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Weil nun hierin kein bestimmter Termin des letteren Aufenthalts fest= gesetzet worden; so entstehet daraus die Folge, daß solcher bald zu zwey vollen, bald zu einem, oder auch nur zu einem halben Jahre gerechnet, und dadurch wider den anscheinenden Sinn jenes Ausschreibens, von denen welche solches zum Grunde legen, die Verbindlichkeit des Aufgebots an mehreren Orten, nicht selten vervielfältiget wird.

Bey den Trauungen nehmen hingegen die Prediger theils die Regel an, daß die Trauung da geschehen müße wo die Braut sich aufhält, und wenn deren Aufenthalt wandelbar gewesen, so entstehen wieder zuweilen Zweifel über die erforderliche Dauer zur Bestimmung des Trauungs Orts. Theils aber wird die Anwendung des mehrgedachten Ausschreibens gestattet, welches sub Nr. 10 die Verfügung enthält:

daß so wenig der Pastor desjenigen Orts, alwo der Bräutigam die lettere Zeit in hiesigen Landen sich aufgehalten, als wenig der Pastor desjenigen Drts, alwo die Braut sich aufgehalten, noch auch der Prediger desjenigen Orts, alwo die Desponsati sich häuslich niederzulaßen gewillet, die Copulation zu praetendiren befugt sey, sondern den Verlobten frey stehen solle, einen von diesen dreyen Orten zu erwählen. Ueber beide Gegenstände scheint uns nun nach den vorgekommenen Umständen eine neue völlig bestimmte Verordnung sehr nothwendig und nüßlich zu seyn.

Denn ohne des Zweifels zu gedenken, ob erwehntes Ausschreiben als ein allgemeines Landesgesetz zu betrachten sey, da es nicht in die Samm: lung der hiesigen Constitutionen mit aufgenommen worden, so ergiebt sich doch aus obigen, daß solches was die Proclamationen betrift, zu sehr verschiedenen willkührlichen Auslegungen Gelegenheit gegeben, übrigens aber, sowol in ansehung dieser als wegen der Copulationen, nicht allerwärts Anwendung finde.

Hiezu kömmt ferner, daß dergleichen Fälle, von deren Entscheidung hier die Rede ist, sich häufig ereignen, und für einzelne sehr nachtheilig werden können, wenn es an genauen Regeln zu ihrer Beurtheilung fehlt, wie denn namentlich in vorberührter Anzeige der Fall angeführt worden ist, daß durch den Mangel an hinlänglichen Verhaltungs Vorschriften, neuerlich jemand gezwungen worden, an drey verschiedene Prediger, nicht allein Proclamations, sondern auch Copulations Gebühren zu bezahlen.

Vorzüglich können und werden dergleichen Beispiele in öfterer Verän derung des Aufenthalts ihren Grund haben, und da diese nicht selten bey den niedrigsten Ständen mit eintrit, deren Heyrathen besonders Erleichterung verdienen; so vermehrt auch solche Rücksicht die Ursachen, warum wir wünschen, daß obige Ungewißheit und die daraus für viele Heyrathende entspringende Beschwerden gehoben werden mögen.

Um aber denen hierbey zu erreichenden Haupt- und Neben-Zwecken Genüge zu thun, sind wir was die Richtschnur wegen der Proclamationen anlanget, der gutachtlichen Meinung zugethan, daß der Ort, wo die Verlobten sich zulegt ein ganzes Jahr aufgehalten, für denjenigen bestimmt werden könnte, wo ihre Proclamation geschehen, sie aber an keinem anderen wo sie vorher länger oder nachher kürzere Zeit gewesen, sich aufbieten zu laßen, oder Gebühren dafür zu bezahlen verpflichtet seyn müsten.

