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Pensionen der Militär-Unterclassen werden von dem Königreiche gezahlt.

Das Christianspflegehaus in Eckernförde fällt der Regierung der Herzogthümer anheim; die übrigen Activen des allgemeinen Invalidenfonds etc. verbleiben dem Königreich.

Art. 10. Die eventuellen Pensionen an Hinterlassene pensionirter Beamten werden von dem Lande abgehalten, welches die Pensionen der Männer übernommen hat.

Art. 11. Für die von dem Königreiche nach den Artikeln 8, 9, und 10 im Verhältniss zur Volkszahl übernommene Mehrlast an jährlichen Pensionszahlungen, erhält dasselbe von den Herzogthümern eine Pauschalsumme von 4,800,000 Rthlr. Hiermit werden zugleich alle und jede gegenseitigen Ansprüche auf Vergütung für Pensionszahlungen, welche vor dem 1. April 1865 geleistet sind, wegfällig.

Von der Pauschalsumme.

wird zunächst in Abzug gebracht:

1) der in Artikel 7 festgestellte Betrag der Cassenbehalte der Herzogthümer mit 1,000,000 Rthlr.

2) die im Art. 4 erwähnten Entschädigungen mit . . 60,000

Der Rest von

D

wird vom 1. April 1865 ab mit 4 pCt. ver-
zinst und in folgender Weise getilgt:
Die Zinsen vom 1. April 1865 bis 1. April
1866 betragen.

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Längstens 6 Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden Schlussprotokolles werden abgetragen

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und ausserdem die Zinsen von 1,500,000 Rthlr. zu 4 pCt. vom 1. April 1866 bis zum Zahlungstage.

Die Zinsen vom 1. April 1866 bis 31. März 1867.

Am 1. April 1867 abzutragen

Die Zinsen vom 1. April 1867 bis 30. September 1867

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Am 1. October 1867 abzutragen

Die Zinsen vom 1. October 1867 bis 31. März 1868.

Am 1. April 1868 abzutragen

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4,800,000 Rthlr.

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Am 1. April 1869 abzutragen

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21,108 >

1,076,493 Rthlr. 500,000 >

576,493 Rthlr.

11,530 >

588,023 Rthlr.

588,023 >

Die Zahlung der vorgenannten Beträge findet bei der Finanz-Hauptcasse in Kopenhagen statt.

Art. 12. Die im zweiten Alinea des Artikels 8 und die im Artikel 9 erwähnten Pensionen dürfen nach Massgabe der Bestimmungen resp. des Pensionsgesetzes vom 24. Februar 1858 und des Gesetzes vom 9. April 1851 eingezogen oder herabgesetzt werden, ohne dass das eine Land hierdurch einen Anspruch auf Vergütung von dem andern Lande erhält, doch soll es der Zustimmung der die Pension zahlenden Regierung nicht bedürfen, wenn Pensionisten der ebengedachten Art, welche vom Königreiche ihre Pension beziehen, in den Herzogthümern wieder angestellt werden oder umgekehrt. Auch ist im Falle einer solchen Wiederanstellung die festgesetzte Pension fortzuzahlen und bleibt es der Uebereinkunft der wieder anstellenden Regierung und des Pensions-Empfängers überlassen, inwieweit die Pension auf das neue Diensteinkommen in Anrechnung zu bringen oder sonst bei den Anstellungsbedingungen in Betracht zu ziehen ist.

Art. 13. Die Regierung der Herzogthümer wird für Rechnung der Dänischen Regierung die dem Vorstehenden zufolge dem Königreiche zur Last fallenden Pensionen an Personen, welche ihren Aufenthalt in den Herzogthümern nehmen, bei der Hauptcasse und den Amtstuben der Herzogthümer zahlen lassen, wenn die Dänische Regierung darauf anträgt. Ebenso wird die Dänische Regierung auf Antrag der Regierung der Herzogthümer für Rechnung derselben die dem Vorstehenden zufolge den Herzogthümern zur Last fallenden Pensionen an Personen, welche ihren Aufenthalt in dem Königreiche nehmen, bei der Finanz-Hauptcasse und den Amtstuben des Königreichs zahlen lassen. Ueber die ausgezahlten Summen ist ein Verzeichniss binnen 14 Tagen nach Ablauf jeden Quartals den resp. Regierungen einzuhändigen, und diejenige Regierung, welche hiernach der andern eine Summe schuldig bleibt, wird vor Ablauf der nächsten 4 Wochen der andern Regierung den Betrag zustellen. Eventuelle Berichtigungen werden bei der Liquidation für das nächste Quartal erledigt.

