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4. Als dem Lüneburger Erbfolgestreite durch die Schlacht bei Winsen im Jahre 1388 und der Zwischenherrschaft der Sächsischen Herzöge durch den Vertrag vom 21. Januar 1389 ein Ende gemacht war, (vgl. die Note) fiel das Fürstenthum Lüneburg an die Nachkommen des Herzogs Albrecht (Alt-Braunschweig), namentlich an die Gebrüder Bernhard und Heinrich. Aus dieser ganzen Zeit finden sich keine Belehnungen in unserm Lehn= register, weder von Seiten der sächsischen Herzöge, noch aus der Zeit der gemeinschaftlichen Regierung von Bernhard und Heinrich.

Die im Register nächstfolgende Belehnung fällt erst in das Jahr 1417, zu welcher Zeit (1416) Herzog Heinrich verstorben und sein Sohn Herzogs Otto († 1350) und der Mechtild (Herzog Wilhelm von Lüneburg älterer Tochter), nach dem am 23. November 1369 zu Lüneburg erfolgten Ableben des Herzogs Wilhelm, die Kaiserliche Belehnung über das Herzogthum Lüneburg. Nachdem Herzog Magnus Torquatus im Jahre 1373 verstorben und die sächsischen Herzöge im Jahre 1388 bei Winsen a/d Aller durch die Herzöge Friedrich und Heinrich überwunden waren, fielen die Lüneburger Lande an die Erben des Herzogs Magnus Torquatus, die Herzöge Friedrich, Bernhard und Heinrich, zurück, in Folge dessen unter den drei Brüdern eine Theilung dahin vereinbart wurde, daß Friedrich das Braunschweigsche, Bernhard und Heinrich aber das Herzogthum Lüneburg übernahmen. Der vierte Bruder Otto (geistlich) trat solcher Vereinbarung bei und die sächsischen Herzöge entsagten schließlich am 21. Januar 1389 allen weiteren Ansprüchen an das Herzogthum Lüneburg, unter Vorbehalt jedoch der zugleich verabredeten Erbverbrüderung. Herzog Friedrich starb 1400 ohne Erben; Bernhard und Heinrich nahmen gemeinschaftlich Besiß, bis im Jahre 1409 eine Theilung erfolgte, die Wolfenbüttel und Calenberg, welches leztere (das Land zwischen Deister und Leine mit der Stadt Hannover) hier zuerst von Lüneburg getrennt wurde, an Bernhard, Lüneburg aber an Heinrich brachte. Heinrich starb am 2. October 1416 und hinterließ zwei Söhne, Wilhelm den Aeltern und Heinrich den Friedfertigen.

In dem Jahre 1428 wurde eine anderweite Theilung vorgenommen, durch welche der Lüneburger Antheil (ohne Calenberg) an Herzog Bernhard und der Braunschweiger Antheil an die Söhne Herzogs Heinrich fiel. Diese theilten sodann 1432 unter sich in der Weise, daß Wilhelm der Aeltere Calenberg und Heinrich der Friedfertige Wolfenbüttel erhielt.

Nach dem im Jahre 1463 erfolgten Tode des Herzogs Otto Cocles fiel auch das Fürstenthum Göttingen an die Nachkommen des Herzogs Magnus des Aeltern zurück, wurde aber von Heinrichs Söhnen, Wilhelm dem Aeltern und Heinrich dem Friedfertigen, allein in Besig genommen, während die gleichberechtigten Ansprüche der Erben des Herzogs Bernhard von Lüneburg erst 1512 durch Vergleich beseitigt wurden. Die Herzöge von Grubenhagen, Nachkommen Heinrichs des Wunderlichen (1286-1596), hatten keine Anrechte an Göttingen; deffen mit Otto Cocles ausgestorbene Fürsten waren mit den Braunschweiger und Lüneburger Fürsten, den Söhnen von Magnus dem Aeltern, sämmtlich Nachkommen von Albrecht dem Fetten, dem jüngern Bruder Heinrichs des Wunderlichen.

