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capital, en tant qu'ils n'ont pas été déjà versés dans le trésor danois.

Art. III. L'indemnité pour les ci-devant possessions du Duc d'Augustenbourg mentionnée à l'Art. XI. du traité de paix ne tombe à la charge des Duchés qu'en tant qu'elle est devenue payable après le 16 novembre 1864. Il en est de même des intérêts et des à-compte qui auraient été payés sur le capital de la dette de priorité.

Art. IV. Les sommes dues au trésor danois par des employés ou des particuliers des Duchés et provenant tant de prêts faits par la couronne danoise à des communes ou à des charges publiques (Beamten-Stellen) des Duchés, que de ventes de propriétés de l'Etat situées dans ces Duchés, ainsi que les intérêts et les capitaux payés sur ces créances depuis le commencement de l'exécution fédérale, resp. depuis le commencement des hostilités, en tant que les intérêts et capitaux ne sont pas déjà rentrés dans le trésor danois, reviennent au Danemark.

Ainsi fait à Berlin, le 1er avril 1865.

Károlyi. v. Bismarck. Braestrup.

2.

Convention entre l'Autriche et la Prusse, pour régler l'administration des Duchés de SchleswigHolstein et la cession du Duché de Lauenbourg au Roi de Prusse; signée à Gastein, le 14 août 1865*).

Ihre Majestäten der König von Preussen und der Kaiser von Oesterreich haben sich überzeugt, dass das bisher bestandene Condominium in den von Dänemark durch den Friedensvertrag vom 30. October 1864 abgetretenen Ländern zu Unzukömmlichkeiten führt, welche gleichzeitig das gute Einvernehmen zwischen Ihren Regierungen und die Interessen der Herzogthümer gefähr den. Ihre Majestäten sind deshalb zu dem Entschlusse gelangt, die Ihnen aus dem Artikel III des erwähnten Tractates zufliessenden Rechte fortan nicht mehr meinsam auszuüben, sondern bis auf weitere Vereinbarung die Ausübung derselben geographisch zu theilen. Zu diesem Zwecke haben:

*) Ratifiée à Salzbourg, le 20 août 1865.

Seine Majestät der König von Preussen Allerhöchst Ihren Präsidenten des Staats-Ministeriums und Minister der auswärtigen Angelegenheiten Otto von BismarckSchönhausen, Ritter des Schwarzen Adler-Ordens, Grosskreuz des St. Stephan-Ordens u. s. w.

Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich Allerhöchst Ihren wirklichen Kämmerer, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am Königlich Bayerischen Hofe Gustav Grafen von Blome, Ehrenritter des souverainen Johanniter-Ordens u. s. w.

zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, welche nach Auswechselung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten über die nachfolgenden Artikel übereingekommen sind.

Art. 1. Die Ausübung der von den hohen vertragschliessenden Theilen durch den Art. III des Wiener Friedenstractates vom 30. October 1864 gemeinsam erworbenen Rechte wird, unbeschadet der Fortdauer dieser Rechte beider Mächte an der Gesammtheit beider Herzogthümer, in Bezug auf das Herzogthum Schleswig auf Seine Majestät den König von Preussen, in Bezug auf das Herzogthum Holstein auf Seine Majestät den Kaiser von Oesterreich übergehen.

Art. 2. Die hohen Contrahenten wollen am Bunde die Herstellung einer Deutschen Flotte in Antrag bringen, und für dieselbe den Kieler Hafen als Bundeshafen bestimmen. Bis zur Ausführung der desfallsigen Bundesbeschlüsse benutzen die Kriegsschiffe beider Mächte diesen Hafen, und wird das Commando und die Polizei über denselben von Preussen ausgeübt. Preussen ist berechtigt, sowohl zur Vertheidigung der Einfahrt Friedrichsort gegenüber die nöthigen Befestigungen anzulegen, als auch auf dem Holsteinischen Ufer der Bucht die dem Zwecke des Kriegshafens entsprechenden Marine Etablissements einzurichten. Diese Befestigungen und Etablissements stehen gleichfalls unter Preussischem Commando, und die zu ihrer Besatzung und Bewachung erforderlichen Preussischen Marinetruppen und Mannschaften können in Kiel und Umgegend einquartirt werden.

Art. 3. Die hohen contrahirenden Theile werden in Frankfurt beantragen, Rendsburg zur Deutschen Bundesfestung zu erheben.

Bis zur bundesgemässen Regelung der Besatzungs

verhältnisse dieser Festung wird deren Garnison aus Königlich Preussischen und Kaiserlich Oesterreichischen Truppen bestehen, mit jährlich am 1. Juli alternirendem Commando.

Art. 4. Während der Dauer der durch Art. 1 der gegenwärtigen Uebereinkunft verabredeten Theilung wird die Königlich Preussische Regierung zwei Militär-Strassen durch Holstein, die eine von Lübeck auf Kiel, die andere von Hamburg auf Rendsburg, behalten.

Die näheren Bestimmungen über die Etappenplätze der Truppen, sowie über den Transport und Unterhalt der Truppen werden ehestens durch eine besondere Convention geregelt werden. Bis dies geschehen, gelten die für die Preussischen Etappenstrassen durch Hannover bestehenden Bestimmungen.

Art. 5. Die Königlich Preussische Regierung behält die Verfügung über einen Telegraphendraht zur Verbindung mit Kiel und Rendsburg, und das Recht, Preussische Postwagen mit ihren eigenen Beamten auf beiden Linien durch das Herzogthum Holstein gehen zu lassen.