Wegen der Trauung hingegen scheint es uns am billigsten zu seyn, daß die angezogene Vorschrift des oftgedachten Ausschreibens zur allgemeinen Regel gemacht, mithin den Verlobten erlaubt werde, sich nach eigener freyen Wahl, und ohne sonst irgendwo Copulations Gebühren zu erlegen, entweder an dem bisherigen Aufenthalts Orte der Braut oder des Bräutigams, oder da trauen zu laßen, wo sie sich im Lande häuslich niederzulaßen gewillet finda ble elbet

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Wie auf der einen Seite solche Wahl, diejenigen deren Convenienz es nicht mit sich bringt, an dem Aufenthalts Orte der Braut Hochzeit zu halten, welcher Fall besonders bey dem Bauren Stande oft eintrit, wenn jener Ort und der Hof in welchen die Braut hinein heyrathet, unter verschiedenen Parochien belegen sind, von Entrichtung mehrfacher Gebühren befreyen würde; for dürfte auf der anderen Seite dadurch, daß dergleichen Fälle, sich bald zum Vortheil des einen bald des anderen Predigers ereignen, dem der Einbuße an Copulations Gebühren erleidet, die ihm zu gute gekommen seyn würden, wenn der Aufenthalt der Braut das Trauungs Recht bestimmte, diese mittelst solcher Fälle wieder ersehet werden, wovon er bey der Fortdauer jener Einrichtung, keine Einnahme zu genießen gehabt hätte.

Ew. Hochwolgeb. Excellences nehmen wir uns daher die Erlaubniß er gebenst gehorsamst in Vorschlag zu bringen, daß demjenigen gemäß, was wir darüber in obigem gutachtlich zu äußern die Ehre gehabt haben, eine Verordnung erlassen werden möge, welche alle der benannten Gegenstände wegen obwaltenden Differenzen nebst ihren nachtheiligen Folgen gänzlich pertilget;

Die wir mit vollkommnester Hochachtung und Ehrerbietigkeit verbleiben.
Em. Hochwolgeb. Excellences.. Le Balla menustemb
D. B. v. d. W. C. v. M.

F.
5. E. v. B. G. C. v. H. C. v. L. F. A. O. B.

O. v. P. S. v. W.

An Königl. Regierung.

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G. v. H.

Th. W. v. W.
J. A. St.

G. G. D. G. N. W.

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VII.

Verhandlungen der Lüneburgschen Landschaft über kirchliche Angelegenheiten aus der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts. Fortsegung.

Confirmation Beisteuer der Eingepfarrten zum Unter halte der Prediger-Wittwen Abschaffung überflüffiger Feiertage Beschwerde wegen der vom Consistorio einseitig erlassenen Sporteln-Lare und der von demselben auf die Kirchen-Aerare gelegten Abgabe für das Bauwesen und die Revision der Kirchen Rechnungen Eröffnungs-Gebühren bei der Beiseßung von Leichen in Erbbegräbnissen Verwendung für die Einpfarrung des Paßschreibers Küster zu Löverschen in das Verdensche

Kirchspiel Biffelhövede.

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Bei der im Jahre 1693 geschehenen Wiedereinführung der Confirmation) oder Firmung war der Zeitpunct derselben für das vollendete 15te Lebensjahr festgeseßt. Allein obgleich das betreffende RegierungsAusschreiben noch im Jahre 1734 erneuert worden war, 2). geht das Consistorial - Ausschreiben vom 31. August 1736, 9) welches Vorschriften über den Schulbesuch derjenigen Catechumenen trifft, welche in dem 14ten Lebensjahre stehen, doch anscheinend von der Voraussetzung aus, als ob das Confirmations - Alter das vollendete 14te Lebensjahr sei. Von den Geistlichen ward das Ausschreiben wenigstens so aufgefaßt, als ob dadurch das frühere Confirmations - Alter um Ein Jahr herabgesezt worden. 4) Als nun das Confiftorium durch ein für das Calenbergische erlassenes Ausschreiben von demselben Tage 5) den Superintendenten nachgelassen hatte,

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1) Vergl. Acten der mittl. landsch. Registr. Fol. 203, Nr. 4, betr. die Dispensation der Schulkinder zur Confirmation, welche noch nicht völlig das 14. Lebensjahr erreicht haben. 1750.

2) S. die Ausschr. vom 13. Juli 1693 und 22. März 1734 im C. Const. Cell. Cap. I. p. 1053. 1072.

3) A. a. D. p. 1109.

4) Der General Superintendent Blesten spricht dies in der gleich zu erwäh nenden Eingabe vom 13. April 1750 ausdrücklich aus. Schleger giebt dagegen in seinem Churh. Kirchenrecht Th. 3. S. 132 an, die Herabseßung sei erst durch die auf Antrag der Stände erlassene Verordnung vom 2. März 1751 geschehen.