Herzog Wilhelm der Aeltere in seinen Plaß getreten war. „Na godesbort „MCCCCXVII, des donredag vor pinkten Belenden de hochgebornen forsten „her Bernd vnde her Wilhelm Grouen Erike van der hoigen“ etc.

Diese Belehnungen sind von einer gleichzeitigen dritten Hand auf fol. CXXVII-CXXX (Nr. 726—734) verzeichnet, welche auch die dritte Periode mit Nr. 540 auf fol. LXXXIX ergänzt hat.

In der Mitte des 15. Jahrhunderts hat eine vierte Hand die Belehnungen der Herren von Wetbergen für die zweite Periode auf fol. XXI (Nr. 168) und für die dritte Periode auf fol. CVI (Nr. 618), eine fünfte Hand aber für die dritte Periode die Nr. 652 und 653 auf fol. CXV nachgetragen.

5. Sodann folgen fol. CXXX-CXXXVIII (Nr. 735–761) einige Belehnungen von Seiten des Herzogs Wilhelm des Aeltern in dem (durch den Theilungsreceß von 1409 vom Fürstenthum Lüneburg getrennten) Lande zwischen Deister und Leine (Calenberg). Dieselben betrafen (an= scheinend sämmtlich) die 1464 angefallenen Dorstädter Güter. (fol.CXXXIX.)

„Anno domini de sexagesimo quarto alse de lefte von Dornstadt „von dodes wegene vorfallen is von dere wegen denne desse na gescreuen „guder an den dorchleuchtigen hochgebornen fursten heren Wilhelme to „Brunswig vnd funeborg hertogen alse an enen ouerheren gefallen vnd „gekommen sin.“

6. Den Schluß bilden fol. CXXXIX-CXL (Nr. 762-765) Be= lehnungen desselben Herzogs Wilhelm des Aeltern in dem nach dem Tode Herzogs Otto Cocles 1463 an die Braunschweiger Linie zurückgefallenen und von ihm in Besitz genommenen Göttinger Lande.

,,Anno domini Millesimo quadringentesimo Septuagesimo hefft „belehnet de dorchluchtige hochgeborene Furste vnd here heren wilhelme her,,toge to Brunswigk vnd luneborgh alse de Eldeste von wegen des landes ,,to Göttingen vnd in deme suluen lande tome ersten etc.“

Diese von Herzog Wilhelm als Aeltesten seiner Linie vollzogene Belehnung wurde in das Lüneburger Lehnregister wohl deshalb mit aufgenommen, weil die damaligen Lüneburger Herzöge mit Herzog Wilhelm von dem gemeinschaftlichen Stammvater Magnus Torquatus, Braunschweiger Linie abstammend, gleiche Ansprüche wie jener, an das Göttingensche hatten. Diese unter 5 und 6 bemerkten, in der Zeit von 1457, 1464, 1467 und 1470 erfolgten Belehnungen sind gleichzeitig eingetragen ; eine sechste Hand schrieb nämlich auf fol. CXXXI die Nr. 737 und eine fiebente Hand die übrigen Belehnungen fol. CXXX-CXL (Nr. 735, 736 und 738-765). Von dieser siebenten Hand sind auch die zu Anfang (sub. 1.) bezeichneten Belehnungen (Nr. 541) für die Grafen Gerhard und Otto von Hoha vom 23. April 1302 auf einer ursprünglich leer

gebliebenen Stelle (fol. LXXXIX–XCI) nachgetragen, wohin sie dem Jahre nach augenfällig nicht gehören; sie hätte sich an der Spiße des Registers finden müssen, wenn sie gleichzeitig registrirt wäre.

Aus den vorstehenden Notizen ergeben sich also für dieses erste Lehnregister die nachstehenden fünf Perioden, welche Perioden zur leichtern Benußung des gegenwärtigen Abdrucks durch Angabe der bezüglichen Jahre über jeder Seite bezeichnet sind.

Erste Periode.

Unter Herzog Otto dem Strengen (regierte von 1277 bis 1330.) Im Jahre 1302 - fol. LXXXIX-XCI (Nr. 541), erst im 15. Jahrhundert eingeschaltet.

