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auch im Herzogthum Holstein in die Hand zu nehmen, und thue dieses hierdurch mit der Aufforderung an Alle, insonderheit Behörden und Beamte, meinen Anordnungen überall unweigerlich Folge zu leisten.

Ich erkenne das ruhige und besonnene Verhalten, welches die Einwohner Holsteins ausnahmslos beim Einmarsche der Preussischen Truppen diesen gegenüber beobachtet haben, gern an. Dasselbe ist mir ein neuer Beweis, dass die preussenfeindliche Haltung eines Theiles der Presse und der politischen Vereine der wahren Stimmung der Bevölkerung keineswegs entspricht, und ich erwarte, dass auch das fernere Verhalten mich nirgends zu Ausnahmemaassregeln nöthigen wird.

Sämmtliche politischen Vereine werden geschlossen. Politische Blätter, die seither ohne Concession herausgegeben worden sind, hören mit dem heutigen Tage so lange zu erscheinen auf, bis zu ihrer Herausgabe die gesetzlich vorgeschriebene Concession eingeholt und ertheilt sein wird. Blätter, die nur zu Anzeigen concessionirt sind, haben sich auf diese zu beschränken.

Die durch Bekanntmachung des Kaiserlich Königlichen Herrn Statthalters vom 15. September 1865 eingesetzte Holsteinische Landes-Regierung in Kiel ist aufgelöst. Die Mitglieder derselben sind ihrer Functionen. enthoben. Eine Bekanntmachung über die anderweite Organisation der Centralbehörde bleibt vorbehalten. Herr Baron Carl von Scheel-Plessen übernimmt auf Allerhöchsten Befehl, zugleich als Ober-Präsident für beide Herzogthümer, die Leitung sämmtlicher Geschäfte der CivilVerwaltung unter der Autorität der höchsten Militairgewalt und wird seinen Wohnsitz in Kiel haben.

Einwohner des Herzogthums Holstein! Seine Majestät der König beabsichtigt, dem Principe der Zusammengehörigkeit entsprechend, eine Gesammtvertretung der Herzogthümer Schleswig-Holstein in's Leben zu rufen. Um solche auf legalem Wege anzubahnen, sollen die Stände jedes der beiden Herzogthümer einberufen werden, und die dazu nöthigen Einleitungen sind bereits getroffen.

Rendsburg, den 10. Juni 1866.

Der Königlich Preussische Gouverneur:
v. Manteuffel,

Generallieutenant und Generaladjutant Seiner Majestät des Königs.

Nouv. Recueil gén. Tome XVIII.

B

6.

Traité de renonciation entre la Prusse et le Grand-Duc d'Oldenbourg, relatif aux Duchés de Schleswig-Holstein; signé à Berlin, le 27 septembre 1866.

Seine Majestät der König von Preussen und Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg, gleichmässig von dem Wunsche nach einem gedeihlichen Abschluss der Angelegenheit der Herzogthümer SchleswigHolstein beseelt, sind übereingekommen, einen auf diesen Gegenstand bezüglichen Vertrag abzuschliessen und haben zu dem Ende zu Bevollmächtigten ernannt: etc.

Nach erfolgter Auswechselung der Vollmachten, welche bei der mit ihnen vorgenommenen Prüfung in guter und gehöriger Form befunden worden sind, ist zwischen den beiden Bevollmächtigten folgender Vertrag verabredet:

Art. 1. Seine Königliche Hoheit der Grossherzog von Oldenburg, indem Sie in Folge der Verträge zu Wien den 30. Oktober 1864 und zu Prag den 23. August 1866 Seine Majestät den König von Preussen als alleinigen rechtmässigen Souverain und Landesherrn der Herzogthümer Schleswig und Holstein anerkennen, verzichten für Sich und als Repräsentant der im Grossherzogthum Oldenburg regierenden jüngeren Linie des Schleswig-Holstein - Gottorp'schen Hauses auf alle Rechte und Ansprüche in Betreff der Erbfolge und Souverainetät in den Herzogthümern Schleswig und Holstein, welche von Ihnen und Ihrem Hause, sei es aus eigenem Recht, sei es in Folge der durch Seine Majestät den Kaiser Alexander II. von Russland geschehenen Uebertragung der Rechte und Ansprüche der älteren Gottorpischen Linie bisher erhoben und bei dem früheren Deutschen Bunde geltend gemacht und vertreten worden sind, zu Gunsten Seiner Majestät des Königs von Preussen und Allerhöchstdessen Nachfolgern für jetzt und für alle Zeiten.

Art. 2. Seine Majestät der König von Preussen verpflichten Sich dagegen für Sich und Allerhöchst Ihre Nachfolger zu folgenden Gegenleistungen:

1) Zum Zwecke einer angemessenen Arrondirung des Fürstenthums Lübeck cedirt Seine Majestät der König

Seiner Königlichen Hoheit dem Grossherzog das Holsteinische Amt Ahrensböck, so wie die Lübischen Distrikte und die Staatshoheit über den Dieksee mit Einschluss der auf demselben haftenden Domanial - Gerechtsame.

