Abbildungen der Seite
PDF
EPUB

Preussen,

1869.

No. 3973. wahren oder in die Absorbirung derselben durch den Norddeutschen Bund 17. Novbr. willigen wollen. Für den Einzelnen mag es unbequem sein, sofort eine Antwort auf diese Frage zu geben; je früher wir aber an die Sache herantreten, desto besser ist es für den Staat und für uns. Discutirt muss die Sache werden, wenn nicht heute, so später, und es empfiehlt sich, dies in ruhiger Zeit zu thun, damit nicht in bewegter die Wogen über uns gehen. Als wir die Verfassung des Norddeutschen Bundes annahmen, wussten wir, dass damit eine Reihe von Befugnissen, die wir bis dahin gehabt, an den Reichstag übergehen würden und müssten; den Umfang dieser Befugnisse konnte man freilich damals nicht deutlich erkennen, wie denn überhaupt die Bedeutung dieser Verfassung viel weniger von dem Wortlaute, als von ihrer Handhabung und Uebung abhängen musste. Aber darüber war man einig, dass alle in der Preussischen Verfassung verbrieften Rechte ungeschmälert blieben, die nicht durch den ausdrücklichen Wortlaut der Bundesverfassung aufgehoben wurden. Der Norddeutsche Bund ist kein Einheitsstaat, er beruht auf einem Föderationsvertrag, er kann also nicht die den einzelnen Staaten verbliebenen Befugnisse einseitig schmälern und seine Befugnisse einseitig erweitern, er muss vielmehr in solchen Fällen die einzelnen Souveräne und die verschiedenen gesetzgebenden Versammlungen ebenso befragen, wie das bei Einführung der Verfassung selber der Fall war. Nach dem ursprünglichen Entwurfe der Bundesverfassung hatte nur der Bundesrath, nicht der Reichstag, das Recht, auf eine Veränderung der Bundesverfassung anzuzeitigen Aenderungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes und der Preussischen Verfassungsurkunde ohne Zustimmung der Preussischen Landesvertretung nicht hätten getroffen werden dürfen; 2) die Königliche Staatsregierung zu ersuchen sei, dem entgegenzuwirken, dass in Zukunft Aenderungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes, soweit durch dieselben zugleich Aenderungen der Preussischen Verfassungsurkunde herbeigeführt werden, ohne Zustimmung der Preussischen Landesvertretung vorgenommen werden."

In der Commission, welche diesen Antrag vorberathen hat, hat der Antragsteller selber seinen Antrag dahin modificirt, dass er die Bezugnahme auf das Gesetz vom 21. Juni 1869, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe, weggelassen hat. Diesem modificirten Antrage ist die Commission mit 6 gegen 5 Stimmen beigetreten und empfiehlt demgemäss die Annahme des Antrages in folgender Form: „Das Herrenhaus wolle in Erwägung, dass seiner Ueberzeugung nach die in dem Gesetz vom 12. Juni 1869, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, liegende gleichzeitige Aenderung der Verfassung des Norddeutschen Bundes und der Preussischen Verfassungsurkunde ohne Zustimmung der Preussischen Landesvertretung nicht hätte getroffen werden sollen, beschliessen, „„ „dass die Königliche Staatsregierung zu ersuchen sei, dem entgegenzuwirken, dass Aenderungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes, soweit durch dieselben zugleich Aenderungen der Preussischen Verfassungsurkunde herbeigeführt werden, ohne Zustimmung der Preussischen Landesvertretung vorgenommen werden." 66.66

Frhr. v. Tettau beantragt statt dessen folgende Fassung: „Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, dem entgegen zu wirken, dass Aenderungen der Verfassung des Norddeutschen Bundes, sofern dieselben, über die Grenzen des Artikels 4 der Bundesverfassung hinaus, zugleich Aenderungen der Preussischen Verfassungsurkunde herbeiführen, ohne Zustimmung der Preussischen Landesvertretung vorgenommen werden.“

¶ So

Preussen,

1869.