Zweite Periode.

Unter den Herzögen Otto und Wilhelm (regierten gemeinschaftlich von 1330 bis 1352.)

Zwischen 1330 und 1352 - fol. I—XLII (Nr. 1-310.)

Dritte Periode.

Unter Herzog Wilhelm (regierte allein von 1352 bis 1369.) Im Jahre 1360 fol. XLIII-CXXVI (Nr. 311-725), mit Ausschluß der fol. LXXXIX–LXLI (Nr. 541.) s. oben.

Vierte Periode.

Unter den Herzögen Bernhard und Wilhelm dem Weltern. (Bernhard regierte 1389 bis 1434, und Wilhelm 1416 bis 1482.) Im Jahre 1417- fol. CXXVII-CXXX (Nr. 726—734)

Fünfte Periode.

Unter Herzog Wilhelm dem Weltern (regierte 1416 bis 1482.) a. In den Jahren 1457, 1464, 1467, 1470. Hannoversche Lehne. fol. CXXX-CXXXVIII (Nr. 735–761.)

b. Im Jahre 1470. Göttinger Lehne. fol. CXXXIX, CXL (Nr. 762-765.)

In dieser fünften Periode sind auch die dem Hauptregister ange= hängten Homburger, Hallermunder und Wölper Lehnregister eingeschrieben.

Dem vorstehend beschriebenen ersten Lehnregister finden sich sodann noch angeheftet:

1. „Homburger Register" (fol. CXLV-CLX) von der Hand des siebenten Schreibers geschrieben.

Die Herrschaft Homburg war im Jahre 1409 vom Herzog Bernhard angekauft, welcher in eben diesem Jahre bei der Theilung mit seinem Bruder Heinrich die Fürstenthümer Wolfenbüttel und Calenberg erhalten hatte; im Jahre 1428 gab er in der anderweiten Theilung diese Fürstenthümer mit Einschluß von Homburg an Herzog Wilhelm den Aeltern ab und übernahm dagegen das Fürstenthum Lüneburg (ohne Calenberg). In dieses Herzogs Wilhelm Regierungszeit (1416-1482) fallen die im Homburger Register" registrirten Belehnungen, in welchem sich die Jahre 1470 (fol. CLII) 1471 (fol. CLIII) und 1472 (fol. CLIX, CLX) bemerkt finden.

2. Registrum de Hallermund," (fol. CLXI-CLXIX) um die Mitte des 15. Jahrhunderts geschrieben.

Die Grafschaft Hallermund (nebst der Herrschaft Adensen) kaufte Herzog Bernhard im Jahre 1411 und im Jahre 1428 kam sie, (wie Homburg) mit den Fürstenthümern Wolfenbüttel und Calenberg_an Her= zog Wilhelm den Weltern, in dessen Regierungszeit die hier registrirten Belehnungen fallen; solches ist jedoch nur aus der Handschrift zu schließen, welche (achte Hand) der Mitte des 15. Jahrhunderts angehört. Jahreszahlen sind im Register nicht angeführt.

3. „Lehnregister der Herrschaft Wölpe," (fol. CLXX– CLXXIX) in der Mitte des 15. Jahrhunderts von derselben Hand verzeichnet, welche das Registrum de Hallermund" geschrieben hat.

,,

Die Grafschaft Wölpe wurde schon im Jahre 1302 von Herzog Otto dem Strengen erworben, kam aber im Jahre 1428 (eben wie Homburg und-Hallermund) mit den Fürstenthümern Wolfenbüttel und Calenberg an den Herzog Wilhelm den Aeltern, während dessen Regierungszeit (1416-1482) das „Lehnregister der Herrschaft Wölpe“ geschrieben ist, und zwar von eben derjenigen achten Hand, welche das „Registrum de Hallermund" geschrieben hat. Das Lehnregister selbst (vgl. Spilckers Geschichte der Grafen von Wölpe S. 279 ff.) stammt wahrscheinlich aus dem Ende des 13. Jahrhunderts.

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