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werden, sollen der Japanischen Regierung zufallen. Güter, die mit Beschlag belegt werden, sollen von den Japanischen Behörden und den Deutschen Konsularbehörden versiegelt und bis zur Entscheidung durch den Deutschen Konsul in den Speichern des Zollhauses deponirt werden.

Fällt die Entscheidung des Konsuls zu Gunsten des Eigenthümers oder Konsignatairs der Güter aus, so sollen dieselben sofort dem Konsul zur weiteren Verfügung ausgehändigt werden; doch sollen, falls die Japanische Regierung gegen diese Entscheidung des Konsuls Berufung an die höhere Instanz einzulegen wünscht, der Eigenthümer oder Konsignatair der Güter gehalten sein, den Werth derselben bis zur endgültigen Entscheidung der Angelegenheit auf dem Deutschen Konsulate zu deponiren. Sind die mit Beschlag belegten Güter leicht verderblicher Natur, so sollen dieselben gegen Deponirung des Werthes auf dem Deutschen Konsulate dem Eigenthümer oder Konsignatair ausgehändigt werden.

Artikel 8. In allen dem Handel geöffneten oder zu öffnenden Häfen Japans soll es Deutschen Unterthanen freistehen, aus dem Gebiete Deutschlands oder aus fremden Häfen alle Arten von Waaren, die nicht Kontrebande sind, einzuführen und zu verkaufen, sowie zu kaufen und nach Deutschen oder fremden Häfen auszuführen. Sie sollen nur die Zölle bezahlen, welche in dem dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarif verzeichnet sind, und frei von allen sonstigen Abgaben sein.

Deutsche Unterthanen sollen alle Arten von Artikeln von den Japanern kaufen und an dieselben verkaufen dürfen, und zwar ohne Dazwischenkunft eines Japanischen Beamten, weder beim Kaufe noch beim Verkaufe, noch bei der Bezahlung oder Empfangnahme des Kaufpreises.

Ebenso soll es den Deutschen Unterthanen freistehen, alle Arten Japanischer Produkte, welche sie in einem der geöffneten Häfen Japans gekauft haben, nach einem anderen geöffneten Japanischen Hafen zu verschiffen, ohne dafür irgend welchen Zoll zu entrichten.

Allen Japanern soll es erlaubt sein, alle Arten von Artikeln von Deutschen Unterthanen, sei es in Deutschland oder in den geöffneten Häfen, ohne Dazwischenkunft eines Japanischen Beamten zu kaufen und was sie gekauft haben, entweder zu behalten und zu benutzen oder wieder zu verkaufen. In ihrem Handelsverkehr mit Deutschen Unterthanen werden die Japaner nicht mit höheren Abgaben belegt werden, als denjenigen, welche sie für ihre Geschäfte untereinander entrichten.

Ebenso dürfen die Japanischen Fürsten oder Leute in Diensten derselben sich unter den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen nach Deutschland, sowie nach den offenen Häfen Japans begeben, und dort mit den Deutschen frei und ohne Dazwischenkunft Japanischer Beamten Handel treiben, vorausgesezt, daß sie sich nach den bestehenden Polizeivorschriften richten und die festgesezten Abgaben entrichten.

Ebenso soll es allen Japanern erlaubt sein, Waaren Japanischen oder fremden Ursprungs nach, von oder zwischen den geöffneten Häfen in Japan, oder von oder nachh fremden Häfen in Japanern oder Deutschen Unterthanen angehörigen Schiffen zu verschiffen.

Artikel 9. Die Japanische Regierung wird es nicht verhindern, daß Deutsche, welche sich in Japan aufhalten, Japaner als Dolmetscher, Lehrer, Diener u. s. w. in Dienst nehmen und sie zu allen Beschäftigungen verwenden, welche die Gesetze nicht verbieten; doch bleiben solche Japaner selbstverständlich, im Falle sie ein Verbrechen begehen sollten, den Japanischen Geseßen unterworfen.

Japanern soll es ferner freistehen, in jeder Eigenschaft an Bord Deutscher Schiffe Dienste zu nehmen.

Japaner in Diensten von Deutschen sollen auf ein dahin gerichtetes Gesuch bei den Ortsbehörden die Erlaubniß erhalten, ihre Herren ins Ausland zu begleiten.

Ebenso soll es allen Japanern, welche mit vorschriftsmäßigen Pässen ihrer Behörden nach Maaßgabe der Bekanntmachung der Japanischen Regierung vom 23. Mai 1866. versehen sind, erlaubt sein, sich Behufs ihrer Ausbildung oder in Handelszwecken nach Deutschland zu begeben.