5) C. Const. Calenb. Cap. I. p. 921.

die Confirmation solcher Kinder, welche von ihren Eltern fleißig zur Schule angehalten würden und die nöthige Reife haben, noch um 2 oder 3 Monate vor dem vollendeten 14ten Lebensjahre zu gestatten, veranlaßte dies den Celleschen General - Superintendenten Plesken, der Landschaft bei. dem Frühlings- Landtage des Jahres 1750 „in gebührendem Respect" anheimzugeben, eine ähnliche Vorschrift auch für das Lüneburgische zu erwirken, indem das Consistorium Bedenken finde, die Calenbergsche Verordnung, die in das hiesige Corpus Constitutionum nicht aufgenommen sei, auf das hiesige Fürstenthum zu ertendiren. Es erwecke, bemerkt der= selbe in seiner Eingabe, der Unterschied des erforderlichen Alters derer Confirmanden, in beyden Fürstenthümern, bey den Predigern sowohl, als den Unterthanen überhaupt, viele und öfftere Beschwerden und verursachet folglich auch den Superintendenten viel Anlaufens und Klagens dererjenigen Eltern, deren Kinder das völlige 14jährige Alter, bis auf 2 oder 3 Monate, zwar erreichet haben, auch das nöthige Erkenntnis besißen; aber dennoch, wegen solcher ermangelnden wenigen Monate, noch nicht mit confirmiret werden können, sondern wohl gar bis zur künfftigen Confirmation, mithin noch ein ganzes Jahr, darüber warten müßen; Zu geschweigen, daß keine gegründete Ursache obhanden zu seyn scheinet, warum die Catechismus - Schüler, im Fürstenthum Lüneburg, nicht in eben der Zeit, als die im Fürstenthum Calenberg, das nöthige Erkenntnis zu faßen vermögend seyn solten; andere wohl gar darüber spotten mögten, als ob die Cellische Nation stupider wäre, als die Calenbergische." Die Landschaft ging auf diese Anheimgabe bereitwillig ein, nur daß sie in ihrem an die Königliche Regierung darauf gerichteten Vortrage vom 17. Novbr. 1750 (Anl. 1) darum nachsuchte, die Dispensation von dem gewöhnlichen Confirmations-Alter nicht den Superintendenten, sondern den Pastören zu übertragen. 1) Die Regierung wollte jedoch, wie schon aus der unterm 17. Decbr. dess. J. der Landschaft mitgetheilten Aufforderung an das Consistorium zur Berichtserstattung (Anl. 2) hervorgeht, nur ver

1) Im Landraths Collegio war bei der Berathung am 12. Novbr. 1750 nur der Landrath Frhr. v. Bernstorff, welchem der Landrath v. Spörcke beitrat, abweichender Ansicht hinsichtlich der Dispensation selbst, weil der Vorschlag des Herrn Plesken eine beständige Quelle von casibus pro amico vor denen Hrn. Pröbsten und Superintendentibus seyn würde, die einfältigen Bauren kaum nach dem 14ten Jahre den äußerlich nöthigen Buchstab des Christenthums wie Papagoyen herzusprechen wüßten, folglich die exceptiones von dieser regula generali gar selten gegründet vorfallen mögten, die angeführete Consistorial-Verordnung hieselbst vermuthlich mit Fleiß ausgelaßen worden und die Bauer-Eltern mit ihren Kindern ohnedem mehr als zu sehr nach der frühzeitigen Confirmation eileten, damit sie das Schulgeld spahren und diese, nebst Versäumung der Catechismus - Lehren nicht als Jungens sondern als Groß-Knechte voll Lohn empfangen mögen."

Bei der Berathung kam dann auch wieder zur Sprache, daß die Superintendenten den bestehenden Vorschriften zuwider Gebühren für die Confirmation forderten, in welcher Beziehung insbesondere der Landschafts-Director v. Lüneburg anführte, daß der General-Superintendent selbst noch vor Kurzem in der Gemeinde Wienhausen sich für jedes von ihm confirmirte Kind 3 mgr. ausgebeten habe. Man wollte jedoch, bevor man Beschwerde erhebe, hierüber noch weitere Erkundigungen einziehen. Dagegen ward es von mehreren Seiten für billig gehalten, daß die Pastöre etwas für die Confirmation erhielten, da sie den Confirmations-Unterricht ertheilen.

statten, daß die für das Calenbergsche geltenden Bestimmungen im Lüneburgschen zur Anwendung kommen und ward demgemäß dann auch die unterm 2. März 1751 erlassene, vom Consistorio mit einem Ausschreiben vom 12. März begleitete, Verordnung 1) abgefaßt, worauf das LandrathsCollegium am 7. Mai dess. J. beliebte, es bey demjenigen vorerst_bewenden zu lassen, was Königliche Regierung desfalß communiciret."

