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Der Vorlegung der Schriftwerke 2c., oder der Urkunden, auf welche die nachgesuchte Eintragung sich bezieht, bedarf es nicht.

§. 4. Die Eintragsrolle wird in zwei gleichlautenden Exemplaren nach dem anliegenden Formular A. geführt. Das eine Exemplar wird unter sicherem Verschluß gehalten, das zweite Exemplar ist zur öffentlichen Einsicht auszulegen.

Die eingehenden Anträge 2c., sowie die erlassenen Verfügungen werden in einem Aktenstücke vereinigt.

Zu der Eintragsrolle wird ein alphabetisches Register nach dem Formular B. in einem Exemplar geführt.

§. 5. Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung (Eintragsschein) nur auf besonderes Verlangen ertheilt. Die Eintragsscheine sind nach dem Formular C. auszustellen. §. 6. Jede Eintragung wird, sobald sie bewirkt worden ist, im Börsenblatt für den deutschen Buchhandel öffentlich bekannt gemacht.

§. 7. Die Einsicht der Eintragsrolle ist während der gewöhnlichen Dienststunden jedermann gestattet.

§. 8. Für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle wird vom Stadtrath zu Leipzig eine Gebühr von je 15 Sgr. erhoben. Diese Gebühren sind von dem Antragsteller im voraus zu entrichten øder können auf seinen Wunsch mittelst Postvorschuß eingezogen werden.

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B. Ueberseßungen;
Privilegien.

C.

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Jede Abtheilung ist auf besonderen Blättern zu führen und erhält besondere fortlaufende Nummern.

**) Die Abtheilung C. wird am 1. April 1871 geschloffen (§. 60. des Gesezes vom 11. Juni 1870).

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Es wird hierdurch amtlich bescheinigt, daß in der Eintragsrolle zu Leipzig, Abtheilung

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III.

Justruktion, betreffend die Inventarisirung und Stempelung der nach der bisherigen Gesetgebung rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen und Exemplare von Schriftwerken, vom 7. Dezember 1870.

(Preuß. Ministerialbl. für die ges. innere Verw. 1871 S. 17.)

§. 1. Nach §. 58. Absaß 3. und 5. des Gesezes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (Bundesgeseßblatt Seite 339), dürfen die beim Inkrafttreten dieses Gesezes vorhandenen, bisher rechtmäßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotypabgüsse zc. auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benugt werden, selbst wenn ihre Herstellung nach dem Geseze vom 11. Juni 1870 untersagt ist; die Vorrichtungen müssen aber amtlich mit einem Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besize derartiger Vorrichtuugen befindet und dieselben noch ferner zur Herrichtung von Eremplaren benußen will, hat die Vorrichtungen bis zum 31. März 1871 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.

§. 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach dem anliegenden Formulare A.*) auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst mit ihrem Dienststempel. Ob die Herstellung der Vorrichtungen nach der bisherigen Gesezgebung erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen; dagegen hat dieselbe die Stempelung zu verweigern, wenn sie ermittelt, daß die Vorrichtungen erst nach dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind. §. 3. Das Verzeichniß (§. 2.) wird bis zum 30. April 1871 von der Polizeibehörde an die zuständige Centralbehörde des betreffenden Bundesstaats im Geschäftswege eingereicht und von der lezteren aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bei der Polizeibehörde Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden seien, bedarf es nicht.

§. 4. Nach §. 58. Absaß 2. und 5. des Gesezes vom 11. Juni 1870 dürfen die beim Inkrafttreten dieses Gesezes vorhandenen Exemplare, deren Herstellung nach der bisherigen Gesezgebung gestattet war, auch fernerhin verbreitet werden, selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen Geseze untersagt ist; die betreffenden Exemplare von Schriftwerken müssen aber mit einem amtlichen Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besize derartiger Exemplare von Schriftwerken befindet, hat dieselben bis zum 31. März 1871 einschließlich der Polizeibehörde seines Wohnortes vorzulegen.

§. 5. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach dem anliegenden Formulare B.**) auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. Die Bestimmungen im §. 2. Absaß 2. und im §. 3. dieser Instruktion finden auch auf die Abstempelung der Exemplare von Schriftwerken Anwendung. Eine Abstempelung der Exemplare von Abbildungen und musikalischen Kompositionen findet nicht statt. §. 6. Für die Inventarisirung und Abstempelung der Vorrichtungen und Eremplare werden Kosten nicht erhoben.

Berlin, den 7. Dezember 1870.

Das Bundeskanzler-Amt. Delbrück.

*) A. Inventarium der bei der unterzeichneten Polizei-Behörde zur Abstempelung vorgelegten Vorrichtungen (Formen, Platten, Steine, Stereotyp-Abgüsse 2c.)

1) Nr. 2) Tag der Vorlage. 3) Name bezw. Firma des Vorlegenden. 4) Titel des Schriftwerkes, der Abbildung oder der Komposition, auf welche die Vorrichtung sich bezieht. 5) Nähere Beschreibung (Platte, Form, Stein, Stereotyp-Abguß 2c.) der Vorrichtung und deren Größe.