Artikel 10. Das dem gegenwärtigen Vertrage beigefügte Handels-Regulativ2) soll als ein integrirender Theil dieses Vertrages und deshalb als bindend für die Hohen kontrahirenden Theile angesehen werden.

Der Deutsche diplomatische Agent in Japan soll das Recht haben, in Gemeinschaft und Uebereinstimmung mit denjenigen Beamten, welche von der Japanischen Regierung zu diesem Zwecke bezeichnet werden müssen, für alle dem Handel offenen Häfen diejenigen Reglements zu erlassen, welche erforderlich und geeignet sind, die Bestimmungen des beigefügten Handels-Regulativs in Ausführung zu bringen.

Artikel 11. Die Japanische Regierung wird alle die dem Deutschen Handel offenen Häfen mit den Leuchtthürmen, Feuerschiffen, Tonnen und Seezeichen versehen, welche nöthig sind, um das Ein- und Auslaufen der Schiffe zu erleichtern und zu sichern.

Die Japanischen Behörden werden in jedem Hafen solche Maaßregeln treffen, wie sie ihnen am geeignetsten erscheinen werden, um dem Schmuggel und der Kontrebande vorzubeugen.

Artikel 12. Wenn ein Deutsches Schiff bei einem offenen Hafen Japans anlangt, soll es ihm freistehen, einen Lootsen anzunehmen, der es in den Hafen führt. Ebenso soll es, wenn es alle gesetzlichen Gebühren und Abgaben entrichtet hat und zur Abreise fertig ist, einen Lootsen annehmen können, um es aus dem Hafen hinauszuführen.

Artikel 13. Deutsche Kaufleute sollen, wenn sie Waaren in einen offenen Hafen Japans eingeführt und die darauf haftenden Zölle entrichtet haben, berechtigt sein, von der Japanischen Zollbehörde ein Certifikat über die geschehene Entrichtung dieser Zölle zu verlangen, und auf Grund dieses Certifikates soll ihnen freistehen, dieselben Waaren wieder aus- und in einen anderen offenen Hafen Japans einzuführen, ohne daß sie nöthig hätten, irgend welche weiteren Zölle zu entrichten.

Die Japanische Regierung verpflichtet sich, in den geöffneten Häfen Lagerhäuser zu errichten, in denen eingeführte Güter auf den Antrag des Importeurs oder des Eigenthümers, ohne Zoll zu entrichten, lagern können.

Die Japanische Regierung ist für die Sicherheit dieser Güter verantwortlich, so lange dieselben sich unter ihrer Obhut befinden, und wird alle diejenigen Vorsichtsmaaßregeln ergreifen, welche nöthig sind, um die gelagerten Güter gegen Feuersgefahr versicherungsfähig zu machen. Wenn der Importeur oder Eigenthümer die Güter aus dem Lagerhause zu empfangen wünscht, so muß er die durch den Tarif festgeseßten Zölle entrichten, sollte er sie dagegen wiederauszuführen wünschen, so soll er dies, ohne zur Bezahlung von Zoll verpflichtet zu sein,

2) Vgl. die Bestimmungen, unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll, auf S. 8 ff.

thun dürfen. Lagermiethe muß in jedem Falle bei Aushändigung der Güter entrichtet werden.

Der Betrag derselben, sowie die für die Verwaltung der Lagerhäuser nöthigen Bestimmungen, werden durch gemeinschaftliches Uebereinkommen der Hohen vertragenden Theile festgestellt werden.

Artikel 14. Alle von Deutschen Unterthanen in einen offenen Hafen Japans eingeführten Waaren, von welchen die in diesem Vertrage festgesetzten Zölle entrichtet worden sind, sollen, mögen sie sich im Besize von Deutschen oder Japanern befinden, von den Besißern nach allen Theilen des Kaiserreichs versandt werden können, ohne daß davon irgend eine Abgabe oder ein Transitzoll, welchen Namen dieselben auch haben möchten, gezahlt zu werden braucht.

Alle Japanischen Produkte sollen von jedem Punkte des Landes aus von den Japanern nach den offenen Häfen gebracht werden können, ohne Abgaben oder Durchgangszöllen unterworfen zu sein, mit Ausnahme der Wegezölle, welche gleichmäßig von allen Handeltreibenden zur Unterhaltung der Land- und Wasserstraßen erhoben werden.