Im Jahre 1751 verwandte sich die Landschaft für die Eingepfarrten zu Bedenbostel, welche zu einer in der Kirchen-Ordnung nicht begründeten Beisteuer zum Unterhalte ihrer Prediger-Wittwe herangezogen werden sollten. 2) Noch im Jahre 1740 scheint man bei der Negierung bei einem damals zur Entscheidung stehenden Falle aus dem Kirchspiel Barskamp (Amts Bleckede) zweifelhaft darüber gewesen zu sein, ob man die Berechtigung habe, da, wo bei einer Pfarre ein wirkliches Witthum (Wohnung 2c.) vorhanden, der Pfarr- Wittwe auf Kosten der Gemeinde noch einen jährlichen Gehalt (an Geld, Korn u. dergl.) beizulegen. Wenigstens wandte sich der Geheime - Rath v. Münchhausen damals mit einer Anfrage hierüber an den Landsyndicus Bilderbeck, der dann, wahrscheinlich_nicht ohne davon vorher dem Landschafts-Director Mittheilung gemacht zu haben, unterm 23. Novbr. 1740 seine gutachtliche Meinung dahin aussprach, daß einer von allen sonstigen Mitteln entblößten Wittwe wohl von der Gemeinde noch Etwas nach deren Vermögen unter Approbation der Königlichen Regierung beigelegt werden könne. 3)

1) Spangenberg Samml. Th. 1. S. 254 f. Nr. 745. u. 750, und Ebhardt, Samml. Bd. 2. G. 159. 160.

́ ́2) Vergl. Acten der mittl. landsch. Registr. Fol. 215. Nr. 5, betr. die Beschwerde der Eingepfarrten zu Bedenbostel wegen des der Wittwe des weiland Predigers Pflug vom Königlichen Consistorio vermachten Wittwen-Gehalts. 1751.

3) Das erstattete Videtur (Vol. 85. I. act. prov. nr. 375 flg.) lautet folgendermaßen:

„Die rückgehende partes Actorum habe anbefohlenermaßen durchlesen, und schuldigst erwogen. So viel nun die erste darinne vorkommende Frage betrifft: Ob denen Prediger-Wittwen an denjenigen Orthen, da bey der Pfarre ein würckliches Wittumb vorhanden, dennoch von der Gemeine überdehm ein Jährliches zum Wittwen-Gehalt zu reichen; So disponiret zwar die Cellische Kirchen-Ordnung Cap. 12. §. 34. folgendergestalt: daß von dem Kirch-Spiel nach ihrem Vermögen und nach der Wittwen Dürfftigkeit Ihr jährlich an Gelde, Korn oder sonst, etwas zugewendet werden solle 2c. Allein es wird dieses nur expresse auff den Casum restringiret, wenn zwo Wittwen vorhanden seyn solten, und die junge Wittwe der Wohnung cariren müste, da Ihr inzwischen obiges zu einiger indemnisation bengeleget werden soll: Wannenhero dann, meines wenigen Bedünckens hieraus woll kein anderer Schluß zu machen stehet, als daß in conformitet der Kirchen-Ordnung, obige Frage negative zu beantworten, und regulariter eine mit einem WittwenSiz versehene Prediger Wittwe ein mehrerß überdehm statt eines Gehalts zu praetendiren nicht befugt sey. Inzwischen stehe hieben in denen ohnmaßgeblichen Gedancken: Weilen die Dürfftigkeit einer Prediger Wittmen ratio primaria obiger Verordnung ist, daß solchemnach, wenn eine Wittwe von allen Mitteln entblößet, und außer der Wohnung und Garten nichts zu genießen haben solte, es so dann der Christlichen Billigkeit gemäß, auch dem menti der Kirchen-Ordnung nicht entgegen, wenn nach vorheriger untersuchung Ihr noch mit etwas von der Ge= meine, nach dero Vermögen, unter approbation der Königlichen Regierung succurriret werde. Gestalt dann auch der Sphus 36. dicti Cap. 12. genera

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