C.

Die Apanagen, die allgemeine Wittwencasse und die Leibrenten- und Versorgungsanstalt von 1842, sowie die Lebensversicherungsanstalt in Kopenhagen betreffend.

Art. 14. Die im Art. XVI des Friedensvertrags genannten fürstlichen Personen beziehen folgende Apanagen:

Ihre Majestät die Königin Wittwe Caroline
Amalie.

Ihre Königliche Hoheit die Erbprinzessin
Caroline

120,000 Rthlr.

42,000

Ihre Königliche Hoheit die Herzogin Wilhelmine Marie von Glücksburg

54,000

Ihre Hoheit die Herzogin Caroline Marianne
Charlotte von Mecklenburg-Strelitz

16,000

Ihre Hoheit die Herzogin Wittwe Louise Caroline von Glücksburg

5,060

1,600

1,200

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Se. Hoheit Prinz Friedrich von Hessen
Ihre Durchlauchten die Prinzessinnen Char-
lotte, Victoria und Amalie von Schleswig-
Holstein-Sonderburg-Augustenburg.

Von diesen Apanagen sind 63 pCt. vom Königreiche und 37 pCt. von den Herzogthümern vom 30. October 1864 an gerechnet abzuhalten.

Eine Vergütung wegen der für die Zeit bis zum 30. October 1867 gezahlten Apanagen ist weder von den Herzogthümern an das Königreich noch von diesem an jene zu leisten.

Ebenso zahlen das Königreich 63 pCt. und die Herzogthümer 37 pCt. des Staatszuschusses, welcher zur Deckung der jährlichen Unterbilanz der allgemeinen Wittwencasse erforderlich ist.

Art. 15. Die Apanagen und Wittwenpensionen von Personen, welche in den Herzogthümern wohnhaft sind, werden auf Antrag der Dänischen Regierung von der Regierung der Herzogthümer bei den Central-Cassen und Amtstuben in den Herzogthümern ausbezahlt werden. Ueber die solcherweise gezahlten Beträge hat die Regierung der Herzogthümer binnen 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Quartals ein Verzeichniss an die Dänische Regierung abzugeben, welche vor Ablauf der nächsten 14 Tage ein Verzeichniss der im Laufe des Quartals ihrerseits gezahlten Apanagen und Zuschüsse an die allgemeine Wittwencasse der Regierung der Herzogthümer mitzutheilen hat. Zugleich ist von derselben eine Vertheilung der ganzen von beiden Regierungen ausgegebenen Summen nach der Verhältnisszahl 63:37 und eine Auseinandersetzung darüber mitzutheilen, wie viel die eine Regierung der andern schuldig geblieben ist. Dieser Betrag ist vor Ablauf der darauf folgenden 14 Tage, wenn die Dänische Regierung in Vorschuss steht, bei der Finanz-Hauptcasse in Kopenhagen, und wenn die Regierung der Herzogthümer in Vorschuss steht, bei deren Hauptcasse einzuzahlen. Eventuelle Berichtigungen werden bei der Liquidation für das nächste Quartal erledigt.

Binnen 2 Monaten, nachdem dieses Protokoll unterschrieben worden, hat die Dänische Regierung der Regierung der Herzogthümer eine Mittheilung darüber zu machen, welche Summe die Dänische Staatscasse bis Ende des Finanzjahres 1865/66 zur Deckung der Unterbilanz der Wittwencasse hat auskehren müssen. Desgleichen hat sie mitzutheilen, welche Beträge sie nach dem 30. October 1864 von den obengenannten Apanagen ausbezahlt hat.

Innerhalb derselben Frist hat die Regierung der Herzogthümer der Dänischen Regierung davon Nachricht zu geben, welche Beträge sie für Rechnung der Wittwencasse, ohne dass dieselbe saldirt worden, gezahlt und welche Beträge sie nach dem 30. October 1864 von den obengenannten Apanagen ausbezahlt hat. Die Dänische Regierung berechnet darauf nach dem Verhältniss 63 37, wie viel die eine Regierung der andern schuldig ist, und dieser Betrag ist dann vor Ablauf der darauf folgenden 14 Tage, wenn die Dänische Regierung zu fordern hat, bei der Finanz-Hauptcasse in Kopenhagen, und wenn die Regierung der Herzogthümer etwas zu fordern hat, bei deren Hauptcasse zu erlegen.