Artikel 15. Von dem Wunsche geleitet, die dem freien Umlaufe fremden Geldes in Japan entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen, wird die Japanische Regierung unverzüglich in der Anfertigung der Landesmünzen die nöthigen Veränderungen und Verbesserungen eintreten lassen. Demnächst werden die Japanische Hauptmünzanstalt, sowie die in jedem der offenen Häfen des Reiches zu errichtenden Spezialbüreaus von Fremden und Japanern ohne Unterschied des Standes fremde Münzen jeder Art, sowie Gold- und Silberbarren annehmen, um sie gegen Japanische Münzen von gleichem Gewichte und Feingehalte umzuwechseln, vorbehaltlich einer bestimmten Umschmelzungsgebühr, deren Betrag durch gemeinschaftliches Uebereinkommen der Hohen kontrahirenden Theile festgesetzt werden wird.

Deutsche und Japaner können sich bei Zahlungen, die sie sich gegenseitig zu machen haben, nach Belieben fremder oder Japanischer Münzen bedienen.

Münzen aller Art, mit Ausnahme von Japanischen Kupfermünzen, und fremdes ungemünztes Gold und Silber können aus Japan ausgeführt werden.

Artikel 16. Wenn die Japanischen Zollbeamten mit dem Werthe, welcher von Kaufleuten für einige ihrer Waaren angegeben werden sollte, nicht einverstanden sind, so soll es denselben freistehen, diese Waaren selbst zu tariren und sich zu erbieten, sie zu dem von ihnen festgesetzten Tarwerthe zu kaufen.

Sollte der Eigenthümer sich weigern, auf dies Anerbieten einzugehen, so soll er den Zoll von dem Werthe zahlen, wie die Japanischen Zollbeamten ihn tarirt haben. Im Falle der Annahme des Anerbietens aber soll ihm der offerirte Werth sofort und ohne Abzug von Rabatt oder Diskonto gezahlt werden.

Artikel 17. Wenn ein Deutsches 'Schiff Schiffbruch leidet oder an den Küsten des Kaiserreichs Japan strandet, oder wenn es gezwungen sein sollte, Zuflucht in einem Japanischen Hafen zu suchen, so sollen die kompetenten Japanischen Behörden, sobald sie davon hören, dem Schiffe allen möglichen Beistand leisten. Die Personen an Bord desselben sollen wohlwollend behandelt, und wenn nöthig, mit Mitteln versehen werden, um sich nach dem Site des nächsten Deutschen Konsulats zu begeben.

Artikel 18. Provisionen aller Art für Deutsche Kriegsschiffe sollen in den geöffneten Häfen Japans ausgeschifft und in Magazine unter Bewachung Deutscher Beamten niedergelegt werden können, ohne daß Zölle dafür entrichtet zu werden

brauchen. Wenn solche Provisionen aber an Japaner oder Fremde verkauft werden, so sollen die Erwerber an die Japanischen Behörden den Zoll entrichten, der auf dieselben anwendbar ist.

Artikel 19. Es wird ausdrücklich festgesetzt, daß die Regierungen der Deutschen kontrahirenden Staaten und ihre Unterthanen von dem Tage an, an welchem der gegenwärtige Vertrag in Kraft tritt, ohne Weiteres alle Rechte, Freiheiten und Vortheile genießen sollen, welche von Seiner Majestät dem Tenno von Japan an die Regierung und Unterthanen irgend eines anderen Staates gewährt worden sind oder in Zukunft gewährt werden sollten.

Artikel 20. Man ist übereingekommen, daß die Hohen kontrahirenden Theile vom 1. Juli 1872. an die Revision dieses Vertrages sollen beantragen können, um solche Aenderungen oder Verbesserungen daran vorzunehmen, welche die Erfahrung als nothwendig herausgestellt haben sollte. Ein solcher Antrag muß jedoch mindestens ein Jahr zuvor angekündigt werden.

Sollte Seine Majestät der Tenno von Japan indessen vor diesem Zeitpunkte eine Revision aller Verträge wünschen und hierzu die Zustimmung aller übrigen Vertragsmächte erlangen, so werden auch die kontrahirenden Deutschen Staaten, auf den Wunsch der Japanischen Regierung, sich an darauf bezüglichen Verhandlungen betheiligen.

Artikel 21. Alle amtlichen Mittheilungen des Deutschen diplomatischen Agenten oder der Konsularbeamten an die Japanischen Behörden werden in Deutscher Sprache geschrieben werden. Um jedoch die Geschäftsführung möglichst zu erleichtern, sollen diese Mittheilungen während dreier Jahre von dem Zeitpunkte an, wo dieser Vertrag in Wirksamkeit treten wird, von einer Ueberseßung ins Holländische oder Japanische begleitet sein.