Insoweit der Bau einer directen Eisenbahn von Lübeck über Kiel zur Schleswigschen Grenze noch nicht gesichert ist, wird die Concession dazu auf Verlangen Preussens für das Holsteinische Gebiet unter den üblichen Bedingungen ertheilt werden, ohne dass ein Anspruch auf Hoheitsrechte in Betreff der Bahn von Preussen gemacht werden wird.

Art. 6. Es ist die übereinstimmende Absicht der hohen Contrahenten, dass die Herzogthümer dem Zollvereine beitreten werden. Bis zum Eintritt in den Zollverein, respective bis zu anderweitiger Verabredung, besteht das bisherige, beide Herzogthümer umfassende Zollsystem unter gleicher Theilung der Revenüen desselben fort. In dem Falle, dass es der Königlich Preussischen Regierung angezeigt erscheint, noch während der Dauer der im Art. 1 der gegenwärtigen Uebereinkunft_verabredeten Theilung Unterhandlungen Behufs des Beitritts der Herzogthümer zum Zollvereine zu eröffnen, ist Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich bereit, einen Vertreter des Herzogthums Holstein zur Theilnahme an solchen Verhandlungen zu bevollmächtigen.

Art. 7. Preussen ist berechtigt, den anzulegenden Nord-Ostsee-Canal, je nach dem Ergebniss der von der Königlichen Regierung eingeleiteten technischen Ermit

telungen, durch das Holsteinische Gebiet zu führen. In so weit dies der Fall sein wird, soll Preussen das Recht zustehen, die Richtung und die Dimensionen des Canals zu bestimmen, die zur Anlage erforderlichen Grundstücke im Wege der Expropriation, gegen Ersatz des Werthes, zu erwerben, den Bau zu leiten, die Aufsicht über den Canal und dessen Instandhaltung zu führen, und das Zustimmungsrecht zu allen denselben betreffenden reglementarischen Bestimmungen zu üben. Transitzölle oder Abgaben von Schiff und Ladung, ausser der für die Benutzung des Canals zu entrichtenden, von Preussen für die Schiffe aller Nationen gleichmässig zu normirenden Schifffahrtsabgabe, dürfen auf der ganzen Ausdehnung des Canals nicht erhoben werden.

Art. 8. An den Bestimmungen des Wiener Friedensvertrages vom 30. October 1864 über die von den Herzogthümern sowohl gegenüber Dänemark als gegenüber Oesterreich und Preussen zu übernehmenden finanziellen Leistungen wird durch die gegenwärtige Uebereinkunft nichts geändert, doch soll das Herzogthum Lauenburg von jeder Beitragspflicht zu den Kriegskosten befreit bleiben. Der Vertheilung dieser Leistungen zwi schen den Herzogthümern Holstein und Schleswig wird der Bevölkerungsmassstab zu Grunde gelegt werden.

Art. 9. Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich überlässt die im mehrerwähnten Friedensvertrage erworbenen Rechte auf das Herzogthum Lauenburg Sr. Majestät dem Könige von Preussen, wogegen die Königlich Preussische Regierung sich verpflichtet, der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung die Summe von zwei Millionen und Fünf Hunderttausend Dänischen Thalern zu entrichten, in Berlin zahlbar in Preussischem Silbergelde vier Wochen nach Bestätigung gegenwärtiger Uebereinkunft durch Ihre Majestäten den König von Preussen und den Kaiser von Oesterreich.

Art. 10. Die Ausführung der vorstehend verabredeten Theilung des Condominiums wird baldmöglichst nach Genehmigung dieses Abkommens durch Ihre Majestäten den König von Preussen und den Kaiser von Oesterreich beginnen und spätestens bis zum 15. September beendet sein.

Das bis jetzt bestehende gemeinschaftliche Ober-Commando wird nach vollendeter Räumung Holsteins durch die Königlich Preussischen, Schleswigs durch die Kai

serlich Oesterreichischen Truppen spätestens am 15. September aufgelöst werden.

Art. 11. Gegenwärtige Uebereinkunft wird von Ihren Majestäten dem König von Preussen und dem Kaiser von Oesterreich durch Austausch schriftlicher Erklärungen bei Allerhöchst deren nächster Zusammenkunft genehmigt werden.

Zu Urkund dessen haben beide Eingangs genannte Bevollmächtigte diese Vereinbarung in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namens-Unterschrift und mit ihrem Siegel versehen.

So geschehen: Gastein, den 14. August Eintausend Achthundert Fünf und Sechszig.

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Proclamation du Roi de Prusse, pour prendre possession du Duché de Lauenbourg; en date de Berlin, le 13 septembre 1865.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc. thun hiermit Jedermann kund und zu wissen:

Nachdem Seine Majestät König Christian IX. von Dänemark in dem zu Wien am 30. October 1864 abgeschlossenen Friedenstractate Seine Rechte an das Herzogthum Lauenburg an Uns und Seine Majestät den Kaiser von Oesterreich gemeinschaftlich abgetreten; und nachdem Seine Majestät der Kaiser Franz Joseph I. von Oesterreich Seinen Antheil an diesen Rechten durch die am 14. August d. J. zu Gastein verabredete und am 20. desselben Monats zu Salzburg zwischen Uns abgeschlossene Vereinbarung, welche durch Unsere Civil-Commissarien unter dem 5. d. M. zur öffentlichen Kenntniss gebracht ist, Uns überlassen hat: so nehmen Wir, in Erfüllung des von der Lauenburgischen Landesvertretung ausgesprochenen Wunsches, dieses Herzogthum in Kraft des gegenwärtigen Patents mit allen Rechten der Lan

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