Die neueren disciplinargesetze der deutschen evangelischen Landeskirchen: systematische dargestellt

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N.G. Elwert'sche Verlagsb., 1890 - 44 Seiten
 

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Häufige Begriffe und Wortgruppen

Amtsenthebung Angeklagten Angeschuldigten Anhalt und Preussen anhaltinische Anklageschrift Antrag ausdrücklich Ausnahme Baden badische Gesetz bedarf Beeidigung Behörde Beschluss Beschwerde besonderen Bestimmung Beweiserhebung Birkenfeld Art Birkenfeld und Anhalt Birkenfeld und Oldenburg Bogen Consistorium Diensteinkommens Dienstgerichts Dienstvergehen Disciplinar Disciplinarbehörde Disciplinargericht Disciplinarrecht Disciplinarverfahren Einlegung der Berufung Einleitung des Verfahrens Entfernung vom Amte Entscheidung erlassen Ermessen des Gerichts Eröffnung erster Instanz evangelischen Kirche evangelischen Landeskirchen facultativ falls Geldstrafe Grund Grundsatz Hauptverfahrens Hauptverhandlung Hessen und Birkenfeld hessische Juristen Kirchenbeamten Kirchendiener Kirchengesetz Kirchenrecht kirchliche Verwaltungsbehörde Ladung lichen Mecklen Mecklenburg Mitglieder mündliche N. G. Elwert'sche Verlagsbuchhandlung Oberbischof oberen Kirchengericht Oberkirchenrath öffentlichen Strafprocess Olden Oldenburg Art Ordnungsstrafe Pandekten preussischen Recht Rechtshilfe Rechtskraft Rechtsmittel reformatio in peius Reinhard Frank Richter Ruhegehalts Ruhestand Sämmtliche Gesetze Schluss der Voruntersuchung schriftlich staatlichen steht Stpo Strafe Strafverfahren Suspension Synodalvorstand Thatsachen theils tritt Ueber Universität Giessen Untersuchung Untersuchungshandlungen Urteil Verhältnisse Verhandlung verhängt Vernehmung Versetzung Vertheidiger Vertreter der Anklage Verweis Zeugen zulässig Zuziehung Zwischenverfahren

Beliebte Passagen

Seite 15 - Entscheidung. §. 50. Die zur Einleitung der Disziplinaruntersuchung ermächtigte Behörde kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet, oder die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt wird , oder auch demnächst im ganzen Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen.
Seite 24 - Stadium der Voruntersuchung erfolgen müssen. Thatsächlich aber gilt dieser Satz nicht, und es steht daher im Ermessen des die Untersuchung führenden Beamten, ob er den Eid abnehmen will oder nicht. Nur Preussen bestimmt näher, dass die Zeugen zu beeidigen sind, wenn ihre Aussagen für die Beurteilung der Sache erheblich erscheinen und ihre Beeidigung nicht aus besonderen (?) Gründen unzulässig ist. Das gleiche Gesetz schreibt den Nacheid vor, während die andern Gesetze über Vor- oder Nacheid...
Seite 14 - Verhaftuugsbeschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urteils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurteilt wird. Lautet das rechtskräftige Urteil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, bis das Urteil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Urteils, ohne Schuld des Verurteilten, aufgehalten oder unterbrochen, so tritt für die Zeit des Aufenthaltes oder der Unterbrechung eine Gehaltsverturzung <§ 51)...
Seite 6 - Strafart anzuwenden sei, richtet sich nach der grösseren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit besonderer Rücksicht auf die...
Seite 44 - Bogen, gr. 8. br. M. 1. 50. Vangerow, KA von, Lehrbuch der Pandekten. Siebente vermehrte .und verbesserte Auflage. 3 Bände. 151 Bogen. gr. 8. br. M. 20. —. Zimmermann, E., Der Glaubenseid. Eine rechtsgeschichtliche Untersuchung. 29 Bogen, gr. 8. br. M. 6.
Seite 44 - M. (5. —. ßotli u. von Meibom, Kurhessisches Privatrecht. 40'/2 Bogen. gr. 8. br. M. 8. —. Schreiber, C., Die neuen preussischen Verwaltungsgesetze mit Erläuterungen für die Provinz Hessen-Nassau.
Seite 15 - Entscheidung in der Berufungsinstanz zu Gunsten des Angeschuldigten abgeändert wird oder in welchem dieselbe die Rechtskraft beschreitet.
Seite 15 - Hauptverfahren eröffnet ist. ß) 48 ) wenn im Disciplinarvcrfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet.
Seite 13 - Disciplinarverfahren nur insofern stattfindet, als diese Thatsachen an sich und unabhängig von dem Thatbestande einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung eine Strafe begründen.
Seite 43 - Zur Geschichte des deutschen Strafprocesses. Das Strafverfahren nach den holländischen und flandrischen Rechten des XII.-und XIII. Jahrhunderts. US S. 8. br. M. 3. 50. Büchel, C., Ueber die Natur des B;sitzes.

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