Ueber ursachenbegriff und kausalzusammenhang im strafrecht: rectoratsrede gehalten zur feier des 28 februar 1885

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Adler, 1885 - 88 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Beliebte Passagen

Seite 37 - Erfolg hätte verhindert werden können; ob dieselbe unmittelbar oder nur durch andere, jedoch durch sie selbst in Wirksamkeit gesetzte Zwischenursachen den Tod bewirkt habe, ob endlich . dieselbe allgemein tödtlich sei oder nur wegen der eigentümlichen Leibesbeschaffenheit des Entseelten, oder wegen der zufälligen Umstände, unter welchen sie ihm zugefügt worden, den Tod hervorgebracht habe.
Seite 30 - Wissenschaftlich gesprochen, besteht also die Ursache aus der ganzen Summe der positiven und negativen Bedingungen, aus dem Ganzen von Ereignissen jeder Art, denen die Wirkung unveränderlich folgt, wenn sie realisirt werden...
Seite 53 - Abs. 1, 2 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichsgesetzbl. S. 61 ) begeht; 2.
Seite 8 - Gegenstand erblickt, and dem das sich selber überlassene, seinen Reiz und Zweck in sich selber tragende logische Denken sich erproben kann, - eine Arena für logische Evolutionen, für die Gymnastik des Geistes, in der dem grósten Denkvirtuosen die Palme zufállt (op.
Seite 13 - Kräfte feststellen, welche für die Entstehung der Erscheinung irgend eine Wirksamkeit geäussert haben. Die ganze Summe dieser Kräfte ist dann als die Ursache der Erscheinung anzusehen. Mit demselben Rechte lässt sich aber auch jede einzelne dieser Kräfte für sich allein schon als die Ursache der Erscheinung betrachten, denn die Existenz derselben hängt so sehr von jeder einzelnen Kraft ab, dass, wenn man aus dem Kausalzusammenhange auch nur eine einzige Einzelnkraft ausscheidet, die Erscheinung...
Seite 37 - Kunsthülfe ihr tödtlicher Erfolg hätte verhindert werden können; ob dieselbe unmittelbar oder nur durch andere, jedoch durch sie selbst in Wirksamkeit gesetzte Zwischenursachen den Tod bewirkt habe, ob endlich . dieselbe allgemein tödtlich...
Seite 37 - Um eine Beschädigung oder Verwundung im rechtlichen Sinne für tödtlich zu halten, wird mehr nicht (!) als die Gewissheit erfordert, dass dieselbe im gegenwärtigen Falle als wirkende Ursache den erfolgten Tod des Beschädigten hervorgebracht habe. Es hat sonach auf die rechtliche...
Seite 78 - Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu der Handlung genötigt worden ist.
Seite 76 - Anstifter wird bestraft, wer einen andern zu der von demselben begangenen strafbaren Handlung vorsätzlich bestimmt hat.
Seite 17 - Strafrechts muß diejenige unter den Bedingungen des Erfolges sein, welche mehr als die übrigen Bedingungen zur Hervorbringung des Erfolges beigetragen hat.

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