Art. 16. Das Verhältniss der Lebensversicherungsanstalt in Kopenhagen und der Leibrenten- und Versorgungsanstalt von 1842 zu den Interessenten in den Herzogthümern betreffend, werden folgende Normen massgebend:

a) die Auszahlung der Lebensversicherungsanstalt findet nur in Kopenhagen statt; die Einzahlungen können an die von der Direction angestellten Agenten, so lange solche vorhanden sind, geschehen;

b) die Auszahlungen der Leibrenten- und Versorgungsanstalt an Interessenten in den Herzogthümern werden von den Central-Cassen und Amtstuben in den Herzogthümern nach Anweisungen beschafft, welche wenigstens 8 Tage früher, als die Auszahlungen geschehen sollen, von der Dänischen Regierung der Regierung der Herzogthümer zuzustellen sind. Die Regierung der Herzogthümer liefert binnen 14 Tagen nach Ablauf eines jeden Quartals der Dänischen Regierung ein Verzeichniss der für Rechnung der Leibrenten- und Versorgungsanstalt im verflossenen Quartale abgehaltenen Ausgaben, welche dann in dem Betrage in Abzug zu bringen sind, den die Herzogthümer als Beitrag zu den in demselben Quartal gezahlten Wittwencasse-Zuschüssen zu erlegen haben.

Die Einzahlungen an die Leibrenten- und Versorgungsanstalt müssen im Allgemeinen direct an die Casse der Anstalt geschehen, rücksichtlich derjenigen von der Anstalt ausgestellten Policen aber, in Bezug auf welche die Regierung der Herzogthümer die Erklärung abgiebt, dass sie für die rechtzeitige Zahlung der Prämien einsteht, hat die Anstalt diese Prämien, als zur Verfallzeit eingegangen, anzusehen. Die in jedem Quartal fällig gewesenen Prämien werden von der Regierung der Herzogthümer zugleich mit dem Beitrage der Herzogthümer zu den im Laufe des Quartals ausbezahlten Wittwencasse-Zuschüssen an die Dänische Regierung abgegeben.

Wenn die Leibrenten- und Versorgungsanstalt von 1842 oder

die Lebensversicherungsanstalt in Kopenhagen je ausser Stande werden sollten, ihren planmässigen Verpflichtungen den vor dem 31. October 1864 in die Anstalten eingetretenen Interessenten in den Herzogthümern gegenüber nachzukommen, wird es Pflicht der Staatscasse des Königreichs, als Garantin der Anstalten, das Fehlende zuzuschiessen.

D.

Art. 17. Die in Folge dieser Uebereinkunft von den Herzogthümern an das Königreich oder umgekehrt zu leistenden Zahlungen geschehen in Dänischer Reichsthalermünze oder in Hamburger Banco 2 Reichsthaler Dänisch gleich 3 Mark Banco. Urkund dessen unsere eigenhändigen Unterschriften und beigedruckten Siegel.

Kopenhagen, den 17. April 1866.

von Lackenbacher.

Meinecke.

Fenger. Schovelin.

5.

Proclamation du général de Manteuffel, annonçant l'occupation du Duché de Holstein par les troupes prussiennes; en date de Rendsbourg, le 10 juin 1866.

Einwohner des Herzogthums Holstein!

Die Kaiserlich Königliche Oesterreichische Regierung hat sich durch die in der Deutschen Bundesversammlung am 1. d. M. abgegebene Erklärung thatsächlich von dem Gasteiner Vertrage losgesagt. Die Sr. Majestät dem Könige von Preussen nach dem Wiener Frieden zustehenden Souverainetätsrechte am Herzogthum Holstein sind durch die einseitig erfolgte Einberufung der Stände verletzt. Mit Wahrung dieser Rechte hat Se. Majestät der König mich zu beauftragen geruht. Ich habe das Herzogthum Holstein daher wieder, wie vor dem Gasteiner Vertrage, mit Preussischen Truppen besetzt.

Die Hoffnung, dass die Kaiserlich Königlich Oesterreichische Regierung auf eingelegten Protest gegen die Einberufung der Stände diese Maassregel rückgängig machen werde, ist nicht erfüllt worden. Ich bin dadurch genöthigt, zur Wahrung der bedrohten Rechte Sr. Majestät des Königs die oberste Regierungsgewalt

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