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diese Verordnung zu keinem Deckmantel seiner Boßheit, nach Entschuldigung oder Ausflucht, daß die Ehe-Verlöbniß nicht ordentlich in Gegenwart der Zeugen geschehen, dienen, sondern die solchergestalt durch Zusage der Che und durch einen offenbahren Betrug verführte und geschwächte Weibes-Person, sonst guten Nahmens, und mit dem Ehren-Schänder nicht ungleichen Standes mit der Che Klage gehört, und, wann ein solcher Betrug rechtlicher Gebühr erwiesen, auf die Vollenziehung der Che erkand werden.

Gleichwie aber denen Eltern ihr Recht durch der Kinder Verbrechen nicht genommen werden mag, auch der Minderjährigen unreiffes judicium und Beurtheilung bei dieser wichtigen Sache billig in Erwegung zu ziehen, also soll auch jederzeit nach der vorhin gesetzten Regul der Eltern, GroßEltern und Curatoren Einwilligung als ein unentbehrliches Hauptrequisitum bey der Kinder Verlobung in Obacht gezogen werden, dergestalt, daß bey entstehenden derselben Consens und Einwilligung dergleichen Verlobung, wann auch gleich der Beischlaff und die Schwängerung erfolget, vor null und nichtig zu halten.

Inzwischen bleibet jedoch sowol einem solchen geschwächten Weibesbilde, als auch denenjenigen, welche in puncto probationis eines öffentlichen Betrugs vorhin gedachtermaßen nicht fortzukommen vermögen, nicht nur einen ihren wie auch des Ehren-Schänders Stande und Mitteln proportionirten Brautschat, sondern auch auf den Schwängerungs-Fall das Kind, bis selbiges sein Brodt selbst verdienen kan, zu ernehren, rechtlicher Gebühr zu fordern bevor, und sollen dieselbe durch schleunige Justitz diesfalls zu ihrem Rechte verholffen, nicht minder auch solche Boshaffte Ehrenschänder Amts wegen mit exemplarischer Straffe angesehen werden.

Wir befehlen demnach Unserem Consistorio hiermit in Gnaden ernstlich, daß es über diese Unsere Sagung steiff und feste halte; Und damit niemand mit der Unwissenheit sich zu entschuldigen haben möge, ist Unser Wille und Meinung, daß solche fordersahmst von allen Cangeln in Unseren Chur- und übrigen Landen öffentlich abgelesen, auch solche Verlesung alljährlich an dem Sonntage, wann das Evangelium von der Hochzeit zu Cana erkläret wird, wiederholet werden solle. Wonach sich ein jeder seines Drts zu richten. Geben

3.

Erwiederung der Lüneburgschen Landschaft vom 20. Mai 1732,

nebst Anlage.

(Vol. act. prov. de 1732 nr. 200 sq.)

Die von Ew. 2c. mittelst Rescripti vom 10ten Mai geschehene hochgen. Communication des Projects einer Neuen Constit. gegen die heimliche Verlobungen, erkennen wir mit allem schuldigst gehorsamsten Dank.

Nachdehme wir nun solchen Aufsatz der Gebühr erwogen; So nehmen wir die Freyheit, dasjenige, was uns dabey vorkommen, anschlüssig ganz dienstl. u. gehorf. zu überreichen, nicht zweifelnde: Ew. 2c. darauf hochgen. reflexion zu nehmen geruhen werden.

Wir beharren mit aller Ergebenheit u. schuld. respect
Ew. 2c. dienstwilligster u. gehorsamste

Landsch.Director u. Land Räthe.

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Einige bey erwegung des Projects einer Constit. gegen die heiml. Verlobungen vorgekommene Puncte.

1. Giebet man anheimb: ob nicht am Besten: daß die Parenthesis: (daß des Vatern u. Groß-Vatern Einwilligung dem dissensui der Mutter und Groß-Mutter vorzuziehen)

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nur wegzulassen, oder wenigstens deutlicher zu faffen, weilen es doch die Meinung nicht haben wird: daß bey ermangelndem Consens der Mutter oder Groß-Mutter, der Väterl. oder Groß-Väterl. Consens genug seyn solle, sondern, besage des Vorhergehenden beyder Eltern Einstimmung erfordert wird, und da die Kinder die Ohnerheblichkeit derer Rationen des Dissensus anziehen würden, das Consistorium darüber zu cognosciren, und den · Cónsens bey befundener Ohnerheblichkeit zu suppliren, zukommen solle.

2. Wird vermeinet: daß der hierauff folgende passus :

„Damit aber jedennoch die den Eltern schuldige Ehrerbietung 2c." wol einer mehreren Deutlichkeit bedürfen werde, indehme, wie es jezt damit in der suite auf das vorige eingerichtet, man daher zu der Mißdeutung anlaß nehmen könnte: als ob auch diejenige Eltern, welchen es an erheblichen uhrfachen des Dissensus mangelt, die Kinder biß auff die Helffte der Legitima zu exherediren Macht haben sollten; welches jedoch die Meinung zweifelsohne nicht seyn wird.