2) Seine Majestät der König sagt Seiner Königlichen Hoheit dem Grossherzog die Aufrechterhaltung der den Herzoglich Schleswig-Holstein - Gottorpischen Fideikommiss-Gütern sowohl den älteren, wie den jüngeren zustehenden Privilegien in ihrem gegenwärtigen Umfange in der Weise zu, dass dieselben nur gegen eine angemessene Entschädigung aufgehoben werden sollen.

Die beiden hohen kontrahirenden Theile sind dabei einverstanden, dass die, diesen Fideikommissgütern nach den Verträgen vom 22. April 1767 und 1. Juni 1773, sowie nach der Vereinbarung vom 1. Decembor 1843 zustehende Steuerfreiheit sich auch auf die sogenannte Halbprozentsteuer, und zwar sowohl für die hohe Fideikommissherrschaft selbst, als für die Gutsuntergehörigen erstreckt.

3) Seine Majestät der König zahlt ausserdem Seiner Königlichen Hoheit dem Grossherzog von Oldenburg eine Summe von Einer Million Preussischen Thalern, welche, vom Tage der Ratifikation dieses Vertrages an gerechnet, innerhalb sechs Monaten zu erlegen sind. Der Zahlungsmodus und die Effekten, in welchen diese Summe überwiesen werden soll, wird noch näher festgestellt werden.

Art. 3. Vorstehender Vertrag soll ratifizirt und die Ratifikationen sollen binnen drei Wochen nach der Unterzeichnung in Berlin ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die Uebereinkunft durch Unterschrift und Untersiegelung vollzogen.

So geschehen Berlin, den 27. September 1866.

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7.

Loi réunissant les Duchés de Schleswig-Holstein à la Monarchie prussienne; en date du 24 décembre 1866.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preussen etc., verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

§ 1. Die Herzogthümer Holstein und Schleswig werden in Gemässheit des Artikels 2 der Verfassungs-Urkunde für den Preussischen Staat mit der Preussischen Monarchie vereinigt.

$ 2. Die Preussische Verfassung tritt in diesen Landestheilen am 1. October 1867 in Kraft.

Die zu diesem Behufe nothwendigen Abänderungs-, Zusatz- und Ausführungs-Bestimmungen werden durch besondere Gesetze festgesetzt.

3. Das Staats- Ministerium wird mit der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 24. December 1866.

Wilhelm.

(Suivent les signatures des Ministres.)

8.

Proclamation du Duc Frédéric aux habitants des Duchés de Schleswig-Holstein; en date de Baden, le 2 janvier 1867.

Schleswig-Holsteiner! Während einer ernsten und wechselvollen Zeit haben wir in fester Gemeinschaft ein grosses Ziel erstrebt.

Es galt eine nationale Pflicht zu erfüllen, die Herzogthümer von der Fremdherrschaft zu befreien und die

von unseren Vorfahren gesetzten Grenzen Deutschlands zu retten. Wir preisen Gott, dass er unsere Bestrebungen segnete. Mochten wir auch verhindert werden, zum zweiten Male mit den Waffen für unsere Freiheit einzutreten, so war es doch unser erster ruhmreicher Befreiungskampf, Euer fester Widerstand in langen und trüben Jahren, es war mein Recht, welche den Waffen Oesterreichs und Preussens die Bahn brachen und unserer alten Losung: Frei von Dänemark! den endlichen Sieg errangen.

Wir konnten unsere nationale Pflicht dadurch erfüllen, dass wir für das Recht des Landes auf Selbständigkeit eintraten. Ihr wisst es, dass nicht persönlicher Ehrgeiz, sondern nur das Bewusstsein meiner Pflicht mein Handeln bestimmt hat. Die freiheitliche Entwickelung des Landes war gesichert durch eine Verfassung, an die sich für uns theuere Erinnerungen knüpften. Ihr waret einig mit mir darin, dass Schleswig-Holstein allen Anforderungen genügen müsse, welche die bundesstaatliche Einigung Deutschlands an uns stellen mochte. Ja selbst als es sich darum handelte, Schleswig-Holstein in ein einseitiges Verhältniss zu Preussen, als der Vormacht in Norddeutschland, zu bringen, habe ich, Eurer Zustimmung gewiss, dem Könige von Preussen schon im ersten Monate des Krieges gegen Dänemark aus freien Stücken Anerbietungen gemacht, welche damals zu einer vollkommenen Verständigung zwischen dem Könige und mir führten.

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Ein blutiger Kampf hat die Verfassung Deutschlands gesprengt und, obgleich wir nicht in Waffen standen, obgleich die innere Selbständigkeit Schleswig-Holsteins mit den neuen Formen, die man für Norddeutschland zu schaffen sucht, verträglich ist, unser Landesrecht niedergeworfen.

Ich kann das Unrecht, welches den Herzogthümern widerfährt, nicht befördern. Ich werde daher mein und des Landes Recht verwahren. Und wenn Nordschleswig der dem Auslande verheissene Kaufpreis ist, um an uns ein Unrecht begehen zu dürfen, so will ich wenigstens das Recht der Nordschleswiger bei Schleswig-Holstein zu bleiben und das Recht Deutschlands auf Nordschleswig aufrecht erhalten.

Aber ich bin ausser Stande, das Landesrecht gegenwärtig mit Wirksamkeit zu vertheidigen oder Euch gegen

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