Artikel 22. Der gegenwärtige Vertrag ist vierfach in Deutscher und Japanischer Sprache ausgefertigt, und haben alle diese Ausfertigungen denselben Sinn und dieselbe Bedeutung.

Artikel 23. Der gegenwärtige Vertrag soll von Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner Majestät dem Tenno von Japan unter Namensunterfertigung und Siegel ratifizirt werden, und sollen die Ratifikationen innerhalb achtzehn Monaten ausgewechselt werden.

Dieser Vertrag tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Wirksamkeit.

Dessen zu Urkund haben die respektiven Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Jokohama den zwanzigsten Februar im Jahre unseres Herrn Ein Tausend acht Hundert und neun und sechszig oder am zehnten Tage des ersten Monats des zweiten Jahres Meidji (Tschi no to mi) der Japanischen Zeitrechnung.

(L. S.)

M. v. Brandt.

Higashi Kuze Chujo.
Terashima Tozo.
Iseki Sayemon.

Bestimmungen,

unter welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben werden soll.3)

Bestimmung 1. Innerhalb 48 Stunden (Sonntage ausgenommen) nach der Ankunft eines Deutschen Schiffes in einem Japanischen Hafen soll der Kapitain oder Kommandant den Japanischen Zollbehörden einen Empfangsschein des Deutschen Konsuls vorzeigen, aus welchem hervorgeht, daß er alle Schiffspapiere, Konnoissemente u. s. w. auf dem Deutschen Konsulate niedergelegt hat, und er soll dann sein Schiff einklariren durch Uebergabe eines Schreibens, welches den Namen des Schiffes angiebt und den des Hafens, von dem es kommt, seinen Tonnengehalt, den Namen seines Kapitains oder Kommandanten, die Namen der Passagiere (wenn es deren giebt) und die Zahl der Schiffsmannschaft. Dieses Schreiben muß vom Kapitain oder Kommandanten als eine wahrhafte Angabe bescheinigt und unterzeichnet werden; zu gleicher Zeit soll er ein schriftliches Manifest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke und ihren Inhalt angiebt, so wie sie in seinem Konnoissemente bezeichnet sind, nebst den Namen der Person oder Personen, an welche sie konfignirt sind; eine Liste der Schiffsvorräthe soll dem Manifeste hinzugefügt werden. Der Kapitain oder Kommandant soll das Manifest als eine zuverlässige Angabe der ganzen Ladung und aller Vorräthe an Bord bescheinigen und dies mit seinem Namen unterzeichnen.

Wird irgend ein Irrthum im Manifest entdeckt, so darf derselbe innerhalb 24 Stunden (Sonntage ausgenommen) ohne Zahlung einer Gebühr berichtigt werden, aber für jede Aenderung oder spätere Eintragung in das Manifest nach jenem Zeitraume soll eine Gebühr von 15 Dollars bezahlt werden.

Für alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter soll neben dem Zolle eine Strafe entrichtet werden, deren Betrag dem von diesen Gütern zu entrichtenden Zolle gleichkommt.

Jeder Kapitain oder Kommandant, der es versäumen sollte, sein Schiff bei dem Japanischen Zollamte binnen der durch diese Bestimmung festgesetzten Zeit einzuklariren, soll eine Buße von 60 Dollars für jeden Tag entrichten, an welchem er die Einklarirung seines Schiffes versäumt.

Bestimmung 2. Die Japanische Regierung soll das Recht haben, Zollbeamte an Bord eines jeden Schiffes in ihren Häfen zu sehen, Kriegsschiffe ausgenommen; die Zollbeamten sollen mit Höflichkeit behandelt werden und ein geziemendes Unterkommen erhalten, wie es das Schiff bietet.

Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang abgeladen werden, außer auf besondere Erlaubniß der Zollbehörden ; und es dürfen die Luken und alle übrigen Eingänge zu dem Theile des Schiffes, wo die Ladung verstaut ist, von Japanischen Beamten zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluß gesichert werden; und wenn irgend Jemand ohne gehörige Erlaubniß einen so gesicherten Eingang eröffnen oder irgend ein Siegel, Schloß oder sonstigen von den Japa=

3) Ueber den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen vgl. die Bekanntm. v. 20. Dezember 1869 (Nr. 402. S. 20).

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