3. hat man bemerket: daß, was in dem ganzen Periodo:

„Gleichwie aber denen Eltern ihr Recht 2c."

des mehren enthalten, allschon in antecedentibus, obwol mit einigen anderen expressionen gefaget, u. statuiret sey.

4. Wird, so viel den passus :

"Inzwischen bleibet jedoch 2c."

anlanget, eine hochpreißl. Königl. Regierung darunter hoffentlich einß seyn: daß, was hierselbst von dem einer Geschwächten zu reichenden Dote sanciret worden, so dan zu limitiren, wenn solche persohn selbst dem stupratori zu der defloration Gelegenheit gegeben, nachdehmmahlen nicht nur von denen Rechtslehrern diese Limitation in dergleichen Fällen vor gerecht und billig geachtet wird, sondern auch leicht zu ermessen stehet:

daß anderer gestalt liederliche Weibes-persohnen, in absicht des zu erlangenden Dotis, von obiger sonst wolgemeineten Verordnung sehr abutiren dürften.

5. Möchte bey eben diesem punct es mit obigem passu dahin mißgedeutet werden können:

daß alle u. jede stupratae sich anmaßeten, einen dotem zu fodern, obschon kein Versprechen der Ehe überall vorgegangen wäre, indehme hieselbst auch solchem geschwächeten Weihesbilde, welche in pto. probationis eines

dergl. Betrugß, nicht fortzukommen vermag, die. Forderung des Brautschates frey gelassen wird, einfolglich alle und jede stupratae, wenn sie nur ein vorgegangenes Ehe Versprechen vorgeben, ob sie gleich dasselbe nicht erweisen können, sich zu der Forderung eines Dotis würden hiemit legitimiren wollen.

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6. Ist in der projectirten Constitution Löblichen verordnet: daß dergl. Che-Sachen summariter zu tractiren. Weilen man aber bißher zu verneh men gehabt: daß solche Processe sehr langsahm und mit einer, sich auff verschiedene Jahre durch extendirenden Verzögerung geführet werden; So verstellet man: Ob nicht diensahm, hierunter eine gewisse zur abbreviirung nöthige Norm etwa dahin zu sehen: daß, so viel möglich, dergl. Sachen bey Mündlichen Verhören abgethan, und da eine schrifftliche Handlung ohnumbgänglich nöthig, doch nicht mehr, alß höchstenß 2 Säße verstattet, und darauff, ohne ferneren Auffenthalt, partes sofort mit einem decreto versehen werden sollen. 1) i kak

7. Wird hochgefäll. Verfügung überlassen: ob nicht das communicirte Project zumahl dem gemeinen Mann zum Besten, hin und wieder annoch mit mehrerer Deutlichkeit auch mit Verteutschung derer darinnen vorkom menden Lateinischen worte, abgefasset werden könne?

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Verhandlungen der Lüneburgschen Landschaft über kirchliche Angelegenheiten aus der zweiten Hälfte des 18ten Jahrhunderts.')

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Proclamations- und Copulations-Ordnung - Trauerzeit Beschränkung der Ehehindernisse der Verwandtschaft Freiheit des begüterten Adels vom Aufgebot und der Trauung in der Kirche Dispensationen hinsichtlich der Trauerzeit - Concessionsgebühren des Adels für stille Beerdigungen Kirchen Rechnungs-Modell Privat

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224d Confirmationen.

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Im April des Jahres 1752 legte das Consistorium der Regierung den Entwurf einer zu erlassenden umfassenden Proclamations- und Copulations-Ordnung vor. Diese, welche daran ihrer Orts nichts zu erinnern fand, theilte denselben unterm 6. Mai dess. J. der Landschaft zur Erklärung mit (Anl. 1), welche lettere dann, unterm 10. November, nachdem an diesem und dem vorhergehenden Tage darüber im gesammten landschaftlichen Collegio berathen war, dahin erfolgte (Anl. 2), daß, ab÷ gesehen von einer ganz geringfügigen Modification des §. 5 des Entwurfs, nur hinsichtlich der Bestimmung über den Ort der Trauung eine Abände rung gewünscht ward. Daneben kam die Landschaft bei diesem Anlasse indessen auf ihre schon früher ausgesprochenen Wünsche wegen Ab k ü r zung der Trauerzeit) zurück und verband damit einen Antrag auf Beschränkung der vielen noch ex Papatu beibehaltenen" Ehehindernisse der Verwandtschaft.