tragen; die Mitglieder des Bundesraths aber, als Vertreter ihrer Souveräne, No. 3973. konnten nur auf Grund besonderer Vollmacht für eine Verfassungsveränderung 17. Novbr. stimmen, und unter welchen Modalitäten diese Vollmacht ertheilt wurde, war eine Frage des inneren Staatsrechtes. Für Preussen stellte sich danach die Sache so, dass wenn eine Veränderung der Bundesverfassung zugleich eine Aenderung der Preussischen Verfassung in sich schloss, jene Vollmacht nur mit Zustimmung des Preussischen Landtages ertheilt werden konnte. waren die bezüglichen Bestimmungen des ursprünglichen Entwurfes; durch den constituirenden Reichstag wurden dieselben nur in geringen Punkten abgeändert. Der Art. 78 nämlich der Bundesverfassung bestimmt jetzt: ¶ ,,Abänderungen der Bundesverfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, doch ist zu denselben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich." Man hat diesen Artikel als unklar bezeichnet; aber seine klare Bedeutung ist nur die, dass jetzt nicht nur der Bundesrath, sondern auch der Reichstag die Initiative zu Verfassungsänderungen hat. Das ist aber auch Alles. Eine Aenderung der rechtlichen Stellung der Bundesrathsmitglieder bei der Abstimmung über Verfassungsveränderungen hat nicht stattgefunden, hat auch nicht stattfinden können. Also auch nach Einführung der Bundesverfassung bleibt es dabei, dass Aenderungen derselben, soweit sie zugleich Aenderungen der Landesverfassungen enthalten, von dem Bundesrathe nicht eher beschlossen werden können, als bis diese Aenderungen die Zustimmung der Souveräne und Landesvertretungen der einzelnen Länder in verfassungsmässiger Form erhalten haben. Daher ist es auch durchaus nöthig, dass Veränderungen der Bundesverfassung sich ausdrücklich als solche ankündigen und nicht bei Gelegenheit der Gesetzgebung über andere Materien beiläufig eintreten. Ignorirt der Bund auf diese Weise fremde Rechte, so giebt es kein legales Mittel, den dann entstehenden Widerstreit auszugleichen. Der Bund hört dann auf das zu sein, was er ursprünglich sein wollte, eine Organisation zum Schutz bestehender Rechte. Nichtsdestoweniger ist dieser Fall jetzt eingetreten; der Bund hat durch das Gesetz über das zu errichtende oberste Handelsgericht die Preussische Verfassung geschmälert, ohne vorher die Zustimmung der Preussischen Landesvertretung einzuholen. Der Bund hatte keine Befugniss zur Organisation von Gerichten; ihm ist ausdrücklich die Organisation des Militair-Wesens, der Consulate, des Post- und Telegraphen-Wesens übertragen, aber nicht die Organisation der Gerichte; unter dem Ausdruck „gerichtliches Verfahren“ können keine grossen Organisationen verstanden sein. Der Bund hat also hiermit eine bedauerliche Ueberschreitung sich zu Schulden kommen lassen, wozu der Grund freilich darin liegt, dass man im Art. 4 seiner Verfassung die Gesetzgebung auf Materien ausgedehnt hat, deren einheitliche Regelung überhaupt nur in einem Einheitsstaate möglich ist. Der Bund hat seine Aufgabe zu hoch und zu weit gestellt und die Folge davon ist jetzt die, dass er verkehrte Zwecke mit verkehrten Mitteln verfolgt, dass er statt das Recht in den einzelnen Staaten zu schützen, vielmehr bestrebt ist, dasselbe aufzuheben und überall eine Rechtsverwirrung hervorzubringen. Der Richter soll in Preussen im

XVIII. 1870.

7*

Preussen,

1869.

