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Holstein 1850. 3. Stück Nr. 6.), welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen angehören, imgleichen den Wittwen und Waisen dieser Militairpersonen, werden vom 1. Juli 1867. ab Pensionen aus der Bundeskaffe bewilligt, nach Maaßgabe der das Invaliden-Versorgungswesen betreffenden, in den Staaten des Norddeutschen Bundes geltenden Geseze und Vorschriften, unter Berücksichtigung jedoch der in gegenwärtigem Geseze enthaltenen näheren Bestimmungen.

§. 2. Die Anwendung der im §. 1. gedachten Gesetze und Vorschriften, insbesondere der §§. 1. und 6. bis 13. des Gesetzes vom 6. Juli 1865. und des §. 1. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. (Gefeßblatt des Norddeutschen Bundes Nr. 10. pro 1867. S. 126.)4) auf die genannten Militairpersonen findet dergestalt statt, daß danach der Anspruch auf Pension vom 1. Juli 1867. ab allen denen zuerkannt wird, welche zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben pensionsberechtigt gewesen sein würden, wenn damals ihre Ansprüche nach diesen Gesetzen und Vorschriften beurtheilt worden wären.

Ein Nachweis, daß die vorhandene Invalidität eine Folge des Dienstes sei, wird von denjenigen, welche beziehungsweise 20, 15, 12 und 8 Jahre gedient haben, nicht gefordert.

§. 3. Soweit es auf den Grad der Invalidität und Erwerbsunfähigkeit der betreffenden Militairpersonen (§§. 1. und 2.) ankommt, wird angenommen, daß der gegenwärtige Zustand derselben zur Zeit ihres Ausscheidens aus der Schleswig-Holsteinschen Armee oder zur Zeit der Auflösung derselben bestanden habe.

§. 4. Die Feldzüge der Jahre 1848., 1849. und 1850. werden, ein jeder für sich, den dabei Betheiligten bei Berechnung der Dienstzeit als Kriegsjahre in Anrechnung gebracht. Die vor dem Eintritt in die Schleswig-Holsteinsche Armee in einer anderen Armee des Norddeutschen Bundes oder in der Dänischen zurückgelegte Dienstzeit wird als Dienstzeit nach ihrer wirklichen Dauer gerechnet.

§. 5. Diejenigen Militairpersonen (§. 1.), welche als ehemalige SchleswigHolsteinsche Soldaten beim Erscheinen des gegenwärtigen Gesezes Unterstüßungen aus öffentlichen Fonds beziehen, verbleiben im Genusse dieser Unterstützungen, wenn sie es nicht vorziehen, ihre Ansprüche nach den vorstehenden §§. 2—4. geltend zu machen. Letzterenfalls kommen die empfangenen Unterstüßungen auf die Pensionsbeträge, welche ihnen zuerkannt werden, vom 1. Juli 1867. ab zur Anrechnung.

§. 6. Die Pensionen der im Staats-, Kommunal- oder ständischen Institutendienste angestellten, nach gegenwärtigem Geseß pensionsberechtigten Personen werden nach den diesfalls in Preußen geltenden Vorschriften für die Dauer der Anstellung belassen, gekürzt oder gänzlich eingezogen. Die beim Erscheinen des gegenwärtigen Gesetzes bereits Angestellten bleiben jedoch im Genusse der Unterstützungen, welche ihnen als ehemaligen Schleswig-Holsteinschen Soldaten 2. neben ihrem Civil-Einkommen bisher gewährt worden sind.

§. 7. Die nach gegenwärtigem Gesetz geltend zu machenden Pensionsansprüche müssen innerhalb der nächsten drei Jahre nach der Bekanntmachung desselben angemeldet werden; Ansprüche, welche nach Ablauf dieser Frist erhoben werden, können nur nach den Bestimmungen des Abschnitts II. des Gesetzes vom 6. Juli 1865. beurtheilt werden.

4) Vgl. Nr. 21 (Bd. 1 S. 62).

§. 8. Den Wittwen der in den Feldzügen von 1848., 1849. und 1850. gebliebenen, an den erlittenen Verwundungen oder Beschädigungen, oder in Folge der Kriegsstrapazen gestorbenen Militairpersonen (§. 1.) wird, sofern der Verstorbene bei seinem Eintritt in die Schleswig-Holsteinsche Armee oder bei seinem Ableben einem Staate des Norddeutschen Bundes angehörte, eine Unterstüßung nach Maaßgabe der §§. 3. und 5. des Gesetzes vom 9. Februar 1867. gewährt. Die diesfälligen Beträge sind ebenfalls vom 1. Juli 1867. ab zahlbar.