**) B. Verzeichniß der bei der unterzeichneten Polizei-Behörde zur Übstempelung vorgelegten Schriftwerke

1) Nr. 2) Tag der Vorlage. 3) Name bezw. Firma des Vorlegenden. 4) Titel des Schriftwerks. 5) Zahl der abgestempelten Exemplare.

Nr. 507-509. Ernennungen von Konsuln. Ertheilung des Erequatur. (BGB. S. 354.)

Nr. 510. Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit. Bom 1. Juni 1870. (BGB. S. 355.)1)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Die Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.

Angehörige des Großherzogthums Hessen besitzen die Bundesangehörigkeit nur dann, wenn sie in den zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums heimathsberechtigt find 2).

§. 2. Die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan nur be

gründet:

1) durch Abstammung (§. 3.),

2) durch Legitimation (§. 4.),

3) durch Verheirathung (§. 5.),

4) für einen Norddeutschen durch Aufnahme und

5) für einen Ausländer durch Naturalisation

{ (§§. 6 ff.).

Die Adoption hat für sich allein diese Wirkung nicht.

§. 3. Durch die Geburt, auch wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder eines Norddeutschen die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche Kinder einer Norddeutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter.

§. 4. Ist der Vater eines unehelichen Kindes ein Norddeutscher und besigt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine den geseßlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörigkeit des Vaters.

§. 5. Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes.

§. 6. Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§. 2. Nr. 4. und 5.) erfolgt durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde3).

§. 7. Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundes

1) Das Geseß ist im Gebiete des Norddeutschen Bundes am 1. Januar 1871 in Wirk samkeit getreten (§ 27 S. 125); die §§ 17 und 20 desselben sind jedoch bereits mit dem Tage der Verkündigung des Ges. v. 21. Juli 1871 in Kraft getreten (vgl. Anm. 10 S. 123). Dasselbe ist durch Art. 80 Nr. I 24 der Verfassung des Deutschen Bundes v. 31. Dezember 1870 (Nr. 597) zum Geseze des Deutschen Bundes und durch § 2 des Ges. v. 16. April 1871 (Nr. 628) zum Reichsgeseße erklärt. Es ist in Baden, Südhessen und Württemberg am 1. Januar 1871 (Vereinbarung mit Baden und Hessen über Gründung des Deutschen Bundes v. 15. November 1870. Nr. 598; Vertrag mit Württemberg über dessen Beitritt zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 25. November 1870 Art. 2 Nr. 6 und Verhandlung von demselben Tage Nr. 1a. Nr. 599), in Bayern am 13. Mai 1871 (Vertrag über den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes v. 23. November 1870 Nr. ÏII § 8. Nr. 610; Ges. v. 22. April 1871 § 9. Nr. 632) in Kraft getreten und in Elsaß-Lothringen durch Ges. v. 8. Januar 1873 (Nr. 913; Gesezbl. für Elsaß-Cothringen 1873 S. 1) eingeführt.

2) Die Bestimmungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 16 sind von der Einführung in Bayern ausgeschlossen und für das ganze Reich aufgehoben (Gef. v. 22. April 1871 §§ 9, 12. Nr. 632; Ges. v. 8. Januar 1873 Art. 2 Nr. 913).

3) Für Preußen sind die Formulare für die Naturalisations- und die Aufnahmeurkunde durch Erl. des Ministers des Innern v. 5. Juni 1871 vorgeschrieben (Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 161).

staates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2. bis 5. des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55.)4) die Abweisung eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts rechtfertigt3).

§. 8. den, wenn sie

Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt wer1) nach den Gesezen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind, es sei denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt wird;

2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben;

an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden;

4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.

Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere Verwaltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse unter Nr. 2. 3. und 4. mit ihrer Erklärung zu hören®).

Bon Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt werden, der Nachweis, daß sie die Militairpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden 2).

§. 9. Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für eine in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird.

Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt

4) Vgl. Nr. 16 (Bd 1 S. 29).

5) Nr. 1095. Gesez, betreffend die Naturalisation von Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind. Vom 20. Dezember 1875. (RGB. S. 324. Ausgegeben am 22. Dezember 1875.)

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Ausländern, welche im Reichsdienste angestellt sind, ein Diensteinkommen aus der Reichskasse beziehen und ihren dienstlichen Wohnsiz im Ausland haben, darf von demjenigen Bundesstaate, in welchem sie die Verleihung der Staatsangehörigkeit nachsuchen, die Naturalisationsurkunde nicht versagt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Infiegel. Gegeben Berlin, den 20. Dezember 1875.

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6) Ueber das Verfahren bei der Anstellung bezw. Beschäftigung Luremburgischer Unterthanen im unmittelbaren Preußischen Staatsdienste vgl. den Beschluß des Preuß. Staatsminifteriums v. 13. März 1880 (Ministerialbl. für die ges. innere Verw. S. 106).

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