als Schiffsleute zur Anmusterung zugelassen werden.

Vorstehende Anweisung wird hiermit zur Kenntniss der Ersatz- und LandwehrBehörden gebracht.

Kriegs-Ministerium.

I. V. v. Hartrott.

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26) Vgl. Nr. 28 der Instr. S. 974.
27) Vgl. Nr. 34 der Justr. S. 975.

Bemer

kungen.

Anlage F.")

Verhandelt vor (der Königlich - Preussischen
Musterungs-Behörde zu N. Ñ., der Königlich-
Preussischen Schifffahrts-Kommission zu N. N.),
am. . ten . . . . 187. .

Vor dem genannten Seemanns-Amt erschienen heute:

der Schiffer N. N. aus N. N., Führer des Deutschen Schiffes N. N., Heimathshafen N. N.

und

die nachbenannten Schiffsleute:

1) der Steuermann N. N. aus N. N.,
2) der Matrose N. N. aus N. N.

u. s. W.

Nachdem die Seefahrtsbücher dieser Schiffsleute und die von dem (genannten) SeemannsAmte (zu N. N.) unter dem . . ten. . . . 187. ausgefertigte Musterrolle übergeben waren, verlautbarten die Erschienenen, dass das zufolge jener Musterrolle bisher zwischen ihnen bestandene Dienst-Verhältniss beendigt sei.

Die Seefahrtsbücher und die Musterrolle wurden mit dem vorgeschriebenen AbmusterungsVermerk versehen und erstere sodann den Inhabern wieder zurückgegeben.

(Folgen die sonst etwa noch vorgekommenen
Verhandlungen.)

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben:
(Folgen die Unterschriften.)
Zur Beglaubigung:
(Unterschrift.)

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betreffend die Verpflichtung Deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute. Vom 27. Dezember 1872.

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