Den Wittwen und Waisen der übrigen Militairpersonen, welche nach der Verordnung vom 15. Februar 1850. pensionsberechtigt sein würden, werden im Falle und nach Maaßgabe der Bedürftigkeit Unterstüßungen bis zur Höhe der im Gesetze vom 9. Februar 1867. bestimmten Beträge gewährt.

Das im §. 5. über Anrechnung bereits zahlbarer Unterstützungen Gesagte findet auch hier Anwendung.

§. 9. Die auf Grund gegenwärtigen Gesetzes zuständigen Pensionen und Unterstützungen können den Betheiligten nicht angewiesen werden, wenn dieselben bereits eine gleich hohe Pension ic. aus Staats-, Kommunal- oder ständischen Institutenfonds beziehen.

Ist lettere niedriger als die nach diesem Geseze zu gewährende Pension oder Unterstüßung, so wird zur Erfüllung des Mehrbetrages der erforderliche Zuschuß gewährt.

§. 10. Die vorstehenden Bestimmungen finden innerhalb der entsprechenden Chargen auch auf die vormalige Schleswig-Holsteinsche Marine Anwendung.

§. 11. Die auf Grund dieses Gesezes jährlich zu zahlenden Beträge sind in den Bundeshaushalts-Etat des betreffenden Jahres als außerordentliche Ausgabe aufzunehmen 5).

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Insiegel.

Gegeben Berlin, den 3. März 1870.

(L. S.)

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Nr. 434. Gesez, betreffend die Abänderung des Haushalts-Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 10. März 1870. (BGB. S. 42.)

Nr. 435. Geseß wegen Ergänzung der Maaß- und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868. Vom 10. März 1870. (BGB. S. 46.)1)

Nr. 436. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins. Vom 2. März 1870. (BGB. S. 46.)

5) Die Ausgaben des Reichs an Pensionen und Unterstüßungen für Angehörige der vormals Schleswig-Holsteinischen Armee und deren Wittwen und Waisen werden seit dem 1. April 1877, und die bis dahin aus preußischen und oldenburgischen Landesfonds gezahlten Pensionen und Unterstüßungen an frühere Angehörige der vormals Schleswig-Holsteinischen und der dänischen Armee sowie an Wittwen und Waisen solcher Angehörigen werden seit dem 1. April 1878 aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds beftritten (Ges. v. 11. Mai 1877. Nr. 1188; Ges. v. 17. Juni 1878. Nr. 1250).

1) Das Geseß ist als Anm. 19 zur Maaß- und Gewichtsordnung v. 17. August 1868 (Nr. 156) abgedruckt (Bd 1 S. 338).

Nr. 437. Geseß, betreffend die Kontrole des Bundeshaushalts für das Jahr 1870. Vom 11. März 1870. (BGB. S. 47.)1)

Nr. 438. Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins. Vom 25. März 1870. (BGB. S. 47.)

Nr. 439 bis 451. Veiordnung von Vereinsbeamten. Ernennungen von Konsuln. Ertheilung des Erequatur. (BGB. S. 48–50.)

Nr. 452. Gesetz über die Ausgabe von Banknoten. Bom 27. März 1870. (BGB. S. 51. Ausgegeben am 29. März 1870.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Vom Tage der Wirksamkeit dieses Gesezes kann die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erworben werden 2)3).

Wenn eine Bank bis zum Tage der Wirksamkeit dieses Geseßes von ihrer Befugniß zur Notenausgabe thatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat, so kann sie dies künftig nur thun, wenn sie dazu die Ermächtigung durch ein Bundesgeset erhält 2).

§. 2. Ist vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Geseßes die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten mit der Beschränkung erworben worden, daß der Gesammtbetrag der auszugebenden Noten eine in sich bestimmte oder durch das Ver-` hältniß zu einer anderen Summe begrenzte Summe nicht übersteigen darf, so kann die Aufhebung dieser Beschränkung oder die Erhöhung des am Tage der Verkündung dieses Gesezes zulässigen Gesammtbetrages der auszugebenden Noten nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz erfolgen 2) 4).

