Österreichs Kämpfe im Jahre 1866: nach Feldacten bearbeitet durch das k. k. Generalstabs-Bureau für Kriegsgeschichte, Band 5

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Verlag des K.K. Generalstabes, in commission bei C. Gerold's Sohn, druck von R. v. Waldheim, 1869

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Seite 186 - Mains begründen wird und erklärt sich damit einverstanden , dass die südlich von dieser Linie gelegenen deutschen Staaten in einen Verein zusammentreten, dessen nationale Verbindung mit dem norddeutschen Bunde der näheren Verständigung zwischen beiden vorbehalten bleibt, und der eine internationale unabhängige Existenz haben wird.
Seite 36 - Zollvereinigungs-Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges...
Seite 30 - Holstein und Schleswig mit der Maßgabe, daß die Bevölkerungen der nördlichen Distrikte von Schleswig, wenn sie durch freie Abstimmung den Wunsch zu erkennen geben, mit Dänemark vereinigt zu werden, an Dänemark abgetreten werden sollen.
Seite 35 - Artikel 3. Die hiernach nöthige Reorganisation der Sächsischen Truppen, welche einen integrirenden Theil der Norddeutschen Bundesarmee zu bilden und als solche unter den Oberbefehl des Königs von Preussen zu treten haben werden, erfolgt, sobald die für den Norddeutschen Bund zu treffenden allgemeinen Bestimmungen auf der Basis der Bundesreform-Vorschläge vom 10.
Seite 59 - uns hiebei stets in Erinnerung halten, dass der Erfolg demjenigen zu Theil „wird, der Kopf und Herz zugleich am rechten Flecke hat, der gleichzeitig „ruhig zu denken und energisch zu handeln weiss, und dass — möge das „Glück begünstigen wen es wolle — nur derjenige verloren ist, der sich „einschüchtern lässt und sich selbst aufgibt.
Seite 37 - Seine Majestät der König von Sachsen erklärt sich damit einverstanden, dass das in Sachsen wie in der Mehrzahl der übrigen bisherigen Zollvereinsstaaten bestehende Salzmonopol aufgehoben wird, sobald die Aufhebung in Preussen erfolgt und das von dem Zeitpunkte dieser Aufhebung ab die Besteuerung des Salzes für gemeinschaftliche Rechnung sämmtlicher betheiligten Staaten bewirkt wird.
Seite 36 - Eigenthumsrechtes an dem Bahnhof in Görlitz mit der Ratification des gegenwärtigen Vertrages auf die königlich preussische Regierung übergehen soll. Dagegen wird die königlich sächsische Regierung vorläufig bis zum Ablauf der im Art.
Seite 29 - I. Es soll in Zukunft und für beständig Friede und Freundschaft zwischen Seiner Majestät dem König von Preussen und Seiner Majestät dem Kaiser von Oesterreich, sowie zwischen Deren Erben und Nachkommen und den beiderseitigen Staaten und Untcrthanen herrschen.
Seite 219 - Die österreichische Armee hat, auf zwei Seiten angegriffen von den Heeren mächtiger Staaten und am entscheidenden Kriegsschauplatze vom Unglücke heimgesucht, unter den obwaltenden Umständen das Möglichste geleistet und erreicht. Der Krieg hat dem Kaiserstaate schwere Opfer gekostet; das Blut von Tausenden seiner Helden ist aber nicht umsonst geflossen. Es hat dem Stolze und Schilde Österreichs, seiner Armee ruhmvolle Erinnerungen und wichtige Lehren, die dankbare Teilnahme des Vaterlandes,...
Seite 30 - Sich bereit, bei den bevorstehenden Veränderungen in Deutschland den gegenwärtigen Territorialbestand des Königreichs Sachsen in seinem bisherigen Umfange bestehen zu lassen, indem er sich dagegen vorbehält, den Beitrag Sachsens zu den Kriegskosten und die künftige Stellung des Königreichs Sachsen innerhalb des norddeutschen Bundes durch einen mit Seiner Majestät dem Könige von Sachsen abzuschließenden besonderen Friedensvertrag näher zu regeln.

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