1

Die Abänderung hinsichtlich des Orts der Trauung war durch ein ausführliches schriftliches vötum des Landraths Frhrn. v. Bernstorff 3) in Anregung gebracht, welcher die in dem Entwürfe (§. 9) angenommene

1) S. die Acten der mittl. landsch. Registratur. Fol. 203. Nr. 5, betr. die Verhandlungen über eine Verordnung wegen Proclamationen und Copulationen. 1752 flg. 2) Vergl. wegen der Verhandlungen in den Jahren 1739 bis 1743 Bd. 8 dieses Archivs S. 544. 561. 563. 569.

3). Wie sorgsam man derzeit Die verfassungsmäßige Entstehung der Geseze ins Auge faßte, zeigt auch der Eingang dieses Votums: "In supposition, daß entweder von der Landschaft bei denen im Project angeführten älteren Verordnungen von 1716, 1719 1722 und 1733 nichts zu erinnern, Miso habe ich .

Regel: »ubi sponsa, ibi copulatio« nicht für zuträglich erachtete, „weil auf dem platten Lande regulariter die mehreste Bräute zu denen Bräutigams einfreien, und diese oftermals nicht alleine aus verschiedenen Pfarren, sondern auch aus entlegenen Orten und Aemtern die Bräute herhohlen. Wenn also z. E. ein im Gerichte Gartow zu Trebel angeseßener Bauers-Mann seinen Erb-Sohn auf seine Stelle einfreien läst, und demselben eine Braut etwann aus dem Amte Lüchow, 3. E. aus Jeetzel giebet, würde es denn nicht etwas unschicklich seyn, wenn der Bräutigam mit seinen Hochzeits-Leüten erst nach dem Kirch-Dorfe des Amtes Lüchow, woselbst die Braut gebürtig, hingehen, und sich dieselbe alda antrauen laßen, hernach aber die ganze Hochzeits-Gesellschaft von dannen wieder zurückkommen, und zu Trebel, Gerichtes Gartow im Hochzeits-Hause den Schmaus geben solte? Ich halte folglich zuträglicher, daß die Sache bei der bisherigen Weise bleibe, die wenigstens hie herum üblich, und vielmehr verordnet werde: „daß die Personae copulandae in demjenigen ,,Kirch-Spiele zu trauen seyen, wo sie sich häuslich niederließen, und die „einfreiende Person, sie mögte Männlichen oder Weiblichen Geschlechtes seyn, von ihrem Geburts-Ort kurz vor der Copulation hergeholet, in „die künftige Wohnstedte dadurch eingeführet, und in derjenigen PfarrKirche copuliret werden solte, worunter sie zu wohnen käme"." Diesem voto traten fast sämmtliche Mitglieder des Collegiums bei, der Landrath v. Estorff: „Weil er observiret, daß an den mehresten Orthen im Lande die copulation in loco domicilii sponsi geschähe", die Deputirten der Stadt Lüneburg aber auch noch mit der besonderen Anführung, weil sie dabei gewönnen, wenn die Bestimmung in dieser Weise abgeändert werde. Nur der Hofrichter Grote, dem der Landrath v. Staff= horst beitrat, wünschte, daß es an jedem Orte so bleibe, wie es dort üblich und herkömmlich sei, daß „mithin den Leuten ferner frey stünde, sich entweder an dem Orthe, wo die Braut her wäre oder wo der Bräutigam wohnete, trauen zu lassen.“

Ebenso hatte der Landrath Frhr. v. Bernstorff anheimgegeben, auf die Abkürzung der Trauerzeit zurückzukommen, weilen bekannt, wie sehr es, sonderlich Bürger und Bauern beyderlei Geschlechts drücke, wenn dieselbe ohne neue Ehegatten, mit kleinen Kindern, in der Erndte- Saatund Schlacht-Zeit etc. die Haußhaltung bis zu gänzlichem Ablauff des respective 6ten, 9ten oder 12ten Monaths führen müßen." Der Landsyndicus Hugo hatte dann vorgeschlagen, auf eine Trauerzeit von 40 Wochen für die Wittwen und von 4 Monaten für die Wittwer anzutragen, in welcher letteren Beziehung die Majorität aber noch weiter, auf 3 Monate hinunter ging. Die Erfahrung lehre, bemerkte der Hofrichter Grote, von welchem der bezügliche Antrag ausging, daß bey Ermangelung einer Haußfrau, sonderlich bey der Erndte und anderen Zeiten, die Höffe gar sehr darunter litten, wann vornemlich viele Kinder darin vorhanden und dem Wirth, bey Besorgung der häußlichen Geschäffte und des Ackerbaues, allein auf dem Halse lägen."

Auch der Vorschlag wegen Beschränkung der Ehehindernisse der Verwandtschaft, der im Collegio einstimmige Billigung fand, rührte von dem Landrathe Frhrn. v. Bernstorff her, indem dieser in dem angeführten

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