§. 3. Ift die Dauer der vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Geseßes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so kann sie über den Ablauf dieser Zeit hinaus nur durch ein auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgesetz verlängert werden, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, sich die Entziehung dieser Befugniß mit dem Ablauf jedes Kalenderjahres nach vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen zu lassen 2) 5).

§. 4. Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gefeßes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durch eine vom Staat oder einer öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden, so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zulässigen Termine, kraft gegenwärtigen Geseyes, ein, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich verpflichtet, fich die Kündigung mit einjähriger Frist für den Ablauf jedes Kalenderjahres gefallen zu lassen®).

§. 5. Den Banknoten wird dasjenige Staatspapiergeld gleichgeachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist 7).

1) Vgl. Anm. 1 zum Ges. v. 4. Juli 1868 Nr. 135 (Bd 1 S. 308).

1) Das Gesez ist im Gebiete des Norddeutschen Bundes am 29. März 1870 in Wirksamkeit getreten (§ 6). Dasselbe ist durch Art. 80 Nr. II 1 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 (Nr. 597) vom 1. Januar 1872 ab zum Geseße des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseße erklärt. Es ist in Baden, Südhessen, Württemberg und Bayern am 1. Januar 1871 in Kraft getreten (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 und Verhandlung von demselben Tage Nr. 1 a. Nr. 599; Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. III § 8. Nr. 610; Ges. v. 22. April 1871 § 2 Nr. III 1. Nr. 632). In Elsaß-Lothringen ist das Gesez nicht eingeführt. Dort hat das Banknotenwesen eine vorläufige Regelung durch das Ges., betr. den Betrieb von Bankgeschäften in Elsaß-Lothringen durch die Preußische Bank, v. 4. Juli 1871 (Gesezbl. für Elsaß-Lothringen S. 3) erfahren.

2) Bundesgeseße, wie sie hier für erforderlich erklärt werden, sind nicht erlassen.

3) Diese Bestimmung findet sich in § 1 Abs. 1 des Bankges. v. 14. März 1875 (Nr. 1068) wieder.

4) Vgl. §§ 44 Abs. 4, 46 Abs. 1 des Bankges. v. 14. März 1875 (Nr. 1068).

5) Vgl. §§ 44 Abs. 1 Nr. 7, 46, 47, 49 Nr. 1 das.

6) Diese Bestimmung ist erseßt durch § 46 Abs. 1 des Bankges. v. 14. März 1875 (Nr. 1068).

7) Dem § 5 entspricht wörtlich § 1 Abs. 2 des Bankges. v. 14. März 1875 (Nr. 1068).

§. 6. Dieses Gesetz tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das Bundesgeseßblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit erlischt am 1. Juli 1872.9)

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Bundes-Infiegel.

Gegeben Berlin, den 27. März 1870.

(L. S.)

Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen.

Nr. 453. Allerhöchster Erlaß vom 17. März 1870., betreffend die Aufnahme des, einen Theil der Stadt Magdeburg bildenden Ortes Sudenburg in die I. Servisklasse. (BGB. S. 52.)1)

Nr. 454. Auslieferungsvertrag zwischen dem. Traité d'extradition entre la Confédération Norddeutschen Bunde und Belgien. Vom de l'Allemagne du Nord et la Belgique. Du 9 Février 1870.

9. Februar 1870.1b)

(BGB. S. 53.)

Nr. 455 bis 458. Ertheilungen des Exequatur. (BGB. S. 64.)

Nr. 459. Gesetz wegen Abänderung des Gesezes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung

der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung. Vom 6. April 1870. (BGB. S. 65.)1)

Nr. 460. Verordnung, betreffend die Einberufung des Zollparlaments. Vom 8. April 1870 (BGB. S. 66.)

Nr. 461. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Großherzogthum Baden wegen wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe. Vom 14. Januar 1870. 1d) (BGB. G. 67.)

Nr. 462, 463. Ertheilungen des Erequatur. (BGB. S. 77.)