No. 3973. Namen des Königs Recht sprechen, es soll in Preussen nur ein oberster 17. Novbr. Gerichtshof sein; diese Bestimmungen werden durch die Errichtung des Ober-Handelsgerichtes über den Haufen geworfen. Denn es wird jetzt ein zweiter oberster Gerichtshof existiren, der nicht im Namen des Königs Recht spricht, der im Auslande seinen Sitz hat, dessen Mitglieder nur zum Theil aus Preussen bestehen werden. Das gesammte bürgerliche Recht wird. in Verwirrung gebracht, und ebenso ist es in den anderen Bundesstaaten. Dem müssen wir bei dem ersten Versuch entgegentreten, um in keiner Weise daraus eine Präjudiz erwachsen zu lassen; der Bund soll nicht das Recht erhalten, über die grossen Institutionen Preussens einfach zur Tagesordnung überzugehen, die Preussische Verfassung einfach aufzuheben. ¶ Bewegen wir uns denn schon in einem Einheitsstaat oder noch in einer Föderation? Die Bundesverfassung kennt nur eine Föderation, aber ihre Handhabung zeigt uns einen Einheitsstaat. Sollen einfache Bundesgesetze über beschworene Verfassungen hinweggehen, dann befinden sich sämmtliche Bundesstaaten, Preussen an der Spitze, nicht mehr im Besitze einer Verfassung, die Preussische Landesvertretung ist aller Rechte baar! Nur in der Voraussetzung, dass die Preussische Landesvertretung unverkümmert das Recht behalte, über jede Abänderung der Preussischen Verfassung nach wie vor zu entscheiden, hat das Herrenhaus seiner Zeit die Zustimmung zu der Bundesverfassung ertheilt; der damalige Referent, welcher dieser Ansicht Ausdruck lieh, hat von Seiten der Regierung keinen Widerspruch erfahren. Und jetzt sollen die beiden Häuser des Preussischen Landtages zu Provinziallandtagen herabgewürdigt werden! Das ist die Stellung, in die wir kommen! ¶ Und [ auch die Krone Preussen kann einem mit zwei Drittel Majorität gefassten Beschlusse des Bundesraths kein Veto entgegensetzen; auch die Rechte der Preussischen Krone werden also geschmälert. ¶ Alle die Rechte aber, die wir verlieren, gehen auf den Reichstag über, welcher aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen ist und dem keine Körperschaft entgegensteht, welche, wie das Herrenhaus, schon in seiner Zusammensetzung eine Garantie gegen Uebertreibung und Ueberstürzung bietet. ག Man hält mir entgegen, dass mein Antrag wenig Sympathie für das Werk Deutscher Einigung zeige. Ja, meine Herren, ich glaube, man wird doch von einer Schwärmerei, die noch nie etwas Nützliches hervorgebracht hat, abstehen müssen. Werfen wir einen Blick auf die Deutsche Reichsentwickelung und auf die jahrhundertelangen Kämpfe und Fehden von Deutschen gegen Deutsche, so werden wir uns der Ueberzeugung nicht verschliessen können, dass der Unterbau für eine Einigung Deutschlands im Innern noch immer zu schwach ist. Nur wenn das Reich von Aussen bedroht wurde, fand man sich einig. Sobald der Erbfeind, der Türke, die Grenzen des Reiches mit seinen unübersehbaren Horden überfluthete, wurde trotz der religiösen Streitigkeiten die Reichshülfe geleistet. War die Gefahr vorüber, so begann die alte Uneinigkeit. Eine parlamentarische Versammlung, wie der Reichstag, der in seinen Zielen unsicher hin und her schwankt, kann uns die Einheit nicht geben; unerquicklicher Hader und Zwiespalt ist das Bild, das uns die Verhandlungen des

Preussen, 17. Novbr.

1869.

selben darbieten und mit tiefem Schamgefühl muss ich mir gestehen, dass No. 3973. ich eine Art von Einigung in diesem Bunde nur da zu erkennen vermag, wo der feste Mechanismus Preussischer Behörden in den Norddeutschen Bund hinübergenommen ist. Die ganze Entwickelung des Norddeutschen Bundes führt zur Schwächung und endlich gänzlichen Vernichtung des Herrenhauses, einer Körperschaft, die in Zeiten der Gefahr eine zuverlässige Stütze der Preussischen Regierung war. Dazu kann ich meine Hand nicht bieten. Mag man das Particularismus nennen! Ist die Liebe zum heiligen Vaterlande und seinen Institutionen Particularismus, so ist das kein Tadel, sondern ein Lob. Und der Preussische Particularismus, die Liebe zu dem Grossstaat Preussen, zu dem Staat, der seine Selbstständigkeit aus eigener Kraft zu vertheidigen vermag, dieser Particularismus lebt in dem Blute jedes Preussen, mit Ausnahme derjenigen, die ihm den Grossmachtskitzel vertreiben wollen. Wir sind kräftig genug, unsere Gesetze uns selbst zu geben, unsere Institutionen selbst in's Leben zu rufen. Unter dem erlauchten Herrschergeschlecht der Hohenzollern ist Preussen aus kleinen Anfängen gross und mächtig geworden, und jetzt sollten wir mit einem Male den Anforderungen der inneren Organisation nicht mehr selbstständig Genüge leisten können? Jetzt sollen vier Millionen uns majorisiren können? Jetzt sollen die althergebrachten Preussischen Rechte eines nach dem andern auf den Norddeutschen Bund übergehen? Ich glaube, wir haben uns dem entgegen zu stemmen, so viel wir können, wir haben zu verhindern, dass man fortwährend an den Principien unserer Verfassung ändert und rüttelt. Ist denn Preussen das Stiefkind des Norddeutschen Bundes geworden, oder stürzt nicht der Norddeutsche Bund in sich zusammen, wenn wir in Preussen ihm nicht Kraft, Ansehen und Würde verleihen? Damit wir das aber können, ist es erforderlich, dass wir ihn beim ersten Uebergriff, den er sich erlaubt, in seine Schranken zurückweisen. Stimmen Sie daher für meinen Antrag!