Nr. 464. Bekanntmachung des dritten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 14. April 1870. (BGB. S. 79.)1)

8) Die Wirksamkeit dieses Gesezes, welches den Status quo hinsichtlich der Befugniß der Banknotenausgabe zu erhalten und dadurch die endgültige einheitliche Regelung des Banknotenwesens in Deutschland vorzubereiten bestimmt war, ist, da das Zustandekommen des diese Regelung enthaltenden Bankgesezes sich verzögerte, durch Ges. v. 16. Juni 1872 (Nr. 832) bis zum 30. Juni 1873, ferner durch Ges. v. 30. Juni 1873 (Nr. 939) bis zum 31. Dezember 1874, endlich durch Ges. v. 21. Dezember 1874 Art. I (Nr. 1032) bis zum 31. Dezember 1875 verlängert worden.

a) Der Erlaß ist beseitigt und ersezt durch die als Beilage II zum Ges. v. 3. August 1878 (Nr. 1263) veröffentlichte revidirte Klasseneintheilung der Orte.

1b) Der Vertrag hat vom Zeitpunkte des Inkrafttretens des Auslieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien v. 24. Dezember 1874 (Nr. 1054) seine Gültigkeit verloren (vgl. Art. 17 des leßteren).

le) Das Gesez ist in Anm. 3 zum Ges. v. 9. November 1867 (Nr. 24) abgedruckt (Bd 1

S. 125 f.).

14) Vgl. Anm. 1 zum Ges. v. 21. Juni 1869 Nr. 323 (Bd 1 S. 698).

1e) Die Bekanntmachung v. 14. April 1870 ist veraltet (vgl. Anm. zur Békanntmach. v. 10. März 1869 Nr. 245. Bd 1 S. 599).

Nr. 465. Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair - Ersazinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten gehören. Vom 14. April 1870. (BGB. S. 82.)1)

Nr. 466. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 16. April 1870. (BGB. S. 83.)

Nr. 467, 468. Ernennungen von Konsuln. (BGB. S. 86.)

Nr. 469. Additional-Vertrag zu dem unterm 23./24. Februar 1869. zwischen dem Norddeutschen Bunde und Schweden abgeschlossenen Postvertrage. Bom 20. März 1870.1)

Additional - Fördrag till det under den 23./24. Februari 1869 emellan Nordtyska Förbundet och Sverige afslutna Postfördraget. Af den 20de Mars 1870.

(VGB. S. 87.)

Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, und Seine Majestät der König von Schweden und Nor wegen haben, im Hinblick auf die Festsehung des Artikels 2. des Vertrages vom 23./24. Februar 1869.2), welche also lautet:

„Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels gelten bis zum Schlusse des Jahres 1870.

Es wird rechtzeitig zwischen den kontrahirenden Theilen vereinbart werden, ob die in Rede stehende Postdampfschiffahrt-Verbindung auch in den darauf folgenden Jahren fortbestehen soll, oder in wie weit man beiderseits in anderer Weise auf die Unterhaltung einer DampfschiffahrtVerbindung zwischen Vorpommern und der Schwedischen Küste eine Einwirkung ausüben wird." beschlossen, unter Einziehung der bis zum Schlusse des Jahres 1870. vertragsmäßig gesicherten Staats- Postdampfschiffahrt zwischen Stralsund und Malmoe, die Postdampfschiff-Verbindung zwischen Vorpommern und Schonen im Wege der angemessenen gemein

Hans Maj' Konungen af Preussen, i Nordtyska Förbundets namn och Hans Maj' Konungen af Sverige och Norge hafva, med hänsyn till efterföljande stadganden i andra artikeln af Fördraget af den 23./24. Februari 1869, så lydande:

,,Bestämmelserna uti förevarande Artikel gälla till utgången af år 1870.

I behörig tid skall mellan de fördragslutande Makterna öfverenskommas, om den ifrågavarande postångbåtsförbindelsen bör äfven under derpå följande år fortfara eller huruvida å ömse sidor man anser någon annan åtgärd böra vidtagas för åstadkommande af en ångbåtsförbindelse mellan Förpommern och Svenska kusten"

beslutat, att, med upphäfvande af den med postångfartyg underhållna förbindelsen mellan Stralsund och Malmö, hvilken fördragsenligt skall fortfara till utgången af år 1870, át enskild enskild företagsamhet öfverlåta att emot en skälig gemensam subvention

1) Die Bekanntmachung v. 14. April 1870 ist veraltet (vgl. Anm. zur Bekanntmach. v. 10. März 1869 Nr. 245. Bd 1 S. 599).

1) Der Additional-Vertrag ist am 1. Januar 1871 in Kraft getreten (Art. 13 S. 33). 2) Vgl. Nr. 262 (Vd 1 S. 600).

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