Justizminister Dr. Leonhardt. Meine Herren! wollen Sie mir gestatten, dass ich den Standpunkt, welchen die Königliche Regierung zu dem Antrage Ihrer neunten Commission einnimmt, kennzeichne. Die Königliche Regierung hält diesen Antrag für unannehmbar und ich werde die Ehre haben, Ihnen die Gründe für diese Ansicht auseinanderzusetzen. Ich halte mich bei dieser Auseinandersetzung rein auf staatsrechtlichem Standpunkte und mische keine politischen Erwägungen ein, meide diese ganz absichtlich, obwohl ich ihre Bedeutung nicht verkenne. Meine Herren, Sie dürfen von mir nicht doctrinäre Erörterungen erwarten, keine oratorischen Ergüsse, sondern ganz nüchterne Worte. Meine Herren, es ist durchaus nothwendig, dass wir klar und fest in's Auge fassen, warum es sich hier eigentlich handelt. ¶ Wir dürfen uns den Standpunkt nicht verwischen und verdunkeln lassen durch Reden, welche ganz unbestimmt und dunkel sind. Es handelt sich hier lediglich und allein um die Schöpfung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen. Es handelt sich zuvörderst nicht darum, ob eine solche Rechtsschöpfung legislativ zu rechtfertigen ist oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage ist ganz entschieden Sache der Bundesorgane gewesen. Es ist

Preussen,

1869.

No. 3973. nicht zu verkennen, dass der Rechtsschöpfung des obersten Gerichtshofes 17. Novbr. sachliche Bedenken entgegenstehen. Diese treten aber in den Hintergrund gegenüber der hochpolitischen Bedeutung der Institution und verschwinden vollständig, meine Herren, wenn Sie etwa annehmen sollten, dass der oberste Gerichtshof für Handelssachen keine dauernde Institution sei, sondern nur ein starker und bedeutungsvoller Ansatz zu einem einzigen obersten Gerichtshof für Deutschland. ¶ Meine Herren! es handelt sich lediglich und allein darum, ob die Rechtsschöpfung eines obersten Gerichtshofes für Norddeutschland innerhalb der Gränze der legislativen Competenzen der Bundesorgane lag. Wenn Sie diese Frage aus dem einen oder dem andern Grunde bejahen, so verliert der Antrag alle und jede äussere Veranlassung, und ich glaube, Sie müssen ihn ablehnen. Der Herr Antragsteller und die Commission können von Ihnen erwarten, dass Sie sich aussprechen über die Bedeutung des Artikels 78 der Bundesverfassung gegenüber der concreten Frage, gegenüber der Rechtsschöpfung des obersten Bundesgerichtshofes. Dagegen ist der Herr Antragsteller und die Commission nicht berechtigt, von Ihnen zu erwarten, dass Sie sich abstract aussprechen über das Verständniss des Artikels 78. Das ist eine sogenannte Doctorfrage. Sie, m. H., sind kein Juristentag, keine Rechtsschule kein Kronsyndikat. Das würde ja ebenso sein, als wenn Sie, m. H., an die Regierung die Anfrage stellen wollten, wie denn die Regierung über die Auslegung des Artikels 78 der Bundesverfassung abstract denke. Sie können eine solche Frage an die Regierung stellen und dieselbe wird offen und frei beantwortet werden wie der Artikel 78 sich verhalte gegenüber dem concreten Falle der Rechtsschöpfung des obersten Gerichtshofes. Wenn Sie aber die Frage weiter stellen sollten was ich nicht glaube so würde ich Ihnen zu erwiedern haben: die Minister Seiner Majestät des Königs sind keine Universitäts-Professoren und der Saal dieses Hauses ist kein Auditorium, ebenso wenig wie Sie Zuhörer sind. Die Königliche Regierung und die Landesvertretung bilden Staatskörper, welche sich zu beschäftigen haben mit concreten praktischen Fällen. Diese sind zu beleuchten in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung; wir haben darüber zu discutiren und uns zu verständigen. Meine Herren! Sie können nun die als entscheidend aufgeworfene Frage ob die Rechtsschöpfung des obersten Gerichtshofes für Handelssachen innerhalb der Gränze der legislativen Competenzen der Bundesorgane gelegen habe aus zwei Gründen bejahen, möglicherweise noch aus einem dritten. Ich werde das nun darzulegen versuchen. Der oberste Gerichtshof ist innerhalb der ursprünglichen Competenz der Bundesorgane rechtsgültig errichtet. Das behaupte ich und das ist die principale Ansicht der Königlichen Regierung. Es kommt hier in Frage der Art. 4 unter Nr. 13 der Bundesverfassung. Es ist hier gesagt: „Der Beaufsichtigung seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten" und dann in Nr. 13: „die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren." Ich behaupte nun, wenn gesagt ist, dass der Gesetzgebung des Bundes das gericht

[ocr errors]
« ZurückWeiter »